Schlagwortarchiv für: Energierecht

Die 7.000-Std.-Regelung könnte im Falle eines Gasmangels bei einigen Industrieunternehmen gefährdet sein. Was dann gilt, könnte sich künftig aus einer Verordnung ergeben.

§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV regelt eine spezielle Rechtsgrundlage für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes, die sog. 7000-Stunden-Regelung. Diese greift – grob gesagt – ein, wenn ein Unternehmen mehr als 10 GWh Strom verbraucht und 7000 Vollbenutzungsstunden überschreitet. Die Rechtsfolge ist eine Reduzierung des Netzentgeltes um rund 80%. Viele Industrieunternehmen nutzen diese Möglichkeit aktuell.

Sollte es zu einem Gasmangel kommen und damit die Produktion erheblich reduziert sein oder zum Erliegen kommen, könnte allerdings auch die Erfüllung der Voraussetzungen (sowohl die 10 GWh als auch die 7000 Vollbenutzungsstunden) für dieses Privileg seitens eines Industrieunternehmens gefährdet sein.

Im geänderten EnWG findet sich daher eine Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur, für diesen Fall Regelungen vorzusehen. Die BNetzA kann damit für Unternehmen für das Kalenderjahr 2022 per Festlegung unter bestimmten Umständen den § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV verlängern.

Dazu heißt es in § 118 Abs. 46 EnWG n.F.:


(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern

  1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist,
  2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
  3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.


Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben.

Die neue Regelung wurde laut Gesetzesbegründung, S. 10, entsprechend § 32 Abs. 1 S. 1 und 2 StromNEV (Verlängerung der 7000-Stunden-Regelung in der Corona-Pandemie) geschaffen und wie folgt begründet:

„Hintergrund ist die Berechnungsmethodik der Jahresbenutzungsstunden im Zusammenhang mit individuellen Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 StromNEV, wonach sich die Benutzungsstunden als Quotient aus der Jahresleistungsspitze und dem Jahresverbrauch ergibt. Würde unterjährig im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland die Produktion atypisch reduziert werden, sänke bei einem Betroffenen unterjährig auch der Jahresverbrauch an Elektrizität, ohne dass dies noch Einfluss auf eine im Kalenderjahr bereits erreichte Spitzenlast haben kann. Dadurch würden rechnerisch atypisch auch die Jahresbenutzungsstunden sinken, ohne dass sich nachhaltig die grundsätzliche Struktur des Strombezugs geändert hat. Die Bemessung der Höhe der Netzentgelte nach den Grundsätzen einer Berechnung aufgrund des physikalischen Pfades bleibt unberührt. Die Neuregelung adressiert also vorsorglich die Situation, dass mit einem reduzierten Gasbezug im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland unter Umständen auch ein verringerter Stromverbrauch einhergehen könnte. Daher soll auch für diesen Sachverhalt eine Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2022 aufgenommen werden.“

Bislang liegt eine solche Festlegung der BNetzA nicht öffentlich, auch nicht im Entwurf, vor. Wir berichten an dieser Stelle weiter.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die EU-Kommission hat angekündigt, diese Woche (KW 29) einen Entwurf eines Gas-Notfallplans vorzulegen.

Der Gas-Notfallplan soll Maßnahmen für einen möglichen Gasmangel in den kälteren Monaten enthalten.

Ziel des Gas-Notfallplans wird es sein, Gas einzusparen, um die Versorgungssicherheit auch im Herbst und Winter zu gewährleisten. Dafür werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen, wie eine Begrenzung der Raumtemperatur in öffentlichen Gebäuden und Bürogebäuden auf 19 Grad Celsius. Daneben wird über Auktionen nachgedacht, mit denen finanzielle Anreize zum Verzicht auf den Gasverbrauch oder zur Substituierung durch andere Energieträger geschaffen werden.

Außerdem sollen in dem Gas-Notfallplan Regeln für eine mögliche Abschaltreihenfolge festgelegt sein. Berücksichtigt werden sollen beispielsweise die Relevanz einzelner Anlagen und die (gesellschaftlichen) Auswirkungen derer Abschaltung sowie Folgen einer Abschaltung in Bezug auf Lieferketten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Die DEHSt hat die lang ersehnten Formulare zur Beantragung der Strompreiskompensation am 14. Juli im Formular-Management-System (FMS) veröffentlicht.

Zwar liegt die nationale Förderrichtlinie, die die Strompreiskompensation ab dem Abrechnungsjahr 2021 ausgestalten soll, weiterhin nur im Entwurfsstadium vor (RGC berichtete hier). Dennoch hat die DEHSt nunmehr weitere Informationen zum Antrag für das Abrechnungsjahr 2021 bekanntgegeben:

Danach soll die Antragsfrist am 30. September 2022 enden – vorbehaltlich der Genehmigung der Förderrichtlinie seitens der Europäischen Kommission und ihrer Bekanntmachung. Darüber hinaus sollen in Kürze zwei Leitfäden zur Strompreiskompensation veröffentlicht werden: einer für die Antragstellenden und einer für die Wirtschaftsprüfer*innen.


Wichtigster Hinweis:
Die Antragsformulare wurden im FMS veröffentlicht, sodass die Antragstellenden sich hiermit bereits vertraut machen können. Die Formulare lassen vermuten, dass hinsichtlich der Förderrichtlinie es zu keinen wesentlichen Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung kommt.

Die DEHSt wird am 27. Juli 2022 bei einer Online-Veranstaltung zu dem Thema ausführen (RGC berichtete hier). Zudem werden die RGC-Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn am 12. September 2022 in einem RGC-Fokus zur Strompreiskompensation ab 2021 informieren.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Die Hälfte der deutschen Bundesländer hat bereits eine PV-Pflicht, weitere kommen aktuell hinzu.

Pflichten, PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben, gibt es im deutschen Landes-Baurecht mittlerweile einige. In acht Bundesländern sind diese schon in Kraft (Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein). Die Inhalte könnten verschiedener nicht sein, ob nur bei Neubau oder auch bei Änderung, nur Nicht-Wohn- oder auch Wohngebäude oder evtl. nur auf Parkplätzen, da ist aktuell alles dabei.

Nicht umsonst sind daher alle Blicke auf den Bund gerichtet, der schon im Koalitionsvertrag eine einheitliche PV-Pflicht angekündigt hatte.

Aber auch auf Landesebene bewegt es sich:

In der Kabinettssitzung vom 28. Juni 2022 wurde auch für Bayern Solarpflicht beschlossen: Mit Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes wird auch die Bayerische Bauordnung novelliert. Auf neu errichteten Gewerbe- und Industriegebäuden soll eine Solardachpflicht bestehen, wenn der vollständige Bauantrag erst ab dem 1. Januar 2023 eingegangen ist. Bei anderen Nicht-Wohngebäuden besteht diese Pflicht künftig ebenfalls, aber erst ab dem 1. Juli 2023. Für neu errichtete Wohngebäude besteht zunächst keine Pflicht, geregelt ist eine Soll-Bestimmung im Sinn einer Empfehlung. Die genannten Pflichten bestehen ebenso bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Zudem sollen auch denkmalgeschützte Flächen künftig von der PV-Pflicht nicht ausgenommen sein, hierbei wird abgestuft differenziert zwischen einsehbaren und nicht-einsehbaren Flächen.

Auch im Land Hessen ist gerade eine PV-Pflicht im Gespräch: Der hessische Landtag hat sich am 13.7.22 erstmalig mit entsprechenden Änderungen am hessischen Energiegesetz zu befassen. Hierbei geht es um die Einführung einer Solarpflicht für öffentliche Gebäude und Parkplätze.

Wir bleiben am Ball und berichten an dieser Stelle regelmäßig über neue Entwicklungen.

Wer tiefer ins Thema PV einsteigen will, dem empfehlen wir unseren Workshop PV-Spezial am 30.8. von 9:30-12 Uhr. Hier geht es um alle rechtlichen Themen rund um industrielle PV-Anlagen, wie z.B. Bau- und Genehmigungsrecht, Eigenversorgung und dezentrale Belieferung, Förderung, Meldepflichten, Redispatch 2.0 und Vertragsgestaltung.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Die Bundesregierung hat am heutigen Mittwoch, den 13.07.2022, die „Verordnung zur befristeten Ausweitung des

Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve“

(Stromangebotsausweitungsverordnung – StaaV) beschlossen, mit der Anlagen aus der Netzreserve

an den Strommarkt zurückkehren können.

Aufgrund des aktuell erhöhten Risikos eines Energiemangels verfolgt die StaaV das Ziel, die

Verstromung von Gas zu reduzieren. Dafür sollen Kraftwerke aus der Reserve zur Stromerzeugung

herangezogen werden. Auf diese Weise wird die Erzeugung von Strom aus Kohle und Öl unter

bestimmten Umständen wieder ermöglicht.

