Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

In diesem #RGCfragtnach schauen wir gemeinsam mit Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht über den Tellerrand auf das Thema „Grüner Industriestrom“. Anlass ist das aktuelle Diskussionspapier der Stiftung „Das Doppelvermarktungsverbot zwischen Verbraucherschutz und Grünstrombedarf der Industrie – Neue Rechtslage und Reformoptionen“.

Lietz: Guten Tag Herr Dr. Kahles, vielen Dank, dass Sie sich Zeit für ein Interview nehmen! Aktuell überdenken viele unserer Mandanten aus Industrie und Mittelstand ihre Energieversorgungskonzepte. Mit dem kommenden nationalen CO2-Preisen, dem Corona-Virus und der aktuellen Diskussion um den Fortbestand vieler Strompreise und Privilegien ist diese Diskussion von etlichen Unsicherheiten geprägt. Was ist „Grüner Industriestrom“ und warum sollten sich Industrieunternehmen damit beschäftigen? 

Kahles: Viele Unternehmen haben mittlerweile ein Interesse daran, nicht nur den normalen Graustrom aus der Steckdose zur Herstellung ihrer Produkte oder Dienstleistungen zu nutzen, sondern Strom aus erneuerbaren Energien. Das kann unterschiedliche Gründe haben, z.B. die Erfüllung der Erwartung von Kunden hinsichtlich der Klimafreundlichkeit des Produkts oder die Erfüllung unternehmenseigener Klimaziele im Wege von Berichts- und Rechenschaftspflichten. Gleichzeitig beobachten wir, dass auch Regionen in Deutschland mit großer EE-Stromproduktion oder großen Potenzialen ein Interesse daran haben, daraus einen Vorteil als Industriestandort zu generieren. Das prominenteste Beispiel aus der letzten Zeit ist wohl die Ansiedlung des Tesla-Werks in Brandenburg.  

Lietz: Welche Probleme stellen sich denn bei einer regionalen Grünstromversorgung für die Unternehmen? 

Kahles: Trotz der steigenden Nachfrage aus der Industrie und dem Potenzial als regionaler Standortfaktor ist es tatsächlich überhaupt nicht so einfach, „echten“ regionalen Grünstrom in großen Mengen zu bekommen. Denn durch das sog. Doppelvermarktungsverbot können die Strommengen aus erneuerbaren Energien, die über das EEG gefördert werden, nicht frei als Grünstrom vermarktet werden, sondern sind gewissermaßen gesetzlich gesperrt. Behelfen können sich Unternehmen dann oftmals mit EU-weit handelbaren Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien, der im Ausland z.B. aus bereits bestehenden Wasserkraftanlagen produziert wurde. Das sagt aber nichts über den tatsächlichen Strombezug des jeweiligen Unternehmens aus, der beispielsweise auch aus Kohlekraftwerken stammen kann. Das löst dann wiederum, teilweise zu Recht, den Vorwurf des „Greenwashings“ aus, da man sich mit Grünstrom schmückt, aber nicht oder nur äußerst mittelbar zur Energiewende hierzulande beiträgt.

Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht

Lietz: Was genau ist denn dieses Doppelvermarktungsverbot?

Kahles: Es ist letztlich ein gesetzliches Verbot, Strom aus erneuerbaren Energien, der durch das EEG gefördert wird, als Grünstrom an Stromverbraucher zu verkaufen. Dahinter steckt eigentlich ein sehr sinnvoller Gedanke, der bei der Einführung des Doppelvermarktungsverbots im Jahr 2004 auch Eingang in die Gesetzesbegründung gefunden hat. Nämlich die Zahler der EEG-Umlage, also letztlich uns als Stromverbraucher, davor zu bewahren, zweimal für die Erzeugung derselben Strommenge zu zahlen: einmal durch die EEG-Umlage und nochmal über einen Grünstromtarif oder letztlich über grüne Produkte oder Dienstleistungen, die mit EEG-gefördertem Strom hergestellt oder angeboten werden. 

Lietz: Warum sehen Sie gerade jetzt einen geeigneten Zeitpunkt, zu dem die Politik über eine Neustrukturierung der Vorschriften nachdenken sollte? 

Kahles: Weil der eben skizzierte Gedanke des Verbraucherschutzes durch das Doppelvermarktungsverbot nicht mehr vollständig trägt. Ab dem nächsten Jahr wird die EEG-Förderung zumindest teilweise auch durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert. Für 2021 sind das immerhin 10, 8 Milliarden Euro. Die Stromverbraucher werden dadurch entlastet und schultern damit nicht mehr den gesamten Finanzierungsaufwand des EEG. Aus unserer Sicht steht damit, in dem Maße wie die Stromverbraucher entlastet werden, auch der ursprüngliche Gesetzeszweck des Doppelvermarktungsverbots in Frage. In unserem Papier zeigen wir daher die grundsätzlichen Wege auf, die der Gesetzgeber – auch vor europarechtlichem Hintergrund – beschreiten kann, um das Doppelvermarktungsverbot mit Maß an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Anders als im Jahr 2004 bietet sich dann jetzt auch die Chance, die ernsthafte Grünstromnachfrage der Industrie und die regionale Standortkomponente in die Überlegungen mit einzubeziehen. 

Lietz: Das klingt sehr schlüssig und wäre sicher ein sinnvoller Anstoß für mehr „Grünen Industriestrom“. Wir werden die weiteren Entwicklungen gespannt verfolgen! Herzlichen Dank für das Interview!

Was lange währt, wird endlich gut…oder?

Nach drei Jahren voller Debatten und Entwurfsfassungen hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heute endlich seine letzte Hürde genommen: Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft tritt es aber erst nachdem nun noch eine Übergangsfrist von knapp drei Monaten bis zum 1. November 2020 verstreichen muss. An diesem Tage treten die alten Vorgaben, also das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft. Und auch wenn mit dem Inkrafttreten des GEG (zumindest vorerst) keine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude einhergeht, so gelten ab dem 1. November 2020 aber doch einige wichtige Neuerungen:

  • „Betriebsverbot“ für Heizkessel und Ölheizungen (§ 72 Abs. 4 GEG)
    Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Öl- und Kohleheizungen nur noch unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt noch eingesetzt werden (z. B.: wenn zur Wärme- und Kälteerzeugung bereits anteilig erneuerbare Energien eingesetzt werden). In diesem Zusammenhang ist auch eine Ausweitung des BAFA-Förderangebotes zum Austausch von Ölheizungen auch auf Kohleheizungen zu erwarten.
  • Stichproben-Inspektion bei Klimaanlagen (§ 74 Abs. 2 GEG)
    Klimaanlagen im Leistungsbereich von 12 bis 70 Kilowatt dürfen zukünftig stichprobenweise inspiziert werden, wenn es sich um den Einsatz von mehr als zehn standardisierten Anlagen in standardisierten Gebäuden (z. B.: typisch im Einzelhandel) handelt.
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (§ 4 GEG)
    Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird noch einmal gestärkt. Hierzu muss bei behördlichen Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von behördlichen Nichtwohngebäuden künftig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.
  • Informatorisches Beratungsgespräch (§ 48 und § 88 GEG)
    Bei Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Verkäufer oder Immobilienmakler zukünftig ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis anbieten. Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale hat sich aber nicht durchgesetzt. Stattdessen soll das Gespräch nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
  • Innovationsklausel (§ 103 GEG)
    Bei der Innovationsklausel, mit der bis zum 31. Dezember 2023 der alternative Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte für Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. z. B. dürfen bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Natürlich wird auch nach Verkündung des GEG und Inkrafttreten im November 2020 in das Thema der Energieeffizienz noch lange keine endgültige Ruhe einkehren. Vielmehr dürfen wir uns bereits kurz-, aber auch mittel- und langfristig auf weitere Verschärfungen und damit einhergehende Änderungen des GEG einstellen. Wir halten Sie hier stets informiert.

Im ersten Video erläutern wir die komplexen Inhalte der BNetzA-Konsultation zur Regulierung von H2-Netzen. Wasserstoff gilt als wesentlicher Schlüssel zur Erreichung der bis zum Jahr 2050 angestrebten Klimaneutralität und wird einen bedeutenden Wandel in der Energieversorgung bewirken. Fossile Brennstoffe werden durch den deutlich zunehmenden Einsatz von CO2-neutralem (grünen oder blauen) Wasserstoff verdrängt. Beflügelt wird diese Entwicklung durch den nationalen und europäischen CO2-Handel.

Auf diesen Wandel müssen sich unsere Mandanten, die energieintensiven Unternehmen des Mittestandes bis zur Großindustrie, einstellen. Es werden umfassende Umstrukturierungen der Versorgungs- und Produktionskonzepte innerhalb der Unternehmen notwendig. Zusätzlich muss eine Wasserstoffinfrastruktur geschaffen werden, die die bedarfsgerechte Versorgung der Unternehmen mit Wasserstoff sicherstellt.
 
Wir haben es uns als Kanzlei zur besonderen Aufgabe gemacht, unsere Mandanten bei der klimafreundlichen Umgestaltung ihrer Unternehmen mit Rat und Tat zu unterstützen. Einen Beitrag hierzu möchten wir mit unserer neuen Video-Beitragsreihe #RGC-TOPWasserstoff leisten.

Wir starten unsere Beitragsreihe mit drei Videos. In dem ersten Video erläutern wir die komplexen Inhalte der BNetzA-Konsultation zur Regulierung von Wasserstoffnetzen. Ein sehr wichtiges Thema, über welches wir schon hier berichtet haben und mit dem sich alle energieintensiven Unternehmen befassen sollten. Die BNetzA hat dieses in einem fast 100-seitigen Positionspapier beleuchtet, das die Grundlage der zukünftigen Diskussion bildet. Mit unserem Video fassen wir die aus unserer Sicht für energieintensive Unternehmen wichtigen Inhalte zusammen und hoffen, Ihnen hiermit einen schnellen und bequemeren Zugang zu diesem Thema zu verschaffen.

Beim zweiten Video handelt es sich um ein RGC-Mandanteninterview, das wir zum GET H2-Projekt mit Martin Ahlert von der BP Gelsenkirchen führen. Im GET H2-Projekt, auf welches auch die BNetzA in ihrem Positionspapier zur Regulierung von Wasserstoffnetzen eingeht,  wird die Errichtung des ersten öffentlich zugänglichen H2-Netzes geplant. So sieht die Zukunft aus!

Im dritten Video befassen wir uns mit den Pros und Cons der Brennstoffumstellung auf Biogas/Biomasse und H2 in einem  BHKW und geben hierzu eine Menge Praxistipps.

Die Videos können Sie in unserer RGC Manager APP oder über unser RGC-Webportal ansehen. Die ersten beiden Videos sind kostenfrei, das dritte Video können Sie sich entgeltlich freischalten lassen.

Die EU will ihren Green Deal mit Zöllen auf klimaschädliche Importe absichern.

Die EU-Kommission hat am 22. Juli 2020 auf ihrer Internetseite eine Konsultation zum Thema Grenzausgleichsmaßnahmen (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) gestartet.

Hintergrund sind die verschärften Anstrengungen der EU im Rahmen ihres Green Deals zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050. Denn solange nicht alle Weltregionen einen ähnlich ambitionierten Klimaschutz betreiben, besteht das Risiko, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie aufgrund der CO2 Preise und der damit einhergehenden höheren Produktionskosten gemindert wird. Falls sich Produktionen deshalb in andere Länder verlagern, in denen aufgrund geringerer Klimaschutz-Standards kostengünstiger produziert werden kann, nennt man das Carbon Leakage. Dieser Effekt soll verhindert werden, da zum einen die heimische Wirtschaft geschädigt würde und zum anderen für das Klima nichts gewonnen wäre.

Es gibt bereits derzeit zahlreiche Instrumente, die dieses Problem adressieren. Auf nationaler Ebene etwa die Besondere Ausgleichsregelung oder diverse Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer. Im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems ETS sind dies Mechanismen wie die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten oder die Strompreiskompensation.

Dieses Instrumentarium soll nun durch den Grenzausgleichsmechanismus CBAM ergänzt werden. Wie genau solche grünen Zölle aussehen sollen, ist noch unklar. Die Idee ist jedenfalls, dass sich die Höhe dieser Zölle am carbon footprint des jeweiligen Imports orientiert. Vorbilder könnten bereits existierende CBAMs in Kalifornien und Quebec sein.

Die Industrie hat gute Gründe, sich an der Konsultation zu beteiligen:

  • Ein CBAM ist nicht für alle Sektoren geplant, sondern nur für bestimmte, besonders Carbon Leakage gefährdete Sektoren. Branchen, die von einer CO2 Bepreisung betroffen sind, sollten daher darauf achten, dass sie auch vom BTA erfasst sind.
  • Unklar ist auch das Verhältnis zu den bereits vorhandenen Instrumenten. Bleiben diese bestehen oder sollen sie wegfallen? Die EU-Kommission erwägt zum Beispiel, den bisher bestehenden Carbon Leakage Schutz im EU ETS im Rahmen der Einführung grüner Zölle zu streichen. Hier ist zu gewährleisten, dass der Schutz der europäischen Industrie nicht schlechter wird.
  • Schließlich sollte wohl überlegt sein, wie die Einnahmen aus diesen grünen Zöllen verwendet werden. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese tatsächlich auch in Förderinstrumente zur Unterstützung der Industrie bei ihren Klimaschutzbemühungen wie zum Beispiel in Carbon Contracts for Difference gesteckt werden. 

Für die Konsultation hat die Kommission einen Fragebogen bereitgestellt. Die Konsultation läuft noch bis zum 28. Oktober 2020.

EU-Kommission schlägt im Rahmen ihres Green Deal sogenannte Carbon Contracts for Difference vor. Die EU-Kommission hat am 08.07.2020 auf ihrer Internetseite weitere Details ihrer Roadmap zum Green Deal, also der Klimaneutralität der EU bis zum Jahr 2050 vorgestellt. Neben der Wasserstoff-Strategie hat sie dabei auch ein neues Förderinstrument für die europäische Industrie in Aussicht gestellt: Carbon Contracts for Difference (CCfD – sog. Differenzverträge). Solche Differenzverträge kennt man bisher nur in der Finanzwirtschaft. Damit werden volatile oder unsichere Preise abgesichert und damit die Investitionssicherheit erhöht.

Die EU-Kommission plant nun, CCfD auch zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 einzusetzen. Konkret soll die europäische Industrie finanzielle Hilfen und Investitionssicherheit auf ihrem Weg hin zur Klimaneutralität erhalten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Zu diesem Zweck sollen die Differenzverträge in Zeiten von niedrigen CO2-Preisen eine Absicherung für Unternehmen schaffen, die auf treibhausgasneutrale Industrieprozesse umstellen. Als Pilotprojekte für ein solches Instrument stellt sich die Kommission Raffinerien, Düngemittel- und Stahlproduktion sowie Grundstoffchemie vor.

Ökonomischer Hintergrund ist die Unsicherheit über den zukünftigen CO2-Preis: Auch dieser kann wie am herkömmlichen Finanzmarkt üblich massiven Schwankungen ausgesetzt sein. Schwankende CO2-Preise stellen aber ein großes Hemmnis für Investitionen in klimaschonende Industrieprojekte dar, denn Investitionen lohnen sich nur, wenn der CO2-Preis in Zukunft hoch bleiben wird.

Hier setzt der neue CCfD-Mechanismus ein: Das investierende Unternehmen schließt einen CCfD Vertrag mit dem Staat. Als Referenzmarkt dient der CO2-Preis des europäischen Emissionshandels ETS. Der Vertrag garantiert die Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragspreis und dem Preis eines CO2-Zertifikats im ETS.

Bei einem Vertragspreis über dem aktuellen CO2-Preisniveau im ETS bezuschusst der Staat das Projekt in den ersten Jahren. Steigt der CO2-Zertifikatepreis jedoch über den Vertragspreis hinaus, ist das Unternehmen verpflichtet, die Differenz zurück an den Staat zu zahlen. Auf diese Weise kann das Unternehmen mit planbaren CO2-Preisen arbeiten und ist durch die staatlichen Zuschüsse auch in der internationalen Wettbewerbsfähigkeit geschützt. Einsetzbar wäre dies zum Beispiel bei einer Umstellung von der klassischen Stahlherstellung hin zur Herstellung von Stahl mit grünem Wasserstoff.  

Wie solche CCfD-Mittel finanziert werden sollen, ist noch unklar. Diskutiert wird eine Erhebung von grünen Zöllen auf klimaschädliche Produkte aus anderen Weltregionen, deren Aufkommen in CCfD fließen könnte. Der Carbon-Leakage-Schutz im Rahmen des ETS soll daneben bestehen bleiben.

Die BNetzA konsultiert ihre Bestandsaufnahme, Analyse der Regulierungsbedürftigkeit und Regulierungsvorschläge für Wasserstoffnetze

Die BNetzA hat ein fast 100-seitiges und sehr lesenswertes Papier zu Wasserstoffnetzen veröffentlicht und stellt dieses bis zum 4. September 2020 zur Konsultation. Die Konsultation richtet sich abstrakt an den „Markt“. Teilnehmen kann aus unserer Sicht damit jedermann, der in einem Kontext zu diesem Thema steht. Das sind insbesondere (potentielle) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Erzeuger von Wasserstoff, Verbraucher von Wasserstoff (insb. aus Industrie und Verkehr), Wirtschaftsverbände, aber auch einschlägig spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien, wie die unsrige. Für die Stellungnahmen stellt die BNetzA einen konkreten Fragebogen bereit, der in einem Online-Formular beantwortet werden soll. Alle genannten Unterlagen finden Sie hier.

Kernfrage der Konsultation ist, ob und in welchem Umfang eine Regulierung von Wasserstoffnetzen erforderlich ist. Dazu differenziert die BNetzA zunächst zwischen drei Netzarten, und zwar lokalen Inselnetzen, lokalen Inselnetzen mit einzelnen zusätzlichen langen Transportleitungen und engmaschigen Verteilnetzen mit zusätzlichen einzelnen Transportleitungen. Danach stellt sie für die einzelnen Netzarten Überlegungen zu einer Zugangs- und/oder Entgeltregulierung an. Im Rahmen der Entgeltregulierung äußert sich die BNetzA zur Finanzierung derartiger Netze. Gerade in den Fällen, in denen bestehende Erdgasnetze in Wasserstoffnetze umgewidmet und umgerüstet werden, müsse die Grundsatzentscheidung getroffen werden, ob die Kosten der Wasserstoffnetze gesondert auf die Kunden dieses Netzes oder über eine einheitliche Erlösobergrenze zusätzlich auf die Erdgaskundenkunden gewälzt werden. Im letzteren Fall würde eine Quersubventionierung der Wasserstoffnetze aus den Erdgasnetzen stattfinden.

Bei diesem Einblick in die Inhalte des Papiers der BNetzA möchten wir es an dieser Stelle zunächst belassen. Wir werden Ihnen jedoch wegen der großen Praxisrelevanz schnellstmöglich ein Fachvideo zu den Inhalten der Konsultation bereitstellen. Zusätzlich wird sich unsere Kanzlei an dem Konsultationsverfahren beteiligen und wir planen, vorher Ihre Meinungen einzuholen. Details dazu folgen.

Alle Fachvideos zur EEG-/KWKG-Drittmengenabgrenzung online! Wir sind weiterhin fleißig dabei, die Fachvideos für unseren „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ zu drehen.

Nach dem Startschuss vom 8. Juli haben wir zwei weitere Videos online gestellt:  In dem ersten Video „Messkonzept: Beispiel und Dokumentation für die Vorlage beim Netzbetreiber“ grenzt unsere Kollegin Aletta Gerst in einem Beispiel-Messkonzept typische Dritte ab und gibt Ihnen einen konkreten Textvorschlag für die Dokumentation eines Messkonzepts an die Hand.

In dem zweiten Video wird es besonders spannend für BesAR-Unternehmen. Dort erläutert unsere Kollegin Lena Ziska, welche Besonderheiten bei der Drittmengenabgrenzung im Rahmen der BesAR zu beachten sind.

Damit sind alle Fachvideos online, die Sie für eine Drittmengenabgrenzung im Rahmen des EEG und KWKG benötigen. Im nächsten Schritt produzieren wir jetzt die Videos, in denen wir Ihnen die Besonderheiten erläutern, die Sie bei der Drittmengenabgrenzung innerhalb anderer Privilegierungstatbestände zu beachten haben, wie im Stromsteuerrecht, bei Netzentgelten und der Konzessionsabgaben.
 
Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Der Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist nach dem Start eines Konsultationsverfahrens der Bundesnetzagentur nun auch beim Bundeskartellamt im Blick. Das Bundeskartellamt teilte mit, es wolle sowohl den Wettbewerb beim Ladestrom als auch den diskriminierungsfreien Zugang zu geeigneten Standorten für öffentlich zugängliche Ladesäulen untersuchen.  Noch sei die Ladeinfrastruktur in einer frühen Marktphase, aber es seien nun strukturelle Wettbewerbsprobleme zu identifizieren. Damit wolle man den von der Bundesregierung angestrebten flächendeckenden Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge unterstützen.

Auslöser der Untersuchung waren vermehrte Beschwerden über die Preise und die Konditionen an den Ladesäulen. Weil aber der Aufbau und Betrieb von Ladesäulen keiner umfassenden Regulierung unterliegt, dient für die Aufdeckung von möglichen Wettbewerbshürden das Kartellrecht. Das Bundeskartellamt will daher die Rahmenbedingungen für die Ladekunden und Mobilitätsanbieter beim Zugang zu den Ladesäulen ermitteln. Außerdem wird die aktuelle Praxis der Städte und Gemeinden zur Planung und Bereitstellung von Standorten für Ladestationen untersucht. Es soll ein diskriminierungsfreier Zugang für geeignete Standorte gewährleistet sein. Auch der Aufbau von Ladesäulen an den Bundesautobahnen wird wettbewerblich untersucht.

Die Ergebnisse seiner Sektoruntersuchung wird das Bundeskartellamt in einem öffentlichen Bericht vorstellen.

Der Bundestag hat letzte Woche nicht nur den Kohleausstieg beschlossen, sondern auch über das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz entschieden.

Zusammen mit dem Kohleausstieg verabschiedete der Bundestag am 03.07.2020 (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie BT-Drs. 19/20714) weitere Anreize für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung und beschloss wesentliche Veränderungen gegenüber dem KWK-Entwurf der Bundesregierung (RGC berichtet u.a. hier und hier).

Auf Unternehmen, die KWK-Anlagen betreiben oder neue KWK-Anlagen planen kommen vor allem folgende weitere Neuerungen im KWKG 2020 zu:

  •  Bei der Einführung der neuen Boni gibt es umfangreiche Detailänderungen zu den Fördervoraussetzungen. Hervorzuheben ist die Höhe der Einmalzahlung des Kohleersatzbonus abhängig vom Inbetriebnahmejahr und dem Stilllegungstermin. Je eher der Ersatz der alten Kohle-KWK-Anlage erfolgt, desto höher fällt die Bonuszahlung aus. Beim Bonus für elektrische Wärmeerzeuger wird die Mindestwärmeleistung auf 80 Prozent der Wärme des KWK-Prozesses festgelegt. Der Südbonus wird an den Baubeginn des Vorhabens geknüpft.
  •  Weitere Veränderungen gibt es bei den Förderzahlungen für den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen.
  •  Die Grundförderung für KWK-Leistungsanteile über 2 MW wird um 0,5 Cent/kWh erhöht für neue oder modernisierte KWK-Anlagen, die ab 2023 ihren Dauerbetrieb aufnehmen.
  •  Die Begrenzung der jährlichen Förderdauer wird nun doch gleitend eingeführt, zunächst wird der Zuschlag ab 2021 bis 2022 für 5.000 Vollbenutzungsstunden jährlich gezahlt, bis 2024 dann für 4.000 und erst ab 2025 nur noch für bis zu 3.500 Vollbenutzungsstunden.
  •  Neue kleine KWK-Anlagen (bis 50 KW) erhalten eine eigenständige Förderhöhe.
  •  Der Förderdeckel des KWKG wird auf 1,8 Mrd. Euro pro Kalenderjahr neu festgesetzt und ermöglicht damit die erwartete Steigerung des Fördervolumens aufgrund der neu eingeführten Boni.

Die Änderungen treten mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, aber für einige Paragrafen gilt das neue KWKG rückwirkend schon ab dem Kalenderjahr 2020.

Europäische Kommission passt weitere Beihilferegelungen an.

Aufgrund der Corona-Krise sind einige Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Falls diese Schieflage so ernst ist, dass ein Unternehmen ohne Unterstützung des Staates aus ökonomischen Gründen so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen wäre, kann es als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Europarechts gelten. Damit ist es diesen Unternehmen grundsätzlich verboten, Beihilfen in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören auch energierechtliche Entlastungstatbestände, wenn diese als Beihilfen einzuordnen sind. In der aktuellen Lage würde die Durchsetzung dieses Grundsatzes die krisenbedingte Abwärtsspirale von energieintensiven Unternehmen aber nochmals verschärfen. Wir hatten uns deshalb dafür ausgesprochen, dass diese Grundsätze nicht angewandt werden dürfen, wenn die Schwierigkeiten aus der COVID-19-Pandemie resultieren RGC berichtete.

Erfreulicherweise hat die Europäische Kommission (KOMM) ihre Beihilferegeln nun nochmals angepasst. Einen Überblick über den umfangreichen Katalog finden Sie hier. Unter anderem passt die KOMM die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen an. Dort ist nun geregelt, dass diese auch für Unternehmen gelten, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Zur Mitteilung der KOMM geht es hier. Damit dürften alle Entlastungstatbestände, die als Beihilfen im Sinne dieser Leitlinie gelten, weiterhin in Anspruch genommen werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Die Mitteilung der KOMM adressiert auch den starken Rückgang der Strompreise und den damit verbundenen Rückgang der Stromintensität. Die KOMM erkennt, dass Unternehmen die Ermäßigungen ihrer Beiträge zur Finanzierung erneuerbarer Energie verlieren können und empfiehlt, die anzuwendenden Berechnungsmethoden anzupassen, um dieser Situation angemessen zu begegnen. Damit dürfte dem deutschen Gesetzgeber die Tür dafür offen stehen, die Berechnungsgrundlagen für die Besondere Ausgleichsregelung anzupassen.