Ladesäulen von Privatpersonen i.d.R. nicht öffentlich zugänglich: BNetzA veröffentlicht Klarstellung

Bei jedem E-Mobility-Vorhaben stellt sich die Frage, ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist und in der Folge die Pflichten der LSV zu erfüllen sind. Gleichzeitig kann dann auch die THG-Quotenregelung interessant sein. Bei den typischen Ladesäulen von Privatpersonen ist die öffentliche Zugänglichkeit in der Regel laut Klarstellung der BNetzA und des Umweltbundesamtes nicht gegeben.

Die BNetzA hat sich zu dieser Fragestellung am 19. August hier geäußert. In Übereinstimmung mit dem Umweltbundesamt erklärt sie dabei, dass Ladepunkte von Privatpersonen in Carports, Garagen, Garageneinfahrten und ähnlichen Parkflächen grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte seien. Mit dieser Klarstellung bestätigt die BNetzA die ursprüngliche Einschätzung des Verordnungsgebers in der BR-Drs. 507/15.

Was für Folgen hat die Klarstellung von BNetzA und Umweltbundesamt?

Zunächst gelten für entsprechende Ladesäulen i.d.R. nicht die Vorgaben der LSV (dies betrifft bestimmte technische Standards, Anzeigepflichten und die Vorgabe zum sog. „punktuellen Aufladen“).

Darüber hinaus wirkt sich die Klarstellung auch auf das Thema THG-Quote aus der 38. BImSchV aus, das insbesondere auch für öffentlich zugängliche Ladepunkte finanzielle Anreize bietet.

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Denn das Deklarieren privater Wallboxes als öffentliche Ladepunkte führt laut Umweltbundesamt zu einer missbräuchlichen Doppelanrechnung entnommener Strommengen auf die THG-Quote. Denn dann würden Mengen, die bereits pauschal geschätzt werden dürfen, letztlich noch einmal als Lademenge öffentlicher Ladepunkte angegeben.

Autorin: Annerieke Walter