Energiepreisbremsen: Differenzbetragsanpassungsverordnung kommt

Die Bundesregierung hat den Entwurf einer Differenzbetragsanpassungsverordnung veröffentlicht. Damit sollen ab Mai die über die Energiepreisbremsen möglichen Entlastungen für viele Unternehmen nochmals begrenzt werden.

Die „Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen“, kurz Differenzbetragsanpassungsverordnung – DBAV, bringt Änderungen bei der Berechnung der über die Energiepreisbremsen nach StromPBG und EWPBG möglichen Entlastungen mit sich.

Betroffen sind alle Unternehmen, welche (allein oder im Verbund) eine Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. € insbesondere aus Energiepreisbeihilfen (StromPBG, EWPBG, Dezember-Soforthilfe, EKDP, weitere Beihilfen auf Grund TCF u.a.) erhalten. Die Regelung soll von Mai – Dezember 2023 gelten, erfasst also nicht den Zeitraum Januar – April.

In der Sache wird der maximal über die Preisbremsen erhältliche Differenzbetrag gedeckelt (unabhängig von der Höchstgrenzenthematik). Der Differenzbetrag ist grob gesagt der Teil des Energiepreises, den der Staat in 2023 auf Grund der Preisbremsenregelung für ein bestimmtes Entlastungskontingent für Letztverbraucher übernimmt. Er wird berechnet, indem der Referenzpreis (gesetzlicher Preisdeckel) vom vertraglich vereinbartem Energiepreis abgezogen wird.

Ab Mai sollen auf Grund der DBAV folgende maximale Höhen des Differenzbetrages gelten:

  • Erdgas: 8 Ct/kWh,
  • Wärme/Dampf: 8 Ct/kWh
  • Strom 24 Ct/kWh.

Mehr übernimmt der Staat also nicht. Dabei stehen die Maximalbeträge nicht unverrückbar fest. Sie sollen quartalsweise anhand der Marktentwicklung überprüft und dann ggf. angepasst werden.

Das BMWK hat auf seiner Internetseite Rechenbeispiele veröffentlicht, welche die Auswirkungen verdeutlichen.

Hintergrund ist – wie so oft – das EU-Recht. Ausweislich der Verordnungsbegründung soll ein Wechsel zu günstigeren Verträgen angereizt werden. Ob dieses Ziel erreicht wird, darf stark bezweifelt werden: Gerade bei Sonderkundenverträgen besteht in der Regel eine längere Vertragslaufzeit, so dass ein Wechsel auch aus ungünstigen Verträgen nur selten möglich sein wird.

Wie geht es weiter?

Die Bundesregierung hat die Verordnung dem Bundestag zugeleitet. Nach dessen Zustimmung muss vor dem Inkrafttreten noch die Veröffentlichung im BGBl. erfolgen.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie gern an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Sandra Horn
                 Jens Nünemann