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Für 2021 ist nun ein Einstiegspreis von 25 Euro vorgesehen

Dem Vernehmen nach soll der geplante Preis für CO2-Zertifikate im nationalen Brennstoffhandel mit einem höheren Einstiegspreis starten und danach stärker steigen als bisher geplant. Für 2021 ist ein Einstiegspreis von 25 Euro vorgesehen statt wie bisher zehn Euro. Dieser Preis soll bis 2025 dann auf 55 Euro steigen. 

Bislang waren im Brennstoffemissionshandelsgesetz (RGC berichtete) ein Einstiegspreis von 10 Euro vorgesehen, der bis 2025 auf 35 Euro steigen sollte.

Die Änderungen gehen auf die Vermittlungsverhandlungen zurück, die der Bund und die Länder eigentlich zu anderen Punkten des Klimapakets, wie Mehrwertsteuersenkung und Pendlerpauschale führen.

Die erhöhten Einnahmen aus dem CO2-Preis sollen zur Senkung der EEG-Umlage verwendet werden. Ersten Berechnungen zufolge würde das eine Verringerung der EEG-Umlage in 2021 um 5,4 Milliarden Euro bedeuten. Ob die Mechanismen der verschiedenen Gesetze eine Reduktion der EEG-Umlage schon in 2021 überhaupt erlauben, bleibt allerdings abzuwarten. 

Bis zum Frühjahr 2020 soll eine entsprechende Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfolgen.

DEHSt klärt Stromerzeugereigenschaft von Unternehmen mit Industriekraftwerken

Am 20. Juni 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil zur Auslegung des Begriffs des Stromerzeugers in der Emissionshandelsrichtlinie gefällt (RGC berichtete). Die für die Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nun begonnen, das Urteil umzusetzen. Sie hat Nachfragen an Unternehmen mit Industriekraftwerken versandt, um aufzuklären, ob diese auf Basis des EuGH-Urteils als Stromerzeuger im Sinne des Emissionshandels einzuordnen sind.

Das ist nach dem EuGH-Urteil bereits dann der Fall, wenn die einzige emissionshandelspflichtige Haupttätigkeit einer Anlage die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“, sprich die Energieerzeugung, ist und der erzeugte Strom zum Teil an Dritte verkauft oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird (bzw. wenn dies in einem Jahr seit 2005 der Fall war).

Stromerzeuger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von CO2-Zertifikaten. Sie können kostenlose Zuteilungen vielmehr ausschließlich für die Wärme- oder Kälteerzeugung von Fernwärme oder aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erhalten – wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Letzteres kann auch angesichts der bereits abgelaufenen Antragsfrist für die 4. Handelsperiode problematisch sein.

Vor diesem Hintergrund ist den Nachfragen der DEHSt jetzt besonders sorgfältig nachzugehen. Wird die Stromerzeugereigenschaft in diesem Rahmen erstmals aufgedeckt, muss sich das betroffene Unternehmen auf einen (teilweisen) Verlust des Anspruchs auf kostenlose Zuteilungen für die 4. Handelsperiode einstellen. Schlimmstenfalls droht sogar eine Aufhebung der Zuteilungsentscheidung für die 3. Handelsperiode und damit erhebliche Nachforderungen

EuGH begrenzt kostenlose Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für wärmeerzeugende Industriekraftwerke

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verkündete am 20. Juni 2019 sein Urteil (Rs. C-682/17) im sog. Exxon-Verfahren zur Auslegung des Begriffs des Stromerzeugers in der Emissionshandelsrichtlinie. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf schon gewährte bzw. beantragte kostenlose Zuteilungen von CO2-Emissionszertifikaten für Unternehmen haben, die wärmerzeugende Stromerzeugungsanlagen zur Eigenversorgung betreiben.

Der EuGH stellt mit seinem Urteil fest, dass eine Anlage, deren einzige unter Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) fallende Tätigkeit die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ ist, als „Stromerzeuger“ anzusehen ist, wenn der erzeugte Strom zum Teil an Dritte verkauft oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder wurde – selbst wenn dies nur in geringem Umfang geschehe. Es sei unerheblich, dass der erzeugte Strom ganz überwiegend der Eigenversorgung diene.

Auch zu den Konsequenzen der Eigenschaft als Stromerzeuger äußert sich der EuGH:

Er stellt in seinem Urteil klar, dass Stromerzeugern grundsätzlich keine kostenlosen Emissionszertifikate zugeteilt werden dürfen (vgl. Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG). Eine kostenlose Zuteilung kommt dann nur für die Wärme- oder Kälteerzeugung von Fernwärme oder in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung in Betracht (Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) prüft derzeit noch die Auswirkungen des EuGH-Urteils für den Vollzug der 3. und 4. Handelsperiode. Emissionshandelspflichtige Unternehmen, die nach Auffassung des EuGHs nun als „Stromerzeuger“ zu betrachten sind, sollten sich auf Nachfragen der DEHSt und ggf. auf eine Nachforderung des Hocheffizienz-Nachweises einstellen. Schlimmstenfalls könnte betroffenen Unternehmen aber die Rücknahme des Zuteilungsbescheides für die 3. Handelsperiode und der Verlust des Zuteilungsanspruchs für die 4. Handelsperiode drohen.

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages beschäftigte sich in seinem Sachstandbericht mit Einzelfragen zu der derzeit heiß diskutierten CO2-Besteuerung.

Am 30. Juli 2019 veröffentlichte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages einen Sachstand zu „Einzelfragen zur steuersystematischen Einordnung einer CO2-Steuer“. Darin betrachtete er die aktuell zur Debatte stehenden CO2-Steuermodelle (RGC berichtete) und ordnete sie in einem rechtlichen Rahmen ein:

Nach seiner Bewertung würde sich die direkte Besteuerung von CO2-Emissionen nicht in die schon bestehenden in Artikel 106 des Grundgesetzes abschließend aufgezählten Steuertypen einordnen lassen. Für eine solche direkte Besteuerung wäre eine Verfassungsänderung notwendig.

Eine CO2-Steuer als Verbrauchs-, Aufwands-, oder Verkehrsteuer käme allerdings auch ohne eine Verfassungsänderung in Betracht. Denn diese würde an den Verbrauch bestimmter CO2-intensiver Güter wie Kohle, Erdgas, Benzin und Diesel anknüpfen und wäre damit eine rechtlich zulässige Verbrauchsbesteuerung.

Ein weiteres Modell wäre der bloße CO2-Aufschlag auf die bestehende Energiesteuer. Dieses Modell würde an der Einordnung der Energiesteuer als Verbrauchsteuer nichts ändern. Problematisch sieht der Wissenschaftliche Dienst aber an, dass der CO2-Aufschlag von der Anknüpfung der Energiesteuer an den Verbrauch von Energieträgern abweiche. In der Folge könne dies eine unzulässige faktische Besteuerung von CO2-Emissionen sein.

Schließlich führt der Wissenschaftliche Dienst die Möglichkeit an, die CO2-Steuer an den Erwerb eines Primärenergieträgers als Rechtsvorgang anzuknüpfen. Dies sei als rechtlich zulässige Verkehrsbesteuerung einzuordnen. Bedenklich sieht er diese jedoch vor dem Hintergrund der Energiesteuerrichtlinie an, deren Voraussetzungen ggf. umgangen werden könnten. Außerdem stünden die Steuereinnahmen dann den Ländern zu, was in der politischen Diskussion nicht vorgesehen sei.

Welche Auswirkungen die CO2-Steuer auf andere Gesetze (bspw. EEG, Stromsteuergesetz, Energiesteuergesetz) habe, sei letztendlich von der konkreten Ausgestaltung der CO2-Steuer abhängig.

Es ist daher abzuwarten, wie sich die Debatte um die CO2-Steuer in den kommenden Wochen entwickeln wird. In der nächsten Sitzung am 20. September 2019 will das Klimakabinett ein Maßnahmenpaket für mehr Klimaschutz verabschieden.

Wenn Sie mehr über die politischen Pläne zur CO2-Steuer und zu vielen weiteren aktuellen Themen des Energiemarktes erfahren möchten, würden wir uns freuen, Sie an unserem Kanzleiforum am 26./ 27. September 2019 in Hannover begrüßen zu dürfen. Hier geht es zur Anmeldung.

Vor allem Unternehmen, die gerade mit der Stellung ihrer Anträge auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen beschäftigt sind, warten gespannt auf die Emissionshandelsverordnung 2030.

Am 14. Januar 2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit der Beteiligung der Länder und Verbände zum Referentenentwurf der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) begonnen. Elf Stellungnahmen sind beim BMU innerhalb der Abgabefrist bis zum 28. Januar 2019 eingegangen. Gestern, den 17. April 2019, hat das Bundeskabinett in seiner 49. Sitzung die EHV 2030 beschlossen. Jetzt ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Verordnung ausgefertigt und verkündet wird.

Die EHV 2030 dient vor allem der Konkretisierung verschiedener Regelungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die vierte Handelsperiode des EU-Emissionshandels (2021 bis 2030). Im Rahmen der aktuellen Antragsphase auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen ist insbesondere der neunte Abschnitt der Verordnung über die Befreiung von Kleinanlagen relevant.

In § 27 TEHG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln. Nach § 16 des Referentenentwurfes der EHV 2030 sollen bestimmte Kleinemittenten unter gewissen Voraussetzungen für die jeweilige Zuteilungsperiode von der Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen befreit werden. Im Gegensatz zu der dritten Handelsperiode ist für die Befreiung nun eine vom Zuteilungsverfahren getrennte Antragsstellung vorgesehen. Damit könnte grundsätzlich auch ein Antrag auf kostenlose Zuteilung obsolet sein.

In unserem geplanten Workshop „Emissionshandel – Die ersten Erfahrungen zur Antragstellung von freien CO2-Emissionsberechtigungen für die vierte Handelsperiode“ am 9. Mai 2019 in Hannover setzen wir uns auch näher mit den rechtlichen Vorgaben und Problemkreisen rund um den Befreiungsantrag für Kleinemittenten auseinander (hier geht es zur Anmeldung).

Das EuGH-Urteil zur Ausschlussfrist im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) gewinnt vor dem Hintergrund der neuen Antragsphase auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten wieder an Bedeutung.

Die Antragsphase für das Zuteilungsverfahren im Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 läuft an: Nicht nur das  Ende der Antragsfrist ist gerade im Bundesanzeiger bekannt gegeben und auf Samstag, den 29. Juni 2019, festgesetzt worden. Auch steht seit letztem Freitag auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) die aktuelle Erfassungssoftware FMS zur Verfügung, über welche die Antragstellung erfolgen muss.

In diesem Zusammenhang gewinnt wieder das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Februar 2018 (Rs. C-572/16) an Bedeutung. Dieser hat im Wege einer Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der in § 9 Abs. 2 Satz 4 TEHG a.F. festgelegten Ausschlussfrist mit dem Unionsrecht entschieden. Danach ist diese Antragsfrist, nach deren Ablauf der Antragsteller keine Möglichkeit mehr hat, seinen Antrag zu berichtigen oder zu ergänzen, mit Art. 10a der Richtlinie 2003/87 und dem Beschluss 2011/278 vereinbar, sofern sie nicht geeignet ist, die Stellung eines solchen Antrags praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Diese Entscheidung dürfte auch Relevanz für die aktuelle Antragsphase haben, da die genannte Ausschlussfrist im neuen TEHG unverändert in § 9 Abs. 2 Satz 5 TEHG übernommen worden ist.

Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, dass Anlagenbetreiber, die ihre Anträge auf kostenlose Zuteilung gerade vorbereiten, alle erforderlichen Daten richtig und vollständig erheben und im Rahmen des Antragsverfahrens rechtzeitig an die DEHSt übermitteln.

Um die Erstellung von Zuteilungsanträgen und ihre Fallstricke geht es auch in unserem in Zusammenarbeit mit Experten aus dem Bereich der Energiewirtschaft geplanten Workshop „Emissionshandel – Die ersten Erfahrungen zur Antragstellung von freien CO2-Emissionsberechtigungen für die vierte Handelsperiode“ am 9. Mai 2019 in Hannover (hier geht es zur Anmeldung).