Kommt nun auch die Strompreisbremse?

Nachdem die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission ihren Vorschlag zur Einführung einer Gaspreisbremse unterbreitet hat (RGC berichtete hier), laufen nun auch die Vorbereitungen für eine Strompreisbremse auf Hochtouren. Ziel ist in beiden Fällen die Entlastung der Marktteilnehmer von den gestiegenen Energiepreisen.

Grundlage für eine etwaige Strompreisbremse ist die „Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“. Dort sind die Eckpfeiler einer Strompreisbremse seitens der EU abgesteckt, sodass die Mitgliedstaaten nunmehr aufgefordert sind, die Vorgaben des Rates der EU, bei denen ein Spielraum besteht, im Rahmen des nationalen Rechts auszufüllen.

Nach einem ersten Konzeptpapier sehen die aktuellen Überlegungen für eine Strompreisbremse wie folgt aus:

  • Wie auch bei der Gaspreisbremse sollen auch die Stromkunden angesichts der hohen Mehrkosten für Haushalte und Wirtschaft im Strombereich entlastet werden. 
  • Parallel zur Gaspreisbremse soll auch im Strombereich ein Grundkontingent entlastet werden, das sich an dem Verbrauch eines bestimmten Referenzzeitraumes orientiert und sich auf einen – noch zu bestimmenden – Prozentsatz hiervon beschränkt. Als Referenzzeitraum wird derzeit der letzte vollständige 12-Monatszeitraum diskutiert.
  • Finanziert werden soll eine Strompreisbremse über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen, die verschiedene Energieerzeuger aktuell aufgrund des stark gestiegenen Erdgaspreises machen.

    Zufallsgewinne werden derzeit infolge der stark gestiegenen Gaspreise bspw. im Bereich der Erneuerbaren Energien, Kernenergie und Braunkohle erzielt.

    90 % der Gewinne bei der Stromerzeugung aus diesen (und einigen weiteren) Energieträgern sollen bei 180 EUR/MWh abgeschöpft werden. Die Beschränkung der Abschöpfung auf 90 % der erzielten Gewinne soll einen Anreiz dafür bieten, trotz der Pflicht zur Abgabe eines Großteils der Gewinne über 180 EUR/MWh weiterhin Strom zu erzeugen.

    Diskutiert wird zudem eine rückwirkende Abschöpfung der Zufallsgewinne betreffend den Spotmarkt ab März 2022. Hinsichtlich dieses Vorschlages bestehen jedoch aufgrund der Rückwirkung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Für Spot- und Terminmarkt soll die Abschöpfung nach den aktuellen Überlegungen am 1. Dezember 2022 beginnen – so sieht es auch die o.g. EU-Verordnung vor.

Zu klären bleibt unter anderem, inwieweit sich eine Strompreisbremse und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen auf PPAs (Power Purchase Agreements) und weitere Instrumente konkret auswirken. Der Frage nach der Behandlung von PPAs in diesem Zusammenhang werden wir auch in unserem RGC Fokus zu PPAs nachgehen.

Das Kabinett befasst sich mit der Gas- und der Strompreisbremse planmäßig am 18. November 2022.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz