Preisbremsen – Weitere Überarbeitungen geplant

Die Bundesregierung hat einen neuen Entwurf einer Änderungsnovelle für die Energiepreisbremsengesetze (StromPBG und EWPBG) verabschiedet. Der Entwurf sieht vor allem Änderungen im Bereich der Gewährung von Boni und Dividenden, der Arbeitsplatzerhaltungspflicht und dem Verfahren zur Feststellung der Höchstgrenzen vor. Daneben ist die Einführung eines Korrekturmechanismus bei atypischen Minderverbräuchen in 2021 – aufgrund der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe – geplant.

Nachdem das erste Änderungsgesetz, das Ende März Bundestag und Bundesrat passiert hat, neben kleineren Änderungen wie Fristanpassungen lediglich bestimmt, dass die Aufgaben der Prüfbehörde auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen werden können (RGC berichtete hier), stehen nun weitergehende Änderungen auf dem Plan der Bundesregierung.

Die Änderungsnovelle sieht neben redaktionellen Korrekturen insbesondere Anpassungen und Ergänzungen hinsichtlich folgender Punkte vor:

Anspruchsberechtigung „großer“ SLP-Gasentnahmestellen:

Als „große“ Erdgas-Letztverbraucher sollen (vorbehaltlicher etwaiger verbrauchsunabhängiger Sonderzuweisungen) Entnahmestellen gelten, die einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh haben – unabhängig davon, ob es sich um eine RLM- oder SLP-Entnahmestelle handelt. Bislang bezog sich der entsprechende § 6 EWPBG nach seinem Wortlaut lediglich auf Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung, sodass Entnahmestellen mit einem Standardlastprofil auch bei einem Verbrauch über 1,5 GWh nicht erfasst waren. Dieses Versehen will der Gesetzgeber nun reparieren.


Boni und Dividenden:

Es soll klargestellt werden, dass sich das Verbot zur Auszahlung von Boni und Dividenden ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. € lediglich auf Boni und Dividenden für das Kalenderjahr 2023 bezieht. Das bedeutet: Für vorhergehende Kalenderjahre gewährte, vor dem 1. Dezember 2022 vereinbarte und nur in 2023 – z.B. für das Kalenderjahr 2022 – zur Auszahlung anstehende Boni und Dividenden sind nicht betroffen.

Als „Unternehmen“ im Sinne der Boni- und Dividendenregelung sollen auch verbundene Unternehmen gelten. Übersteigt die im Konzern erhaltene Entlastungssumme 25 Mio. € bzw. 50 Mio. €, so soll die Einschränkung also bereits greifen.


Korrekturmechanismus bei Minderverbräuchen infolge der Flutkatastrophe oder der Corona-Pandemie:

Für bestimmte Strom- und Gasletztverbraucher sowie Wärmekunden wird ein neuer Teil 3a (EWPBG) bzw. 2a (StromPBG) mit dem Titel „Entlastung für atypische Minderverbräuche“ vorgeschlagen:

Letztverbraucher, die im Jahr 2021 stark von der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe betroffen waren und hierdurch in 2021 Verbräuche hatten, die 50 Prozent geringer waren als im Kalenderjahr 2019, können unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages beantragen. Dies gilt jedoch nur, wenn im Verbund die absolute Höchstgrenze von 2 Mio. € inkl. des zusätzlichen Entlastungsbetrages nicht überschritten wird.

Die Beantragung des zusätzlichen Entlastungsbetrages soll zwischen dem 1. September 2023 und dem 30. September 2023 bei der Prüfbehörde möglich sein.

Höchstgrenzen:

Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die absolute oder relative Höchstgrenze im Unternehmen oder Unternehmensverbund überschritten wurde, so kann die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein Verfahren zur Feststellung der einschlägigen Höchstgrenze einleiten und Informationen und Unterlagen anfordern.


Weitere Anpassungen:

  • Es wird klargestellt, wie der Differenzbetrag für die Erdgaspreisbremse bei Spotmarktverträgen (zeitvariable Tarife) zu ermitteln ist. Wie bereits im StromPBG geregelt, soll fortan auch im Rahmen des EWPBG auf den Vormonat abgestellt werden, wenn der Arbeitspreis zum 1. eines Kalendermonats noch nicht feststeht. Sowohl für die Erdgas- als auch für die Strompreisbremse wird gleichzeitig klargestellt, dass in den Fällen, in denen eine Abrechnung erst nach Ablauf des Monats erfolgt, stattdessen auf den gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Liefermonats abzustellen ist. Dies ermöglicht eine Entlastung anhand der tatsächlichen Arbeitspreise des abgerechneten Monats und soll Manipulationen vorbeugen.
  • Die Frist zur Mitteilung von in einer KWK-Anlage erzeugten Strom- und Wärmemengen für Dritte (1. März) soll auf den 31. Mai verlängert werden. Wird die Meldung nach Ablauf der Frist abgegeben, so wird diese lediglich für die verbleibenden Monate berücksichtigt; eine Korrektur der Werte der vergangenen Monate findet nicht statt. Zur Erinnerung: Wer die Mengen nicht meldet, läuft Gefahr, dass das gesamte Entlastungskontingent für die KWK-Anlage auf Null reduziert wird.
  • „Kleine“-Stromentnahmestellen (> 30.000 kWh / Jahr), die ausschließlich zum Betrieb von Wärmepumpen oder Stromheizungen genutzt werden, profitieren von einem abweichenden Referenzpreis: Statt 40 ct/kWh soll der Preisdeckel in diesem Fall bei 28 ct/kWh liegen.

Eine Pressemitteilung des BMWK zu dem Vorschlag finden Sie hier. Wir halten Sie über das weitere Gesetzgebungsverfahren wie gewohnt auf dem Laufenden.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26.04.2023 ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz