Der Entwurf über eine neue Verordnung der Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für die Jahre 2023 bis 2030 wurde am 7. Oktober veröffentlicht.
In diesem werden neue Maßnahmen, welche zum Januar 2023 in Kraft treten sollen, beschrieben. Aber was genau ändert sich und was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Diese Fragen möchten wir Ihnen mit diesem Artikel beantworten.
Zu Beginn möchten wir betonen, dass es sich um einen Referentenentwurf handelt. Ein Referentenentwurf wird meistens im Austausch mit dem zuständigen fachlichen Ministerium auf Referatsebene erarbeitet. Daher werden wir nur die größten Änderungen aufzeigen. Diese werden sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht groß ändern.
Der Referentenentwurf
Im Referentenentwurf wird als erste Neuerung Folgendes angeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung wird der vollständige Rechtsrahmen bei der Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen geschaffen, der für die Zeit nach der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels in der Periode 2023 bis 2030 für die Durchführung des Brennstoffemissionshandels erforderlich ist. Mit dieser Verordnung werden insbesondere passgenaue Regelungen für die in Anlage 1 BEHG aufgeführten Brennstoffe getroffen.“
Mit dieser Passage auf der ersten Seite des Referentenentwurfs wird klar, dass die Änderung sich hauptsächlich auf neue berichtspflichtige Brennstoffe bezieht.
Dies wird im Abschnitt 2 dem Überwachungsplan erstmals deutlich. Der Überwachungsplan über die in Verkehr gebrachten Brennstoffe umfasst jetzt einen vereinfachten Überwachungsplan, wenn ausschließlich die Berechnung nach den Berechnungsfaktoren des § 6 des Referentenentwurfs durchgeführt wurde.
Zudem ist der Verantwortliche nun verpflichtet, eine konsistente Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen zu gewährleisten und dazu die erforderlichen Daten einschließlich der Bezugswerte und Brennstoffmengen auf transparente Weise zu dokumentieren. Dies muss so erfolgen, dass der Überwachungsplan von Dritten nachvollzogen werden kann.
Der Mindestinhalt des Überwachungsplans ist in Anlage 1 und des vereinfachten Überwachungsplans in Anlage 2 des Referentenentwurfs zu finden.
Bei den Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen können nun auch folgende Punkte zur rechnerischen Ermittlung der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und deren Brennstoffemissionen herangezogen werden:
- der Biomasseanteil nach Maßgabe der §§ 8 und 9,
- der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maßgabe des § 10,
- der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemissionen nach Maßgabe des § 11 sowie
- abzugsfähige Mengen zur Vermeidung
a. einer Doppelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder
b. einer Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17.
Eine Anpassung der Berechnungsfaktoren erfolgte ebenfalls.
Im Fall der individuellen Ermittlung ist die gewählte Methode im Überwachungsplan zu beschreiben und dessen Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen.
Im 4. Teil der Anlage erfolgte zudem eine Anpassung der bisher enthaltenen heizwertbezogener Emissionsfaktoren und Eintragungen neuer Brennstoffe.
Ab Nummer 9 in den Tabellen sind alle berichtspflichtige Brennstoffe aufgeführt.
Hier haben jegliche Art von Kohlenstoffen in Form von Kohle Einzug erhalten, aber auch Abfälle wie Restabfall, Sperrmüll oder Klärschlamm.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die wesentlichen Änderungen des Gesetzes, welche im Referentenentwurf vorgesehen sind, sich mit der Einführung eines vereinfachten Überwachungsplans, neue Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen und neue berichtspflichtige Brennstoffe befassen (zur aktuell geltenden EBeV 2022 vgl. hier).
Ob die Änderungen vom Bundestag jedoch so bewilligt werden, steht noch aus.
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Autoren: Sven Klopsch
Nicolas Schneider