Schlagwortarchiv für: Energierecht

Seit heute, 15.8.22, kennen wir die Höhe der sog. Gasumlage.

Die sog. Gasumlage, die die Mehrkosten der Gasimporteure auf die Gasletztverbraucher verteilen soll (RGC berichtete), wird 2,419 ct pro Kilowattstunde betragen.

Noch nicht abgeschlossen ist allerdings die Diskussion darüber, ob künftig auf die Gasumlage auch die Umsatzsteuer anfallen wird.

Die offizielle Pressemitteilung der THE finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Prof. Dr. Richard Hanke-Rauschenbach von der Leibniz Universität Hannover befasst sich in seinem Vortrag mit dem „Fuel Switch“ für die industrielle Prozesswärme.

In den nächsten Wochen läuft der Countdown zum 17. RGC-Kanzleiforum. Wir stellen Ihnen an dieser Stelle unsere Referenten und ihre spannenden Vortragsthemen vor. Den Anfang macht Prof. Dr. Richard Hanke-Rauschenbach von der Leibniz Universität Hannover:

Prof. Dr. Richard Hanke-Rauschenbach hat in Leipzig Energietechnik studiert und wurde 2007 in Magdeburg promoviert. Seit 2014 ist er Professor für elektrische Energiespeichersysteme und Leiter des Instituts für elektrische Energiesysteme der Leibniz Universität Hannover.

In seiner Forschung befasst er sich mit der Gestaltung und Betriebsführung von vernetzten Energie- und Stoffwandlungssystemen mit besonderem Schwerpunkt auf Wasserstoff. Derartige Systeme spielen sowohl im Kontext der Energiewende – insbesondere im Zusammenhang mit der Sektorenkopplung -, als auch im Bereich zukünftiger Antriebssysteme für Fahrzeuge und Flugzeuge eine wichtige Rolle. 

In seinem Vortrag „Prozesswärme: Weg von den Fossilen … hin zu – ja, was eigentlich?“ beleuchtet er die Möglichkeiten, die Unternehmen zum Energieträgerwechsel und damit zur Dekarbonisierung der industriellen Prozesswärme zur Verfügung stehen.

Wir freuen uns sehr auf diesen und viele weitere interessante Vorträge auf unserem Kanzleiforum am 9.9.2022!

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter diesem Link.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz

In der vierten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Eva Schreiner, VEA, über die Dekarbonisierung der industriellen Wärmeversorgung mit Dekarbonisierungsstrompreisen.

Bei der Wärmeversorgung in der Industrie besteht viel Potential, zum Klimaschutz beizutragen. Die Dekarbonisierung dieser Wärmeversorgung zu gestalten, ist daher sowohl Aufgabe der Unternehmen, als auch des Gesetzgebers bzw. der Politik. Wie kann eine solche Gestaltung aussehen, die die Belange der Wirtschaft ebenso wie des Klimaschutzes angemessen berücksichtigt? Welche Anreize können gesetzt werden und welche „low hanging fruits“ sind greifbar?

Mit Eva Schreiner vom Verband der Energieverbraucher (VEA) diskutiert Dr. Franziska Lietz über die verschiedenen Möglichkeiten der Dekarbonisierung der industriellen Wärmeversorgung, wie die Zukunft der dezentralen Eigenversorgung, Solarthermie und Wasserstoff. Außerdem geht es um das neue und spannende Thema Dekarbonisierungsstrompreise.

Hier reinhören auf Spotify: Dekarbonisierung der industriellen Wärmeversorgung mit Dekarbonisierungsstrompreisen Interview mit Eva Schreiner, VEA – Der RGC Klimarecht Podcast | Podcast auf Spotify

Ihr RGC-Team

Die Bundesregierung hat am Donnerstagabend im Umlaufverfahren eine Verordnung zur Einführung der sog. Gas-Umlage beschlossen.

Mit der Gas-Umlage soll auf die Tatsache reagiert werden, dass aufgrund mangelnder russischer Gasimporte die Kosten für Erdgas stark steigen. Um nicht durch ein einseitiges Preisanpassungsrecht, wie in § 24 EnSiG vorgesehen, einzelne Gasverbraucher massiv zu belasten, hat sich die Bundesregierung nun dafür entschieden, eine sog. saldierte Preisanpassung auf Basis des § 26 EnSiG einzuführen und die entsprechende Verordnung nunmehr verabschiedet. RGC berichtete zum Referentenentwurf der Verordnung und zu dessen Inhalten im Detail hier.

Die Verordnung soll Mitte August in Kraft treten und ab dem 1. Oktober greifen. Vorher wird sie dem Bundestag noch zur Konsultation vorgelegt.

Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz „FAQs“ zur Gasumlage veröffentlicht. Darin geht es insbesondere auf die Notwendigkeit und Wirkweise der Umlage ein und beschreibt u.a. Entlastungsmöglichkeiten und die Berechnung der Höhe der Umlage.

Die genaue Höhe der Umlage soll vom Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe GmbH, am 15. August 2022 mitgeteilt werden.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Aufgrund des drohenden Gasmangels prüfen aktuell viele Unternehmen, ihre Verträge mit Ihren Kunden nachzuverhandeln. Dr. Franziska Lietz spricht mit Rechtsanwalt Daniel Wuhrmann von Reuschlaw, Berlin, über Risiken, die damit einhergehen können.

Lietz, RGC: Sehr geehrter Herr Wuhrmann, Sie sind Rechtsanwalt in der Kanzlei Reuschlaw und beraten schwerpunktmäßig unter anderem zur Vertragsgestaltung in industriellen Lieferketten. Die Zusammenhänge in Lieferketten sind für unsere Mandaten aktuell vor allem im Zusammenhang mit einer drohenden Gasmangellage relevant. Welche Bedeutung hat diese Situation für das Lieferketten-Vertragsrecht?

Wuhrmann, Reuschlaw: Die gestiegenen Energie- und Rohstoffpreise bringen viele Akteure in der Lieferkette in Bedrängnis und führen dazu, dass Zulieferer die gestiegenen Kosten mittels (Preis-)Anpassungen an die Kunden weitergeben wollen. Dazu fordern Zulieferer ihre (zumeist OEM- oder Tier-1-)Kunden zu Vertragsnachverhandlungen auf. Solche Nachverhandlungen sind mit Risiken verbunden, insbesondere wenn die Lieferanten im gleichen Zuge ankündigen, dass sie auf Liefer- oder Einkaufsschwierigkeiten zusteuern oder ihre Liquidität bedroht ist.


Lietz: Welche Risken sind das genau?


Wuhrmann:
Wenn Lieferanten ein Anpassungsbedürfnis kommunizieren und dies in Zusammenhang mit einem (möglichen) Lieferstopp stellen, sehen Gerichte darin zum Teil eine (konkludente) Drohung mit der Einstellung der Lieferungen. Tritt in einer solchen Situation eine gewisse Kurzfristigkeit hinzu, d.h., steht ein vermeintlicher Lieferstopp beispielsweise nur wenige Wochen bevor, verschärft sich das oben beschriebene Risiko enorm. Denn beantragt der Kunde den Erlass einer einstweiligen Verfügung, so können Gerichte im Eilverfahren einen Beschluss erlassen, der den Zulieferer verpflichtet, seinen Kunden (vertragsgemäß) zu beliefern und für Fälle der Nichterfüllung empfindliche Strafzahlungen anordnen. Teilweise zeigen Verfahren in letzter Zeit „interessante“ Entwicklungen: Die Zulieferer werden nicht angehört und ohne deren Ansicht entschieden, zudem werden auch Aussagen über Probleme im cashflow für den Materialeinkauf als ausreichende Drohung eines (unerlaubten) Lieferstopps angesehen.

Lietz: Das ist eine überraschend weitreichende Auffassung der Gerichte. Was können Unternehmen tun, gegen die eine solche einstweilige Verfügung dann in der Welt ist?

Wuhrmann: Gegen einstweilige Verfügungen kann grundsätzlich der Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt werden. Dennoch sollten Unternehmen dieses Risiko nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn mit einem solchen Beschluss ist ein vollstreckbarer Titel in der Welt, der darüber hinaus die weiteren Vertragsverhandlungen blockieren kann – auf die der Zulieferer oftmals einen vertraglichen Anspruch hat und letztlich angewiesen ist.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Gerichte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den betroffenen Zulieferer nicht anhören und dieser von dem Verfahren erst erfährt, nachdem ihm der Beschluss (der vollstreckbare Titel) zugestellt wird. Dies geschieht teilweise, obwohl das BVerfG klargestellt hat, dass nur in Ausnahmefällen von einer Anhörung abzusehen ist. Solche Konstellationen wird man nur annehmen können, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Einstellung der Lieferung vorliegen und nachweislich hohe Schäden drohen. Allerdings besteht gerade wegen der fehlenden Anhörung das Risiko, dass das Gericht aufgrund eines unzutreffend dargelegten Sachverhalts durch den Antragsteller vorschnell einen Ausnahmefall annimmt. Diese muss man dann im Widerspruchsverfahren wieder einfangen.


Lietz: Gibt es für Unternehmen Möglichkeiten, sich bereits im Vorhinein gegen dieses Risiko, ohne Anhörung eine einstweilige Verfügung zu erhalten, absichern können?


Wuhrmann:
Zwar kann im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Widerspruch gegen einen solchen Beschluss eingelegt werden. Ein Widerspruch ist allerdings, auch wenn das einstweilige Verfügungsverfahren beschleunigt vonstattengeht, mit Zeitaufwand verbunden, den man sich (auch mit Blick auf die ggf. blockierten Anpassungsverhandlungen) schlichtweg „nicht leisten kann“. Das gilt umso mehr, da ein eingelegter Widerspruch nicht (unmittelbar) den existierenden Titel beseitigt.

Als probates Mittel steht für solche Fälle zur Risikominimierung die sog. „Schutzschrift“ zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen vorbeugenden Verteidigungsschriftsatz gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung, der mit geringem Aufwand beim Schutzschriftenregister eingereicht werden kann. Schutzschriften müssen Gerichte vor ihrer Entscheidung auch bei besonderer Dringlichkeit berücksichtigen. So kann mindestens sichergestellt werden, dass die eigenen Argumente und insbesondere auch die eigene Sachverhaltsschilderung Berücksichtigung finden.


Lietz: So weit sollte es ja möglichst nicht kommen. Was raten Sie aktuell Unternehmen, die Nachverhandlungen mit ihren Kunden erwägen?


Wuhrmann:
Die erste Regel lautet: Bereitet Euch gut vor. Die Kunden erwarten, dass ihre Lieferanten in allen relevanten Punkten erläutern und darlegen können, woher Preissteigerungen kommen und welche Möglichkeiten der Reduktion bestehen. Das kann auf Teilebene schon mal sehr ins Detail gehen. Je besser man selbst im Thema ist, Zahlen, Daten und Fakten vorlegen kann und Potentiale aufzeigt, desto höher sind die Chancen, mit den Kunden eine Lösung zu finden. Darüber hinaus sollte man sich aber auch klar über die vertragliche Lage sein: welche Pflichten habe ich, welche Rechte. Was sagt das Gesetz?

Bei Konflikten im Rahmen von Nachverhandlungen sollten Zulieferer auf ihre Kommunikation achten und sich vertragstreu verhalten. Sollte der Verdacht aufkommen, der Kunde könne ein einstweiliges Verfügungsverfahren anstreben, empfiehlt sich die Einreichung einer Schutzschrift. Ein Anlass für einen solchen Verdacht kann beispielsweise in der Ankündigung eines entsprechenden Antrages oder aber bereits bei mehrfacher Bitte an den Zulieferer, sich zur Lieferverpflichtung zu äußern, gesehen werden. Mittels einer eingereichten Schutzschrift lässt sich verhindern, dass ein vollstreckbarer Titel die eigene Verhandlungsposition schwächt, ohne dass das Gericht die eigenen Argumente überhaupt zur Kenntnis nimmt.


Lietz: Vielen Dank, Herr Wuhrmann für diese wichtigen Hinweise!

Das kürzlich novellierte EnSiG sieht unter anderem eine Umlage zur Verteilung der Mehrkosten der Gasbeschaffung der Gasversorger vor, zu deren Ausgestaltung es noch einer konkretisierenden Verordnung bedarf. Wir haben uns den Entwurf angesehen.

Am 8. Juli 2022 hat die Novelle des EnSiG den Bundesrat passiert und ist mittlerweile in Kraft. Mit dem novellierten EnSiG und weiteren Gesetzesänderungen will der Gesetzgeber einen „Werkzeugkasten“ zum Umgang mit der Gasmangellage schaffen. So enthält das EnSiG mittlerweile zwei potenzielle Hebel zur Entlastung der Gaslieferanten von gestiegenen Börsen- bzw. Vorlieferantenpreisen, die verhindern sollen, dass diese „kaskadenartig“ in Zahlungsschwierigkeiten geraten und damit die Versorgungssicherheit im Gasbereich insgesamt gefährdet wird.

Neben die schon einige Wochen alten Regelungen zum vertragsindividuellen Preisanpassungsrecht der Gaslieferanten nach § 24 EnSiG tritt die saldierte Preisanpassung nach § 26 EnSiG (vielfach diskutiert unter dem Stichwort „Gasumlage“). Die Gasumlage soll nach dem Willen des Gesetzgebers nach dem Modell der EEG-Umlage gestaltet sein. Im Gegensatz zum Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG, welches zu einer zufälligen Verteilung des Kostenrisikos unter den Gasletztverbrauchern führen dürfte u.A. mit der Folge von Ungleichgewichten in Lieferketten, soll die Umlage eine gleichmäßigere Verteilung der Ersatzbeschaffungskosten der Gaslieferanten ermöglichen, so die Begründung des Referentenentwurfes.

Beide Preisanpassungsrechte greifen allerdings noch nicht unmittelbar ein: Für das § 24er-Preisanpassungsrecht fehlt es noch an der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen durch die Bundesnetzagentur. Für das Preisanpassungsrecht nach § 26 muss noch eine ausgestaltende Verordnung erlassen werden.

Die „Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung – GaspreisanpassV)“ liegt mittlerweile als Referentenentwurf vor.

Der Entwurf sieht vor, dass die neue Umlage ab dem 1. Oktober 2022 erhoben werden kann. Ausdrücklich besagt der Entwurf in § 1 Abs. 2, dass das saldierte Preisanpassungsrecht anstelle der Preisanpassung nach § 24 EnSiG treten soll.

Der geplante Umlagemechanismus sieht vor, dass Gasversorger einen Ausgleichsanspruch gegen den marktgebietsverantwortlichen THE haben, der die Umlage den Bilanzkreisverantworten weiterbelastet, die diese wiederum auf alle ausgespeisten Gasmengen gleichermaßen zu verteilen haben. Eine Zahlungspflicht der Gasletztverbraucher ist nicht ausdrücklich geregelt. Dies entspricht jedoch der Konzeption der EEG-Umlage: Auch hier war die Umlage auf der 4. Stufe des Belastungsausgleiches von den Lieferanten abzuführen, die die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht hatten, die Umlage vertraglich an ihre Kunden weiterzureichen. Dass dies auch ohne ausdrückliche Abgaben- und Umlagenklausel im Liefervertrag möglich ist, hat der BGH zur EEG-Umlage bereits im Jahr 2004 entschieden. Auch der Verordnungsgeber rechnet daher damit, dass die Kosten im Ergebnis von den Gasletztverbrauchern getragen werden.

Bei der Ausgestaltung der Gasumlage wurden sowohl inhaltliche, als auch zeitliche Beschränkungen vorgesehen: Mit der Umlage können sich die Gaslieferanten nicht jegliche Mehrkosten ausgleichen lassen, sondern lediglich die Ersatzbeschaffungskosten für Importmengen, die vor dem 1. Mai 2022 vertraglich fest kontrahiert wurden. Zudem soll die Umlage auf die Erfüllung von vertraglichen Lieferverpflichtungen zur physischen Lieferung im deutschen Marktgebiet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 beschränkt sein. Schließlich betrifft die Umlage nur die Ersatzbeschaffungskosten von bestehenden, nicht aber von Neu-Verträgen. Im Hinblick auf künftige Lieferverträge läge es in der Verantwortung der Gaslieferanten, die bestehenden Risiken ausreichend vertraglich abzubilden.

Die Höhe der monatlich abzurechnenden Gasbeschaffungsumlage soll nach dem Referentenentwurf vom Marktgebietsverantwortlichen erstmals bis zum 15. August 2022 in EUR/MWh ermittelt und veröffentlicht werden. Der Verordnungsgeber rechnet damit, dass auf die Gasletztverbraucher eine Umlage zwischen 1,5 bis 5 Cent pro Kilowattstunde Gasverbrauch zukommen wird.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Am Dienstag haben sich die EU-Minister auf einen Gas-Notfallplan geeinigt. Die entsprechende Verordnung des Rates zur Senkung der Gasnachfrage wurde heute veröffentlicht. Ziel des Gas-Notfallplans ist es, den Gasverbrauch in Europa um 15 Prozent zu reduzieren (RGC berichtete). Die nun beschlossene überarbeitete Version sieht Ausnahmen für einzelne Länder vor und nimmt Deutschland stärker in die Pflicht.

Letzte Woche (20.07.2022) stellte die EU-Kommission ihren Gas-Notfallplan zur Vorbereitung auf potenzielle Lieferstopps russischen Erdgases vor (RGC berichtete). Dass eine entsprechende Vorbereitung dringend notwendig ist, zeigte zuletzt die erneute Reduktion der Gasmenge durch Gazprom auf nunmehr 20 Prozent der maximalen Kapazität der Pipeline Nord Stream 1.

Vor diesem Hintergrund kam es am Dienstag zu einer Einigung zwischen den EU-Energieministern. Der beschlossene Gas-Notfallplan sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihren Gasverbrauch zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. März 2023 mit Maßnahmen ihrer Wahl um 15 % gegenüber ihrem Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre senken. Vorgeschlagen werden Maßnahmen, wie die Verringerung des Gasverbrauchs im Elektrizitätssektor, Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf andere Brennstoffe in der Industrie, nationale Sensibilisierungskampagnen, gezielte Verpflichtungen zur Verringerung der Wärme- und Kälteerzeugung und marktbasierte Maßnahmen, wie Versteigerungen zwischen Unternehmen. Ein Großteil der vorgeschlagenen Maßnahmen findet sich bereits im Notfallplan Gas von Deutschland.

Bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Nachfragereduzierung sollen die Mitgliedstaaten insbesondere auch die Auswirkungen einer Unterbrechung auf Lieferketten, die für die Gesellschaft kritisch sind, berücksichtigen. Nicht näher erläutert wird, was unter „kritisch“ zu verstehen ist.

Die entsprechende Ratsverordnung zur Senkung der Gasnachfrage sieht die Möglichkeit einer „Unionswarnung“ zur Versorgungssicherheit vor, nach deren Auslösung die Reduzierung der Gasnachfrage für die Mitgliedstaaten verpflichtend wird. Der Unionsalarm soll durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission aktiviert werden können. Voraussetzung für den Vorschlag der Kommission ist ein erhebliches Risiko einer schwerwiegenden Gasknappheit oder einer außergewöhnlich hohen Gasnachfrage oder das Ersuchen von mindestens fünf Mitgliedstaaten, die bereits auf nationaler Ebene eine Warnmeldung abgegeben haben.

In Abweichung zu der vorherigen Version vom 20.07.2022 sieht der nun beschlossene Notfallplan einige Befreiungen und Möglichkeiten vor, eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen:

Mitgliedstaaten, die nicht an die Gasnetze anderer Mitgliedstaaten angeschlossen sind, wurden von den verpflichtenden Gasreduzierungen ausgenommen, da sie ohnehin nicht in der Lage wären, anderen Mitgliedstaaten signifikante Mengen an Pipelinegas bereitzustellen. Ebenfalls ausgenommen sind Mitgliedstaaten, deren Stromnetze nicht mit dem europäischen Elektrizitätssystem synchronisiert sind und die für die Stromerzeugung in hohem Maße auf Gas angewiesen sind. Andernfalls drohe eine Stromversorgungskrise.

Die Möglichkeit eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen, steht solchen Mitgliedstaaten zu, 

  • die nur über begrenzte Verbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten verfügen und nachweisen können, dass ihre Exportkapazitäten auf den Verbindungsleitungen bzw. der inländischen LNG-Infrastruktur ausgeschöpft werden, um Gas in die Partnerländer zu leiten;
  • die ihre Zielvorgaben für die Befüllung von Gasspeichern überschritten haben, wenn ihre kritischen Infrastrukturen in hohem Maße von Gas als Rohstoff abhängig sind oder ihr Gasverbrauch im vergangenen Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Jahre um mindestens 8 Prozent gestiegen ist.

Aufgrund der dargestellten Ausnahmen und dem Umstand, dass Deutschland viel energieintensive Industrie hat, muss Deutschland deutlich mehr Gas einsparen, als andere Länder, um Energiemangel-Probleme von der Industrie abzuwenden. Klaus Müller, Chef der Bundesnetzagentur, fordert eine Einsparung von etwa 20 Prozent. Laut dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sank der Gasverbrauch in Deutschland in den ersten fünf Monaten des Jahres bereits um über 14 Prozent.

Die Verordnung des Rates zur Senkung der Gasnachfrage soll vorerst ein Jahr gelten. Bis Mai 2023 wird die Kommission die Möglichkeit einer Verlängerung unter Berücksichtigung der Lage der Erdgasversorgung in der EU prüfen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn
                       Annika Rott

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veröffentlicht den Leitfaden betreffend die Strompreiskompensation ab 2021 und informiert in einer Online-Veranstaltung über Einzelheiten des Antragsverfahrens. Wir haben die Highlights für Sie zusammengefasst.

Nachdem bereits Mitte Juli die Formulare zur Beantragung der Strompreiskompensation im Formular-Management-System veröffentlicht wurden (RGC berichtete hier), hat die DEHSt nunmehr auf ihrer Webseite zwei Leitfäden betreffend die Strompreiskompensation ab 2021 zur Verfügung gestellt – einen für Antragstellende „zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ und einen für Wirtschaftsprüfer*innen zur Prüfung dieser Anträge.

Im Schwerpunkt gibt der Leitfaden für Antragstellende Hinweise zu den Formalia der Antragstellung (FMS, VPSMail etc.), zur Antragsstruktur und erforderlichen Angaben sowie zur Berechnung der Beihilfehöhe. Zu dem neu eingeführten Gegenleistungssystem äußert sich der Leitfaden derzeit noch nicht, sondern enthält lediglich einen Hinweis auf eine kommende Aktualisierung.

In einer Info-Veranstaltung hat die DEHSt am 27.07.2022 über das diesjährige Antragsverfahren berichtet.

Hier einige ausgewählte Highlights:

  • Nach Auskunft der DEHSt hat die Europäische Kommission den bisherigen Entwurf der nationalen Förderrichtlinie betreffend die Strompreiskompensation (RGC berichtete hier) nochmals zurückgespielt, sodass es gegenüber dem früheren Entwurf einige Änderungen geben wird.

    Diese betreffen insbesondere das Gegenleistungssystem, bei dem zunächst ein Gleichlauf mit der BECV dergestalt vorgesehen war, dass Gegenleistungen erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 erbracht werden sollten. Hier sprach die DEHSt von einer Anpassung, nach welcher auch der für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 gewährte Beihilfebetrag in Klimaschutzmaßnahmen zu reinvestieren ist.

    Gefordert werden soll in den für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 eine Verpflichtungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Unternehmen den Beihilfebetrag zur Erbringung von ökologischen Gegenleistungen einsetzen werden. Eine Vorlage soll es seitens der DEHSt nicht geben.

    Zu diesem Punkt bleibt die aktualisierte Fassung des Leitfadens abzuwarten, um weitere Informationen hinsichtlich der geforderten Gegenleistungen, der Höhe des einzusetzenden Betrags etc. zu erlangen.

  • Die Antragsfrist endet – vorbehaltlich der unionsrechtlichen Genehmigung – für das Abrechnungsjahr 2021 aller Voraussicht nach am 30. September 2022. Den Beginn der Frist bestimmt die DEHSt durch Bekanntgabe auf ihrer Homepage nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Erst dann kann der Antrag wirksam gestellt werden. Auch das tatsächliche Fristende wird erst nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie bekanntgegeben.
  • Der Antrag kann gestellt werden von Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren nach den einschlägigen EU-Beihilfeleitlinien zuzuordnen sind. Dabei ist die Anlage definiert als Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung. Maßgeblich für die Anlagenabgrenzung ist grundsätzlich die BImSchG-Genehmigung, sofern die Anlage einer solchen Genehmigung bedarf.

    Um antragsberechtigt zu sein, ist lediglich erforderlich, dass das Unternehmen Produkte aus dem entsprechenden (Teil-)Sektor herstellt. Nicht erforderlich ist, dass der Wirtschaftszweig des Gesamtunternehmens sich auf der Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren wiederfindet.

    Es ist nicht vorgesehen, dass selbständige Unternehmensteile im Sinne des EEG bzw. der BECV einen Beihilfeantrag stellen können. Antragsberechtigt sind lediglich die Unternehmen selbst. 

  • Im Rahmen der Antragstellung ist sorgfältig abzugrenzen, welche Strommengen wofür eingesetzt wurden. Hinsichtlich des Stromverbrauchs für die Infrastruktur, also des Stromverbrauchs, der nicht direkt der Herstellung von Produkten zuzuordnen ist, sind lediglich diejenigen Strommengen beihilfefähig, die für die produktionsbezogene Infrastruktur eingesetzt wurden. Nicht beihilfefähig ist hingegen der Stromverbrauch für die nicht produktionsbezogene Infrastruktur und für Infrastruktureinrichtungen, die innerhalb der Anlagengrenzen liegen, aber Produktionsstätten außerhalb dieser Anlagengrenzen versorgen.
  • Ergänzend zu der regulären Strompreiskompensation können besonders stromintensive Unternehmen ein sog. „Super-Cap“ beantragen. Dieser begrenzt die anzusetzenden CO2-Kosten des Unternehmens auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung. Ausgeschlossen ist hiervon ein Sockelbetrag in Höhe von 5 % des Zertifikatspreises, der für die Berechnung der Beihilfe zugrunde lag bzw. mind. 5 Euro pro Tonne CO2. Eine Definition für „besonders stromintensive Unternehmen“ existiert im Kontext der Strompreiskompensation nicht.
  • Dem Beihilfeantrag ist eine Wirtschaftsprüfer*innen-Bescheinigung über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben beizufügen. Bei Beantragung der ergänzenden Beihilfe („Super-Cap“) bedarf es zudem eines Prüfungsvermerks.
  • Die meisten Anträge erwartet die DEHSt von den Eisengießereien aus dem Sektor 24.51. Dieser Sektor war – wie einige andere – bislang nicht antragsberechtigt und betrifft eine Vielzahl von Unternehmen.


Hinweis
: Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung zu unserem RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Der RGC-Aktuelles-Dienst verabschiedet sich in die Sommerpause. Der Herbst startet dann in guter Tradition mit unserem Kanzleiforum – diesmal mit dem Schwerpunkt „Gas in der Krise“!

