Energieeinsparverordnung EnSikuMaV angepasst

Das Bundeskabinett hat Anpassungen im Rahmen der seit dem 1. September 2022 geltenden Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vorgenommen, die bereits zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten sind.

Die Änderungsverordnung enthält im Wesentlichen folgende Anpassungen im Vergleich zur ursprünglichen Fassung der EnSikuMaV (RGC berichtete hier):

  • Es wird klargestellt, dass das Verbot der Beleuchtung von Gebäuden lediglich für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt. Ausgenommen ist hiervon die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern anlässlich traditioneller oder religiöser Feste – beispielsweise also zu Weihnachten.
  • Die zeitliche Beschränkung des Betriebsverbots beleuchteter Werbeanlagen wurde von ursprünglich 22 Uhr bis 16 Uhr auf 22 Uhr bis 6 Uhr verkürzt. Eine Ausnahmeregelung wurde eingefügt für „Werbeanlagen […], die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen“, bspw. also beleuchtete Namenszüge über dem Eingang. Diese dürfen während der Öffnungszeiten – auch nach 22 Uhr – beleuchtet werden. Weiterhin dürfen beleuchtete Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen auch nach 22 Uhr betrieben werden.
  • Die Verordnung wurde hinsichtlich des Verbots der Beheizung privater Pools um die Ausnahme ergänzt, dass eine Beheizung im geringen Umfang erfolgen darf, um Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden (bspw. durch Frost).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz