Seinen Ursprung nahm das Umweltrecht im Bereich Gewässerschutz, kurz darauf kam das Immissionsschutzrecht hinzu, später folgte eine sukzessive Erweiterung um die Bereiche Abfall, Gefahrstoffe und Boden. Heute decken die Regelungen des Umweltrechts auch sehr spezielle und neue Bereiche ab, wie z.B. die grüne Gentechnik oder Nanomaterialien. Unter dem Einfluss des europäischen Rechts und des technischen Fortschritts ist in den letzten Jahren eine deutliche Verfeinerung des Umweltrechts und eine Vervielfachung der gesetzlichen Regelungen auf allen Ebenen zu beobachten.

Holger Schmidt von der John Deere GmbH & Co. stellt in seinem Vortrag aus Unternehmenssicht dar, warum und wie ein Fuel Switch von Erdgas auf LPG (Flüssiggas) erfolgen konnte und welche Herausforderungen, aber auch Vorteile, sich ergeben.

Am 8. und 9. September findet unser 17. RGC-Kanzleiforum statt – erstmals wieder live in Hannover. In unseren News möchten wir Ihnen schon einmal unsere Referenten vorstellen.

Holger Schmidt ist Facility Engineering Small AG & Turf Europe bei der John Deere GmbH & Co. KG, einem internationalen Hersteller von Landmaschinen.

In seinem Vortrag stellt er den Umgang des Unternehmens John Deere mit der Gas(-preis-)krise in der Praxis dar. Er erläutert zunächst, welche Optionen zum Fuel Switch das Unternehmen John Deere geprüft hat und wie die Entscheidung letztlich auf den Brennstoff LPG gefallen ist. Sodann erläutert er, welche technischen Implikationen sowie rechtliche Herausforderungen sich im Rahmen des Fuel Switch gezeigt haben.

Wir freuen uns sehr auf diesen und viele weitere spannende Vorträge auf unserem Kanzleiforum am 9.9.2022!

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter diesem Link.

Ihr RGC-Team

Die Bundesregierung hat letzte Woche (31.08.2022) Änderungen im Immissionsschutzrecht beschlossen. Umfasst sind Ausnahmen von Ableitbedingungen für Abgase sowie für Anlagen zur Abfallaufbereitung. Für die Lagerung entzündlicher Gase soll das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewandt werden können.

Mit den geplanten Änderungen sollen Sonderregelungen zur Bewältigung der Gasmangellage geschaffen werden. Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen sind, sollen erleichtert und beschleunigt werden.

So soll unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und vor Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Errichtung sowie dem Betrieb von Anlagen begonnen werden können (§ 31e BImSchG-E). Wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt, sollen die Verfahrenserleichterungen auch für bereits begonnene Verfahren gelten (§ 31k BImSchG-E). Voraussetzungen sind insbesondere eine „ernste oder erhebliche Gasmangellage“ sowie die Beantragung der Genehmigung im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel, einem Fehlen von Betriebsmitteln für Abgaseinrichtungen oder einer anderen „durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit“.

Eine ernste bzw. erhebliche Gasmangellage liegt nach der überarbeiteten Gesetzesbegründung nunmehr explizit mit Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas vor, sodass sie vom Anlagenbetreiber nicht erneut nachgewiesen werden muss.

Die Schwelle bis zu der Anlagen zur Lagerung entzündbarer Gase (insb. Erdgas, Flüssiggas und LNG) im vereinfachten Verfahren genehmigt werden, soll durch die Änderung der 4. BImSchV von 30 Tonnen auf 50 Tonnen angehoben werden. Sie entspricht damit i.d.R. der Schwelle, ab der das Störfallrecht auf die jeweiligen Anlagen anwendbar ist.

Weitere Erleichterungen sieht § 31f BImSchG-E im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Danach können die grundsätzlich erforderlichen Auslegungs- und Einwendungsfristen verkürzt werden. Auf die Durchführung eines Erörterungstermines soll grundsätzlich verzichtet werden.

Für bestimmte Anlagen, die in der Gasmangellage für max. zwei Jahre benötigt werden und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben, soll eine befristete Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt werden können (§ 31h BImSchG-E).

Die zuständigen Behörden sollen Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten (TA Luft) und Immissionsrichtwerten (TA Lärm) erteilen können, ohne dass eine Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung notwendig ist (§§ 31g, 31i, 31j BImSchG-E). Voraussetzung ist insbesondere, dass die Überschreitung der Werte im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel steht oder notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen wegen der Gasmangellage nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder eine andere durch die Gasmangellage ausgelöste Notwendigkeit besteht. In jedem Fall ist eine ernste und erhebliche Gasmangellage erforderlich. Laut Gesetzesbegründung soll die Gewährung von Ausnahmen weit angewandt werden.

Bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abluftreinigung wegen fehlendem Gas nur noch eingeschränkt funktionsfähig ist. Um Stilllegungen zu vermeiden, sieht der Entwurf zur Änderung der 30. BImSchV-E daher vor, dass auch bei diesen Anlagen Abweichungen von genehmigten Emissionswerten zugelassen werden können.

Mit der Änderung der 44. BImSchV-E soll eine weitere Möglichkeit für befristete Ausnahmen von Ableitbedingungen für Abgase eingeräumt werden. Dies betrifft insbesondere die erforderliche Höhe von Schornsteinen. Als möglicher Anwendungsbereich wird der kurzfristige Einsatz mobiler Wärmeerzeuger genannt, welche typischerweise nicht die nach der Verordnung erforderliche Schornsteinhöhe aufweisen.

Mit der Änderung des BImSchG will sich der Bundestag noch im September befassen. Den Verordnungen muss der Bundesrat noch zustimmen. Mit einem Inkrafttreten der Vorschriften ist daher voraussichtlich im Oktober zu rechnen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott
                       Yvonne Hanke

Robert Habeck hat gestern (Montag) die Ergebnisse des Stresstests für das Stromnetz vorgestellt. Unter anderem sollen die beiden AKWs Isar 2 und Neckarwestheim noch für einige Monate als Reserve am Netz bleiben.

Nachdem bereits ein erster Stresstest für das Stromnetz von März bis Mai mit positivem Ergebnis durchgeführt worden war, wurde nunmehr ein zweiter Stresstest unter verschärften Bedingungen mit Blick auf den kommenden Winter abgeschlossen. Den Stresstest haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW im Auftrag des BMWK durchgeführt.

Die Verschärfung gegenüber dem ersten Stresstest bestand insbesondere darin, dass eine extremere Strompreisentwicklung, ein Ausfall von Gaslieferungen in höherem Umfang, Dürre, Niedrigwasser in den Flüssen, ein größerer Ausfall der Atomstromerzeugung in Frankreich sowie geringe Windkraftausbeute in Bayern angenommen wurden. Der zweite Stresstest nimmt zudem in besonderem Maße das Zusammenspiel mit den elf europäischen Nachbarländern Deutschlands in den Blick.

Gestern Abend stellte Robert Habeck die Ergebnisse in einer Pressekonferenz vor. Ergebnis des zweiten Stresstests sei es, dass stundenweise krisenhafte Situationen im Stromsystem im Winter 22/23 zwar sehr unwahrscheinlich seien, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden könnten. Robert Habeck betonte, dass eine Reihe von Unsicherheitsfaktoren bestünden, die sich mit der Trockenheit dieses Sommers noch einmal deutlich verschärft hätten. Unter bestimmten Umständen und in ganz bestimmten Situationen könnten sich diese Risiken bündeln.

Gegen eine nicht gänzlich auszuschließende kurzzeitige Lastunterdeckung oder Stromausfälle seien daher zusätzliche Maßnahmen zu empfehlen, von denen einige neu und einige bereits umgesetzt oder geplant sind. Dies betrifft bspw. die Bildung von Reserven und die Reaktivierung stillgelegter Kohlekraftwerke. Weitere Maßnahmen – wie der Ausbau der Stromproduktion in Biogasanlagen sowie eine höhere Auslastung der Stromnetze sowie Verbesserung der Transportkapazitäten – sind in der unmittelbaren Vorbereitung und mit einer dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) geplant.

Darüber hinaus kündigte Robert Habeck auch eine neue, zeitlich sowie inhaltlich begrenzte AKW-Einsatzreserve an: Die beiden Atomkraftwerke Isar 2 und Neckarwestheim sollen danach noch bis Mitte April 2023 als Reserve für den Süden der Bundesrepublik zur Verfügung stehen. Allerdings werde am Atomausstieg wie geplant festgehalten: Grundsätzlich sollen die drei derzeit noch am Netz befindlichen Atomkraftwerke planmäßig Ende 2022 regulär vom Netz gehen.

Weitere Details zu den im Stresstest geprüften Szenarien und der geplanten Kraftwerksreserve finden Sie in der Pressemitteilung des BMWK.

Aktuelle rechtliche Entwicklungen zur Gasmangellage werden Gegenstand unseres 17. Kanzleiforums sein, zu Informationen und Anmeldung gelangen Sie hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Ab heute, dem 1. September 2022, sind für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 28. Februar 2023 die neuen Vorgaben der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (kurz EnSikuMaV) zu beachten.

Die Verordnung beinhaltet verschiedene Maßnahmen zur Energieeinsparung für öffentliche und nichtöffentliche Gebäude, die kurzfristig wirken sollen (RGC berichtete).

Private Unternehmen müssen insbesondere folgende Vorgaben kennen:

  • Pflicht zum Geschlossenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel (§ 10 EnSikuMaV): Für den Einzelhandel gilt, dass bei beheizten Geschäftsräumen Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Heizwärmeverlust entstehen kann, das dauerhafte Offenhalten untersagt ist. Eine entsprechende Ausnahme besteht immer dann, wenn das Offenhalten für die Funktion des Ein- oder Ausgangs und als Fluchtweg erforderlich ist. 
  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 EnSikuMaV): Die Verordnung enthält zudem eine Betriebsuntersagung von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages. Ist die Werbeanlage allerdings zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Abwehr anderer Gefahren notwendig und kann kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden, kann hiervon abgewichen werden.
  • Absenkung von Mindestwerten der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (§ 12 EnSikuMaV): Für private Arbeitgeber beinhaltet die Verordnung zunächst keine Verpflichtung zur flächendeckenden Temperaturabsenkung. Vielmehr kann der Arbeitgeber sich freiwillig dazu entscheiden, die in § 6 Absatz 1 Satz 1 EnSikuMaV festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur von öffentlichen Gebäuden umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist aktuell allerdings noch ungeklärt, ob die Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzrecht vorgehen.
  • Weitere Verpflichtungen gelten für Wohngebäude (falls vorhanden): U.a. werden Verpflichtungen in Mietverträgen, die Mindesttemperaturen vorsehen, ausgesetzt (§ 3 EnSikuMaV). Hinzukommen verschiedene Informationspflichten (§ 9 EnSikuMaV).

Verstoßen Unternehmen gegen die Vorschriften der Verordnung können nach dem Energiesicherheitsgesetz Bußgelder von bis zu 100.000 Euro drohen. Zudem kann die Behörde Anordnungen treffen.

Die zusammen mit der EnSikuMaV beschlossene EnSimiMaV enthält mittelfristig wirksame Maßnahmen und soll erst zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Da diese insgesamt zwei Jahre wirksam sein soll, bedarf sie allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates (BR-Drs. 407/22).

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Jana Lotz

Die fünfte Folge unseres RGC Klimarecht Podcast mit Dr. Hartmut Kahl im Interview dreht sich um Klimaklagen und Klimaziele.

In dieser Folge des RGC Klimarecht-Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Dr. Harmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht in Würzburg über Klimaklage und Klimaziele.

Nachdem wir das Buzzword „Klimaklage“ thematisch ein wenig eingefangen haben und einen Überblick über das wegweisende Urteil des BVerfG gegeben haben, widmen wir uns den Konsequenzen aus den bisherigen Klimaurteilen, also: Wie geht es weiter? Welche Anforderungen müssen künftige Gesetze einhalten? Wie soll und will der Gesetzgeber das sicherstellen? Und: Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus letztlich für die Anforderungen an die Compliance für Unternehmen?

Hier reinhören auf Spotify:

Der RGC Klimarecht Podcast | Podcast auf Spotify

Und (NEU) auch bei Apple Podcast verfügbar:

Der RGC Klimarecht Podcast“ auf Apple Podcasts

Ihr RGC-Team

Rechtsanwältin Yvonne Hanke von RGC befasst sich bereits seit Ende 2021 mit der Energie(-preis-)krise. In ihrem Vortrag gibt sie Handlungsempfehlungen für das Vorgehen bei (geplanten) Abschaltungen und Möglichkeiten zum vertraglichen Umgang mit diesem Thema aus ihrer umfangreichen Beratungserfahrung.

Wir freuen uns sehr, Sie am 8. und 9.9. endlich wieder persönlich in Hannover begrüßen zu dürfen. Bei unserem Kanzleiforum werden wie üblich sowohl externe Referenten, als auch Experten aus unserem RGC-Team zu Wort kommen. Diese möchten wir Ihnen zuvor bereits vorstellen.

Yvonne Hanke ist seit rund zehn Jahren als Rechtsanwältin im Energierecht tätig und berät vornehmlich zu Fragen von Gasmangel, Energieverträgen und Energieinsolvenzen.

In ihrem Vortrag wird Sie Yvonne Hanke – wie schon zuvor in unseren Mandantenbriefings – zur Gas- bzw. Energiemangel-Thematik auf den aktuellen Stand bringen. Schwerpunkte werden sicherlich vor allem die Gasumlagen sowie mögliche Reduzierungen seitens der BNetzA sein.

Darüber hinaus wird Frau Hanke das Thema auch von der vertragsrechtlichen Seite beleuchten: Welche Strategien sollten Industrieunternehmen bei künftigen Vertragsverhandlungen wählen? Wie ist mit dem Umstand des geringer werdenden Verhandlungsspielraumes umzugehen? Auf welche Aspekte ist vor dem Hintergrund des Gasmangels besonders zu achten?

Wir freuen uns sehr auf diesen und viele weitere spannende Vorträge auf unserem Kanzleiforum am 9.9.2022!

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter diesem Link.

Ihr RGC-Team

Das OLG Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung einen strengen Maßstab bei der anzuwendenden Sorgfalt sowie der wirksamen Delegation bei Compliance-Sachverhalten angelegt.

Ein Urteil aus dem Frühjahr diesen Jahres befasst sich mit der Haftung eines Geschäftsführers für Compliance-Verstöße eines Mitarbeiters. Zwar ging es hier konkret um einen Fall von untreuem Verhalten. Dennoch lassen sich die wesentlichen Gedanken auch auf Compliance-Verstöße im Bereich des Energie-, Umwelt- Klima- oder Arbeitsschutzrechtes übertragen. Dies könnte z.B. unzureichende oder falsche Meldungen im Hinblick auf Förderungen oder Privilegien betreffen.

In § 43 Abs. 1 GmbHG ist geregelt, dass der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Selbstverständlich kann der Geschäftsführer nicht jede einzelne anfallende Pflicht selbst erledigen bzw. die Erledigung überwachen. Aus diesem Grund hat er grundsätzlich die Möglichkeit zur Delegation von Pflichten. Das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19) machte in seiner Entscheidung jedoch deutlich, dass an eine wirksame Delegation hohe Anforderungen bestehen.

Das OLG stellte diesbezüglich fest, dass Organisationspflichten und somit auch die Pflichten zur Einführung und Umsetzung von Compliance-Maßnahmen bzw. eines Compliance Management Systems direkt aus der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers folgen.

Zu den von einem Geschäftsführer geforderten „geeigneten organisatorischen Vorkehrungen“ zur Verhinderung von Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter gehörten auch Kontrollmaßnahmen. Der Geschäftsführer müsse „sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen“.

Der Geschäftsführer könnte zwar auch diese Überwachungspflicht auf ihm unterstellte Mitarbeiter delegieren. Dann müsse er aber deren Aufgabenerfüllung beaufsichtigen und überwachen. Folglich bleibe der Geschäftsführer – auch bei mehrstufiger Delegation – quasi als Oberaufsicht verantwortlich.

Unterlässt der Geschäftsführer die Schaffung einer Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert und eine angemessene Überwachung, kann dies dazu führen, dass er seine Pflichten nicht wirksam delegiert hat und er persönlich für hierdurch entstehende Schäden haftet.

Im Ergebnis kann man die vom OLG aufgezeigten Risiken nur mit einer durchdachten und sorgfältig aufgebauten Compliance-Organisation reduzieren. Insbesondere ein geeignetes IT-System zum Compliance-Management ist hierzu geeignet.

Für das Energie-, Umwelt- und Klimarecht bieten wir mit unserer RGC-Manager Websoftware eine praxisgerechte Lösung. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite www.rgc-manager.de. Sofern Sie an einer unverbindlichen und kostenfreien Demo unserer Software interessiert sind, wenden Sie sich an Herrn Füglein fueglein@ritter-gent.de.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne von der Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoffwerk-Werkzeugbau werden in ihrem Vortrag darstellen, wie die Versorgung eines Industriestandortes mit Erneuerbaren Energien in der Praxis aussehen kann.

Unser Kanzleiforum, das dieses Jahr zum ersten Mal wieder live und in Farbe am 8. und 9. September stattfindet, ist übrigens nicht nur wegen der praxisnahen Vorträge für uns ein Highlight des Jahres. Auch die Abendveranstaltung am 8. September (dieses Mal in der Veranstaltungslocation des acht&siebzig, gelegen am Maschsee in Hannover) mit gutem Essen und gutem Wein (wer möchte) ist eine schöne und entspannte Gelegenheit, bei der Mandanten und Berater ins Gespräch kommen können.

Vorab stellen wir Ihnen mit unseren News unsere Referenten vor. Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne vom Unternehmen Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoffwerk-Werkzeugbau werden uns dieses Mal mit einem Praxisvortrag unterstützen.

Nadja Kampf ist nach Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten und Studium zur Rechtsfachwirtin seit 2013 bei Pöppelmann in der Rechtsabteilung und später in der Abteilung Compliance, Versicherungen & Risikomanagement tätig, dort insbesondere mit dem Schwerpunkt Energierecht.

Jürgen Nordlohne ist nach einer Ausbildung zum Bankkaufmann und dem Studium der Betriebswirtschaftslehre seit über 20 Jahren für das Unternehmen Pöppelmann tätig. Nach den Positionen Assistent der Geschäftsführung sowie Leiter Controlling hat er aktuell die Leitung des Bereiches Compliance, Versicherungen & Risikomanagement inne.

Die Referenten stellen zunächst – gemeinsam mit unserem RGC-Team – die praktischen Herausforderungen für ein Unternehmen der Kunststoffindustrie dar, eine nachhaltige und zukunftsfähige Energieversorgung mit Erneuerbaren Energien zu realisieren.

Ein erster Schwerpunkt des Vortrages ist der Bau von eigenen PV-Anlagen. In praktischer ebenso wie rechtlicher Hinsicht stellen sich Fragen der Realisierung der Netzanbindung oder Zusammenrechnung von Anlagen. Zudem wird angesprochen, wie sich die kürzliche Änderung vieler rechtlicher Rahmenbedingungen, insb. die Abschaffung der EEG-Umlage und die Änderung der EEG-Förderregelungen auf industrielle PV-Konzepte auswirken.

Den zweiten Schwerpunkt bildet die Nutzung von Windkraft für ein Industrieunternehmen. Hier erfolgt eine Bewertung bzw. ein Vergleich der Optionen der Anbindung oder Errichtung von eigenen Anlagen und Strombezug per Direktleitung oder Zukauf von Windstrom via PPA.

Wir freuen uns sehr auf diesen und viele weitere spannende Vorträge auf unserem Kanzleiforum am 9. September 2022!

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter diesem Link.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz
                 RGC-Team


Eva Schreiner, Rechtsanwältin und Leiterin des Hauptstadtbüros des Bundesverbandes der Energieabnehmer, VEA, befasst sich in ihrem Vortrag mit den Möglichkeiten der Dekarbonisierung der industriellen Prozesswärme.

Am 8. und 9. September findet unser 17. RGC-Kanzleiforum statt – erstmals wieder live und vor Ort in Hannover. Wir freuen uns sehr, Sie endlich wieder persönlich bei uns begrüßen zu dürfen.

In unseren News möchten wir Ihnen in den Wochen vor der Veranstaltung schon einmal unsere Referenten vorstellen.

Eva Schreiner ist nach Stationen als Rechtsanwältin, Unternehmens- und Verbandsjuristin seit August 2019 Leiterin des Hauptstadtbüros des Bundesverbandes der Energieabnehmer, VEA. Damit vertritt sie die energiepolitischen Interessen des Verbandes und setzt sich für über 4.500 Mitgliedsunternehmen ein, die vorwiegend aus dem energieintensiven Mittelstand stammen. Zu ihrer Arbeit gehören das proaktive Anstoßen gesetzgeberischer Aktivitäten und Positionierungen in Gesetzgebungs- und Konsultationsverfahren. Die Teilnahme an Experten- und Gesprächsrunden in Politik, bei Behörden und anderen Verbänden ist selbstverständlich Teil ihrer Tätigkeit. Ihre Themengebiete sind die Energiepolitik und das Energierecht in seiner ganzen Breite.

In ihrem Vortrag geht es um die Möglichkeiten der Dekarbonisierung von industrieller Prozesswärme und die sich in diesem Zusammenhang stellenden politischen und rechtlichen Herausforderungen. Hierbei stellt sie unter anderem die VEA-Initiative zur Dekarbonisierung der Prozesswärme dar.

Wir freuen uns sehr auf diesen und viele weitere spannende Vorträge auf unserem Kanzleiforum am 9.9.2022!

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter diesem Link.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz
                 RGC-Team

Seit heute, 15.8.22, kennen wir die Höhe der sog. Gasumlage.

Die sog. Gasumlage, die die Mehrkosten der Gasimporteure auf die Gasletztverbraucher verteilen soll (RGC berichtete), wird 2,419 ct pro Kilowattstunde betragen.

Noch nicht abgeschlossen ist allerdings die Diskussion darüber, ob künftig auf die Gasumlage auch die Umsatzsteuer anfallen wird.

Die offizielle Pressemitteilung der THE finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn