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Seit dem 1.1.2023 gilt der sog. Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer für im Wesentlichen privat genutzte PV-Anlagen kleiner 30 kWp. Bislang waren viele Fragen ungeklärt, was Lieferanten vor viele Zweifelsfragen stellte. Das BMF versucht nun, aufzuklären.

Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 1.1.2023 nach § 12 Abs. 3 UstG einem neuen sog. Nullsteuersatz.

Die Regelung sieht den Nullsteuersatz für die Lieferung von PV-Anlagen vor, die im Zusammenhang mit Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden erfolgt. Es besteht allerdings eine Erfüllungsfiktion, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Deshalb sollten auch Unternehmen, die Anlagen in dieser Größenordnung erwerben, stets prüfen, ob eine Begünstigung nach dem Nullsteuersatz in Betracht kommt.

Die Geltung des sog. Nullsteuersatzes bedeutet, dass bei dem leistenden Unternehmer – im Gegensatz zu einer Steuerbefreiung für eine Leistung – zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Der Nullsteuersatz kommt nur dem Betreiber der Anlage zugute, also typischerweise derjenigen Person, die als Betreiber im Marktstammdatenregister eingetragen ist oder einzutragen wäre (z.B. bei einer eintragungsfreien Inselanlage).

Nach § 12 Abs. 3 UstG gilt der Nullsteuersatz für die folgenden Leistungen:

  • Lieferung von Solarmodulen inkl. der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten,
  • der innergemeinschaftliche Erwerb der begünstigten Gegenstände;
  • die Einfuhr der begünstigten Teile,
  • die Installation der Anlagen und Speicher für die begünstigten Anlagen,
  • Lieferung von Speichern, die den erzeugten Strom speichern können, und erforderlichen Komponenten.

Bislang waren allerdings viele Einzelfragen in diesem Zusammenhang ungeklärt. Nachdem die Finanzverwaltung bereits am 26.1.2023 einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Klärung von Zweifelsfragen vorgelegt hatte, ist am 27.2.2023 die endgültige Fassung des BMF-Schreibens veröffentlicht worden.

Unter anderen findet sich hier nun eine Spezifikation, welche Leistungen und Komponenten vom Nullsteuersatz erfasst sind:


„Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.“

Ebenfalls äußert sich das BMF dazu, was unter die „wesentliche Komponenten“ einer PV-Anlage bzw. des Speichers fallen soll:


„Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Zu den wesentlichen Komponenten gehören jene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z. B.:

  • Wechselrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose),
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger, 
  • Backup-Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.


[…]Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.“

Keine wesentlichen Komponenten sei „Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind.“ Allerdings seien diese dann umsatzsteuerbefreit, wenn sie im Wege einer sog. „einheitlichen Leistung“ mit der PV-Anlage geleistet werden.

Dabei äußert sich das BMF auch dazu, inwieweit Geschäftsmodelle, die das Vermieten sowie Leasing oder Mietkauf einer PV-Anlage vorsehen, unter den Nullsteuersatz fallen. Klargestellt wird, dass in jedem Fall eine laufende Betriebsführungsleistung abzugrenzen ist und nicht dem Nullsteuersatz zu unterfallen hat:


„Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Abschnittes 3.5 Abs. 5. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen. Der Nullsteuersatz findet keine Anwendung auf den Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt wie z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung.“

Darüber hinaus beschäftigt sich das Schreiben auch noch mit Installationsregelungen, Nachweisanforderungen, der Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG, dem Kriterium „Wohnzwecke“ sowie der Betreibereigenschaft.

Das Schreiben ist hier veröffentlicht.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Bundesregierung hat den Entwurf einer Differenzbetragsanpassungsverordnung veröffentlicht. Damit sollen ab Mai die über die Energiepreisbremsen möglichen Entlastungen für viele Unternehmen nochmals begrenzt werden.

Die „Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen“, kurz Differenzbetragsanpassungsverordnung – DBAV, bringt Änderungen bei der Berechnung der über die Energiepreisbremsen nach StromPBG und EWPBG möglichen Entlastungen mit sich.

Betroffen sind alle Unternehmen, welche (allein oder im Verbund) eine Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. € insbesondere aus Energiepreisbeihilfen (StromPBG, EWPBG, Dezember-Soforthilfe, EKDP, weitere Beihilfen auf Grund TCF u.a.) erhalten. Die Regelung soll von Mai – Dezember 2023 gelten, erfasst also nicht den Zeitraum Januar – April.

In der Sache wird der maximal über die Preisbremsen erhältliche Differenzbetrag gedeckelt (unabhängig von der Höchstgrenzenthematik). Der Differenzbetrag ist grob gesagt der Teil des Energiepreises, den der Staat in 2023 auf Grund der Preisbremsenregelung für ein bestimmtes Entlastungskontingent für Letztverbraucher übernimmt. Er wird berechnet, indem der Referenzpreis (gesetzlicher Preisdeckel) vom vertraglich vereinbartem Energiepreis abgezogen wird.

Ab Mai sollen auf Grund der DBAV folgende maximale Höhen des Differenzbetrages gelten:

  • Erdgas: 8 Ct/kWh,
  • Wärme/Dampf: 8 Ct/kWh
  • Strom 24 Ct/kWh.

Mehr übernimmt der Staat also nicht. Dabei stehen die Maximalbeträge nicht unverrückbar fest. Sie sollen quartalsweise anhand der Marktentwicklung überprüft und dann ggf. angepasst werden.

Das BMWK hat auf seiner Internetseite Rechenbeispiele veröffentlicht, welche die Auswirkungen verdeutlichen.

Hintergrund ist – wie so oft – das EU-Recht. Ausweislich der Verordnungsbegründung soll ein Wechsel zu günstigeren Verträgen angereizt werden. Ob dieses Ziel erreicht wird, darf stark bezweifelt werden: Gerade bei Sonderkundenverträgen besteht in der Regel eine längere Vertragslaufzeit, so dass ein Wechsel auch aus ungünstigen Verträgen nur selten möglich sein wird.

Wie geht es weiter?

Die Bundesregierung hat die Verordnung dem Bundestag zugeleitet. Nach dessen Zustimmung muss vor dem Inkrafttreten noch die Veröffentlichung im BGBl. erfolgen.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie gern an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Sandra Horn
                 Jens Nünemann

Das BMWK aktualisiert seine FAQ zu den Preisbremsen.

Das BMWK aktualisiert beständig seine FAQ zu den Preisbremsen. Weil die FAQ-Listen bisweilen schwer auffindbar sind, haben wir hier die Links zu den aktuellsten Versionen für Sie aufgelistet:

Die BNetzA hat als Aufsichtsbehörde zur Übererlösabschöpfung eigene FAQ veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

Die FAQ des BMWK zur Dezember-Soforthilfe (EWSG) vom 21.02.2023 finden Sie hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die Verordnung zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürger und der Wirtschaft vor übermäßig hohen Preisen ist bereits in Kraft getreten. Mit dem europäischen Schutzmechanismus können ab sofort die Gaspreise auf EU-Ebene gedeckelt werden.

Im Dezember erzielte der Rat der EU eine Einigung über einen befristeten Marktkorrekturmechanismus zur Begrenzung übermäßig höher Gaspreise. Die entsprechende Verordnung trat bereits zum 1. Februar 2023 in Kraft, während der Marktkorrekturmechanismus seit dem 15. Februar 2023 automatisch aktiviert werden kann.

Hintergrund des Verordnungserlasses war die extreme Schwankung des europäischen Erdgasmarktes mit rekordverdächtigen Preisen im vergangenen Jahr. Mit dem Marktkorrekturmechanismus soll konkret verhindert werden, dass die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum erheblich über den Weltmarktpreisen liegen.

Der automatische Marktkorrekturmechanismus greift für Derivatekontrakte mit einer Laufzeit von einem Monat, drei Monaten und einem Jahr, wenn zwei Bedingungen eintreten:

  • der TTF-Month-Ahead-Preis übersteigt drei Tage lang 180 €/MWh

und 

  • der TTF-Month-Ahead-Preis liegt während desselben 3-Tage-Zeitraumes 35 € über dem Referenzpreis für LNG auf den Weltmärkten.

Überwacht wird die Preisentwicklung von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Während eines aktiven Mechanismus dürfen keine Transaktionen im Zusammenhang mit unter den Marktkorrekturmechanismus fallenden Erdgas-Terminkontrakten über einer sogenannten „dynamischen Gebotsobergrenze“ durchgeführt werden. Diese berechnet sich dabei aus dem Referenzpreis für LNG auf den Weltmärkten plus 35 €/MWh. Liegt der Referenzpreis für LNG unter 145 €, bleibt die dynamische Gebotsobergrenze die Summe aus 145 € und 35 €.

Nach der Aktivierung gilt die dynamische Gebotsobergrenze für mindestens 20 Arbeitstage und wird automatisch deaktiviert, wenn die dynamische Gebotsgrenze an mindestens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen wieder unter 180€/MWh liegt.

Aktuell kann weder die ACER, noch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sichtbare Auswirkungen des Marktkorrekturmechanismus auf den europäischen Gasmarkt feststellen. Im Bericht der ACER wird jedoch betont, dass dadurch Auswirkungen in der Zukunft nicht auszuschließen sind. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen gern an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Jacqueline Rothkopf
                      

Übertragungsnetze sind die Autobahnen für den bundesweiten Transport von Strom – und ihr Ausbau steht aus verschiedenen Gründen im engen Zusammenhang mit dem Klimaschutz. In Folge 11 spricht Dr. Franziska Lietz darüber mit Matthias Wantia vom Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO.

Der Transport von Erneuerbarem Strom vom Norden Deutschlands in den Süden ist eine wichtige Aufgabenstellung, die für das Gelingen der Energiewende maßgeblich ist. Wichtigste Akteure sind hierbei die Übertragungsnetzbetreiber, die ihre Netze für diese Aufgabe ausbauen.

Matthias Wantia von Tennet TSO erläutert im RGC-Klimarecht-Podcast, auf welchem Stand sich der Übertragungsnetzausbau befindet, welche Hemmnisse bestehen und wie sich diese angesichts der Energiekrise aktuell wandeln. Themen sind u.a. die ideale Energielandschaft von morgen, bei denen nicht nur das Übertragungsnetz, sondern auch die Sektorkopplung mit Wasserstoff und die Industrie als flexible Verbraucher eine wichtige Rolle spielen könnten. Zuletzt widmet sich die Folge der Frage, wie der Ausbau des Übertragungsnetzes selbst zeitgemäß und nachhaltig ausgestaltet werden kann.

Hier reinhören auf Spotify:

https://open.spotify.com/episode/1ANuJqpF6kjXmNxomwqJ9C

Auf Apple Podcasts:

https://podcasts.apple.com/de/podcast/klimaschutz-mit-der-strom-autobahn-interview-mit-matthias/id1642467134?i=1000601909046

Oder auf Anchor FM:

https://anchor.fm/rgc/episodes/Klimaschutz-mit-der-Strom-Autobahn–Interview-mit-Matthias-Wantia-vom-bertragungsnetzbetreiber–Tennet-TSO-e1vjdsc

Ihr RGC-Team

Beschluss vom 27.09.2022, Az.: 1 BvR 2661/21

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG), der Windenergieanlagen in Waldgebieten ausnahmslos verbietet, mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar und daher nichtig ist.

Relevanz: Das BVerfG befasst sich in seinem Beschluss mit der verfassungsgemäßen Vereinbarkeit eines generellen Windrad-Verbotes in Wäldern.

Hintergrund: Die im Dezember 2020 geänderte Regelung in § 10 Abs. 1 S. 2 ThürWaldG verbietet ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen. Gegen diese Regelung hatten private Waldbesitzer:innen Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie in dem Verbot einen ungerechtfertigten Eingriff in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht sahen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 S. 2 ThüWaldG aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Thüringen formell verfassungswidrig ist und somit ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentumsrecht vorliegt. Aus folgenden Gründen:

Eine Gesetzgebungszuständigkeit für das Waldrecht als eigene Rechtsmaterie regelt das GG nicht.

  • Das Verbot aus dem ThüWaldG ist dem Bodenrecht zuzuordnen, da es die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regelt und nicht auf spezifische Natur- und Landschaftsschutzbelange abzielt.
  • Für das Bodenrecht besteht nach dem GG sowohl eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, als auch der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Im Baugesetzbuch hat der Bund die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich festgelegt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Dadurch hat der Bund von seiner Kompetenz in Bezug auf das Bodenrecht Gebrauch gemacht, sodass in dieser Hinsicht kein Raum mehr für eine landesrechtliche Regelung bleibt (sog. Sperrwirkung).
  • Vorhaben zur Windenergienutzung sind aufgrund der Regelung im BauGB nach dem Willen des Bundesgesetzgebers insofern gegenüber anderen Vorhaben bevorzugt. Dies komme laut dem BVerfG durch die Neuregelung in § 2 EEG verstärkt zum Ausdruck, wonach die Errichtung und der Betrieb von EE-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
  • Zudem leistet der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels. Um das Klimaschutzziel zu wahren, müssen erhebliche weitere Anstrengungen der Treibhausgasreduktion unternommen werden, wozu insbesondere der Ausbau der Windkraftnutzung zählt.

Mit diesem Beschluss setzt das BVerfG ein weiteres deutliches Zeichen im Kontext des Klimaschutzzieles und führt die Rechtsprechung zum sog. Klimabeschluss aus dem Jahr 2021 (RGC berichtete) fort. Die Ansicht des BVerfG dürfte den Konflikt beim Bau von Windenergieanlagen in Wäldern juristisch entschärfen und relevant für solche Bundesländer sein, die ein ähnliches Pauschalverbot planen oder bereits umgesetzt haben.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                       Pia Weber

Sie haben Lust, unsere persönliche Beratung im Energie-/Klimarecht energiewirtschaftlich zu vervollständigen und unsere Legal-Tech-Tools um energiewirtschaftliche Produkte zu erweitern, dann sollten Sie dringend weiterlesen!

Unsere Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN ist eine Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrechts-Boutique im Herzen von Hannover. JUVE hat uns im Jahr 2021/22 als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet und sieht unsere Kanzlei in der aktuellen Ausgabe 2022/23 als „festen Partner der dt. Industrie u. energieintensiven Unternehmen“. Wir beraten rd. 3.500 Unternehmen aus Mittelstand bis Großindustrie aus allen Branchen, z.B. Automotive, Metall, Chemie, Pharma, Papier, Lebensmittel. Neben der klassischen Rechtsberatung betreiben wir über unsere Legal-Tech-Tochter ein langjährig etabliertes Compliance-Tool und ein News-Portal, dessen Anwendungsbereiche wir deutlich ausbauen möchten.

Unsere Themen sind z.B. Errichtung moderner Versorgungskonzepte mit Einbindung von EE-Anlagen und PPA, klimaneutrale Transformation der Industrie, Antragstellungen für energie-/klimarechtliche Privilegien, Förderberatung, Compliance und Zertifizierungen, CO2-Management.

Wir bieten

  • eine Tätigkeit in den hochaktuellen Themen Energie und Klima
  • ein spektakuläres, sehr großes Mandantenportfolio quer durch die deutsche Industrie
  • die Möglichkeit, selbständig Produkte und Dienstleistungen für unsere persönlichen Beratungen, als auch für unsere Legal-Tech-Tools zu entwickeln
  • ein innovatives Arbeitsumfeld mit Start-up-Atmosphäre
  • ein motiviertes, kompetentes und interdisziplinäres Team
  • ein Arbeitsklima, das von Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist
  • einen modernen und ansprechenden Arbeitsplatz in zentraler Lage
  • individuelle Arbeitszeitmodelle und Möglichkeit zum teilweisen Homeoffice zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.


Unser Wunschkandidat (m/w/d)

ist ein Energiewirtschaftler mit Beraterpersönlichkeit, IT-Begeisterung und Unternehmergeist, der sich durch Kreativität und Humor auszeichnet und unsere familiäre, dynamische Arbeitsatmosphäre schätzt. Die energiewirtschaftliche Abwicklung von Strom-/Gasbezug, die Berechnungen von energie-/klimarechtlichen Privilegien und Fördertatbeständen, das Energie- und Umweltmanagement, der Umgang mit Herkunftsnachweisen und das CO2-Management sollten Ihnen bekannt sein.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gern bei Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de). Natürlich behandeln wir Ihre Kontaktaufnahme vertraulich. Wir freuen uns auf Sie!

Ihr RGC-Team

In dem vorgestellten Green Deal Industrieplan wird klar: Ziel ist es, die Revolution des schnell wachsenden Sektors der sauberen Technologien anzuführen und das Netto-Null-Emissionen-Ziel bis 2050 zu erreichen.

Um Europas Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der CO2 neutralen Industrie zu stärken und Klimaneutralität zu erreichen, stellt der Green Deal Industrieplan vier Säulen vor:

  • Es soll ein günstiges regulatorisches Umfeld für die Netto-Null-Industrie geschaffen werden, um das Wachstum der Technologien anzutreiben. Hierzu ist unter anderem das Netto-Null-Industrie-Gesetz geplant. Dieses soll konkrete Ziele festlegen und beschleunigte Genehmigungsverfahren für solche Projekte und Technologien schaffen, durch die strategische Projekte und neue Technologien im Binnenmarkt gefördert werden. In dem Gesetz sollen zudem rechtliche Anforderungen an Nachhaltigkeitsmerkmale für Produkte aufgestellt werden und die Nachfrage nach CO2-neutralen Produkten soll durch verschiedene öffentliche Maßnahmen und Anreize angekurbelt werden. Ein Gesetz wird auch zu kritischen Rohstoffen vorgeschlagen, um Recycling und Diversifizierung bei der Rohstoffbeschaffung zu fördern, die Abhängigkeit von CO2-belasteten Lieferungen aus Drittländern zu verringern und die lokale Kreislaufwirtschaft zu fördern. Zudem werden der REPowerEU-Plan (beschleunigt die Abkehr weg von fossilen Brennstoffen und fördert Recycling von Batterien) und diverse Infrastrukturprojekte im Strom- und Gassektor weiter gefördert. Im März wird die Kommission eine Reform der Gestaltung des Strommarktes vorlegen, damit auch Verbraucher von den niedrigen Kosten der erneuerbaren Energien profitieren können.
  • Die zweite Säule ist der schnellere Zugang zu ausreichender Finanzierung.
    Dieser soll ermöglicht werden, indem sowohl nationale (Beihilferegelungen), als auch europäische Finanzierungsinstrumente zum Einsatz kommen, um den Binnenmarkt zu stärken. Durch die öffentliche Finanzierung soll zudem private Finanzierung freigesetzt werden.
  • Ferner sollen mehr Arbeitskräfte mit entsprechenden Qualifikationen und Kompetenzen ausgebildet werden. Hierzu sind Net-Zero-Industrie-Akademien geplant sowie Programme zur Qualifizierung und Umschulung in strategischen Branchen.
  • Als Letztes soll ein offener Handel für widerstandsfähige Lieferketten sorgen. Industriepartnerschaften für saubere Technologien – insbesondere Freihandelsabkommen, aber auch andere globale Zusammenschlüsse mit Partnern – sollen gestärkt und ausgebaut werden. Aber auch bei einem durch Subventionen verzerrten, unfairen Wettbewerb durch Autokratien (z.B. China) soll die EU mithalten können und mit starkem Zusammenhalt den Weg weisen. Hierbei soll verhindert werden, dass die Abhängigkeit von russischen Rohstoffen durch andere Abhängigkeiten ersetzt wird. Vielmehr soll eine strategische, grenzüberschreitende Infrastruktur ausgebaut werden. Hierzu gehören insbes. eine Lade- und Betankungsinfrastruktur, die Entwicklung und Stärkung eines europäischen Wasserstoff-Backbone und der Ausbau intelligenter Stromnetze zur Aufnahme großer Mengen erneuerbarer Energien.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Umgestaltung der EU-Industrie in Richtung des Netto-Null-Zeitalters anzutreiben und zudem andere Teile der Welt bei der Dekarbonisierung ihrer eigenen Volkswirtschaften zu unterstützen. Die EU soll so einer der führenden Player in der emissionsfreien Zukunft des Energiemarktes werden. Für die Förderungen sollen knapp eine Billion Euro bereitgestellt werden.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau

Die EU-Kommission hat am Anfang der Woche (endlich!) den delegierten Rechtsakt zur RED II erlassen, der definiert, was unter „grünem“ Wasserstoff zu verstehen ist.

Lange wurde die Definition der EU-Kommission für „grünen“ Wasserstoff für die RED II (dahinter verbirgt sich die aktuelle Erneuerbare Energien Richtlinie) erwartet. Am 10. Februar 2023 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, der diese Definition liefert.

Diese Definition gilt zwar zunächst nur auf europäischer Ebene und nur für den Verkehrssektor. Wir rechnen jedoch damit, dass diese mit der nächsten Novelle der Erneuerbaren Energien Richtline auch für weitere Sektoren zum Tragen kommt und der deutsche Gesetzgeber sich für die nationalen Gesetze eng an dieser Definition orientieren wird. Die Definition ist damit für jedes Wasserstoffprojekt in Deutschland von höchster Brisanz.

Die erste offensichtliche Überraschung ist dabei, dass unter bestimmten Bedingungen sogar mithilfe von Atomenergie hergestellter Wasserstoff für die RED II als “grün” eingestuft werden kann. Für die energieintensive Industrie dürfte aber mindestens genauso interessant sein, wie es mit den Vorgaben zur

  • Zeitgleichheit,
  • Zusätzlichkeit und
  • geographischen Nähe zwischen Stromerzeugung und Elektrolyseur aussieht

und welche Übergangsregelungen der delegierte Rechtsakt vorsieht.

Wir werden die neue Definition schnellstmöglich auswerten und Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Die FAQs der EU-Kommission zu der Definition sind hier zu finden, den delegierten Rechtsakt mit der Definition für grünen Wasserstoff haben wir Ihnen hier verlinkt.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Jacqueline Rothkopf

Das BMWK stellt verschiedene Musterschreiben für die Erfüllung der Informationspflicht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) zur Verfügung.

Die neuen Gesetze zu den Energiepreisbremsen bringen einige Pflichten mit sich, die in kurzer Zeit umgesetzt werden müssen. Unter anderem besteht die Pflicht, Verbraucher über die Auswirkungen der Energiepreisbremsen zu informieren.

Diese Pflicht ist insbesondere für Unternehmen relevant, wenn sie als Vermietende auf dem Markt agieren. Inhaltlich muss über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung und ggfs. über den neuen Vorauszahlungsbetrag informiert werden.
Für Vermietende ergibt sich die Informationspflicht über die Weitergabe der Entlastung aus § 26 Abs. 3 EWPBG und aus § 12a Abs. 3 StromPBG. Daneben gilt die Pflicht auch für Energie- und Wärmeversorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG und § 12 Abs. 4 EWPBG. Versorger müssen das individuelle Schreiben bis zum 15. Februar 2023, jedenfalls vor dem 1. März 2023 mitteilen, wobei Wärmeversorger die Mitteilung auch über ihre Internetseite veröffentlichen können. Vermietende trifft die Informationspflicht sodann unverzüglich nach Zugang der Informationen des Versorgers.

Zur Umsetzung dieser Pflicht können Vermietende auf die 5 ausführlichen Musterschreiben des BMWK zurückgreifen. Die Musterschreiben für die Kundeninformationen differenzieren danach, ob Sie Versorger oder Vermietender sind und können hier heruntergeladen und um die jeweiligen Werte ergänzt werden.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen und den Pflichten sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                        Yvonne Hanke