Nachweis von Nachhaltigkeitskriterien im EU-ETS und nEHS

Emissionsfaktor Null bei flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 28.11.2022 die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf einer Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) zur Emissionsberichterstattung im Europäischen Emissionshandel und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) zur Emissionsberichterstattung im nationalen Emissionshandel eingeleitet.

Der biogene Anteil eines Stoffstroms darf im Emissionsbericht nur abgezogen werden, wenn Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien zur Treibhausgaseinsparung nachweislich erfüllt sind.

Europäischer Emissionshandel: Bislang war im Europäischen Emissionshandel nur für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe die Erfüllung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen Voraussetzung für den Emissionsfaktor Null. Anlagenbetreibern im EU-ETS müssen nunmehr auch hinsichtlich gasförmiger und fester Biomasse-Brennstoffe die erforderlichen Nachweise erbringen, um einen Emissionsfaktor Null zu berichten. Für feste und gasförmige Biomasse-Brennstoffe wurden für das Jahr 2022 die Nachhaltigkeits- bzw. Treibhausgasminderungsanforderungen noch ohne weiteren Nachweis als erfüllt betrachtet. Ab dem Berichtsjahr 2023 sind die Nachhaltigkeitsanforderungen und Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nachzuweisen, um einen Emissionsfaktor von Null anzusetzen.


Nationaler Emissionshandel:
Auch im nationalen Emissionshandel soll für biogene Brennstoffemissionen ein Emissionsfaktor von Null angesetzt werden können, wenn die Nachhaltigkeit des Brennstoffs nachgewiesen wird. Der für die Berichterstattung mit dem Emissionsfaktor Null erforderliche Nachhaltigkeitsnachweis ist für das Berichtsjahr 2022 durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung 2021 oder durch einen anerkannten Nachweis im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 2021 zu erbringen. Die Änderung wurde erforderlich, da die genannten Verordnungen die Vorgängerverordnungen ersetzen.

Autorin: Lena Ziska