Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

In den letzten Wochen hat sich einiges getan im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsrahmens für Wasserstoff in Deutschland.

Schon im Oktober hatte der jüngst installierte nationale Wasserstoffrat seine Arbeit aufgenommen und Stellung zum neuen EEG genommen (RGC berichtete). Darin hatte der Wasserstoffrat die generelle Befreiung von Strom, der zur Erzeugung von Wasserstoff eingesetzt wird, von der EEG-Umlage gefordert. Eine Beschränkung auf die Wasserstofferzeugung aus Grünstrom wurde dabei ausdrücklich nicht vorgeschlagen, d.h. die Stromherkunft soll für eine Privilegierung unbeachtlich sein.

Auch der Bundesrat hat sich nun in die Diskussion eingeschaltet. In einer Entschließung vom 27.11.2020 fordert er die Schaffung eines ambitionierten Rechtsrahmens für eine nachhaltige Wasserstoffwirtschaft.

In der Entschließung fordert der Bundesrat zunächst eine grundlegende Reform des Umlagen-, Steuer- und Abgabensystems im Energiesektor, das künftig systematisch, sektorenkopplungsfreundlich, dekarbonisierungsorientiert und technologieoffen fortentwickelt werden müsse. Es müsse umgehend eine Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff erfolgen, um einen wirtschaftlichen Anreiz zu setzen. Damit setzt der Bundesrat an dieser Stelle einen anderen Schwerpunk als der nationale Wasserstoffrat, der die EEG-Umlagebefreiung unabhängig von der Stromherkunft gefordert hatte.

Zudem müssten rechtzeitig die Voraussetzungen zur Realisierung von Vorhaben zur Erzeugung, Nutzung, Transport und Import von Wasserstoff geschaffen werden. Dabei wies der Bundesrat auf die hohe Bedeutung der Weiterentwicklung von Gasspeichern für die Wasserstoffspeicherung hin.

Auch forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Anpassung eines regulatorischen Rahmens für Wasserstoffnetze kurzfristig noch in dieser Legislaturperiode anzustoßen. Dieses Thema war bereits einer der Schwerpunkte der in der ersten Jahreshälfte veröffentlichten Wasserstoffstrategie und ist damit erklärtes Ziel der Bundesregierung (RGC berichtete).

Weitere Themen der Entschließung betreffen den grenzüberschreitenden Gashandel, einheitliche europäische Klassifizierungen und Standardisierungen von Wasserstoff und der Rechtsrahmen für grünes Kerosin.

Wir werden die Entwicklungen weiterverfolgen und in regelmäßigen Abständen hierzu berichten. 

Erklärung sollte alle Schritte der Drittmengenabgrenzung im Detail beschreiben!

Sofern Unternehmen EEG-Privilegien oder eine Reduzierung der StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen, müssen sie bekanntlich ihren Selbst- vom Drittverbrauch abgrenzen. Zudem müssen sie bei den hierzu im Kontext zu erbringenden Meldungen im nächsten Jahr dokumentieren, ab dem 1. Januar 2021 ein gesetzeskonformes Messkonzept zu betreiben. Dies ist zumindest dann erforderlich, wenn die für das Kalenderjahr 2020 zu meldenden Mengen geschätzt wurden oder das Leistungsverweigerungsrecht für EEG-Forderungen der Kalenderjahre 2017 und früher genutzt wird.

Welchen Inhalt die Dokumentation haben muss, lässt sich § 104 Abs. 10 EEG entnehmen. Dort heißt es wie folgt:
„ …, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2021 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird.“

Es muss also erläutert werden, dass das seit dem 1. Januar 2021 praktizierte Messkonzept den EEG-rechtlichen Vorgaben genügt. Das heißt nach unserem Verständnis, dass alle Prüfungsschritte der Drittmengenabgrenzung schriftlich im Detail erläutert werden müssen. Hierzu zählen Ausführungen zu den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung, der Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung, dem Verfahren zur Ermittlung von Drittmengen, zur Bestimmung von Bagatellen und zum „Wie“ der Abgrenzung, also zum Messen und Schätzen. Eigenerzeuger sollten zusätzlich begründen, weshalb die verbauten Zähler dazu geeignet sind, mess- und eichrechtskonform den ¼ h-Nachweis zu führen. Außerdem sollten Sie drittabnehmerbezogen Angaben zur sog. gewillkürten Nachrangregelung machen, sofern diese bei Ihnen zum Einsatz kommt. Abgerundet werden sollte die Dokumentation durch technischen/schematischen Skizzen.

Die Gliederung der Dokumentation könnte danach z.B. wie folgt aussehen:

I.    Grundlagen der Drittmengenabgrenzung
II.    Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung
III.    Ermittlung von Drittenmengen
IV.    Bagatellen (§62a EEG)
V.    Grundsatz: Mess- und eichrechtskonforme Messung (§ 62b Abs. 1 EEG)
VI.    Ausnahme: Schätzungen (§ 62b Abs. 2 EEG)
VII.    (Ggfs.) Nachweis der Zeitgleichheit (§ 62b Abs. 5 EEG)
VIII.    Technische/schematische Skizzen

Wie Sie sehen, halten wir somit bloße grafische oder tabellarische Darstellungen mit allgemeinen Zitaten aus dem EEG und dem Leitfaden der BNetzA, wie wir sie häufig vorgelegt bekommen, für ungenügend. Außerdem beachten Sie, dass mit der Dokumentation des Messkonzepts die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben belegt werden soll, es sich also um eine vorwiegend rechtliche/rechtsberatende Tätigkeit handelt, die nicht ohne Ihren Rechtsberater vorgenommen werden sollte.

Wenn Sie weitere Fragen zur Dokumentation Ihres Messkonzepts haben, melden Sie sich gern bei uns. Sie können bei uns die Formulierung von Messkonzepten zu einem Pauschalpreis beauftragen.

EU-Regularien sollen an die Klimaschutzziele angepasst werden.

Die EU-Kommission hat kürzlich einige Konsultationsverfahren in Bezug auf die folgenden EU-Regelungen gestartet:

  • EU-Emissionshandels-Richtlinie
  • Effort-Sharing-Verordnung (ESR; Lastenteilung) 
  • LULUCF-Verordnung
  • EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
  • EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EE-RL) 
  • CO2-Emissionsstandars für Kraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge
  • EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL)

Die Europäischen Regelungen sollen an die neuen Klimaschutzziele der CO2-Einsparung von 55 % bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität bis 2055 angepasst werden.

Im Rahmen der Konsultation finden sich u. a. die folgenden Themen: Anpassungen beim Europäischen Emissionshandel, Anhebung des EU-weiten Energieeffizienzzieles für 2030, Verpflichtung großer Unternehmen, Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit umzusetzen, Angebot kostenfreier Energieaudits für kleine und mittlere Unternehmen, Einführung von Anreizen zur Effizienzsteigerung, Anhebung des EU-weiten Erneuerbaren-Energien-Ziels für 2030, Verbindlichkeit der EE-Ziele auf EU- oder nationaler Ebene, Vorgabe einer Mindestmenge für den Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Industrie, Vorgabe konkreter Maßnahmen für die Elektrifizierung im Industrie-, Gebäude- und Transportbereich, Anpassung der Besteuerung von Energieprodukten und Strom an die EU-Klima- und Energieziele.

Die Konsultationen laufen bis Anfang Februar 2021. Mit einer Verabschiedung der angepassten Regelungen kann nach aktuellem Stand im 2. Quartal 2021 gerechnet werden.

Auch zur Revision der EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) wurde eine Konsultation gestartet. Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete). Im Rahmen der Konsultation sollen Interessenträger aktuell die Gelegenheit erhalten, zu den künftigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 gelten werden, Stellung zu nehmen. Sie können an dieser öffentlichen Konsultation teilnehmen, indem Sie den Online-Fragebogen ausfüllen. Zu dem Fragebogen gelangen Sie hier.

Beim Thema Klima sind die Weichen gestellt – und die Fahrtrichtung hat es in sich! Deutschland hat sich verpflichtet, das Land bis zum Jahr 2050 klimaneutral aufzustellen. Damit trägt die Politik gesellschaftlichen Anforderungen Rechnung, zukünftig ressourcenschonender zu handeln. So positiv dieser Weg für unser Klima auch ist, so anspruchsvoll wird er für unsere Wirtschaft sein.

Wie wir bereits im RGC/VEA Online-Kongress Energie und Klima aufgezeigt haben, wird es bereits in den nächsten Jahren durch die CO2-Bepreisung zu einem massiven Preisanstieg bei fossilen Brennstoffen kommen. Gerade für den energieintensiven Mittelstand wird dieser Weg ein enormer Kraftakt. Denn ohne zum Teil kostenintensive Umrüstungen in den Unternehmen wird dieses ambitionierte Ziel eines CO2-neutralen Standortes nicht zu erreichen sein.

Hier setzt der VEA mit einer neuen Initiative an – der Initiative „Klimafreundlicher Mittelstand“. Nicht erst in den nächsten Jahren, so lautet die Bewertung der Energieexperten, sondern genau jetzt müssten Unternehmen damit beginnen, den deutschen Mittelstand CO2-fit zu machen.

Die VEA-Initiative versteht sich als freiwilliges Zeichen der deutschen Wirtschaft, ihren CO2-Fußabdruck schrittweise zu reduzieren. Das gemeinsame Ziel soll es sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder der Initiative zu erhalten und zu stärken und gleichzeitig den Nachhaltigkeitsfaktor zu erhöhen. Hierfür bietet der VEA verschiedene Beratungs- und Netzwerkmöglichkeiten an.

Ergreifen Sie darum die Initiative – mit der Initiative „Klimafreundlicher Mittelstand“!

Als Mitglied profitieren Sie von zahlreichen kostenfreien Dienstleistungen, wie z. B. einer Übersicht von Maßnahmen zur Reduzierung von CO2, Best-Practice-Beispielen von Mitgliedern für Mitgliedern und einem Online-Katalog aller bundes- und landesweit verfügbaren Fördermittel im Bereich der Energiewirtschaft.

Weitere Informationen zur Initiative und zur kostenfreien Mitgliedschaft finden Sie auf:

www.klimafreundlicher-mittelstand.de

Wir als RGC würden uns freuen, wenn möglichst viele unserer Unternehmen dieser Initiative beitreten würden! Die Initiative hat Prof. Dr. Kai Gent als VEA-Vorstand mit ins Leben gerufen und wir werden diese inhaltlich unterstützen.   

Der Ausbau der Wasserstoffkapazitäten kann einen neuen klimaneutralen Energieträger auch für KWK-Anlagen erschließen

Mit der von der Bundesregierung beschlossenen Wasserstoffstrategie für Deutschland (RGC berichtete) soll „Wasserstoff, der auf Basis erneuerbarer Energien hergestellt wurde“ (= „grüner Wasserstoff“), künftig als Energieträger zum Erreichen der angestrebten Klimaneutralität genutzt werden. Bisher mit fossilen Brennstoffen betriebene industrielle Verfahren und Prozesse sollen auf emissionsarme Prozesse umgestellt werden.

Auch in KWK-Anlagen ist der Einsatz von Wasserstoff als Brennstoff bereits möglich:

Mehrere Hersteller erproben, wie sich Motoren verhalten, wenn sich der Anteil am Wasserstoff im Gasverteilungsnetz erhöht. Bei Wasserstoffzumischungen bis maximal zehn Prozent soll ein Betrieb der bisherigen Gasmotoren gut möglich sein, sogar ohne Umrüstungen.

Schon 2019 ging das erste BHKW mit reinem Wasserstoff in Betrieb. In einem Pilotprojekt der Städtische Betriebe Haßfurt GmbH mit Förderung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) wurde eine bestehende Power-to-Gas Anlage um ein Wasserstoff-Blockheizkraftwerk (H2-BHKW) zur Rückverstromung von regenerativ gewonnenem Wasserstoff erweitert. Die innovative Anlage hat eine elektrische Leistung von bis zu 200 kW, wird reiner Wasserstoff eingesetzt, erreicht das Aggregat bisher 140 kW.

Es besteht aber weiterhin Forschungsbedarf, welche Anpassungen an größeren Motoren erforderlich sind, um BHKW mit variablen Wasserstoff-Erdgas-Gemischen bis hin zu 100 % Wasserstoff ohne Leistungsreduzierungen mit hohen Wirkungsgraden zu betreiben.

Prof Dr. Kai Gent zählt erneut zu den „führenden Beratern im Regulierungsrecht“!

Alle Jahre wieder sondiert das JUVE-Handbuch für Wirtschaftskanzleien den deutschen Anwaltsmarkt. RGC ist dort im Bereich Energie-Regulierungsrechts schon sehr lange geführt.  

In diesem Jahr sind wir über das Ergebnis der JUVE-Recherche ganz besonders begeistert. Wir haben uns seit Beginn die Ziele gesetzt, Rechtsfragen mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten, keine Beratung ohne konkrete Empfehlung zu erbringen und möglichst wenig Papier zu erzeugen. Nach Aussage von JUVE schätzen genau das unsere Mandaten, indem sie unsere „unbürokratische, auf Praxisempfehlungen ausgerichtete u. stets am Puls der Zeit“ orientierte Beratung loben. Ein größeres Lob können wir uns nicht vorstellen! Danke!

Dazu hebt JUVE hervor, dass es uns gut gelingt, neue Entwicklungen zu antizipieren
und im Team zu entwickeln. Dabei wird unsere besondere Aufmerksamkeit, die wir dem Klimarecht in der Praxis schenken, als Beispiel genannt. Wer mehr über unsere intensiven Aktivitäten im Klimarecht erfahren möchte, sollte einen Blick auf unsere neue Website www.ritter-gent.de werfen.  

Besondere Erwähnung finden auch unsere digitalen Produkte zum Fristen- und Pflichtenmanagement. Gemeint ist unsere RGC-Manager-Web-Software, mit der wir inzwischen bei mehr als 250 Industrieunternehmen die Compliance im Energie-, Umwelt-/Klima- und/oder Arbeitssicherheitsrecht sicherstellen.

Schließlich gehört Prof. Dr. Kai Gent erneut zu dem kleinen Kreis der „führenden Berater im Regulierungsrecht“.

Änderungsvorschlag für verdoppelte Wasserentnahmegebühren ab 01.01.2021 für Niedersachsen

Die Fraktionen der CDU und SPD haben einen Änderungsvorschlag des Niedersächsischen Wassergesetzes in den Landtag eingebracht, der zu einer Verdoppelung der Wasserentnahmegebühren ab 01.01.2021 führen könnte.

In dem Änderungsvorschlag heißt es: „Die Gebührensätze werden durchgängig um 100 Prozent angehoben […].“

Ziel der geplanten Erhöhung ist ein sparsamerer Umgang mit Wasser, da die Fraktionen erwarten, dass Endverbraucher ihren Wasserverbrauch aufgrund der höheren Kosten reduzieren. Bei privaten Endverbrauchern wird prognostiziert, dass die Mehrbelastung für den Einzelnen im Ergebnis sehr gering ausfiele.

Diese Kostenerhöhung wird die Landwirtschaft, die in den immer trockener werdenden Sommern stark wässern muss, besonders hart treffen. Im Entwurf gar nicht berücksichtigt werden jedoch die Folgen der erhöhten Wasserentnahmegebühren für die ebenfalls betroffene Industrie. Der Änderungsvorschlag sagt hierzu lediglich: „[…] Erhöhungen in den anderen Bereichen [können sich] unterschiedlich auswirken und nicht pauschal abgeschätzt werden […].

Die Erhöhung der Wasserentnahmegebühren stellt für die Industrie einen Kostenfaktor dar, der zur Unzeit kommt. Nicht nur durch die Corona-Pandemie bedingten Hygienevorschriften sind höhere Kosten unvermeidbar. Auch ist es aufgrund der kurzen Frist zum Jahresende nicht realisierbar, den Wasserverbrauch für die laufende Produktion – der sowieso schon unter den Aspekten der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes möglichst gering ist – kurzfristig noch weiter zu senken, um so eine signifikante Erhöhung der Wasserkosten zu vermeiden. Hinzu kommt, dass der Änderungsantrag ohne vorherige Beteiligung von Industrie oder Verbänden in den Niedersächsischen Landtag eingebracht wurde.

Neben dem Ärgernis der höheren Kosten für laufende Produktionsprozesse tritt noch eine weitere Fernwirkung zutage: Wie viele von Ihnen durch unseren VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima und unsere Videoreihe „#RGC-TOPWasserstoff – unsere Beitragsserie zu H2“ in Erfahrung gebracht haben, wird die Entwicklung von Wasserstoffprojekten einen großen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutzziele durch die Dekarbonisierung der Industrie leisten. Wie der Name schon sagt, wird für die Erzeugung von Wasserstoff „Wasser“ benötigt. Eine Verdopplung der Wasserentnahmegebühren könnte sich somit auch auf die Kosten der Wasserstofferzeugung auswirken.

Aufgrund der drohenden massiven Kostensteigerung der Wasserentnahmeentgelte und den damit verbundenen negativen Folgen haben sich mehrere Industrie- und Wirtschaftsverbände direkt an die Vertreter der niedersächsischen Regierung gewandt, um so zu versuchen auf die Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes noch Einfluss zu nehmen. Bleibt zu hoffen, dass ihre Argumente gehört werden und die Belange der Unternehmen berücksichtigt werden. Die dargestellten Folgen sollten von der niedersächsischen Regierung zum Anlass genommen werden, die geplante Erhöhung der Wasserentnahmegebühren zu überdenken.

Der nationale Wasserstoffrat fordert eine verstärkte Förderung der Wasserstoffherstellung mittels Strom aus erneuerbaren Energien im Rahmen der Novelle des EEG.

Der Nationale Wasserstoffrat wurde auf Grundlage der im Juni 2020 vorgestellten Nationalen Wasserstoffstrategie berufen und hat jetzt seine Arbeit aufgenommen. Im nationalen Wasserstoffrat befassen sich insgesamt 26 Expertinnen und Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft mit Fragen des Einsatzes von Wasserstoff. Die Besetzung erfolgte durch das Bundeskabinett, zuvor konnten Institutionen Experten vorschlagen. Von den 26 Mitgliedern kommen 16 aus der Wirtschaft (z.B. Energieversorger, Industrie), vier Vertreter aus der Forschung und drei von Umweltverbänden.

Der nationale Wasserstoffrat (NWR) hat zum Referentenentwurf für das EEG 2021 Stellung genommen:

Darin stellt der NWR zunächst fest, dass die EEG-Novelle eine Chance biete, um für den schnell gebotenen Markthochlauf von Wasserstoff und seinen Anwendungen in Deutschland den geeigneten Rahmen zu setzen. Dem folgen einige konkrete Empfehlungen zur Förderung von Wasserstoff:

Es sei sinnvoll und notwendig, mittels Erhöhung der in § 1 EEG gesetzlich fixierten Ausbauziele und -pfade für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien den für Wasserelektrolyseanlagen notwendigen, zusätzlichen Strombedarf sicherzustellen.

Zudem solle der in Elektrolyseanlagen (inklusive der notwendigen Nebenanlagen) eingesetzten Strom für den Markthochlauf vollständig von der EEG-Umlage befreit werden. Eine Beschränkung auf die Wasserstofferzeugung aus Grünstrom will der NWR hier nicht, ausdrücklich soll die Stromherkunft für eine Privilegierung unbeachtlich sein. Eine solche Befreiung soll nach Auffassung des NWR aber nicht zur Mehrbelastung anderer Stromverbraucher und damit auch anderer strombasierter Energiewendetechnologien führen.

Es werden Regelungen gefordert, die Investitionssicherheit von 20 Jahren für Wasserstoffprojekte sicherstellen. Zudem soll die Wasserstoffherstellung als begünstigte Branche im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) genannt werden.

Schließlich äußert der NWR die Forderung, dass in der Zukunft ein flexibler Betrieb von Wasserelektrolyseuren angereizt werden soll.

Das war ein großes Stück Arbeit! Aber es war uns wichtig, dass Sie kurzfristig eine Anleitung zur Umsetzung des Leitfadens erhalten!

Wir haben seit Veröffentlichung des finalen BNetzA-Leitfadens zum Messen und Schätzen für Sie mit Hochdruck an den Fachvideos zu unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ gearbeitet. Heute können wir Ihnen die erfreuliche Mittteilung machen, dass wir mit allen Fachvideos fertig sind. Freigeschaltet sind die Fachvideos „Was ist eine Bagatelle?“, „Das OB und WIE von Messen und Schätzen“ und „Besonderheiten von E-Mobilen, USV, Notstrom und Verbrauchsanlagen mit Akku“ und „Besonderheiten zur Eigenerzeugung“ (zusätzlich ins Programm aufgenommen).

In den Videos informieren wir Sie über alle wichtigen Neuigkeiten aus dem finalen BNetzA-Leitfaden und geben Ihnen eine Anleitung, wie Sie diese in der Praxis umsetzen können. Verbleibende Fragen beantworten wir in persönlichen Online-Fragestunden. Einen Einblick können Sie sich von unserer Update-Veranstaltung in dem kostenfreien „Ankündigungs- und Einführungsvideo“ und dem gekürzten Beispielvideo „Wann ist ein Dritter eine Bagatelle?“ von unserer Kollegin Annerieke Walter in der RGC Manager App (Rubrik: „Video & Podcast“) oder in unserem RGC-Manager-Portal hier verschaffen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, unser Update-Angebot zu nutzen, denn entscheidende Infos und Handlungsempfehlungen, die wir in unseren Workshops aus dem letzten und vorletzten Jahr und in durchgeführten Drittbelieferungschecks ausgesprochen haben, bedürfen aufgrund des finalen BNetzA-Leitfaden einer Aktualisierung. Dabei gibt es viele Neuigkeiten, die Ihnen erhebliche Vereinfachungen bei der Errichtung Ihres Messkonzepts bringen werden.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Update-Veranstaltung  finden Sie (wiederum) in der RGC Manager App oder hier. Unsere Update-Veranstaltung (4 Fachvideos und persönliche Online-Fragestunde) kostet 490,00 € netto/Person.

Und wer noch das überwältigende Feedback zu unseren Video-Tutorials nachlesen möchte, kann dies hier.

Wir sind kräftig am Drehen für unsere Update-Veranstaltung

Wie Sie schon hier erfahren haben, arbeiten wir mit Hochdruck an unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“. Heute ist ein weiteres Video fertig geworden, und zwar das Ankündigungs- und Einführungsvideo. Dieses können Sie kostenfrei in unserer App unter „Video &Podcast“ in unserem RGC Manager Portal oder auch bei YouTube ansehen.

Mit unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ stellen wir Ihnen in vier Fachvideos die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstaltung inkludiert) bieten wir persönliche Online-Fragestunden an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.