Novelle des VerpackG hat To-Go-Bereich, Online-Handel, Rezyklatanteile und Pfandpflichten im Blick

Am letzten Mittwoch ist eine Novelle des VerpackG im Kabinett verabschiedet worden, die die Schaffung einer Pflicht zur Mehrweg-Alternative im To-Go-Bereich, Mindestrezyklatanteile sowie eine Ausweitung der Pfandpflicht vorsieht.

Am Mittwoch, den 20. Januar 2021, hat das Bundeskabinett eine Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beschlossen. Diese muss noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Relevant ist die Novelle insbesondere für die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen und verpackten Waren und von Online-Verkaufsportalen.

Es ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Einführung eines Mindestrezyklatanteils: PET-Getränkeflaschen müssen ab 2025 aus mindestens 25 % Recyclingmaterial bestehen. Die Quote soll ab 2030 auf mindestens 30 % erhöht werden. Es besteht dabei ein Wahlrecht der Verpflichteten, ob sie die Rezyklat-Quote pro Flasche oder über die gesamte Flaschenproduktion des Jahres erfüllen möchten.
  • Erweiterte Pfandpflicht für alle Einweg-Getränkeverpackungen: Ab 2022 fallen die bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für bestimmte Getränkearten in Kunststoff-Flasche oder Dosen weg, z.B. Fruchtsäfte, Schorlen oder alkoholische Mischgetränke. Eine Übergangsfrist gilt nur noch für Milchgetränke bis 2024.
  • Pflicht zur Mehrwegvariante: Ab dem Jahr 2023 sind Anbieter von Lebensmitteln und Getränken to-go verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dabei darf diese nicht mehr kosten, als die Einweg-Variante. Becher müssen alle Füllgrößen abdecken. Hiervon gelten diverse Ausnahmen, z.B. für Kleingeschäfte, wie z.B. Kioske; auch diese müssen jedoch mitgebrachte Gefäße akzeptieren. Diese Pflicht kann je nach konkreter Ausgestaltung auch auf Kantinen in Industrieunternehmen Anwendung finden.
  • Prüfpflicht von Online-Portal-Betreibern und sog. Fullfillment-Dienstleistern: Wer Online-Marktplätze betreibt oder als Fulfillment-Dienstleister tätig wird, muss künftig durch Prüfung sicherstellen, dass die Hersteller der angebotenen Waren als Inverkehrbringer von Verpackungen registriert sind und die Pflichten nach dem VerpackG einhalten.

Den Gesetzesentwurf können Sie hier einsehen.