Antragstellung für die THG-Quote: Neue FAQ des UBA

Anträge für die Feststellung der Anrechnungsfähigkeit von Fahrzeugen und Ladestrommengen bei der THG-Quote sind beim UBA zu stellen, dieses veröffentlicht nun neue FAQ mit Hinweisen für die Antragstellung.

Unmittelbar verpflichtet im Rahmen der THG-Quote sind lediglich Mineralölunternehmen. Erstmals ab dem Jahr 2022 können jedoch auch die Betreiber von Elektrofahrzeugen und öffentlichen Ladepunkten nach der 38. BImSchV die von ihnen generierten „positiven“ Quoten an die Verpflichteten verkaufen. Dies funktioniert in der Praxis bislang nur über Dienstleister, die die Quote im Rahmen eines Quotenhandels den Verpflichteten anbieten.

Um ein Fahrzeug oder eine Strommenge für den Handel zu qualifizieren, existiert ein Antragsverfahren beim Umweltbundesamt (UBA). Wird die Quote von einem Dienstleister realisiert, so kümmert sich dieser typischerweise auch direkt um diese Antragstellung.

Mit Stand vom 1.12.22 hat das UBA nunmehr neue „Hinweise für die Einreichung von Anträgen zur THG-Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der 38. BImSchV an das Umweltbundesamt“ veröffentlicht.

Die acht Punkte, die das UBA für die Antragstellung vorgibt, lauten wie folgt:

  • „Die Übermittlung der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I ist zukünftig ausreichend. Von einer Übersendung der Rückseite ist daher abzusehen.
  • Alle im Rahmen einer Antragstellung an uns übermittelten Zulassungsbescheinigungen Teil I als notwendige Nachweise sollten sich in einem gemeinsamen (komprimierten) Ordner befinden. Das Verwenden von Unterordnern sollte unterlassen werden.
  • Pro Fahrzeug ist jeweils eine separate Datei vorzusehen. Die einzelnen Dateinamen sollten mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) beginnen, können danach aber weitere Zeichen enthalten, um unsererseits eine schnelle und sichere Zuordnung zu ermöglichen.
  • Die einzelnen Dateien der Zulassungsbescheinigungen sollten als PDF mit einer maximalen Speichergröße von 350 KB (Auflösung von 150 DPI empfohlen) eingereicht werden. Es ist durch den Antragsteller darauf zu achten, dass trotz der beschränkten Auflösung die Lesbarkeit der Informationen auf den Zulassungsbescheinigungen gewährleistet sein muss.
  • Wir bitten darum, Anträge maximal in einem monatlichen Turnus einzureichen.
  • Wir bitten darum, die Zulassungsbescheinigungen möglich korrekt ausgerichtet einzureichen (Scan/Kopie nicht auf dem Kopf stehend oder seitlich gedreht).
  • Es ist darauf zu achten, dass die Zulassungsbescheinigungen möglichst ausschließlich auf neutralen Hintergründen (z. B. weiße Oberflächen/Scanner- Hintergrund) eingereicht werden. Farbliche, gemusterte oder Hintergründe mit realen Alltagssituationen sollten demnach entfernt werden. Dazu sollte das eingereichte Bild entsprechend beschnitten werden.
  • In der vom Umweltbundesamt zur Antragstellung bereitgestellten Excel-Vorlage ist in Spalte C das Datum der vorgelegten Zulassung anzugeben (Feld I auf Seite 1 der Zulassungsbescheinigung Teil I). Es ist nicht das Datum der Erstzulassung (Feld B auf Seite 2 der Zulassungsbescheinigung Teil I) anzugeben.“

Autorin: Dr. Franziska Lietz