Kurzfristige Gesetzesänderung: Kein Nachweis der Stromkostenintensität für Härtefallunternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2024 – Antragsfrist soll bis zum 30. September 2023 verlängert werden!
Der vom BMWK vorgelegte Entwurf einer Formulierungshilfe mit einer Anpassung der Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen wurde von der Bundesregierung beschlossen.
Bisher war vorgesehen, dass Härtefallunternehmen für die Besondere Ausgleichsregelung unter anderem die individuelle Stromkostenintensität nachweisen müssen. Mit einer Änderung der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen und weiterer Gesetze könnte diese Voraussetzung noch für das Antragsjahr 2023 entfallen.
Konkret geht es um die Änderung des § 67 Abs. 2 Energiefinanzierungsgesetz: Unternehmen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eine Umlagebegrenzung (z.B. Offshore- oder KWKG-Umlage) erhalten, sollen ihre individuelle Stromkostenintensität nicht mehr nachweisen müssen.
Mit dem Entfall des Nachweises sollen die Regelungen zugunsten der Unternehmen unter Ausnutzung der beihilferechtlichen Möglichkeiten vereinfacht werden. Diese Maßnahme sei besonders eilbedürftig, da die Regelung bereits für das Antragsverfahren in diesem Jahr Anwendung finden soll. Die bisherige Frist zum 30. Juni 2023 soll auf den 30. September 2023 verlängert werden.
Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen gehen nun in die laufenden parlamentarischen Beratungen der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen ein, die der Bundesrat voraussichtlich am 7. Juli 2023 abschließend behandeln wird. Die Regelung kann damit im Juli 2023 in Kraft treten. Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.