Anlagen, die kein Erdgas zur Erzeugung von Strom verwenden und in der Netzreserve vorgehalten

werden, können am Strommarkt teilnehmen. Auch Anlagen, für die ab dem 31. Oktober 2022 das

Kohleverfeuerungsverbot gilt, werden in die Netzreserve überführt und erhalten die Möglichkeit, am

Strommarkt teilzunehmen.

Die Erlaubnis für die Teilnahme am Strommarkt ist befristet bis zum 30. April 2023 und gilt nur bei

Vorliegen der Alarm- oder Notfallstufe nach dem Notfallplan Gas.

Die Verordnung wurde auf Grundlage des gerade erst beschlossenen

Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes (RGC berichtete hier) beschlossen und tritt am Donnerstag,

den 14.07.2022, in Kraft.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Sowohl das EU-Parlament, als auch der Rat der Umweltminister*innen haben weitere Vorschläge zum europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) auf den Weg gebracht.

Nachdem es in der Sitzung des EU-Parlaments vom 8. Juni 2022 keine Einigung für die Reform des europäischen Emissionshandelssystems gab (RGC berichtete hier), kam in den letzten Juni-Wochen wieder Bewegung in die Diskussion. Zunächst einigten sich die EU-Parlamentarier auf eine Position zur Revision der EU-ETS-Richtlinie und zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ (Carbon Border Adjustment Mechanism). Anschließend beriet zudem der Rat der EU-Umweltminister*innen zu der Thematik.

Im Wesentlichen stehen nun folgende Änderungen am Vorschlag der EU-Kommission zur Einigung aus:

Die EU-ETS-Richtlinie soll überarbeitet werden. Dabei soll nach dem Dafürhalten des EU-Parlaments bis 2030 das Treibhausgasminderungsziel für den EU-ETS von 61 auf 63 Prozent gegenüber 2005 angehoben werden (EU-Umweltrat: 61 %). Die Obergrenze der Gesamtemissionen („Cap“) soll insgesamt stärker gekürzt werden und zusätzlich eine einmalige Kürzung in zwei Schritten um insgesamt knapp 120 Mio. Zertifikate erfahren.

Besonders effiziente EU-ETS-Anlagen sollen von zusätzlichen kostenfrei zugeteilten Zertifikaten profitieren, während die Anzahl der Zertifikate für weniger effiziente Anlagen bei mangelnder Umsetzung der Maßnahmen aus dem Energieaudit o.ä. gekürzt wird. Für Sektoren, die unter den CBAM fallen (s. unten), soll die kostenfreie Zuteilung schrittweise abgesenkt werden, bis schließlich im Jahr 2032 keine kostenfreien Zertifikate mehr zugeteilt werden.

Für die Sektoren „Straßenverkehr und Gebäude“ soll ein separates Emissionshandelssystem, der EU-ETS II, im Jahr 2024 eingeführt werden, für den es eine Preisobergrenze von 50 Euro pro t CO2e gibt. Zudem sollen Prozessemissionen kleiner Industrieanlagen in diesen EU-ETS II einbezogen werden.

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM soll zum 1. Januar 2023 mit einer bis Ende 2026 andauernden Übergangsphase starten. Der Anwendungsbereich soll gegenüber dem bisherigen Vorschlag (RGC berichtete hier) erweitert werden und neben weiteren Produkten wie organischen Chemikalien auch indirekte Emissionen erfassen.

Im nächsten Schritt sollen Verhandlungen des Umweltrates mit dem EU-Parlament mit dem Ziel der Einigung über einen endgültigen Rechtstext stattfinden.

Autorin: Sandra Horn

Die DEHSt informiert zu Änderungen bei der Strompreiskompensation

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veranstaltet am Mittwoch, den 27. Juli 2022 von 10 bis ca. 15 Uhr eine kostenlose Informationsveranstaltung zur Strompreiskompensation und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung.

Die DEHSt-Veranstaltung richtet sich an Unternehmen, die Beihilfen für die Herstellung von beihilfefähigen Produkten beantragen. Die vierte Handelsperiode (2021-2030) bringt hinsichtlich der Strompreiskompensation einige Veränderungen mit sich, so bspw. die Einführung eines Gegenleistungssystems, die Förderfähigkeit von Stromlieferverträgen ohne CO2-Kosten und die Aufnahme eines „Super-Caps“. Zum Entwurf der neuen Förderrichtlinie berichteten wir bereits hier.

Die DEHSt-Veranstaltung findet online statt und ist kostenlos. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Der Teilnahmelink wird ca. ab dem 20. Juli 2022 hier zur Verfügung gestellt.

Zu diesem Thema veranstalten wir auch ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung unserer RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Die THE veröffentlicht auf ihrer Website einen Hinweis zum geplanten Gasauktions-Modell mit näheren Informationen.

Die Trading Hub Europe GmbH (THE) wurde von der Bundesnetzagentur (BNetzA) aufgefordert, das sog. „Gasauktions-Modell“ kurzfristig als neues Regelenergieprodukt einzuführen (RGC berichtete hier).

Hieran arbeitet THE nunmehr und veröffentlichte zum aktuellen Stand einen Hinweis. Darin teilt die THE mit, dass das neue Regelenergieprodukt einen Fokus auf die „Aktivierung von Abschaltpotenzialen von Industrieverbrauchern für den Regelenergieeinsatz“ legt. Industrieverbrauchern soll es so möglich sein, ihre Verbräuche zu reduzieren und die eingesparten, aber kontraktierten Gasmengen wieder freizugeben und über die Lieferanten zur Stabilisierung der Netze zu verwenden.

Eine detaillierte Produktbeschreibung soll im Sommer 2022 fertiggestellt werden. Das Regelenergieprodukt selbst wird voraussichtlich zum 1. Oktober 2022 eingeführt.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie hier informieren. Darüber hinaus sollten Sie sich dringend die Zeit nehmen und an unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover teilnehmen. Dort bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor und geben Ihnen weitere strategische Praxistipps.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Vulnerabilitätsstudie zur Gasmangellage ausgeschrieben. Ziel der Studie ist die Analyse von Wertschöpfungsketten, um der BNetzA als Bundeslastverteilerin im Falle einer erforderlichen Gasabschaltung die Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Im Rahmen der Studie wird analysiert, welche gesellschaftlichen Auswirkungen Gasabschaltungen bei Industrieunternehmen haben.

Nach der Leistungsbeschreibung der BNetzA sollen die Güter und Dienstleistungen der Industrieunternehmen in zehn, den Grad der gesellschaftlichen Bedeutung widerspiegelnden Gruppen eingeteilt werden. Die höchste Bedeutung haben dabei die Kategorien „Gut zur Notfallversorgung geschützter Kunden“ und „unsubstituierbare kritische Güter und Dienstleistungen“, während die Kategorie „Luxusgut“ die geringste Bedeutung hat.

Die Leistungsbeschreibung sieht zwei Ansätze zur Analyse vor:

  • Analyse der Wertschöpfungsketten, an deren Ende Güter oder Dienstleistungen der beiden Kategorien mit der höchsten gesellschaftlichen Bedeutung stehen (Bottom-up),
  • Analyse der Wertschöpfungsketten, in denen besonders große Gasmengen verbraucht werden (Top-down).

Auf Grundlage dieser Analyse soll die Bedeutung der Wertschöpfungsketten vergleichbar gemacht werden, sodass der BNetzA die Festlegung einer Abschaltreihenfolge ermöglicht wird.

Angebote zur Durchführung der Studie können bis zum 26. Juli 2022 abgegeben werden. Erste Ergebnisse im Rahmen eines formlosen Berichts werden bis Ende August, das finale Ergebnis der Studie bis Ende Oktober erwartet.

Über die weiteren Entwicklungen zur Gasmangellage werden wir Sie hier informieren. Darüber hinaus sollten Sie sich dringend die Zeit nehmen und an unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 8./9. September 2022 in Hannover teilnehmen. Dort bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor und geben Ihnen weitere strategische Praxistipps.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Heute Morgen hat der Bundestag das sog. Osterpaket, das Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beschlossen. Weitere energierechtliche Neuerungen folgen in Kürze.

Die Ampelkoalition hält ihr Wort und beschließt kurz vor der Sommerpause die wohl weitgehendsten energierechtlichen Neuerungen der letzten Jahr(zehnt)e. Diese Neuerungen hatten es gerade auf den letzten Metern noch einmal in sich.

Genannt sei als Beispiel dafür das Energieumlagengesetz („EnUG“), in dem die EEG-Umlage zunächst einen „Dornröschenschlaf“ halten sollte. Nur zwei Tage vor der Abstimmung erhielt dieses Gesetz mit dem Energiefinanzierungsgesetz („EnFG“) einen neuen Namen und sieht jetzt doch das von der Industrie erhoffte „Aus“ der EEG-Umlage vor.

RGC arbeitet jetzt mit Hochdruck daran, die wichtigsten Infos für Ihr Unternehmen zusammenzustellen und für Sie aufzubereiten!

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter