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Die DEHSt informiert zu Änderungen bei der Strompreiskompensation

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veranstaltet am Mittwoch, den 27. Juli 2022 von 10 bis ca. 15 Uhr eine kostenlose Informationsveranstaltung zur Strompreiskompensation und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung.

Die DEHSt-Veranstaltung richtet sich an Unternehmen, die Beihilfen für die Herstellung von beihilfefähigen Produkten beantragen. Die vierte Handelsperiode (2021-2030) bringt hinsichtlich der Strompreiskompensation einige Veränderungen mit sich, so bspw. die Einführung eines Gegenleistungssystems, die Förderfähigkeit von Stromlieferverträgen ohne CO2-Kosten und die Aufnahme eines „Super-Caps“. Zum Entwurf der neuen Förderrichtlinie berichteten wir bereits hier.

Die DEHSt-Veranstaltung findet online statt und ist kostenlos. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Der Teilnahmelink wird ca. ab dem 20. Juli 2022 hier zur Verfügung gestellt.

Zu diesem Thema veranstalten wir auch ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung unserer RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Im vergangenen Jahr begann die vierte Handelsperiode im Europäischen Emissionshandel (EU ETS) mit einer Laufzeit von 2021 bis 2030. Über Neuerungen, die diese Handelsperiode mit Blick auf die Strompreiskompensation mit sich bringt, informieren wir Sie am 19. Juli 2022.

Nach Informationen der zuständigen Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) soll die finale Förderrichtlinie zur Ausgestaltung der Strompreiskompensation ab 2021 in Kürze – noch im Frühsommer 2022 – veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung dieser Förderrichtlinie bildet dann auch den Startschuss für den Antrag auf Strompreiskompensation betreffend das Abrechnungsjahr 2021.

Die vierte Handelsperiode (2021-2030) bringt hinsichtlich der Strompreiskompensation einige Veränderungen mit sich, so bspw. die Einführung eines Gegenleistungssystems, die Förderfähigkeit von Stromlieferverträgen ohne CO2-Kosten und die Aufnahme eines „Super-Caps“. Zum Entwurf der neuen Förderrichtlinie berichteten wir bereits hier.

In dem RGC-Fokus bereiten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn die Neuerungen in 1,5 Stunden auf und bringen Sie auf den aktuellen Stand.

Interessant ist die Veranstaltung vor allem für Unternehmen aus beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren. Diese ergeben sich aus Anhang I der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

In unserer Veranstaltung  am 26. April 2022 behandeln wir die BECV-Antragstellung unter Berücksichtigung des von der DEHSt veröffentlichten Leitfadens BEHG Carbon Leakage – Hinweise für Unternehmen zur Erstellung eines Kompensationsantrags. Wir freuen uns auf Sie!

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat Anfang April 2022 einen „Leitfaden BEHG Carbon Leakage“ veröffentlicht (RGC berichtete), in dem sie wertvolle Tipps für die Antragstellung auf Beihilfegewährung zur Abmilderung der BEHG-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel gibt. Kurz nach Veröffentlichung hat der Leitfaden bereits ein Update erhalten (RGC berichtete). 

Mit unserem RGC-Fokus am 26. April 2022 möchten wir Sie in kompakten 1,5 Stunden in die Systematik der Antragstellung einführen, Ihnen die maßgeblichen Voraussetzungen näher bringen und die wesentlichen dem Antrag beizufügenden Unterlagen benennen. Wir geben Praxistipps für die bei der Antragstellung notwendigen Vorbereitungen und klären Praxisfragen zu den beihilfefähigen Brennstoffen, wie z.B.:

Sind Brennstoffmengen, die für die Raumwärme verwendet werden, entlastungsfähig? Welche Brennstoffmengen sind abzugrenzen? Ist Diesel bzw. Benzin für Transportwege beihilfefähig? Wann sind Drittmengen abzugrenzen? Welche Brennstoffmengen aus dem KWK-Prozess dürfen berücksichtigt werden? Welche Anforderungen gelten für beihilfefähige Wärmemengen? Was ist ein Kompensationsgrad? Wann sind Gegenleistungen zu erbringen? Diesen und weiteren Praxisfragen gehen wir beim RGC-Fokus auf den Grund.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang zur Veranstaltung ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

Die DEHSt hat ihren Leitfaden zum Antragsverfahren für die Kompensation der CO2-Kosten nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aktualisiert.

Zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten können Unternehmen aus beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren nach der BECV erstmals zum 30. Juni 2022 die Zahlung einer Beihilfe beantragen. Für das Antragsverfahren veröffentlichte die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Anfang April einen Leitfaden und gab im Rahmen einer Veranstaltung erläuternde Hinweise (RGC berichtete hier und hier).

Den veröffentlichten Leitfaden ergänzte die Behörde nun neben einigen kleineren Anpassungen vor allem um Ausführungen zur Prüfungsleistung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfer*innen. Dort geht die DEHSt im Kapitel 7 nach allgemeinen Hinweisen unter anderem auf die Anforderungen an Planung und Durchführung der Prüfung sowie an die Berichterstattung über die Prüfung ein.

In Kürze soll zudem eine weitere Aktualisierung des Leitfadens mit näheren Hinweisen zu den ab dem Abrechnungsjahr 2023 erforderlichen ökologischen Gegenleistungen folgen. Außerdem sollen Anfang Mai die Antragsformulare im Formular-Management-System (FMS) veröffentlicht werden.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Außerdem veranstalten wir am 26. April 2022 ein RGC-Fokus-Webinar, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung geht es hier.

Autorin: Sandra Horn

Am 8. April 2022 informierte die DEHSt zum BECV-Antragsverfahren.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat am 8. April 2022 zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung in einem kostenlosen Livestream mit bis zu 750 Teilnehmern informiert (RGC berichtete). Die Veranstaltung wurde nicht aufgezeichnet, die DEHSt hat aber angekündigt die Folien der Vorträge auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Das Antragssystem FMS soll spätestens bis zum 6. Mai 2022 verfügbar sein.

Nachdem die DEHSt einen sehr informativen Leitfaden zur BECV-Antragstellung veröffentlicht hat, blieb der Informationsgehalt der Veranstaltung hinter den Erwartungen an eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Knackpunkten zurück.

Wir möchten an dieser Stelle die allgemeinen Informationen der Veranstaltung nicht zusammenfassen, sondern den Blick auf die interessanten Ausschnitte lenken und haben zu diesem Zweck die Top 10 der nennenswerten Informationen für Sie zusammengestellt:

  • Die DEHSt verneint die Möglichkeit einer Fristverlängerung. Es bleibt damit bei der Antragsfrist zum 30. Juni 2022. Alle Antragsunterlagen unterliegen der materiellen Ausschlussfrist und müssen für eine erfolgreiche Antragstellung vor Fristablauf bei der DEHSt eingegangen sein.
  • Die BECV macht keine Vorgaben zu geeichten Messungen. Sind geeichte Messgeräte vorhanden, sind diese zu nutzen. Sind geeichte Messgeräte nicht implementiert, müssen diese nicht eingebaut werden. Es kann auf sachgerechte Schätzungen (mit Sicherheitsaufschlag) zurückgegriffen werden.
  • Zur Berechnung der beihilfefähigen Wärmemenge aus KWK-Prozessen stellt die DEHSt eine Excel-Tabelle zur Verfügung.
  • Die DEHSt äußert sich trotz mehrfacher Nachfragen nicht zu der Frage, ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist, welches selbst keinem beihilfeberechtigten Sektor/Teilsektor angehört, aber über eine (unselbständige) Tätigkeit verfügt, die über einen beihilfeberechtigten Sektor (4-Steller) verfügt. Die DEHSt bestätigt die Antragsberechtigung in dieser Konstellation für entsprechende „Teilsektoren“ (6-Steller oder 8-Steller), äußert sich jedoch nicht zu den „Sektoren“ (4-Stellern).
  • Es stehen noch Updates zum DEHSt-BECV-Leitfaden zu den Themen „Wirtschaftsprüfertestat“ und „Gegenleistungen“ aus. Nach Aussage der DEHSt liegen jedoch bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Leitfaden alle erforderlichen Angaben für das Wirtschaftsprüfertestat vor.
  • In den Vorjahren (z.B. 2020) getätigte Klimaschutzmaßnahmen sind nach Auffassung der DEHSt nicht anrechnungsfähig. Die Gegenleistungen müssen im beihilfeberechtigten Rechtsträger getätigt werden, allerdings nicht zwingend im beihilfeberechtigten Sektor.
  • Die erforderliche Investitionssumme (50 % bzw. 80 %) muss überschritten werden. Wird der erforderliche Schwellenwert nicht überschritten, wird der Antrag (ab 2024) abgelehnt. Außer es werden im Energiemanagementsystem Maßnahmen in einem geringeren Umfang als wirtschaftlich durchführbar identifiziert.
  • Biogene Teilmengen sind nicht beihilfefähig. Bei Erfüllung von Nachhaltigkeitsanforderungen entstehen bereits keine BEHG-Kosten. Bei Nichterfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen entstehen zwar BEHG-Kosten, aber es erfolgt keine BECV-Entlastung aufgrund von EU-Vorgaben.
  • Zur Feststellung einer erfolgreichen Dekarbonisierungsmaßnahme mit Blick auf eine Unterschreitung des Produkt-Benchmarks, stellt die DEHSt noch eine Excel-Tabelle zur Berechnung bereit.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

Die DEHSt informiert zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veranstaltet am Freitag, den 8. April 2022 von 10.00 bis ca. 14.30 Uhr in einer kostenlosen Informationsveranstaltung zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung.

Die BEHG-Kosten des nationalen Emissionshandels belasten Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas. Ab 2023 folgen weitere Brennstoffe. Zu dieser Kostenlast ermöglicht die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine Beihilfe. Die Beihilfe muss mit einem jährlichen Antrag mit Frist zum 30. Juni von betroffenen Unternehmen beantragt werden. (RGC berichtete)

Die DEHSt möchte mit der Veranstaltung das Antragsverfahren erläutern, das dieses Jahr erstmals in Bezug auf die BEHG-Kosten des Jahres 2021 durchlaufen wird.

Die Vortragsthemen sind u.a.:

  • Einführung in die wesentlichen Regelungsinhalte der BECV
  • Einführung in das Antragsverfahren
  • Technische Voraussetzungen und Datenerfordernisse
  • Elektronische Kommunikation
  • Anforderungen ökologische Gegenleistungen

Zum Programm und dem Veranstaltungslink geht es hier.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat einen „Leitfaden BEHG Carbon Leakage“ veröffentlicht, in dem sie Hinweise zum Kompensationsantrag nach der BECV gibt.

Durch die Einführung des nationalen Emissionshandels zum 01.01.2021 wurden und werden verschiedene Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas mit den sog. BEHG-Kosten belastet; ab 2023 folgen zudem weitere Brennstoffe. Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung ermöglicht es Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren, eine Beihilfe zu beantragen und so die BEHG-Kosten zu kompensieren (RGC berichtete). Die Frist für die Antragstellung läuft bis zum 30. Juni.

Für das zugehörige Antragsverfahren hat die zuständige Behörde, die DEHSt, nun einen Leitfaden veröffentlicht. In diesem führt sie u.a. zu folgenden Punkten aus:

  • Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit mit Hinweisen zu verschiedenen Fallkonstellationen bzgl. der Antragsberechtigung und der Zuordnung von Unternehmen und (selbständigen) Unternehmensteilen zu beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren.
  • Vorgehen beim Antragsverfahren mit formellen Hinweisen zu Fristen und zur elektronischen Kommunikation mit der DEHSt.
  • Grundlagen für die Ermittlung der Daten im Antrag, insb. Komponenten der Beihilfeberechnung, der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoff- und Wärmemengen sowie sonstiger beihilferelevanter Daten.
  • Datenerfordernisse im Beihilfeantrag mit Erläuterungen zu den einzelnen – noch zu veröffentlichenden – Antragsformularen.

Die entsprechenden zwingend zu nutzenden Antragsformulare sollen zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für eine aktualisierte Fassung des Leitfadens, der weitergehende Hinweise zum ab dem Antragsjahr 2023 relevanten Gegenleistungssystem und zur Prüfung durch Wirtschaftsprüfer*innen enthalten soll.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung geht‘s hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung BEDV – liegt im Entwurf vor.

Für die sog. „Vermeidung von Doppelbelastungen“ haben Betreiber von Anlagen, die am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen, in ihrem Emissionsbericht bis zum 31. März 2022 zusätzliche Angaben in Form einer Verwendungsbestätigung zu machen, um die Weitergabe von BEHG-Kosten auf die Brennstoffmengen, die bereits am EU-ETS teilnehmen, zu vermeiden.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt den nationalen Emissionshandel. Die Zertifikatskosten werden als sog. BEHG-Kosten von den nach dem BEHG Verantwortlichen an den Verbraucher durchgereicht. Belastet sind grundsätzlich die vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfassten Brennstoffe. Ab 2021 sind das zunächst Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas.

Dies gilt jedoch gemäß § 7 Abs. 5 BEHG nicht, sofern die Brennstoffe in EU-ETS-Anlagen zum Einsatz kommen. Diese Brennstoffmengen sind „möglichst vorab“ von den BEHG-Kosten ausgenommen. Damit das in der Praxis funktioniert, haben Anlagenbetreiber und Verantwortlicher verschiedene Angaben zu machen. Details zu der sog. Verwendungsbestätigung gibt die DEHSt in dem „Leitfaden für stationäre Anlagen im Europäischen Emissionshandel: Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel und nationaler Brennstoffemissionshandel“.

Greift die Vermeidung von BEHG-Kosten nicht vorab, z.B. weil keine direkte Lieferbeziehung zwischen dem EU-ETS-Anlagenbetreiber und dem verantwortlichen Inverkehrbringer der Brennstoffe besteht, erfolgt die „Vermeidung von Doppelbelastungen“ im Rahmen einer nachträglichen Kompensation. Die dafür noch erforderliche Verordnung liegt seit dem 15. März 2022 als „BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV“ im Entwurf vor. Derzeit läuft die Länder- und Verbändeanhörung.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

Autorin: Lena Ziska

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Ein Workshop, der sich für Ihr Unternehmen lohnen wird!

Wir haben eine neue Bundesregierung, die ihre ersten Entwürfe zu Energie- und Klimagesetzen vorgestellt hat. Die Energiepreise spielen im bisher unbekannten Maße verrückt. Die Spielregeln, nach denen die Wirtschaft ihre Versorgungskonzepte ausrichten muss, verändern sich hierdurch massiv. Dies gilt erst recht aufgrund der dramatischen geopolitischen Entwicklungen. Eine Gasmangellage ist nicht auszuschließen. Auf all diese Dinge müssen sich die Unternehmen vorbereiten!

In unserem Online-Workshop arbeiten wir für Sie die für die Wirtschaft wesentlichen Inhalte der nationalen Gesetzesvorhaben (inkl. des Entwurfs des neuen Energie-Umlage-Gesetzes) und aus dem Green Deal der EU auf, Marktexperten wagen Prognosen zu den Energiepreisen. Wir geben Ihnen zu den bevorstehenden Änderungen die üblichen RGC-Praxistipps und natürlich werden Mandanten von uns auch Einblicke in aktuelle Projekte geben. Zusätzlich haben wir ins Programm einen Beitrag zur Gasmangellage aufgenommen.

Hier unsere Themen:

  • Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm: Pläne und konkrete Gesetzesvorhaben der neuen Bundesregierung
  • Know-How zum nationalen CO2-Handel
  • Carbon Contracts of Difference als zentrales Instrument zur Transformation der Industrie 
  • Die Eigenerzeugung: Weiter ein Erfolgsrezept!
  • Praxisbericht: Industrieversorgung aus einem (ausgeförderten) Windpark 
  • Märkte: Wo gehen die Energiepreise hin?
  • Strategien zum Energieeinkauf in verrückten Zeiten
  • Potenzielle Gasmangellage: Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Veranstaltung finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

Wir freuen uns auf Sie!

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska