Seinen Ursprung nahm das Umweltrecht im Bereich Gewässerschutz, kurz darauf kam das Immissionsschutzrecht hinzu, später folgte eine sukzessive Erweiterung um die Bereiche Abfall, Gefahrstoffe und Boden. Heute decken die Regelungen des Umweltrechts auch sehr spezielle und neue Bereiche ab, wie z.B. die grüne Gentechnik oder Nanomaterialien. Unter dem Einfluss des europäischen Rechts und des technischen Fortschritts ist in den letzten Jahren eine deutliche Verfeinerung des Umweltrechts und eine Vervielfachung der gesetzlichen Regelungen auf allen Ebenen zu beobachten.

Mit der sehr wahrscheinlich kurzfristigen Ausrufung der sog. Alarmstufe drohen Preiserhöhungen im Gasbereich: Was sollen Industrieunternehmen hierbei beachten?

Mit der Novelle des EnSiG (RGC berichtete) besteht nunmehr ein gesetzlich geregeltes Preisanpassungsrecht für Gasversorger.

Das neue Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG setzt voraus, dass die Alarm- oder die Notfallstufe nach der SOS-Verordnung ausgerufen ist und zugleich die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt hat. Ist dies der Fall, haben die „hiervon betroffenen Energieversorgungsunternehmen“ entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden „auf ein angemessenes Niveau anzupassen“.

Mit der Zuspitzung der Gasversorgungslage in Deutschland wird die Ausrufung der Alarmstufe nach der Security-of-Supply-Verordnung immer wahrscheinlicher. Vielfach wird berichtet, dass dies schon in den nächsten Tagen passieren wird. Da die Ausrufung der Alarmstufe (neben der Feststellung einer Reduzierung der Gesamtgasimportmengen) die größte tatbestandliche Hürde eines Preisanpassungsrechtes ist, ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt viele Versorger versuchen werden, gegenüber ihren Kunden die Preise zu erhöhen.

In formeller Hinsicht ist eine Preisanpassung nur wirksam, wenn diese dem Kunden rechtzeitig vor Eintritt mitgeteilt und begründet wurde. Die Preisanpassung wird frühestens am Tag nach dem formell korrekten Zugang wirksam. Gegenüber Letztverbrauchern im Sinne des § 41 Abs. 5 EnWG beträgt die geltende Unterrichtungsfrist einheitlich eine Woche.


Inhaltlich
darf die Preiserhöhung nicht „unangemessen“ sein. D.h. es dürfen nur die Mehrkosten einer aufgrund der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen erforderlich werdenden Ersatzbeschaffung des an den konkreten Kunden zu liefernden Gases weitergegeben werden.

Jedenfalls wenn – wie wohl in aller Regel – das (sonst als Kunde unverzüglich auszuübende) Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt werden soll, raten wir dringend dazu, dem Preiserhöhungsbegehren zu widersprechen. Wir erwarten, dass die Preiserhöhungsbegehren qualitativ und inhaltlich sehr unterschiedlich ausfallen werden. Darauf kann man rechtssicher nur mit individuellen, rechtlich geprüften Widerspruchsschreiben reagieren. Hierbei ist zu prüfen, ob der Versorger die formellen Voraussetzungen (Frist und Form, d.h. insb. Begründung) eingehalten hat. Zudem muss der Versorger nach unserer Einschätzung alle tatbestandlichen Anforderungen des Preisanpassungsrechts, z.B. die Angemessenheit, nachweisen.


Die Zahlung des erhöhten Preisanteils
sollte nur mit einem qualifiziert formulierten Vorbehalt erfolgen, um eine Anerkennung der Preiserhöhung durch die Zahlung zu vermeiden und eine spätere Rückforderung bei möglicher Unwirksamkeit der Preisanpassung zu ermöglichen.

In allen diesen Fällen gilt, dass die Handlungsmöglichkeiten im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft und korrekt formuliert werden sollten. Bei Bedarf unterstützen wir Sie hierbei gern!

Außerdem beschäftigen wir uns mit all diesen To Do´s intensiv auf unserem 17. RGC-Kanzleiforum „Gas in der Krise“, das wir am 8. und 9. September 2022 live in Hannover veranstalten.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Wirtschaftsminister Robert Habeck hat in einer Pressemitteilung unter anderem die Einführung von Gasauktionen angekündigt, die ab dem Sommer stattfinden sollen. Worum geht es?

Es gibt derzeit viele aktuelle Entwicklungen zu der Frage, wie knappe Gasmengen im Falle einer Gasmangellage verteilt werden sollen.

Bis zum 16.5.2022 hatte die Bundesnetzagentur eine Datenabfrage bei Industriekunden mit einer Erdgas-Anschlusskapazität ab 10 MW im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage durchgeführt (RGC berichtete). In einem Schreiben vom 17.5.2022 hatte die BNetzA sodann angekündigt, dass diese Daten ab Herbst 2022 in der sog. Sicherheitsplattform Gas auf Grundlage des EnSiG gemanagt werden sollen. Bis dahin seien lediglich pauschale Reduzierungsentscheidungen möglich. Unsere Kritik an diesem Vorgehen war bislang, dass der Start einer solchen Verteilplattform erst im Herbst bei einer früheren Gasmangelsituation zu spät kommen könnte.

In einer Pressemitteilung vom 19.6.2022 hat das BMWK nun weitere Maßnahmen, begründet mit der weiteren Zuspitzung der Gasversorgungssituation, angekündigt. Der Gasverbrauch müsse weiter gesenkt werden, um für den Winter ausreichende Gasspeicherfüllstände zu gewährleisten. Hierzu werden die folgenden Maßnahmen angekündigt:

  • Reduzierung des Gaseinsatzes zur Stromerzeugung / Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetz

Der Entwurf eines Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetzes, der aktuell im parlamentarischen Verfahren ist, soll es u.a. ermöglichen, den Verbrauch von Gas zur Stromerzeugung zu sanktionieren oder sogar zu verbieten. Stattdessen sollen als Gasersatzreserve auf Abruf Kohlekraftwerke wieder verstärkt zum Einsatz kommen. Diese Gasersatz-Reserve soll befristet bis zum 31.03.2024 eingerichtet werden. Folge hiervon ist letztlich also eine Verzögerung des Kohleausstiegs. Zudem geht das Ministerium davon aus, dass durch die Reaktivierung von Kohlekraftwerken Gaskraftwerke aus dem Markt gedrängt werden.

Angekündigt wurde auch eine parallele Verordnung, mit der die Gasersatzreserve aktiviert werden soll, d.h. die die konkreten Modalitäten der Regulierung bzw. Sanktionierung vorgeben soll. Bislang enthalten die geplanten Regelungen noch keine ausdrückliche Herausnahme von Industrie-Eigenversorgungskraftwerken zur Strom- und Wärmeerzeugung, welche wir aber für dringend erforderlich halten, um nicht noch zusätzliche Risiken bezüglich der Versorgungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu erzeugen.

  • Einführung eines Gasauktionsmodells voraussichtlich im Sommer

Es soll ein Gasauktions-Modell an den Start gehen, welches Anreize zur Gaseinsparung für Industrieunternehmen schaffen soll, um das verfügbare Gas dann zum Einspeichern für mögliche Engpässe im Winter zu nutzen. Es sollen also diejenigen Unternehmen, die auf Gas freiwillig verzichten können, hierfür eine auf alle Verbraucher umgelegte Vergütung erhalten können. Dieser Mechanismus soll bereits im Sommer zur Verfügung stehen.

Zur genauen Ausgestaltung dieses Anreizmodells ist bislang noch wenig bekannt. Konkret soll ein Gas-Regelenergieprodukt geschaffen werden, welches an bestehende Regelenergieprodukte im Strommarkt angelehnt ist. Industriekunden sollen gemeinsam mit ihren Lieferanten auf freiwilliger Basis gegen eine rein arbeitspreisbasierte Vergütung ihren Verbrauch in Engpasssituationen reduzieren und Gas dem Markt zur Verfügung stellen können (sog. Demand-Side Management).

Wir begrüßen diesen Ansatz, denn unserer Ansicht nach sind marktbasierte Instrumente zum Umgang mit der Gasmangellage stets Zwangsmaßnahmen, wie bspw. Reduzierungsanordnungen vorzuziehen. Die Wirksamkeit wird allerdings stark von der konkreten Ausgestaltung abhängen.

  • Unterstützung der Einspeicherung durch die THE

Die THE als Haupt-Verantwortlicher nach dem novellierten EnWG für die Beschaffung von Gasmengen zur Einspeicherung soll weitere Kreditlinien zur Verfügung gestellt bekommen, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können.

Wir werden die Entwicklungen weiter für Sie verfolgen und an dieser Stelle regelmäßig dazu berichten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

In unserem brandneuen RGC-Podcast geht es nur um eins: Klimarecht. Wir wünschen viel Spaß beim Reinhören!

Unsere Video-Interviews unter dem Titel #RGCfragtnach kennen Sie ja bereits seit einigen Jahren. Wir haben uns überlegt, diese spannenden Inhalte für Sie nun auch im Podcast-Format auf Spotify zur Verfügung zu stellen.

In unserem RGC Klimarecht Podcast wird Rechtsanwältin Dr. Franziska Lietz künftig Interviews mit Experten und Mandanten führen sowie sonstige spannende Themen aus dem Klimarecht darstellen.

Die erste Folge mit Benedikt Gerber von eQuota zur THG-Quotenanrechnung für E-Flotten- und Ladesäulenbetreiber ist jetzt online.

Wir würden uns freuen, wenn Sie mal reinhören:

Der RGC Klimarecht Podcast | Podcast auf Spotify

Oder reinschauen:

Wie funktioniert die THG-Quotenanrechnung für E-Mobility? – Interview mit Benedikt Gerber von eQuota – YouTube.

Ihr

RGC-Team

Das Verkehrsministerium fördert H2- und E-Nutz- und Sonderfahrzeuge mit bis zu 80%.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat aktuell neue Förderaufrufe für klimafreundliche Nutz- und Sonderfahrzeuge bekannt gegeben. Diese betreffen vor allem emissionslose H2/Brennstoffzelle-, Hybrid- und Elektronutzfahrzeuge sowie entsprechende Machbarkeitsstudien. Es sind hierbei Förderungen von bis zu 80% möglich.

Basis ist die „Richtlinie zur Förderung von Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur“ (KsNI) und eine dazugehörige Änderungsrichtlinie vom 21. März 2022.

Konkret gefördert wird

die Anschaffung von Nutzfahrzeugen, Sonderfahrzeugen und umgerüsteten Dieselfahrzeugen mit Batterie und Brennstoffzelle sowie Plug-In-Hybriden und hybrider Oberleitungsantriebe,

  • die Beschaffung von Tank- und Ladeinfrastruktur,
  • die Erstellung von Machbarkeitsstudien.

Zuwendungsberechtigt sind

  • Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine,
  • Leasinggeber oder Fahrzeugvermieter.

Als Höhe des Zuschusses wird angegeben

  • 80 % der Investitionsmehrausgaben bei Fahrzeuganschaffungen,
  • 80 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben bei Tank- und Ladeinfrastrukturanschaffungen,
  • Machbarkeitsstudien werden mit 50 % bezuschusst.

Die Antragsfristen laufen jeweils vom 29.06.2022 bis 10.08.2022.

Weitere Informationen und Details finden Sie auf der Webseite des Förderaufrufes.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Datenabfrage der Bundesnetzagentur ist beendet. Wie geht es weiter? Die BNetzA hat gestern eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie erstmals eine denkbare Rangfolge von Maßnahmen nennt.

Bis zum 16.05.2022 hatte die Bundesnetzagentur eine Datenabfrage bei Industriekunden mit einer Erdgas-Anschlusskapazität ab 10 MWh/h im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage durchgeführt (RGC berichtete). Diese ist nunmehr beendet.

Aber wie geht es weiter?

Es stellt sich vor allem die Frage, welche Schlüsse die BNetzA aus den Ergebnissen ziehen wird. Gestern Abend veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Stellungnahme, in der sie ihr weiteres Vorgehen erläutert.

Hier macht sie zunächst deutlich, dass aufgrund der Komplexität der Sachlage im Falle von Handlungsnotwendigkeiten innerhalb der nächsten Wochen Maßnahmen gegenüber Letztverbrauchern nur im Wege von Allgemeinverfügungen und nur „ratierlich“ erfolgen könnten. Möglich sei „allenfalls eine Unterscheidung nach Branchen“, Einzelverfügungen für bestimmte Letztverbraucher seien mit den derzeit verfügbaren bzw. kurzfristig erhältlichen Daten nur „in außergewöhnlichen Einzelfällen möglich“.

Je länger die Vorlaufzeit sei, umso detailliertere Abwägungsentscheidungen seien möglich. Dann könnten auch ökonomische, ökologische und soziale Folgen auf Basis der Ergebnisse der Datenabfrage berücksichtigt werden. Diese sollen künftig auf der sog. Sicherheitsplattform, die ab Oktober 2022 einsatzbereit sein soll, handhabbar gemacht werden.

In ihrer Stellungnahme macht die Bundesnetzagentur auch Ausführungen zu möglichen Maßnahmen, unterteilt in „Erhöhung des Angebots“ und „Reduktion der Nachfrage“, wie bspw. Anordnung von Substitution des Energieträgers Erdgas, Anordnungen von Exportreduktionen, Anordnung von Verbrauchsreduktionen oder Abschaltung von Netzgebieten.

Bei der Abwägung, ob und wie eine solche Anordnung stattfindet, kämen – ohne Nennung einer Wertigkeit – die folgenden sechs Kriterien zum Tragen:

  • Dringlichkeit der Maßnahme, insbesondere in Abhängigkeit der Ausprägung der Gasmangelsituation
  • Größe der Anlage und deren Gasbezug und somit die Wirkung einer Gasversorgungsreduktion
  • Vorlaufzeit zur Gasbezugsreduktion bzw. eines geordneten Herunterfahrens der Produktionsanlagen oder benötigte Vorlaufzeit zur Anpassung der Produktionsketten an einen verminderten Bezug
  • zu erwartende (volks-/betriebs-) wirtschaftliche Schäden
  • Kosten und Dauer der Wiederinbetriebnahme nach einer Gasversorgungsreduktion, sofern möglich
  • Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit

Zu begrüßen ist, dass die Bundesnetzagentur ankündigt, dass man jedenfalls künftig auch die bislang nicht in die Abfrage einbezogenen Zusammenhänge von Lieferketten betrachten und bei der Abwägung heranziehen wolle. Aus unserer Sicht ist eine solche Sichtweise dringend geboten und wird für eine verhältnismäßige Abwägungsentscheidung in vielen Fällen unerlässlich sein.

Darüber hinaus nennt die BNetzA weitere Aspekte, die sie bei der Abwägungsentscheidung als relevant ansieht, wie bspw. Anlagenschäden, Gesundheitsrisiken, den Schutz kritischer Infrastrukturen oder Aspekte des Tierschutzes.

Schließlich betont die BNetzA, dass eine feste Abschaltrangfolge nicht geplant sei, vielmehr wolle man stets lageangepasst die mildesten Mittel ergreifen. Hierzu nennt sie eine mögliche Abstufung der denkbaren Maßnahmen, bezeichnet diese aber lediglich als „vorstellbar“.

Eine Möglichkeit zur Diskussion des geplanten Vorgehens dürfte unter anderem der energate Webtalk mit Klaus Müller, bei dem auch RGC-Rechtsanwältin Yvonne Hanke mitwirken wird, bieten. Hier geht es zur Anmeldung.

Auch in unserem 2. kostenfreien Mandantenbriefing am 02.06.2022 (Anmeldung hier) werden wir vertieft auf die Aussagen der Bundesnetzagentur eingehen und diese für Sie bewerten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

In den nächsten Tagen bzw. Wochen sind für Industrieunternehmen einige Fristen aus dem Verpackungsrecht zu beachten, diese fassen wir hier für Sie kurz zusammen.

Die wohl wichtigste Neuerung im Verpackungsrecht ist, dass sich nunmehr ab 1.7.2022 alle Inverkehrbringer von Verpackungen (auch solchen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind) im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen (RGC berichtete). Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht droht ein Vertriebsverbote auch für Weitervertreiber, d.h. diese müssen darauf achten, entsprechende Produkte, deren Verpackungen nicht registriert wurden, auszulisten. Zudem kann ein Bußgeld erhoben werden.

Der 16.5. ist im Jahr 2022 der gesetzliche Hinterlegungsstichtag für die verpackungsrechtliche Vollständigkeitserklärung. Diese muss von Unternehmen erbracht werden, die bestimmte Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Verkehr bringen. Die Frist endet grundsätzlich am 15.5., in diesem Jahr fällt dieser aber auf einen Sonntag, so dass sich das Fristende auf Montag, den 16.5. verschiebt. Auf ihrer Webseite weist die ZSVR im Zusammenhang mit diesem Stichtag darauf hin, dass sie zur Unterstützung und ergänzend zu den Prüfleitlinien das Dokument „Technische Anleitung Vollständigkeitserklärung“ erarbeitet habe, welche beide hier abrufbar sind.

Am 19. Mai 2022 läuft schließlich die Frist für die Teilnahme an der Konsultation des aktuellen Kataloges systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ab. Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, können sich hier zur Einordnung ihrer Verpackungen, insbesondere nach Verpackungsart und Füllgröße, äußern.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Datenabfrage der Bundesnetzagentur bei Unternehmen mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 MWh hat begonnen.

Im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in dieser Woche eine Datenabfrage gestartet (RGC berichtete).

Wenn Ihr Unternehmen also Abnahmestellen mit einer technische Anschlusskapazität im Gasbereich von mindestens 10 MWh besitzt, dann sollten Sie mittlerweile von der BNetzA kontaktiert worden sein. Sollte dies bis zum 9.5.2022 nicht geschehen sein, müssen Sie sich laut BNetzA selbstständig per E-Mail bei der BNetzA melden. Es wird von einer Mitwirkungsverpflichtung gesprochen. Details (einschließlich der aktuellen Ausfüllhilfe und der zu Grunde liegenden Allgemeinverfügung) finden Sie auf der Seite der BNetzA hier.

Auf dieser Seite wird jetzt auch eine E-Mailadresse angegeben, an die unter bestimmten Voraussetzungen auch Informationen zu Standorten mit kleinerer Anschlussleistung gesendet werden können. Dort heißt es:

„Wenn Sie Angaben zu weiteren Letztverbrauchern mit einer technischen Anschlusskapazität unter 10 MWh/h machen möchten, weil Sie technisch oder prozessual in direktem Zusammenhang mit den zu meldenden Daten stehen, schreiben Sie bitte ebenfalls eine E-Mail an Sicherheitsplattform-Gas@BNetzA.de.“

Das soll sicher nur einen sehr kleinen Anwendungsbereich haben, aber der Kommunikationskanal ist damit vorgegeben. Denkbar ist eine derartige Meldung insbesondere für eng verzahnte vor- und nachgelagerte Stufen in einer Lieferkette.

Darüber hinaus ist auf der Internetseite der BNetzA auch der Kontakt zum Marktgebietsverantwortlichen THE zu finden (E-Mail und Telefonnummer), bei dem die Gassicherheitsplattform später geführt werden soll. Beides kann für technische oder fachliche Rückfragen im Zusammenhang mit der Datenabfrage genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass Unternehmen, die an ihrem Netzanschlusspunkt andere große Letztverbraucher „drittbeliefern“, ergänzende Informationen angeben müssen. Dies betrifft vor allem Betreiber von Industrieparks. Auch hierzu findet sich eine Ausfüllhilfe auf der Seite der BNetzA.

Trotz dieser Ausfüllhilfen bleiben Fragen offen. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Webseite angekündigt, dass die geplante Datenabfrage bei Unternehmen mit mehr als 10 MW Erdgas-Anschlussleistung am 3.5.2022 beginnen soll.

Auf ihrer Webseite hat die Bundesnetzagentur am Wochenende mitgeteilt, dass die geplante Datenabfrage bei Unternehmen ab 10 MW Erdgas-Anschlussleistung am 3.5.2022 beginnen soll. Eine Abfrage der BNetzA bei den Netzbetreibern ist bereits durchführt worden, die Teilnahmefrist endete am 28.4.2022.

Die Datenabfrage bei Industrieunternehmen dient der BNetzA als Informationsquelle für den Fall, dass die sog. Notfallstufe ausgerufen und die BNetzA damit zum sog. Bundeslastverteiler mit hoheitlichen Zuteilungsbefugnissen für knappe Gasressourcen wird (RGC berichtete).

Zusätzlich zu der Ankündigung des Beginns der Datenabfrage hat die BNetzA eine Ausfüllhilfe veröffentlicht, an der sich die Unternehmen bei der Beantwortung des Fragenkatalogs orientieren sollen.

Die Ausfüllhilfe sieht vor, dass Unternehmen Angaben zu „Blöcken“ ihres Gasverbrauchs machen. Eine ausdrückliche Definition des „Blocks“ enthält die Ausfüllhilfe nicht. Dies dürfte aber dem Umstand geschuldet sein, dass die Bestimmung, was jeweils als Block betrachtet werden kann, unternehmensindividuell sehr unterschiedlich bewertet werden kann. Als Block wird man insoweit wohl vielfach die kleinste, separat zu behandelnde Einheit des unternehmensbezogenen Gasverbrauches ansehen können. Die BNetzA spricht insoweit von „getrennt zu behandelnden Produktionsanlagen mit getrennt zu behandelnden Cost of Gas Disruption“. Hinsichtlich dieser Blöcke wird dann zwischen vier Kategorien unterschieden: „In Gaskrisensituationen regelmäßig nicht aktiv“, „Teilweise leistungsreduzierbarer Block“, „Nur gesamthaft reduzierbarer Block“ und „Nur gesamthaft reduzierbarer Blick mit Kapitalschäden“.

Die Orientierung an „Blöcken“ ist aus unserer Sicht ein geeigneter Ansatz, um die Gasbedarfe und das Reduzierungspotential bei einzelnen Unternehmen möglichst genau und vergleichbar zu erfassen. Dennoch wird die Bildung, Bewertung und Beschreibung der genannten „Blöcke“ für viele Unternehmen mit Herausforderungen verbunden sein. Denkbar ist, dass man hier in manchen Konstellationen ggf. nicht nur nach Produktionsanlagen differenzieren sollte, sondern vielleicht auch kleinteiliger eine Differenzierung nach dem Zusammenhang mit bestimmten (vorrangigen) Lieferketten, Materialien oder Schichten sachgerecht erscheint. Besondere Herausforderungen sehen wir an dieser Stelle z.B. für den in der Praxis nicht seltenen Fall, in dem sog. „geschützte Kunden“ nicht einem separaten Block zugeordneten werden können, sondern ihre Wärmeversorgung an der Abwärme der gesamten Produktion hängt und damit an dem Betrieb von mehreren Produktionsanlagen.

Sofern wir über weitere Informationen zur Abfrage verfügen, werden wir versuchen, Ihnen diese schnellstmöglich an dieser Stelle aufzubereiten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Das EnSiG wird novelliert. Die bisherigen Entwürfe sehen weitreichende Möglichkeiten für hoheitliche Eingriffe in den Markt zur Sicherung der Energieversorgung vor.

Das Bundeskabinett hat am 25.04.2022 im schriftlichen Umlaufverfahren die Novelle des Energiesicherungsgesetzes aus dem Jahr 1975 beschlossen. Dies gab das  BMWK zunächst in einer Pressemitteilung zusammen mit einer „Formulierungshilfe“ bekannt. Mittlerweile gibt es einen ersten formellen Gesetzesentwurf, den die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht haben (BT-Drs. 20/1501). 

Zum Hintergrund

Das Energiesicherungsgesetz stammt in seiner aktuell gültigen Fassung von 1975. Es wurde seinerzeit als Reaktion auf die Ölkrise geschaffen und ist seither praktisch unverändert. Es enthält Ermächtigungen für den Staat, in einer (zivilen) Krisensituation für die Energieversorgung (Strom, Erdgas, Öl, Kohle) Maßnahmen zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu ergreifen, u.a. durch Rechtsverordnungen. Die GasSV, welche die Grundlage für die Sicherung der Erdgasversorgung darstellt, ist eine dieser Verordnungen. 

Geplante Neuregelungen

Für die energieintensive Industrie dürften zwei Neuerungen besonders spannend sein:

Sicherheitsplattform Gas

Zum einen enthält der Entwurf die Rechtsgrundlage zur Errichtung einer (Online-) Plattform für die Umsetzung von Krisenmaßnahmen zur Energieversorgungssicherheit („Digitale Plattform für Erdgas“, vgl. § 2b EnSiG-E). Dabei handelt es sich um die sog. Sicherheitsplattform Gas, die ab dem 1. Oktober 2022 ihren Betrieb aufnehmen soll. Bereitgestellt werden soll sie vom Marktgebietsverantwortlichen (THE).

Damit das möglich ist, werden Registrierungs-, Auskunfts- und Meldepflichten erheblich ausgeweitet. So sollen neben Gashändlern und Netzbetreibern u.a. industrielle und gewerbliche Erdgaskunden mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 MW/h als Endverbraucher verpflichtet werden, sich binnen Monatsfrist (ab Bereitstellung der Plattform) dort zu registrieren sowie unverzüglich alle für die Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Daten zu hinterlegen und aktuell zu halten (§ 1a GasSV-E). Dies dient dem Zweck, auf Basis dieser Daten im Krisenfall identifizieren zu können, welche Reduzierungspotentiale bestehen und wo ggf. Abschaltungen erfolgen sollen.

Um schon vorher handlungsfähig zu sein und im Ernstfall eine informierte Entscheidung treffen zu können, hat die BNetzA bereits jetzt eine entsprechende Datenabfrage bei den betroffenen Endverbrauchern zwischen 2. – 15. Mai 2022 angekündigt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier RGC berichtete und auf der Internetseite der BNetzA.

Gesetzliches Preisanpassungsrecht

Der Gesetzesentwurf sieht für Energieversorgungsunternehmen durch die gesamte Lieferkette hinweg ein einseitiges Preisanpassungsrecht auf ein „angemessenes Niveau“ (§ 24 EnSiG-E) vor, wenn

  • die Alarm- oder Notfallstufe ausgerufen wurde und
  • die BNetzA eine „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland“ per Pressemitteilung festgestellt hat.

Die Preisanpassung ist dem Kunden „rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen“.

Der Kunde erhält dann ein Sonderkündigungsrecht. Dieses soll grundsätzlich „unverzüglich“ nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung ausgeübt werden. Welche tatsächliche Handlungsalternative ein solches Sonderkündigungsrecht in einer Energiepreiskrise, in der wir uns bereits jetzt befinden, und der dann ja hinzutretenden Energiemangellage mit Gasknappheit sein kann, ist wohl stark zu hinterfragen.

Zweck der Regelung soll sein, „die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern“. Gemeint sind damit insbesondere drohende Insolvenzen der betroffenen Energieversorgungsunternehmen und damit ein vollständiges Zusammenbrechen der Energieversorgung.  Hier sehen wir gleichwohl deutlichen Nachschärfungsbedarf im Gesetzgebungsverfahren. Jedenfalls müssten aber die Mehrkosten bei der Industrie abgefedert werden. Zu den bisherigen Plänen der Bundesregierung hierzu haben wir hier berichtet.

Immerhin: Ist festgestellt, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt, erhält der Kunde das Recht auf „Vertragsanpassung“. Auch hier ist die Entwurfsfassung jedoch noch sehr unbestimmt und sollte nachgeschärft werden.

Weitere Regelungen

Auch darüber hinaus sieht der Entwurf weitreichende Instrumente vor, wie im Krisenfall in den Energiemarkt eingegriffen werden kann:

  • Wenn Betreiber kritischer Infrastrukturen bzw. Energieversorger ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen, sollen sie unter (temporäre) Treuhandverwaltung gestellt werden können, vgl. § 17 EnSiG-E. Als letzte Möglichkeit ist zudem auch eine (dauerhafte) Enteignungsmöglichkeit vorgesehen, § 18-21 EnSiG-E. 
  • Es sollen sog. „Solidaritätsmechanismen“ aus der SOS-VO gestärkt werden. Dabei handelt es sich um Regelungen für den Fall, dass ein anderer Mitgliedsstaat Deutschland nach den Vorgaben der EU-SoS-Verordnung um Unterstützung ersucht. Hier kann Deutschland dann – sollte es keine andere (marktliche) Möglichkeit geben – bestimmte Gaslieferungen organisieren bzw. authorisieren.
  • Im EnWG werden kleinere Änderungen vorgesehen, welche ebenfalls die Stärkung der Krisenvorsorge vorsehen. Im Hinblick auf kritische Energie-Infrastrukturen soll der Einsatz sogenannter kritischer Komponenten untersagt werden können, wenn sonst die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wäre, z.B. bei Kontrolle durch die Regierung eines Drittstaates. Geplante Stilllegungen von Gasspeicheranlagen müssen künftig vorab angezeigt und von der BNetzA genehmigt werden.
  • Vorab diskutierte Regelungen, die Kündigungen von Energieversorgungsverträgen bei Zahlungsschwierigkeiten erst bei Genehmigung durch die BNetzA wirksam werden lassen sollten und eine Weiterbelieferungspflicht im Insolvenzfall vorsahen, sind nicht in den aktuellen Entwurf übernommen worden. 

Weitere Einzelheiten können den FAQ des BMWK zur EnSiG-Novelle entnommen werden.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Yvonne Hanke     

Die Bundesnetzagentur hat mitgeteilt, dass aktuell eine Datenabfrage bei von einem Gasmangel betroffenen Unternehmen vorbereitet und in Kürze durchgeführt wird.

Auf ihrer Webseite teilt die Bundesnetzagentur mit, dass sie aktuell eine Datenabfrage bei Unternehmen im Hinblick auf die Gasmangellage vorbereitet.

Mit der Abfrage sollen alle Letztverbraucher angesprochen werden, die über mindestens eine Entnahmestelle mit einer technischen Anschlusskapazität von mehr als 10 MWh/h verfügen.

Die BNetzA plant, die Abfrage im Zeitraum vom 02.05.2022 bis zum 15.05.22 durchzuführen und alle Betroffenen zeitnah zu informieren.

Die Behörde macht auf ihrer Webseite deutlich, dass aktuell die Gasversorgungslage weiterhin sicher sei. Man werde aus den Abfrageergebnissen keine feste Abschaltreihenfolge ableiten. Die gesammelten Informationen sollen die BNetzA vielmehr in die Lage versetzen, eine „informierte Abwägungsentscheidung“ bei Eintritt der sog. Notfallstufe treffen zu können. Zudem kündigt die BNetzA an, dass die Abfrage „voraussichtlich durch eine Verfügung begleitet“ werde, zum Inhalt dieser Verfügung wurden bislang aber noch keine Informationen mitgeteilt.

Dieses Vorgehen der BNetzA ist für Industrieunternehmen durchaus begrüßenswert, denn die bisher von den Netzbetreibern durchgeführten Abfragen adressieren die relevanten Punkte oft nur punktuell, sodass die aktuell bestehende Informationslage bislang bescheiden sein dürfte. Darüber hinaus beschäftigen sich Anschlussnetzbetreiber stets nur mit der Situation im eigenen Netz. Ob ein Unternehmen bspw. über mehrere Standorte hinweg Einsparpotentiale realisieren kann, wird nicht erhoben, dabei bestehen gerade darin ggf. Möglichkeiten, trotz umfangreicher Einsparungen bestimmte Lieferketten aufrechterhalten zu können. Durch eine bundesweite Abfrage könnte daher dieser Aspekt besser aufgefangen werden.

Industrieunternehmen ist zu empfehlen, an der Abfrage fristgerecht mitzuwirken und relevante Aspekte wahrheitsgetreu mitzuteilen. Insbesondere aber dann, wenn wesentliche Punkte nicht mit der Abfrage adressiert werden, empfehlen wir weiterhin, diese in einem ergänzenden Schreiben dem Lieferanten, Netzbetreiber und ggf. der BNetzA mitzuteilen.

Sofern wir über weitere Informationen verfügen, werden wir versuchen, Ihnen diese schnellstmöglich an dieser Stelle aufzubereiten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke