Seinen Ursprung nahm das Umweltrecht im Bereich Gewässerschutz, kurz darauf kam das Immissionsschutzrecht hinzu, später folgte eine sukzessive Erweiterung um die Bereiche Abfall, Gefahrstoffe und Boden. Heute decken die Regelungen des Umweltrechts auch sehr spezielle und neue Bereiche ab, wie z.B. die grüne Gentechnik oder Nanomaterialien. Unter dem Einfluss des europäischen Rechts und des technischen Fortschritts ist in den letzten Jahren eine deutliche Verfeinerung des Umweltrechts und eine Vervielfachung der gesetzlichen Regelungen auf allen Ebenen zu beobachten.

Am 16. September 2019 präsentierte der Bundesvorstand der CDU ein Klimakonzept

Wenige Tage bevor am 20. September 2019 das Klimakabinett tagt, stellt die CDU ihr Klimakonzept vor. Das 34 Seiten umfassende Papier finden Sie hier.

Das Konzept enthält eine Entscheidung für ein nationales Emissionshandelssystem im Verkehrs- und Wärmesektor mit den folgenden Eckpunkten:

  • Fossile Brennstoffe sollen beim Inverkehrbringen mit Zertifikaten verpflichtet werden
  • Für die Zertifikate soll ein Mindest- und ein Höchstpreis festgesetzt werden
  • Festsetzung eines schrittweise sinkendes Caps

Zugleich soll das Steuer- und Umlagensystem reformiert werden, da die derzeitige Systematik widersprüchlich und harmonisierungsbedürftig sei. So soll im Verkehrssektor die Energiesteuer zukünftig am CO2-Ausstoß bemessen und nicht fossile Kraftstoffe von der Energiesteuer befreit werden. Die KfZ-Steuer u. a. bei Neuzulassungen soll ebenfalls am CO2-Ausstoß bemessen werden. Der Schienenverkehr soll durch eine Senkung der Mehrwertsteuer entlastet und der Flugverkehr durch eine Erhöhung der Ticketabgabe belastet werden. 

Im Gebäudesektor soll die Sanierung per Steuerlenkung und durch Abwrackprämien für alte Heizungsanlagen gefördert werden. Zugleich soll Mieterstrom und der Energiespeichereinsatz begünstigt werden. Power-To-Heat-Anwendungen in Privathaushalten und Wärmenetzen mit abgeregeltem EE-Überschussstrom sollen ohne Nutzungsentgelte und EEG-Umlage möglich sein. 

Für die Unternehmen soll die Wettbewerbsfähigkeit gewährt werden, indem diese beim Emissionshandel oder durch unterstützende Strompreiskompensation entsprechend berücksichtigt werden. Investitionen in Klimatechnologien und Energieeffizienz sollen u. a. durch Steuerlenkung und Entlastungen von der EEG-Umlage gefördert werden.

Daneben sollen auch private Klimaschutzinvestitionen steuerlich gefördert werden.

Grundsätzlich soll eine Kompensation der mit dem Klimaschutz einhergehenden Belastungen durch die Reduzierung der EEG-Umlage, die Absenkung der Stromsteuer und die Strompreiskompensation für energieintensive Unternehmen erreicht werden. 

Ausblick:

Am Donnerstagabend wird der Koalitionsausschuss im Bundeskanzleramt zusammen kommen, um finale Entscheidungen zum Klimaschutzpaket zu treffen. In dieser Runde finden sich u. a. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), der Chef des Bundeskanzleramts, Helge Braun (CDU) sowie Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) zusammen. Daneben werden die Fraktionschefs der CDU/CSU und SPD sowie die entsprechenden Parteichefs mitverhandeln. Der endgültige Beschluss soll dann noch am Freitag, den 20. September 2019 präsentiert werden.

DEHSt klärt Stromerzeugereigenschaft von Unternehmen mit Industriekraftwerken

Am 20. Juni 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil zur Auslegung des Begriffs des Stromerzeugers in der Emissionshandelsrichtlinie gefällt (RGC berichtete). Die für die Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nun begonnen, das Urteil umzusetzen. Sie hat Nachfragen an Unternehmen mit Industriekraftwerken versandt, um aufzuklären, ob diese auf Basis des EuGH-Urteils als Stromerzeuger im Sinne des Emissionshandels einzuordnen sind.

Das ist nach dem EuGH-Urteil bereits dann der Fall, wenn die einzige emissionshandelspflichtige Haupttätigkeit einer Anlage die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“, sprich die Energieerzeugung, ist und der erzeugte Strom zum Teil an Dritte verkauft oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird (bzw. wenn dies in einem Jahr seit 2005 der Fall war).

Stromerzeuger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von CO2-Zertifikaten. Sie können kostenlose Zuteilungen vielmehr ausschließlich für die Wärme- oder Kälteerzeugung von Fernwärme oder aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erhalten – wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Letzteres kann auch angesichts der bereits abgelaufenen Antragsfrist für die 4. Handelsperiode problematisch sein.

Vor diesem Hintergrund ist den Nachfragen der DEHSt jetzt besonders sorgfältig nachzugehen. Wird die Stromerzeugereigenschaft in diesem Rahmen erstmals aufgedeckt, muss sich das betroffene Unternehmen auf einen (teilweisen) Verlust des Anspruchs auf kostenlose Zuteilungen für die 4. Handelsperiode einstellen. Schlimmstenfalls droht sogar eine Aufhebung der Zuteilungsentscheidung für die 3. Handelsperiode und damit erhebliche Nachforderungen

EuGH begrenzt kostenlose Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für wärmeerzeugende Industriekraftwerke

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verkündete am 20. Juni 2019 sein Urteil (Rs. C-682/17) im sog. Exxon-Verfahren zur Auslegung des Begriffs des Stromerzeugers in der Emissionshandelsrichtlinie. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf schon gewährte bzw. beantragte kostenlose Zuteilungen von CO2-Emissionszertifikaten für Unternehmen haben, die wärmerzeugende Stromerzeugungsanlagen zur Eigenversorgung betreiben.

Der EuGH stellt mit seinem Urteil fest, dass eine Anlage, deren einzige unter Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) fallende Tätigkeit die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ ist, als „Stromerzeuger“ anzusehen ist, wenn der erzeugte Strom zum Teil an Dritte verkauft oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder wurde – selbst wenn dies nur in geringem Umfang geschehe. Es sei unerheblich, dass der erzeugte Strom ganz überwiegend der Eigenversorgung diene.

Auch zu den Konsequenzen der Eigenschaft als Stromerzeuger äußert sich der EuGH:

Er stellt in seinem Urteil klar, dass Stromerzeugern grundsätzlich keine kostenlosen Emissionszertifikate zugeteilt werden dürfen (vgl. Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG). Eine kostenlose Zuteilung kommt dann nur für die Wärme- oder Kälteerzeugung von Fernwärme oder in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung in Betracht (Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) prüft derzeit noch die Auswirkungen des EuGH-Urteils für den Vollzug der 3. und 4. Handelsperiode. Emissionshandelspflichtige Unternehmen, die nach Auffassung des EuGHs nun als „Stromerzeuger“ zu betrachten sind, sollten sich auf Nachfragen der DEHSt und ggf. auf eine Nachforderung des Hocheffizienz-Nachweises einstellen. Schlimmstenfalls könnte betroffenen Unternehmen aber die Rücknahme des Zuteilungsbescheides für die 3. Handelsperiode und der Verlust des Zuteilungsanspruchs für die 4. Handelsperiode drohen.

Das Recycling von sog. Traktionsbatterien wird mehr und mehr zum drängenden Problem und findet jetzt auch Eingang um die Diskussionen über die Novelle des BattG und der Batterierichtlinie.

Da die Elektromobilität weiter Fahrt aufnimmt (aktuell besonders im Bereich der Elektrofahrräder), könnte in einigen Jahren in Europa ein großes neues Entsorgungsproblem anstehen: Wohin mit all den ausgedienten Batterien, die regelmäßig deutlich kürzer genutzt werden können, als die Elektrofahrzeuge selbst?

Im deutschen Recht regelt das Batteriegesetz (BattG) die Thematik. Dieses wird voraussichtlich bald novelliert. Der aktuelle Referentenentwurf widmet sich schwerpunktmäßig der bestehenden Konkurrenz zwischen den Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS) und den herstellereigenen Rücknahmesystemen (hRS). Im Rahmen der Diskussion um diesen Entwurf werden jedoch auch die sog. Traktionsbatterien zunehmen thematisiert. 

Im geltenden BattG fallen die Batterien von Elektrofahrzeugen nicht unter die Kategorie der „Fahrzeugbatterien“ (dies sind nur solche zur Unterstützung in Fahrzeugen mit konventionellem Antrieb), sondern stellen ebenso wie bspw. Stationäre Batteriespeicher sog. „Industriebatterien“ dar. 

An der geltenden Fassung des BattG wird vor allem kritisiert, dass es trotz des drohenden Anfalls von großen Mengen gleichartiger Traktionsbatterien für deren Rückgabe kein geregeltes Rücknahmesystem und keine Rückgabepflicht der Besitzer der ausgedienten Batterien gebe. Darüber hinaus gebe es keine spezifischen Vorgaben zum Öko-Design von Industriebatterien oder zu deren Sammlung. Gefordert wird daher bereits die eigenständige Kategorisierung der E-Fahrzeug-Batterien, gesonderte Sammelvorgaben, wie z.B. mit einem Pfandsystem, sowie strenge Sammelquoten. Von Umweltverbänden wird darüber hinaus u.a. eine gesonderte Sammelquote für Lithiumbatterien gefordert. 

Diese Fragen werden auf EU-Ebene von der Batterierichtlinie erfasst, die sich ebenfalls aktuell in einem Novellierungsprozess befindet. 2020 soll ein Entwurf vorgelegt werden, der ebenfalls Regelungen zu dieser Problematik enthalten soll. In diesem Rahmen hatte die Bundesregierung u.a. die Einführung einer Sammelquote für Industriebatterien auf EU-Ebene als Vorschlag eingebracht (vgl. hier).

Kaum ein Thema wird derzeit so heiß diskutiert wie die CO2-Bepreisung, ein Gutachten der „Wirtschaftsweisen“ heizt die Debatte weiter an.

In vielen europäischen und außereuropäischen Staaten gibt es eine CO2-Bepreisung bereits. In Deutschland wird seit mehr als einem Jahr intensiv darüber diskutiert, ob und in welcher Form ein Preis für CO2 politisch umgesetzt werden soll.

Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesregierung ein Sondergutachten des Sachverständigenrates für Wirtschaft in Auftrag gegeben. Dieses wurde vor einigen Tagen veröffentlicht. Unter dem folgenden Link finden Sie das Sondergutachten, dessen Kernbotschaften und weitere Informationen des Sachverständigenrates:

https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/sondergutachten-2019.html

Das Sondergutachten spricht sich für eine Bepreisung des Ausstoßes von CO2 aus, da dies Anreize für Investitionen in emissionsärmere Geräte und Anlagen setze sowie entsprechende Geschäftsmodelle und die Suche nach Innovationen fördere. Als wenig zielführend werden die „klimapolitisch unsystematischen Steuern und Abgaben“ sowie die „bisher von unterschiedlichen kleinteiligen Zielen und Aktionsplänen“ gekennzeichneten nationalen Aktivitäten in Deutschland kritisiert. 

Empfohlen wird langfristig eine einheitliche Bepreisung von CO2, indem der EU-Emissionshandel auf alle Sektoren in allen Mitgliedstaaten ausgeweitet wird. Denn ein einheitlicher Preis würde die volkswirtschaftlichen Kosten der Emissionsreduktion innerhalb der EU minimieren. Kurzfristig wird als Übergangslösung eine separate Bepreisung in dem Bereich empfohlen, welcher bislang nicht dem Europäischen Emissionshandel (Nicht-EU-ETS-Bereich) unterliegt. Dies z. B. durch einen separaten Emissionshandel für diese Sektoren oder über eine CO2-Steuer. Im Gutachten wird diesbezüglich auch die angemessene Berücksichtigung des Carbon-Leakage-Risikos sowie die Möglichkeit, die Einnahmen aus der CO2-Steuer sozial ausgewogen wieder auszuschütten, thematisiert. 

Die Belastung durch eine solche CO2-Bepreisung würde sich vermutlich zunächst im Wärme- und Verkehrssektor auswirken. Verteuern würden sich beispielsweise Benzin, Heizöl, Gas und Kohle. Betroffen wären hiervon u.a. also Unternehmen, aber auch Privatpersonen, die viel heizen müssen, z.B. wegen spezifischer Prozesse oder aufgrund von schlecht gedämmten Immobilien, sowie Unternehmen, die eine große LKW-Flotte betreiben.

Konkrete politische Maßnahmen zur Umsetzung oder Gesetzesentwürfe zu einer künftigen CO2-Bepreisung gibt es bislang noch nicht. Dennoch sollten Unternehmen mit einem hohen Einsatz von Heiz- und Kraftstoffen, die bislang noch nicht in den EU-ETS einbezogen sind, die Diskussion aufmerksam verfolgen.

Vor allem Unternehmen, die gerade mit der Stellung ihrer Anträge auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen beschäftigt sind, warten gespannt auf die Emissionshandelsverordnung 2030.

Am 14. Januar 2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit der Beteiligung der Länder und Verbände zum Referentenentwurf der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) begonnen. Elf Stellungnahmen sind beim BMU innerhalb der Abgabefrist bis zum 28. Januar 2019 eingegangen. Gestern, den 17. April 2019, hat das Bundeskabinett in seiner 49. Sitzung die EHV 2030 beschlossen. Jetzt ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Verordnung ausgefertigt und verkündet wird.

Die EHV 2030 dient vor allem der Konkretisierung verschiedener Regelungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die vierte Handelsperiode des EU-Emissionshandels (2021 bis 2030). Im Rahmen der aktuellen Antragsphase auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen ist insbesondere der neunte Abschnitt der Verordnung über die Befreiung von Kleinanlagen relevant.

In § 27 TEHG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln. Nach § 16 des Referentenentwurfes der EHV 2030 sollen bestimmte Kleinemittenten unter gewissen Voraussetzungen für die jeweilige Zuteilungsperiode von der Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen befreit werden. Im Gegensatz zu der dritten Handelsperiode ist für die Befreiung nun eine vom Zuteilungsverfahren getrennte Antragsstellung vorgesehen. Damit könnte grundsätzlich auch ein Antrag auf kostenlose Zuteilung obsolet sein.

In unserem geplanten Workshop „Emissionshandel – Die ersten Erfahrungen zur Antragstellung von freien CO2-Emissionsberechtigungen für die vierte Handelsperiode“ am 9. Mai 2019 in Hannover setzen wir uns auch näher mit den rechtlichen Vorgaben und Problemkreisen rund um den Befreiungsantrag für Kleinemittenten auseinander (hier geht es zur Anmeldung).

Das EuGH-Urteil zur Ausschlussfrist im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) gewinnt vor dem Hintergrund der neuen Antragsphase auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten wieder an Bedeutung.

Die Antragsphase für das Zuteilungsverfahren im Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 läuft an: Nicht nur das  Ende der Antragsfrist ist gerade im Bundesanzeiger bekannt gegeben und auf Samstag, den 29. Juni 2019, festgesetzt worden. Auch steht seit letztem Freitag auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) die aktuelle Erfassungssoftware FMS zur Verfügung, über welche die Antragstellung erfolgen muss.

In diesem Zusammenhang gewinnt wieder das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Februar 2018 (Rs. C-572/16) an Bedeutung. Dieser hat im Wege einer Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der in § 9 Abs. 2 Satz 4 TEHG a.F. festgelegten Ausschlussfrist mit dem Unionsrecht entschieden. Danach ist diese Antragsfrist, nach deren Ablauf der Antragsteller keine Möglichkeit mehr hat, seinen Antrag zu berichtigen oder zu ergänzen, mit Art. 10a der Richtlinie 2003/87 und dem Beschluss 2011/278 vereinbar, sofern sie nicht geeignet ist, die Stellung eines solchen Antrags praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Diese Entscheidung dürfte auch Relevanz für die aktuelle Antragsphase haben, da die genannte Ausschlussfrist im neuen TEHG unverändert in § 9 Abs. 2 Satz 5 TEHG übernommen worden ist.

Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, dass Anlagenbetreiber, die ihre Anträge auf kostenlose Zuteilung gerade vorbereiten, alle erforderlichen Daten richtig und vollständig erheben und im Rahmen des Antragsverfahrens rechtzeitig an die DEHSt übermitteln.

Um die Erstellung von Zuteilungsanträgen und ihre Fallstricke geht es auch in unserem in Zusammenarbeit mit Experten aus dem Bereich der Energiewirtschaft geplanten Workshop „Emissionshandel – Die ersten Erfahrungen zur Antragstellung von freien CO2-Emissionsberechtigungen für die vierte Handelsperiode“ am 9. Mai 2019 in Hannover (hier geht es zur Anmeldung).