Der RGC-Aktuelles-Dienst verabschiedet sich heute bis Ende August 2022 in die Sommerpause. In der Sommerpause wird es bei uns ruhiger werden, über die wichtigsten Themen, insbesondere rund um die Gaskrise, halten wir Sie dennoch informiert.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auf unser 17. RGC-Kanzleiforum am 08/09.09.2022 aufmerksam machen:

Schwerpunkt unseres diesjährigen Kanzleiforums ist, wie Sie Ihr Unternehmen bestmöglich durch die Energiekrise führen und mit welchen politischen und regulatorischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu rechnen ist. Näheres erfahren Sie hier.

Es freut uns ganz besonders, dass wir Sie in diesem Jahr wieder live empfangen können, denn wir haben Sie persönlich hier bei uns in Hannover schmerzlich vermisst. Natürlich darf hierbei unser traditionelles Come-Together am Vorabend mit Live-Musik, BBQ-Buffet & Drinks nicht fehlen. Denken Sie also daran, sich möglichst noch vor der Sommerpause hier anzumelden.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer 2022 und freuen uns auf eine spannende Veranstaltung mit Ihnen im September.

Ihr RGC-Team

Die EU-Kommission hat heute (20.07.2022) unter dem Motto „Save Gas for a safe winter“ ihren Gas-Notfallplan vorgestellt, der mögliche Maßnahmen zur Reaktion auf einen potenziellen Lieferstopp russischen Erdgases enthält.

Der EU-Gas-Notfallplan (RGC berichtete hier) enthält unter anderem folgende Maßnahmen:

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich – zunächst auf freiwilliger Basis – darum zu bemühen, den Gasverbrauch von 1. August 2022 bis 31. März 2023 um 15 Prozent zu reduzieren. Zum Vergleich wird dabei der Schnitt der vergangenen fünf Jahre im selben Referenzzeitraum herangezogen. Reduzieren sollen vor allem Haushaltskunden, die öffentliche Hand und die Industrie. Hier setzt die EU-Kommission auf Solidarität, sodass auch Mitgliedstaaten, die geringer von russischem Gas abhängig und daher von einer drohenden Gasmangellage weniger stark betroffen sind, ihren Gasverbrauch senken.

Die Mitgliedstaaten sollen bis September ihre nationalen Notfallpläne anpassen und darin ausführen, wie dieses Ziel erreicht werden soll.

Daneben schlägt die Kommission eine neue Verordnung des Rates über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage vor, um auf diese Weise den Mitgliedstaaten die Senkung der Gasnachfrage um 15% von August 2022 bis März 2023 vorgeben zu können. Durch diese Verordnung könnte die Kommission unter bestimmten Umständen einen „Unionsalarm“ für die Versorgungssicherheit ausrufen, der die Mitgliedstaaten zur verbindlichen Senkung der Gasnachfrage verpflichtet.

Zudem enthält der EU-Gas-Notfallplan folgende Maßnahmen:

  • Die Mitgliedstaaten sollen der Industrie Anreize zur Senkung des Energieverbrauchs schaffen. Hierfür könnten sich Auktionen oder Ausschreibungen eignen.
  • Geschützte Kunden wie Haushaltskunden oder Krankenhäuser haben auch weiterhin Priorität und sollen als letztes von einer Rationierung betroffen sein. Um deren Versorgung zu sichern, soll Energie in allen Sektoren eingespart und Gas nach Möglichkeit durch andere Energieformen – vorzugsweise erneuerbare oder weniger kohlenstoffintensive Energien – substituiert werden.
  • Sowohl bei der Beheizung als auch bei der Klimatisierung von Gebäuden soll ein sparsamer Umgang gepflegt werden.
  • Den Staaten wird aufgegeben, selbst Industriezweige festzulegen, die besonders geschützt sind und erst nachrangig abgeschaltet werden. Dabei sollen auch entsprechende Lieferketten berücksichtigt und aufrechterhalten werden.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz