Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Carbon Leakage Verordnung Teil des nationalen Emissionshandels

Nach der Formulierung von Eckpunkten für einen Carbon-Leakage-Schutz (RGC berichtete), einem ersten Referentenentwurf (RGC berichtete) der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und einem überarbeiteten Entwurf (RGC berichtete), der erste Weichzeichnungen gegenüber der Vorgängerversion erkennen ließ, wurde nunmehr die BECV verabschiedet.

Dabei bleibt es bei den Grundvoraussetzungen: Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor, Überschreitung der sog. Emissionsintensität, Betrieb eines Energiemanagementsystems sowie die Erbringung von sog. Gegenleistungen (d.h. Investitionen in Dekarbonisierungs- oder Energieeffizienzmaßnahmen). Anträge sind bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres, also erstmals zum 30. Juni 2022 zu stellen.

Die finale Fassung hat jedoch u.a. die folgenden Anpassungen erfahren:

  • Die Anrechnung der Stromkostenentlastung entfällt. Ursprünglich war geplant, die Absenkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen des Zertifikatehandels, bei der Berechnung der Beihilfe zu berücksichtigen. Diese Anrechnung ist ersatzlos gestrichen.
  • Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen erst spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem betreiben.
  • Die geforderten Gegenleistungen in Form von Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen werden erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 gefordert. Wegen der notwendigen Vorlauffrist für die Realisierung solcher Maßnahmen gilt die Nachweispflicht noch nicht für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022, sondern erstmalig für die Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2023.
  • Dabei muss die von Unternehmen für Klimaschutzmaßnahmen aufgewendete Investitionssumme für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent und ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Prozent betragen.
  • Erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird für die Ermittlung der Beihilfe berücksichtigt, ob die Emissionsintensität des Unternehmens einen unternehmensbezogenen Schwellenwert übersteigt.
  • Für die Teilnahme am Verfahren für die nachträgliche Anerkennung bisher nicht von der BECV erfasster Sektoren ist für die Periode 2021 bis 2025 der Antrag innerhalb einer Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung zu stellen, um eine einheitliche Prüfung zu ermöglichen.
  • Für den erweiterten Anwendungsbereich des BEHG ab 2023, ab dem die Berichtspflicht für sämtliche Brennstoffe gilt, ist eine Antragsfrist auf nachträgliche Anerkennung bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen.
    Für Unternehmen in Sektoren, bei denen sich erst im Zeitverlauf ein Carbon-Leakage-Risiko entwickelt, ist vorgesehen, für die Periode 2026-2030 ein weiteres Anerkennungsverfahren durchzuführen.
  • In der Tabelle 1 wurden die zugrunde gelegte Emissionsintensität und die Kompensationsgrade der beihilfeberechtigten Sektoren teilweise angepasst.
  • Für den Zeitraum 2021-2025 wurde der Brennstoff-Benchmark auf 42,6 t Kohlendioxid pro Terrajoule und der Wärme-Benchmark auf 47,3 Tonnen Kohlendioxid pro Terrajoule festgelegt.
  • Für Unternehmen in Sektoren, die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt werden, gilt eine Nachfrist von drei Monaten bei der Antragstellung.

Wir werten die Verordnung weiter für Sie aus und halten Sie über Neuerungen auf dem Laufenden.

Außerdem werden wir Sie mit den erforderlichen Anträgen nicht im Stich lassen. Wir entwickeln gerade ein Dienstleistungsangebot, mit dem wir Ihnen die BECV-Antragstellung abnehmen. Bei derartigen Antragstellungen können wir auf umfangreiche Praxiserfahrungen zurückgreifen. Wie vielen von Ihnen bekannt ist, stellen wir seit vielen Jahren für mehr als 125 Unternehmen die Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung des EEG, dessen Verfahren offensichtlich die Grundlage für die BECV-Antragstellung ist.

Schließlich haben wir in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News; zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

In diesem #RGCfragtnach spricht Dr. Franziska Lietz mit Matthias Giller von INTILION, einem Unternehmen der Hoppeke Gruppe, über aktuelle Förderprogramme für Batteriespeicher. 

Lietz: Hallo, mein Name ist Franziska Lietz von RGC. In diesem #RGCfragtnach spreche ich mit Matthias Giller von Unternehmen INTILION. Das Unternehmen INTILION beschäftigt sich mit innovativen Speichertechnologien im Lithiumionenbereich und gehört zur Hoppeke Gruppe. Wir sprechen heute über Förderprogramme mit dem konkreten Anlass, das gerade in Niedersachsen ein neues Förderprogramm für Stromspeicher veröffentlicht wurde. Matthias, wer kann denn diese neuen Förderungen überhaupt in Anspruch nehmen

Giller: Die Förderung gilt für alle natürlichen Personen also d. h. private Haushalte aber auch Kommunen Unternehmen und Gewerbetreibende können die Förderung in Anspruch nehmen.

Lietz: Und was wird da alles gefördert?

Giller: Zentraler Punkt der Förderung ist ein Strom- oder Batteriespeicher. Mit diesem Batterie Speicher zusammen werden aber bestimmte andere Dinge wie zum Beispiel Ladepunkte gefördert. Das muss man sich dann aber in der Förderung im Detail anschauen

Lietz: Das ist ja spannend. Und wie hoch fällt die Förderung aus?

Giller: Das ist schon ein richtiger Batzen. Das sind bei Batteriespeichern bis zu 40 %, maximal 50.000 €. Zusätzlich gibt es noch 500 € für einen Ladpunkt. Und auch wenn man dann noch erweitert und eine PV-Anlage aufbaut, gibt es pro kW Peak auch noch einmal 20 €. Das ist also schon sehr interessant. 

Wichtig bei der ganzen Sache ist, dass es die Förderung nur bei Aufbau einer neuen PV Anlage oder Erweiterung einer bestehenden PV Anlage mit mindestens vier KW peak gibt, was aber natürlich nicht viel ist. Also das sollte man bei der Summe auf jeden Fall auch machen, dass ist in Kombination sehr sinnvoll. 

Lietz: Und was müssen die Antragsteller noch für Besonderheiten bei diesem Förderprogramm beachten?

Giller: Da sind natürlich die standardmäßigen Dinge. Natürlich muss den Antrag stellen, bevor begonnen wird, den Batteriespeicher aufzubauen. Das muss man natürlich von der Reihenfolge einhalten. Ganz, ganz wichtig ist aber, dass man einen Batteriespeicher hat, der die VDE AR 4105 Niederspannungsrichtlinie erfüllt und dass man von dem Hersteller Erklärung bekommt, weil in der Ausschreibung zum Beispiel gefordert ist, dass man eine Performancegarantie von mindestens zehn Jahren bei dem Speicher hat. 

Lietz: Das Ganze gilt ja auch nur für Niedersachsen. Also bei diesem Förderprogramm können auch nur an Unternehmen aus Niedersachsen eine Förderung bekommen. Wie sieht das in den anderen Bundesländern aus? Gibt es da ähnliche Programme oder was kann ein Unternehmen da vielleicht nutzen?

Giller: Aktuell gibt es sehr wenige andere Programme. Das muss man leider wirklich zu sagen. Wir hoffen natürlich darauf, dass da wieder was kommt. In NRW gab es bis zum 20. November das Progress NRW: Das waren 200 € pro Kilowattstunde. Dieses ist aktuell ausgelaufen, wird aber nächstes Jahr wahrscheinlich im März wieder anlaufen. 

Zusätzlich dazu gibt es noch eine Bundesförderung, die sich allerdings auf Landwirte beschränkt. Für diese Landwirte ist das aber besonders interessant, weil diese auch wirklich ein großen Teil, bis zu 50 % des Speichersystems gefördert bekommen. Bei diesem Programm muss aber vorher ein Energieberater sagen, das es Sinn macht, denn es muss eine CO2- Einsparmaßnahme sein. 

Lietz: Ok, danke, das sind wirklich sehr spannende Einsichten, die sicher auch für viele Unternehmen – vor allem in Niedersachsen – von Interesse sein werden. Ich danke Dir für das Interview. 

Giller: Sehr gern. 

Das Interview wurde im Dezember 2020 aufgezeichnet. Mittlerweile wurde das Programm Progress NRW wieder neu aufgelegt. Außerdem gibt es nunmehr auch für Baden-Württemberg ein neues Förderprogramm

Hier die Links zu den Förderungen:

Niedersachsen

Baden-Württemberg

NRW

Landwirtschaft (Bundesweit)

Bitte unterstützen Sie uns bei der Verteidigung gegen diese aus unserer Sicht verfassungsrechtlich bedenkliche Zusatzbelastung!

Worum geht es? Mit dem EEG 2021 wurde der sog. Claw-Back-Mechanismus für bestimmte neue KWK-Anlagen mit Rückwirkung für 2019 und 2020 eingeführt. Eigenstrom aus entsprechenden KWK-Anlagen wird dadurch mit bis zu 100 % EEG-Umlage belastet, und zwar auch rückwirkend für 2020 und 2019.

Wer ist betroffen? Betroffen sind Unternehmen, die neue KWK-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW zur Eigenversorgung betreiben.

Gibt es Risiken? Der Betrieb neuer KWK-Anlagen zur Eigenversorgung in der genannten Größenordnung droht in vielen Fällen unwirtschaftlich zu werden, Anlagenbetreiber müssen sich auf erhebliche Nachzahlungen einstellen.

Details:
Wir haben Sie bereits hier darüber informiert, dass der sog. Claw-Back-Mechanismus für neue KWK-Anlagen (gemeint sind Anlagen, die nach dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung in Betrieb genommen wurden) mit einer installierten Leistung zwischen 1 und 10 MW zukünftig, und zwar ab dem 1. Januar 2021, wieder aufleben sollte. Damit sollte der Eigenstrom aus betroffenen Anlagen abhängig von den Vollbenutzungsstunden eines Jahres wieder mit bis zu 100 % EEG-Umlage belastet werden. Ausnahmen gibt es hierfür nur für einige Anlagen gemäß § 61d EEG und Unternehmen, die einer Branche nach Anhang 4 Liste 1 des EEG angehören.

Wir hatten zu diesem Zeitpunkt nach einer Anregung des Bundesrats noch die Hoffnung, dass der Claw-Back-Mechanismus in den §§ 61c, 61d EEG auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens abgemildert wird.

Denn die Regelung, die eine Überförderung neuer KWK-Anlagen vermeiden soll, beruht auf einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Jahr 2018. Der Bundesrat hatte im letzten Jahr völlig zurecht darauf hingewiesen, dass sich seitdem durch den nationalen CO2-Handel und die sinkende EEG-Umlage maßgebliche Rahmenbedingungen geändert haben und eine Neuberechnung erforderlich sei. Dazu müsse es Sonderregelungen für besonders komplexe und innovative Anlagen geben.  

Den Forderungen des Bundesrats ist die Bundesregierung jedoch nicht nachgekommen, sondern hat im Gegenteil im letzten Moment des Gesetzgebungsverfahrens überraschend eine empfindliche Verschlechterung für entsprechende Anlagenbetreiber beschlossen: Der Claw-Back-Mechanismus, wirkt nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für 2020 und 2019.

Zur Rückwirkung:
Weil der Claw-Back-Mechanismus mit Rückwirkung für 2020 und 2019 ins EEG 2021 aufgenommen wurde, müssen sich betroffene Anlagenbetreiber darauf einstellen, dass ihr Netzbetreiber für Ihren Eigenstrom die Differenz zur vollen EEG-Umlage (i.d.R. sind dies 60 % der EEG-Umlage) nachfordert, wenn sie ihre KWK-Anlagen in der Vergangenheit jährlich mindestens 7.000 Vollbenutzungsstunden genutzt haben. Wurden die KWK-Anlagen weniger als 7.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr eingesetzt, fällt die EEG-Umlagenachforderung entsprechend geringer aus.

Ob diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig ist, bezweifeln wir.

Die Zulässigkeit dieser Rückwirkung begründet der Gesetzgeber damit, dass die bisherige Regelung des § 61c EEG der ohne den Claw-Back-Mechanismus gegen die von der Europäischen Kommission erteilte beihilferechtliche Genehmigung des EEG-Umlageprivilegs für KWK-Neuanlagen verstoßen habe.

Dabei setzt sich der Gesetzgeber nicht damit auseinander, ob Privilegierungen unter dem EEG 2017 überhaupt genehmigungsbedürftige Beihilfen gewesen sind, oder ob sich nicht aus dem EuGH-Urteil für das EEG 2012 vom 28. März 2019 das Gegenteil ergeben muss. Denn der EuGH hatte für das EEG 2012 entschieden, dass Privilegierungen im damaligen EEG keine genehmigungsbedürftigen Beihilfen gewesen seien, weil insbesondere keine staatliche Mittel in den EEG-Umlagemechanismus des damaligen EEG geflossen sind. Staatliche Mittel wurden aber auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht für die EEG-Umlage eingesetzt. Erst ab dem 1. Januar 2021 wird die EEG-Umlage mit Haushaltsmitteln aus dem nationalen CO2-Handel abgesenkt.  

RGC-Initiative für betroffene Anlagenbetreiber:

Aufgrund der Rückwirkung und der unterbliebenen Neuberechnung der Wirtschaftlichkeit von neuen KWK-Anlagen unter den heutigen Rahmenbedingungen bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Claw-Back-Mechanismus in § 61c EEG sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft.

Aufgrund dieser Zweifel bündelt RGC derzeit betroffene Unternehmen und plant die folgenden Schritte mit einer Kostenteilung:  

  • Bereitstellung eines qualifizierten Zahlungsvorbehalts, untern denen die beteiligten Unternehmen die zu erwartenden EEG-Nachzahlungen leisten sollten.
     
  • Beauftragung eines unabhängigen Gutachtens zur Bewertung der Rechtmäßigkeit von § 61c EEG sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Als Gutachter haben wir einen renommierten Kommentator des EEG mit europa- und verfassungsrechtlicher Expertise gewinnen können.
  • Beauftragung einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand der Eigenversorgungsfälle der an der Initiative beteiligten Unternehmen.
  • Abhängig vom Ergebnis des unabhängigen Gutachtens sollten alle Möglichkeiten einer politischen Intervention ausgeschöpft und eine „Musterklage“ für die an der Initiative beteiligten Unternehmen erwogen werden.

Wir bitten die betroffenen Unternehmen und gern auch deren Interessenverbände, uns bei dieser Initiative zu unterstützen! Annerieke Walter walter@ritter-gent.de und Prof. Kai Gent gent@ritter-gent.de freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

29 Bundestagsabgeordnete der CDU plädieren in einem Papier für eine „Politik für eine grüne Null“ und fordern weitere Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz, um den CO2-Ausstoß in Deutschland und Europa zu senken. Unter anderem sollen bestimmte Subventionen und Steuern gestrichen, die EEG-Umlage abgeschafft und der CO2-Preis erhöht werden.

Anlass des Aufrufs durch die Gruppe der Bundestagsabgeordneten ist die Veröffentlichung der neuesten Zahlen zu CO2-Emissionen durch das Umweltbundesamt.

In dem Papier der Bundestagsabgeordneten heißt es „Unseren Klimazielen sind wir ein großes Stück näher gekommen, gerade beim Abbau von CO2 in der Industrie und im Energiesektor. […] Bei aller berechtigten Freude ist klar, dass wir insgesamt mit dem bisherigen Tempo die höher ambitionierten Ziele der EU nicht werden erreichen können.“. Die Gruppe fordert daher zusätzliche Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz und eine neue Regulationskultur.

Konkret schlägt die Gruppe die Erhöhung des CO2-Preises. Gleichzeitig wird für die Abschaffung der Subventionen für Diesel und Kerosin plädiert, da diese den CO2-Preis reduzieren. Im Gegenzug dazu fordern sie die Streichung von energiebezogenen Steuern und Abgaben wie der EEG-Umlage, der Energiesteuer, der Stromsteuer und der Mineralölsteuer, da diese den CO2-Preis ungleichmäßig verteuern.

Die Gruppe verspricht sich durch diese Maßnahmen „die größte Abgabenentlastung seit Jahren“. Auch wenn der CO2-Preis zunächst erhöht werden muss, um gegen zu finanzieren, dass die eingesparten Subventionen geringer, als die wegfallenden Steuereinnahmen sind, so fällt diese Mehrbelastung doch langfristig komplett weg: Die möglichen neuen Ziele der EU im Rahmen des „European Green Deal“ sehen vor, bis 2050 klimaneutral zu sein. Wenn also ab 2050 kein CO2 mehr ausgestoßen wird, ist keine CO2-Abgabe mehr zu zahlen. Dieser „Umstieg“ der Abgaben und Subventionen sollte nach Meinung der Abgeordneten-Gruppe europäisch koordiniert werden und dürfe die Wirtschaft nicht belasten.

Ein weiteres wichtiges Anliegen der Gruppe ist ein wirkungsvoller und gerechter Carbon-Leakage-Schutz sowohl für den europäischen, als auch den nationalen CO2-Preis, um die deutschen Unternehmen nicht im europäischen und internationalen Wettbewerb zu benachteiligen. Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen sollen daher an die Umsetzung von wirtschaftlichen Klimaschutzmaßnahmen geknüpft werden. Über den aktuellen Stand der Carbon-Leakage-Regelung zum BEHG haben wir Sie hier informiert.

In dem Papier wird zudem eine Innovationsoffensive für den Klima- und Umweltschutz gefordert, da Investitionen in saubere, nachhaltige und effiziente Technologien Beschleuniger für die wirtschaftliche Entwicklung, Arbeitsplätze und Nachhaltigkeit sind. Dies soll durch eine „neue Regulationskultur“ gelingen, in der nicht mehr Verbote im Vordergrund stehen, sondern „clevere Regeln“.

Als Beispiel für fehlende Innovationen werden die in Deutschland geltenden gesetzlichen Hürden für die Einlagerung von CO2 angeführt: Während die Abscheidung und Nutzung oder Einlagerung von Kohlendioxid in Norwegen und Island erfolgreich betrieben werde, sei die Anwendung in Deutschland praktisch nicht möglich.

Die Vorschläge der CDU-Abgeordneten-Gruppe sind ein weiterer Beitrag zur Umgestaltung des aktuellen energierechtlichen Systems. Für uns steht es außer Frage, dass CO2 zum maßgeblichen Faktor wird. Die Einführung des nationalen CO2-Handels ist der erste Schritt, dem die nächste Bundesregierung, egal wie diese zusammengesetzt sein wird, weitere CO2-Regelungen folgen lassen wird. Jedes Unternehmen sollte daher schon jetzt intensiv prüfen, wie es seinen CO2-Ausstoß reduzieren kann. Gerade Chancen, regenerative Energien in Form von PV, Wind, Biomasse, Biogas oder grünem H2 einzusetzen, sollten dringend ergriffen werden. Bei H2- und Windprojekten bieten sich, insbesondere für den Mittelstand, Kooperationen an, wie wir aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen. Vorsicht ist jedoch bei den zahlreichen Angeboten geboten, deren Wirtschaftlichkeit allein mit EEG-rechtlichen Vorteilen begründet wird. Solche Ansätze werden sich schnell überholen.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, sprechen Sie uns gern an. Oder wie wäre es mit einem Brainstorming in einem gemeinsamen Workshop!    

Carbon Leakage Schutz beim nationalen Emissionshandel

Für die Geltendmachung von Beihilfen im Rahmen des nationalen Emissionshandels vor dem Hintergrund des Risikos von Carbon Leakage (d.h. der Abwanderung von Industrieunternehmen ins Ausland, um nationale Kostenbelastungen zu vermeiden) sind bis zur erfolgreichen Inanspruchnahme für Unternehmen einige Hürden vorgesehen.  

Nach der Formulierung eines Eckpunktepapiers (RGC berichtete) liegt derzeit ein kontrovers diskutierter Referentenentwurf der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor (RGC berichtete). Der ursprüngliche Referentenentwurf aus Dezember 2020 ist seit dem 11. Februar 2021 in einer überarbeiteten Fassung verfügbar. Zu dem aktuellen Stand gelangen Sie hier.

In dem den nationalen Emissionshandel regelnden Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist in § 11 Absatz 3 eine Regelung zum Schutz vor Carbon Leakage angelegt. Die Unterstützung steht nach dem Gesetz jedoch unter folgender Einschränkung: „Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen.“

Und dieser Vorrang findet sich nunmehr in den sog. „Klimaschutzmaßnahmen“ gemäß § 12 BECV-E wieder, die als Gegenleistungen für beihilfeberechtigte Unternehmen ausgestaltet sind. Die aktuelle Fassung der Verordnungsbegründung spricht von einem „notwendigen Transformationsprozesses der Industrieproduktion“ (S. 42 des Entwurfs). Die Frage der Investition in Klimaschutzmaßnahmen bei den Produktionsprozessen ist damit auch bei den Carbon Leakage gefährdeten Unternehmen weniger eine Frage des „ob“, als vielmehr eine Frage des „wie“.

Welche Anpassungen gibt es gegenüber der Erstfassung? Es wird industriefreundlicher – zumindest ein wenig:

  • Hinsichtlich des Umfangs der nachzuweisenden Investitionsmittel wird neben den ursprünglich vorgesehenen 80 % nun als weitere Entscheidungsvariante 50 % des Investitionsbetrages der gewährten Beihilfe definiert. Danach müssen die Unternehmen mindestens 50 % bzw. 80 % des im Vorjahr gewährten Beihilfebetrags in Klimaschutzmaßnahmen investieren.
  • Daneben wird klargestellt, dass sofern Investitionen nur unterhalb der 50 % bzw. 80 %-Schwelle möglich sind, die Nachweispflicht für Klimaschutzmaßnahmen nur in dieser geringeren Höhe anfällt.
  • Es erfolgte zudem die Klarstellung, dass soweit in einem Unternehmen keine weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz identifiziert werden können, die Voraussetzung der Klimaschutzmaßnahmen auch ohne im Abrechnungsjahr getätigte Investitionen als erfüllt gilt. Die Verpflichtung greift damit nur, soweit im Rahmen des Energiemanagementsystems des Unternehmens weitere wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen identifiziert wurden.
  • Sofern sehr umfangreiche Investitionsvorhaben durchgeführt werden, ist deren Anrechnung nicht auf das Abrechnungsjahr begrenzt, sondern kann in den bis zu vier nachfolgenden Jahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden.
  • Darüber hinaus sind nun zwei Entscheidungsvarianten zur Bewertung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der umzusetzenden Maßnahmen definiert.
  • Die Nachweispflicht für Investitionen gilt noch nicht für das Abrechnungsjahr 2021, sondern wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Realisierung solcher Maßnahmen, erstmalig für Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2022 d.h. „Im ersten Abrechnungsjahr 2021 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten.“
  • Zur Gewährung der Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021, ist demnach noch kein Nachweis über Investitionsmaßnahmen notwendig.

Die Anpassungen sind hier nicht abschließend dargestellt, wir werten die Änderungen aktuell für Sie weiter aus. Feststellen können wir aber, dass die Regelung sehr komplex ist, die Anforderungen für eine Begünstigung sehr hoch und gerade viele mittelständische Unternehmen hiervon nicht profitieren werden. Auf diese Mängel weisen zahlreiche Verbände in der noch bis heute laufenden Verbändeanhörung hin.

Ob sich jedoch die teilweise geforderte vollständige Neugestaltung der Verordnung mit deutlicher Erweiterung des Anwendungsbereichs durchsetzen lässt, ist wegen der beihilferechtlichen Schranken fraglich. Aus unserer Sicht sollte daher ein alternativer Weg diskutiert werden. Begünstigungen bei den nationalen CO2-Kosten könnten beihilferechtskonform z.B. als Gegenleistung für die Umsetzung klimafreundlicher Maßnahmen oder für eine im Rahmen von Energiemanagementsystemen nachgewiesene Reduzierung des Energiebedarfs gewährt werden.

Unabhängig von diesen Regelungen sind die Pflichten aus dem BEHG bereits seit dem 1. Januar 2021 zu erfüllen. Darauf müssen die Unternehmen reagieren. Zu Ihrer Unterstützung haben wir in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de), Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

„Nur, wenn wir wissen, wo wir stehen, können wir entscheiden, welche Schritte wir als nächstes gehen“

Der Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ begleitet die Entwicklung der Energiewende und dient so auch der Überprüfung, inwieweit die gesteckten Ziele der Energiewende mit Blick auf eine wirtschaftliche, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung erreicht und welche Maßnahmen dazu umgesetzt werden.

Im Rahmen des Monitoring-Prozesses wird eine Vielzahl verfügbarer energiestatistischer Informationen gesammelt und verständlich gemacht. Bereits realisierte Maßnahmen stehen in der Analyse, genauso wie die Frage, in welchen Bereichen zukünftig Anstrengungen erforderlich sind. Zentrale Quelle für die energiestatistischen Informationen ist die amtliche Energiestatistik. Weitere Daten und Statistiken liefern u. a. die BNetzA, das Umweltbundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, die „Statistik der Kohlenwirtschaft“ sowie verschiedene Arbeitsgruppen. Die Daten sind in Dateiform hier öffentlich zugänglich. Das Monitoring der Energiewende wird federführend durch das BMWi sowie wissenschaftlich durch eine unabhängige Expertenkommission begleitet. So findet sich auf den Seiten des BMWi auch das schöne Motto unter dem das Monitoring steht: „nur, wenn wir wissen, wo wir stehen, können wir entscheiden, welche Schritte wir als nächstes gehen.“

Das Herzstück des Monitoring-Prozesses ist der jährliche Monitoring-Bericht. Er liefert neue Fakten zur Energiewende. Der 8. Monitoring-Bericht dokumentiert den Stand der Energiewende für die Jahre 2018 und 2019 und bewertet den Fortschritt bei der Erreichung der 2020-Ziele. Als Kernbotschaft des Monitoring-Berichts lässt sich hervorheben, dass nach Auffassung der Bundesregierung die Energiewende insgesamt „auf Kurs“ sei. In allen zentralen Bereichen seien große Fortschritte gemacht worden. So sei das Wirtschaftswachstum zunehmend vom Energieverbrauch entkoppelt, die Treibhausgasreduktionen könnten sich sehen lassen und das Ziel des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung sei übertroffen worden. Auch könne ein erneutes Ansteigen der EEG-Umlage wohl ausgeschlossen werden. Hierneben sind die von der Expertenkommission dargestellten Perspektiven interessant. Mit dem neuen Treibhausgasemissionsminderungsziel der EU von 55% erwarten die Experten für Deutschland ein Treibhausgasminderungsziel 2030 gegenüber 1990 von 65%. Dies sei laut den Experten durch ein marktgetriebenes Ausphasen der Kohleverstromung bis zum Jahr 2030 erreichbar. Für den Industriesektor erwarten die Experten, dass die Treibhausgasminderung 2030 nach dem Klimaschutzgesetz erreicht oder sogar übertroffen werden kann, wenn die Umstellung auf CO2-arme bzw. CO2-freie Prozesse gelingt. Kritisch sieht die Expertenkommission die viel diskutierte Annahme der Bundesregierung einer Stromnachfrage 2030 von 580 TWh. Hier sei wohl eher eine Steigerung von ca. 10% zu erwarten. In weiteren Handlungsempfehlungen plädiert die Kommission u.a. für die Einführung einer zweiten Gebotskomponente für den weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie, den Erhalt der einheitlichen Gebotszone, die Umrüstung bestehender (Erdgas-)Infrastrukturen auf Wasserstoff, freie Preisbildung am Stromgroßhandelsmarkt, die langfristige Integration des Verkehrs in den Emissionshandel und eine allgemeine CO2-Bepreisung als Leitinstrument . Der gesamte Bericht kann bei Interesse hier eingesehen werden.

Die DEHSt hat Hinweise u.a. zum Zuteilungsdatenbericht aktualisiert.

Die DEHSt hat den Leitfaden Zuteilung 2021–2030 Teil 5 „Allgemeine Zuteilungsregeln für neue Marktteilnehmer und Zuteilungsänderungen“ auch um Hinweise für die Erstellung des jährlichen Zuteilungsdatenberichts aktualisiert. Zu der aktualisierten Version gelangen Sie hier.

Mit dem Zuteilungsdatenbericht werden die Aktivitätsraten und andere Daten für die Anpassung der Zuteilung berichtet sowie umfassende Angaben zu Umfang und Struktur des Zuteilungsantrags für Bestandsanlagen.

Die DEHSt informiert auf ihrer Internetseite über die folgenden Änderungen:

•    Kapitel 3.2 und 3.4: Hinweise zu Voraussetzungen und Anpassung der Zuteilungsmenge
•    Kapitel 3.3: Hinweise zum Anwendungsbereich der Energieeffizienzregeln
•    Kapitel 3.5: Berichtspflichten gemäß Art. 23 EU-ZuVO und Art. 3 EU-AnpassungsVO
•    Kapitel 8.3.1: Angaben präzisiert zur Register-ID in der Liste der Anlagen, die einem Konzern zuzuordnen sind
•    Kapitel 11.2.1: Hinweise für Angaben zu Zuteilungselementen im Zusammenhang mit möglichen       Energieeffizienzmaßnahmen
•    Kapitel 11.2.6: Hinweise zur Angabe von Produktionsdaten

Auch das Formular-Management-System (FMS) wurde entsprechend angepasst.

Die DEHSt hat auf der DEHSt-Website verkündet, dass Sie „die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 ausnahmsweise und bei Bedarf spätestens zum 30.06.2021 einreichen [können], ohne dass dies negative Folgen für Sie nach sich zieht.“ (RGC berichtete).

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Wasserstoff ist im Zusammenhang mit LKW und Bussen schon lange im Gespräch. Neu ist aber die Idee, (auch) auf einen Wasserstoff-Verbrennungsmotor, statt (nur) auf Brennstoffzellen-Elektroantriebe zu setzen.

Wasserstoff wird im Straßengüterverkehr (also für LKWs, Busse, etc.) als der Energieträger der Zukunft heiß gehandelt. Neu ist in dem Zusammenhang aber die Idee, den Wasserstoff-Verbrennungsmotor wieder aufleben zu lassen:

Der Wasserstoff-Verbrennungsmotor soll derzeit laut n-tv (den Artikel finden Sie hier) sowohl von dem Münchner Startup Keyou, als auch von dem Motorenhersteller AVL entwickelt werden. Laut dem Gründer von Keyou, Thomas Korn, soll dieser Motor dem Brennstoffzellen-Elektroantrieb in Bezug auf Robustheit, Lebensdauer, Herstellkosten, der spezifischen Leistungsdichte und dem geringeren Aufwand in der Kühlung überlegen sein.

Die Idee, Wasserstoff nicht über einen Brennstoffzellen-Elektroantrieb, sondern einen Verbrennungsmotor im Straßenverkehr einzusetzen, ist dabei nicht neu. BMW hat diese Technologie bereits in den 90er-Jahren entwickelt und im Jahr 2000 eine Kleinserie von 15 Wasserstoffautos produziert. Dem Wasserstoff-Verbrennungsmotor wurde jedoch ein niedriger Wirkungsgrad nachgesagt, darüber hinaus fehlte vor 20 Jahren auch die Wasserstoff-Infrastruktur an Tankstellen. So stellte BMW die Weiterentwicklung im Jahr 2009 ein.

Das Problem der Wasserstoff-Infrastruktur dürfte, kurz- oder mittelfristig, behoben werden. Damit scheint sich die Frage zum „Ob“ von Wasserstoff im Straßengüterverkehr mittlerweile kaum noch zu stellen. Interessant bleibt aber das „Wie“ – wird sich der Wasserstoff-Verbrennungsmotor durchsetzen, oder bleibt es beim Brennstoffzellen-Elektroantrieb?

Der Kohle- und Atomausstieg Deutschlands ist beschlossene Sache. Dass dieser Einfluss auf die Berechnung und Höhe des individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV haben kann, wurde bisher kaum berücksichtigt. Netznutzer mit 7.000 h-Regelung sollten Auswirkungen auf ihren physikalischen Pfad prüfen.

Viele der in Deutschland ansässigen stromintensiven Unternehmen mit einem kontinuierlichen Strombezug profitieren von individuellen Netzentgelten aufgrund der sog. 7.000 h-Regelung des § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Insgesamt ist hier eine Entlastung in Höhe von bis zu 80% gegenüber des allgemeinen Netzentgelts möglich.

Durch den beschlossenen Kohle- und Atomausstieg droht diesen Unternehmen eine massive Erhöhung des individuellen Netzentgelts. Der Grund hierfür liegt in der Berechnungsgrundlage der 7.000-h-Regelung. Nach einer Festlegung der BNetzA (BK4-13-739 wird das individuelle Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV auf Basis des physikalischen Pfades berechnet. Genaueres dazu findet sich im gemeinsamen Positionspapier der Landesregulierungsbehörden und der BNetzA zur Betriebskostenkalkulation im physikalischen Pfad nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Für die Bestimmung des physikalischen Pfades wird ausgehend vom betreffenden Netzanschlusspunkt des jeweiligen Unternehmens eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen berechnet. Das heißt: Je weiter die nächste Stromerzeugungsanlage entfernt ist, desto höher ist das individuelle Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV.

Der BNetzA ist die Konsequenz daraus grundsätzlich bewusst: Sie weist auf ihrer Homepage explizit darauf hin, dass bei der Stilllegung von Kraftwerken bei bereits bestehender 7.000 h-Regelung eine Neukalkulation des physikalischen Pfades zu einer anderen Stromerzeugungsanlage vorzunehmen ist.

Ein Interessenverband beklagt nun, dass durch die Stilllegungen insbesondere Aluminium- und Stahlproduzenten von steigenden Netzentgelten betroffen sein werden, die in einigen Fällen existenzgefährdend sein könnten. Er fordert daher, dass die Höhe der Netzentgelte vom Gesetzgeber durch ein kurzfristig wirkendes Moratorium auf dem bisherigen Niveau belassen wird.

Ob sich die Politik dieser Forderung annimmt, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

Ungeachtet dessen sollten sich Unternehmen, die die 7.000 h-Regelung in Anspruch nehmen, unbedingt Kenntnis darüber verschaffen, ob sie von Kraftwerksstilllegungen betroffen sind. Denn auch wenn die Berechnung des physikalischen Pfades durch den Netzbetreiber erfolgt, muss der Netznutzer im Zweifel eigenständig aktiv werden und auf eine Änderung der Berechnung hinwirken. Die zu ändernde Vereinbarung über das individuelle Netzentgelt muss nach der Praxis von Regulierungsbehörden und Gerichten bis spätestens zum 30.9. des jeweiligen Geltungsjahres bei der zuständigen Regulierungsbehörde angezeigt werden (RGC berichtete).  Wird eine relevante Änderung nicht fristgerecht angezeigt, kommen zulasten des Netznutzers die allgemeinen Netzentgelte zur Anwendung.

Weiterentwicklung der THG-Minderungsquote im Verkehrssektor

Deutschland hat sich auf globaler und europäischer Ebene zu ambitionierten Klimaschutzzielen verpflichtet. Aufgrund der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor besteht Handlungsbedarf zu mehr Klimaschutz im Bereich Verkehr.  Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Ziel verringerter Treibhausgasemissionen auf 55% im Jahr 2030 (gegenüber 1990).

Um diese Zielerreichung im Verkehrssektor anzukurbeln, verpflichtet die Treibhausgasminderungs-Quote Unternehmen, die Kraftstoff in Verkehr bringen, die Treibhausgasemissionen ihres in Verkehr gebrachten Kraftstoffes um einen bestimmten Prozentsatz zu senken. Mittel zu diesem Zweck ist u.a. das Inverkehrbringen von erneuerbaren Energieerzeugnissen. Seit 2015 erfolgt die Förderung von erneuerbaren Energien im Verkehr durch die Treibhausgasminderungs-Quote. Mit der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der verpflichtende Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors auf mindestens 14 % für das Jahr 2030 vorgegeben. Deutschland will über diese Zielvorgabe sogar hinausgehen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote für Otto- und Dieselkraftstoffe vor. Die Treibhausgasminderungs-Quote wird bis zum Jahr 2026 auf 10 % und anschließend bis zum Jahr 2030 auf 22 % erhöht. Dadurch soll der Anteil erneuerbarer Energien des Verkehrssektors im Jahr 2030 die EU-Mindestvorgaben übersteigen.

Den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der THG-Minderungsquote finden Sie hier.