Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Zum Start erläutern wir Ihnen alles Wichtige zu den EEG-Meldepflichten und zur Registrierung im Marktstammdatenregister

Immer mehr Mandanten nutzen unsere Video-Tutorials und geben uns ein großartiges Feedback. Besonders werden Verständlichkeit, strukturierte Darstellung, zeitliche Flexibilität, Möglichkeit zum „Zurückspulen“ und unsere Praxistipps gelobt. Zudem erreichten uns viele Anfragen, ob wir nicht außerhalb unserer Tutorials, die grds. aus mehreren Videos zu einem Themenkomplex bestehen, Einzelvideos zum Umgang mit drängenden Praxisthemen bereitstellen könnten.

Diesem Wunsch möchten wir gern mit unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“ nachkommen. Zum Start stehen ab jetzt die Videos

  • „RGC-Fokus: EEG-Meldepflichten für Eigenerzeuger, EltVU und BesAR-Unternehmen“
  • „RGC-Fokus: Registrierung im Marktstammdatenregister“

in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal.

Beide Videos sind ein Muss für diejenigen, die Meldungen aus dem EEG oder der MaStRV als Eigenerzeuger, EltVU oder BesAR-Unternehmen erfüllen müssen, da bei Verstößen scharfe Sanktionen drohen!

Viel Spaß mit unserer neuen Videoreihe!

Umfangreiche Regulierungsvorschriften für Wasserstoffnetze im EnWG geplant

Wir hatten hier berichtet, dass die BNetzA eine Konsultation zur Regulierung von Wasserstoffnetzen (H2-Netzen) durchgeführt hat. In einem Fachvideo, das sicher viele von Ihnen gesehen haben, hat unsere Kollegin Annerieke Walter die umfangreichen Inhalte dieser Konsultation zusammengefasst.

Jetzt liegt der erste Referentenwurf vor, der auf die Aufnahme von Regulierungsvorschriften für H2-Netze in das EnWG abzielt. Zuerst wird Wasserstoff (H2) nach § 3 Nr. 14 EnWG-RefE neben Elektrizität und Gas als selbständige neue Energieform definiert, soweit er zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet wird. Sodann wird in § 3 Nr. 39a EnWG-RefE klargestellt, welche H2-Netze von den Regulierungsvorschriften erfasst werden sollen. Es handelt sich um Netze zur Versorgung von Kunden mit Wasserstoff, die von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offenstehen.

Von den denkbaren H2-Netzstrukturen, die die BNetzA in der Konsultation betrachtet hat, ist also nur das „Szenario III: Engmaschige Verteilernetze mit einzelnen langen Transportleitungen“ betroffen. „Szenario I: Lokale Inselnetze“ und „Szenario II: Lokale Inselnetze mit zusätzlichen langen Transportleitungen“ sind nicht erfasst.

Zudem wird im RefE erkannt, dass die Situation von H2-Netzen anders als diejenige ist, die bei Einführung der Regulierung der Strom- und Gasnetznetze bestand. Die Regulierung von Strom- und Gasnetzen setzte auf eine bereits vorhandene, regelmäßig vermaschte Netzstruktur auf. Die Existenz zum Beispiel von Inselnetzen oder einzelner Leitungen, die nicht mit dem allgemeinen Versorgungsnetz verbunden waren, war in Deutschland kein gesondert zu adressierender Sachverhalt. Die besondere Herausforderung im Bereich der Regulierung von H2-Netzen ist hingegen, dass die Einführung von Aufsichtsstrukturen für einen Monopolbereich parallel zu dem Aufbau entsprechender Netze und dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft insgesamt erfolgt.

Hierzu passt, dass es den Betreibern von Wasserstoffnetzen im Referentenentwurf freigestellt wird, ob sie sich der Regulierung unterwerfen wollen (§ 28j EnWG-RefE). Dazu findet sich aber auch der Hinweis, dass diese Freiwilligkeit nur in der Hochlaufphase bestehen werde und damit mittelfristig eine zwingende Regulierung absehbar sei.

Entscheiden sich H2-Netz-Betreiber für eine Regulierung ihres Netzes, haben sie insbesondere harte (vertikale, gesellschaftsrechtliche) Entflechtungsvorgaben (§ 28l EnWG-RefE) zu erfüllen, verhandelten, diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang zu gewähren (§ 28m EnWG-RefE) und ihre Entgelte auf Grundlage einer kostenbasierten Bedarfsprüfung genehmigen zu lassen (§§ 28n, 28o EnWG-RefE). Da der Gegenstand einer solchen Bedarfsprüfung die Kosten des Betriebs der H2-Netze wäre, wäre die diskutierte Quersubventionierung des Ausbaus der H2-Netzstruktur über Entgelte der „normalen“ Gasnetze vom Tisch.

Der nun vorliegende gesetzgeberische Vorstoß ist wichtig! Wir begleiten in unserer Beratung H2-Projekte vielerorts in ganz unterschiedlicher Größe. Diese Projekte benötigen einen sicheren Rechtsrahmen. Ohne diesen können keine Investitionsentscheidungen getroffen werden.

Für richtig halten wir auch, dass das Regulierungsregime für Strom und Gas nicht einfach auf H2 gespiegelt wird, wie es dem Anschein nach von der BNetzA im Konsultationspapier und von vielen Gasnetzbetreibern favorisiert wurde. Damit würde man den unterschiedlichen Ausgangslagen bei der damaligen Einführung der Strom- und Gas-Regulierung und der heutigen H2-Regulierung nicht gerecht, sondern würde ausschließlich den bestehenden Gasnetzbetreibern einen Wettbewerbsvorteil einräumen und andere, neue Wettbewerber von Investitionen abhalten.

Für nachvollziehbar halten wir auch die Entscheidung, den H2-Netzaufbau nicht über Quersubventionen aus Gasnetzentgelten zu finanzieren. Anderenfalls würde der die Entgeltregulierung prägende und bewährte Grundsatz der Verursachergerechtigkeit unterlaufen und wiederum den Gasnetzbetreibern ein beträchtlicher, aus unserer Sicht schädlicher Wettbewerbsvorteil gewährt. Starke Bedenken haben wir jedoch, ob sich der H2-Ausbau gerade in der Anfangsphase allein durch H2-Netzentgelte finanzieren lässt. Der Zufluss von staatlichen Mitteln wird unumgänglich sein. Die Staatsgelder wären hierfür aber deutlich besser eingesetzt, als z.B. für die diskutierte Abschaffung der EEG-Umlage, mit der der Markt seit Jahren umzugehen gelernt hat.  

Kohle-Anlagenbetreiber müssen bis zum 1.2.2021 die Angaben zu ihren Anlagen in der Liste der BNetzA prüfen.

Im Jahr 2020 wurde das Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung  (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz -KVBG) beschlossen (RGC berichtete). Ziel dieses Gesetzes ist es insbesondere, die Verstromung von Kohle in Deutschland bis spätestens Ende des Jahres 2038 schrittweise und möglichst stetig auf null zu reduzieren und dadurch Emissionen zu reduzieren.  

Inzwischen hat die Bundesnetzagentur eine Liste mit allen erfassten Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen veröffentlicht.

Für alle erfassten Anlagenbetreiber läuft in Bezug auf diese Liste bald eine Frist ab: Bis 1.2.2021 haben sie Zeit, die Angaben zu ihrer Anlage auf dieser Liste, d. h. Name, Adresse, Hauptenergieträger, Nettonennleistung und Datum der Inbetriebnahme, zu prüfen. Sofern ihr Kraftwerk noch gar nicht aufgeführt ist oder Angaben nicht korrekt sind, besteht die Pflicht, die Angaben zu melden oder zu korrigieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist sogar bußgeldbewehrt.

Darüber hinaus besteht nur noch bis zum 1.2.2021 die Möglichkeit, eventuelle Investitionen in das Kraftwerk, die sich mit Blick auf die sog. Altersreihung auf das Datum der Inbetriebnahme auswirken, geltend zu machen und Dampfsammelschienenblöcke, die ein selbstständiges bzw. virtuelles Kraftwerk bilden, verbindlich gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen.

Nach Ablauf dieser Korrekturfrist wird die BNetzA die geänderten Daten der Anlagenbetreiber überprüfen. Im Anschluss nimmt sie die Reihung der Anlagen nach Datum der Inbetriebnahme vor, sog. Altersreihung. Am 1.7.2021 gibt sie dann die neue altersgereihte Kraftwerksliste bekannt. Diese ist dann die Grundlage für die gesetzliche Reduzierung durch Anordnung (also in Bezug auf die Anlagen, die nicht freiwillig aussteigen). Die Anordnungen sollen im Jahr 2027 beginnen.

Infos hier:

Verfahren Kohleausstieg allgemein

Formulare und Hinweise zur Altersreihung

Informationen zur Beihilferechtliche Genehmigung der Kohleausstiegsregeln

Jährlicher Zuteilungsdatenbericht im Europäischen Emissionshandel erfolgt über das Formular-Management-System (FMS) der DEHSt.

Die DEHSt hat für die jährliche Übersendung des Zuteilungsdatenberichts eine Anwendung im Formular-Management-System (FMS) bereitgestellt. Die Frist für den jährlichen Zuteilungsdatenbericht läuft grundsätzlich am 31. März aus. Im Jahr 2021 hat die DEHSt in einer News auf ihrer Internetseite verkündet, dass das Zuteilungsverfahren noch intensiv vorbereitet wird und Teilnehmer des EU-ETS daher in 2021 „die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 ausnahmsweise und bei Bedarf spätestens zum 30.06.2021 einreichen [können], ohne dass dies negative Folgen für Sie nach sich zieht.“ Die DEHSt wird die Prüfung der Zuteilungsdatenberichte (ZDB) nach diesem Zeitpunkt vornehmen.

Mit dem Zuteilungsdatenbericht werden die Aktivitätsraten und andere Daten für die Anpassung der Zuteilung berichtet, sowie umfassende Angaben zu Umfang und Struktur des Zuteilungsantrags für Bestandsanlagen.

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Der Leitfaden erläutert die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in der Startphase 2021 und 2022.

Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) hat am 18. Januar 2021 einen Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im Rahmen des nationalen Emissionshandels veröffentlicht.

Der Leitfaden erläutert den für die Startphase geltenden Anwendungsbereich und die Berichtspflicht sowie die Emissionsermittlung und -berichterstattung für die Jahre 2021 und 2022. Grundsätzlich haben Inverkehrbringer einen Überwachungsplan zu erstellen, jährlich einen Emissionsbericht abzugeben und eine Zertifikatsabgabe in Höhe ihrer Emissionen vorzunehmen. In den ersten Jahren 2021 und 2022 sind Erleichterungen vorgesehen.

Der Leitfaden der DEHSt äußert sich ab Seite 35 auch zu einem Vorgehen zur „Vermeidung von Doppelbelastungen“ bei EU-ETS-Anlagen. Demnach hat der EU-ETS-Anlagenbetreiber gegenüber dem Inverkehrbringer eine „Bestätigung“ inkl. „Verwendungsabsichtserklärung“ zu übermitteln. Der erforderliche Inhalt dieser Bestätigung wird von der DEHSt auf den Seiten 37+38 erläutert.

Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Sie suchen einen Überblick zum nationalen Emissionshandel? Sie möchten
sich über Ihre Systemrolle und die dazugehörigen Pflichten und Fristen
informieren? Und ob das Gesetz Ausnahmeregelungen für einen
Systemausstieg bereithält?

Dann ist unser RGC BEHG-Video-Tutorial genau das Richtige für Sie!

Zum 01.01.2021 fiel der Startschuss für den nationalen Emissionshandel, der nicht nur neue Pflichten und Fristen für Inverkehrbringer, sondern auch eine neue Kostenlast für die Verbraucher der erfassten Brennstoffe (z.B. Erdgas) bereithält. Der nationale Emissionshandel besteht nun neben dem bereits etablierten europäischen Emissionshandel und soll die notwendige CO2-Ersparnis herbeiführen. Wie das funktioniert und mit welcher Kostenlast Sie rechnen müssen, erklären wir in unseren drei Fachvideos.

In drei Teilen haben wir die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und die daraus resultierenden Pflichten und Fristen für Sie zusammengefasst – und natürlich Praxisempfehlungen ausgesprochen! Dabei haben wir neben einer Erläuterung des Grundprinzips des BEHG die Pflichten für die Marktrollen „Inverkehrbringer“ und „Industrie und Gewerbe“ zusammengestellt und in einem Zeitstrahl den zeitlichen Ablauf veranschaulicht.

Teil 1: Die Grundlagen des nationalen Emissionshandels
Teil 2: Welche To-do‘s gibt es für Inverkehrbringer
Teil 3: Welche To-do’s gibt es für Industrie und Gewerbe

Zur Anmeldung geht’s hier. Kosten: 395 €/netto.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de), Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Quasi in letzter Sekunde wurden in das EEG 2021 noch umfangreiche Regelungen für die Privilegierung der elektrolytischen Wasserstofferzeugung aufgenommen. Die Eckpunkte erläutern wir hier:

Die neuen Regelungen mit Privilegien für die elektrolytische Herstellung von Wasserstoff sind erst äußerst kurzfristig in das EEG 2021 aufgenommen worden. Geregelt wurden 2 verschiedene Privilegien im EEG sowie das Privileg des Entfallens der KWKG-Umlage:

  1.  Begrenzung der EEG-Umlage bei Wasserstofferzeugung nach der Besonderen Ausgleichsregelung

    Der Einsatz von Strom bei der Wasserelektrolyse unterfällt nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen einer neuen, eigenständigen Begrenzungsmöglichkeit der EEG-Umlage auf 15 % nach der sog. Besonderen Ausgleichsregelung. Die Begrenzungsmöglichkeit besteht im Grundsatz für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Wasserstoffherstellung ist; wird aber auf die Wasserstoff-herstellung in selbstständigen und nicht selbstständigen Unternehmensteilen ausgedehnt.

    Ein Selbstbehalt von 1 GWh besteht an dieser Stelle nicht, um auch kleinere Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff von der Privilegierung zu erfassen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 26). Im neuen Absatz 8 des § 64 EEG wird diese neue Begrenzungsmöglichkeit jedoch auf grünen Wasserstoff im Sinne einer nach § 93 EEG 2021 neu zu schaffenden Verordnung beschränkt.

    Vom Umfang her erfolgt die Begrenzung auf 15 % der normalerweise geschuldeten EEG-Umlage. 0,5 % der Bruttowertschöpfung, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, dürfen aber nicht unterschritten werden, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat. Zudem dürfen 0,1 ct/kWh nicht unterschritten werden.

  2.  Vollbefreiung von der EEG-Umlage

    Darüber hinaus regelt § 69b EEG 2021 eine weitere Privilegierung: das vollständige Entfallen der EEG-Umlage. Dieses Privileg ist streng beschränkt auf die Erzeugung von grünem Wasserstoff. Die strenge Beschränkung auf grünen Wasserstoff setzt zudem voraus, dass eine Verordnung zur Definition des „Grünen Wasserstoffs“ nach § 93 EEG 2021 erlassen wurde.

    Dieses Privileg und die Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung bei der Wasserstofferzeugung schließen sich nach dem Gesetzeswortlaut aus. Allerdings darf durch Antragstellung nach § 64a EEG 2021 kalenderjährlich zwischen den Systemen gewechselt werden, Unternehmen haben insoweit also ein Wahlrecht (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 29). Für die Abgrenzung der privilegierten Mengen gelten auch in diesem Zusammen-hang die Regelungen des § 62b EEG 2021. Ebenso gelten hinsichtlich der Mitteilungspflichten die allgemeinen Vorschriften, vgl. § 70 ff. EEG 2021.

  3. Vollbefreiung von der KWKW-Umlage

    Mit der Novelle kommt schließlich auch ein neuer § 27b KWKG, der ein Entfallen der KWKG-Umlage dann vorsieht, wenn „Grüner Wasserstoff“ entsprechend den Regelungen der nach § 93 EEG 2021 zu schaffenden Verordnung erzeugt wird.

Zwar wurden damit im neuen EEG umfangreiche Privilegierungsvorschriften für die Erzeugung von Wasserstoff geschaffen. Allerdings privilegieren diese vorrangig „Grünen Wasserstoff“. Zudem sehen diese sämtlich vor, dass erst der Erlass einer Verordnung nach § 93 EEG abgewartet wird. Ähnlich wie der Erlass der ersten BiomasseV im Som-mer 2001 könnte dies den Förderstart also noch erheblich verzögern.

Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag beschlossen werden.

Aus mehreren Quellen haben wir erfahren, dass sich CDU und SPD darauf verständigt haben, Schätzungen bei der Drittmengenabgrenzung um ein weiteres Jahr, also auch für das Kalenderjahr 2021, zuzulassen. 

Nach aktueller Rechtslage müssen all diejenigen, die als Eigenerzeuger oder BesAR-Unternehmen von einer reduzierten EEG-Umlage profitieren, die ab dem 1. Januar 2021 an dritte Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen im Rahmen eines Messkonzepts über geeichte Zähler abgrenzen. Schätzungen sind nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Das Entsprechende gilt für die Unternehmen, die eine Reduzierung von netzseitigen Umlagen beanspruchen, wie z.B. für die § 19 StromNEV-Umlage.

Die betroffenen Unternehmen haben deshalb unter Hochdruck daran gearbeitet, bis zum Ende des Jahres gesetzeskonforme Messkonzepte zu errichten. Corona hat diese Vorhaben jedoch für viele Unternehmen unmöglich gemacht. Zähler sind nicht lieferbar. Montagefirmen konnten Betriebsgelände nicht betreten. 

Vor diesem Hintergrund haben sich die Regierungsparteien jetzt nach intensivster politscher Intervention zahlreicher Verbände und auch uns darauf geeinigt, den Unternehmen für die Errichtung von Messkonzepten ein weiteres Jahr Zeit zu geben. Diese Verlängerung ist dringend notwendig, da die Unternehmen, die das Messkonzept nicht fristgerecht hätten errichten können, ihre Privilegierungen ganz oder teilweise verloren hätten. Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag mit dem EEG 2021 verabschiedet werden. Weitere Details finden Sie dazu hier

Gleichwohl sollten Unternehmen ihre Aktivitäten zur Errichtung ihrer Messkonzepte jetzt nicht einstellen, sondern diese weiter vorantreiben. Bekanntlich ist ein Jahr schneller um, als man anfangs glaubt. Wer eine Anleitung zur Drittmengenabgrenzung sucht, wird mit unserem Drittmengen-Tutorial fündig. Wir unterstützen Sie auch gern bei der notwendigen Dokumentation Ihres Messkonzepts.    

Zu den zwei im Entwurfsstadium befindlichen BEHG-Verordnungen gesellt sich nun eine dritte…

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems. Durch den nationalen Emissionshandel werden fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Dies führt zu Kostenbelastungen in der Industrie. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen, wenn ausländische Konkurrenten einer derartigen Bepreisung nicht unterliegen. Es steht zu befürchten, dass die Produktion dieser Unternehmen ins Ausland abwandert, um die Kostenbelastung zu vermeiden (sog. Carbon Leakage) – dort dann aber ebenso Emissionen ausstößt. Dem bezweckten Klimaschutz wäre dadurch nicht geholfen. Im BEHG ist deshalb in § 11 Absatz 3 eine Regelung zum Schutz vor Carbon Leakage angelegt. Details blieben auch hier einer Verordnung überlassen.

Nach der Formulierung von Eckpunkten für einen Carbon-Leakage-Schutz (RGC berichtete) liegt nun ein Referentenentwurf für die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor. Die in der Verordnung vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen folgen dem Grundansatz des EU-Emissionshandels.

Für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken wird die Sektorenliste des EU-Emissionshandels zugrunde gelegt. Die Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor ist damit eine Grundvoraussetzung. In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können weitere Sektoren identifiziert werden, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko besteht. Tabelle 1 der Verordnung listet die beihilfeberechtigten Sektoren, Tabelle 2 die beihilfeberechtigten Teilsektoren. Die Beihilfe wird nur denjenigen Unternehmen gewährt, bei denen die Emissionsintensität eine Mindestschwelle übersteigt.

Die gewährten Beihilfen erfolgen nur bei „Gegenleistungen“ der Unternehmen. So sieht bereits die Ermächtigungsgrundlage vor, dass die finanzielle Unterstützung „für klimafreundliche Investitionen“ erfolgt. Die Verordnung regelt nun zudem, dass Unternehmen den Nachweis erbringen müssen ein „Finanzvolumen in klimafreundliche Maßnahmen investiert zu haben“. Unternehmen müssen mindestens 80 Prozent des im Vorjahr nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags in diese genannten Maßnahmen investieren.

Anträge sind bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Ob diese als Entlastung von Carbon-Leakage gefährdeten Unternehmen geplante Regelung auch tatsächlich eine entlastende Wirkung hat, ist fraglich.

Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes in Baden-Württemberg besteht künftig die Pflicht, auf oder an neuen Nicht-Wohngebäuden sowie Parkflächen ab 75 Stellplätzen PV-Anlagen zu installieren.

Am 23.10.2020 wurde die Novelle des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg im Landes-Gesetzblatt veröffentlicht.

Die Novelle enthält eine Reihe von unterschiedlichen Regelungen zur Stärkung des Klimaschutzes, die teilweise nur Behörden binden und folglich nur mittelbar Auswirkungen für Unternehmen haben.

Äußerst relevant für Unternehmen sind jedoch die neu aufgenommenen Verpflichtungen zur Installation von PV-Anlagen nach den §§ 8a ff KSG. Diese greifen bei Neubauten von Nich-Wohngebäuden (§8a) und Parkflächen (§ 8b) ein.

Die neue Pflicht nach § 8a KSG gilt nur für Nichtwohngebäude und besteht nicht, sobald mehr als 5 % der Gebäudefläche dem Wohnen dient. Grundsätzlich ist die PV auf dem Dach anzubringen, ersatzweise ist aber nach § 8a Abs. 2 KSG auch das Anbringen auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung möglich, sofern der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden wird. Zur Erfüllung der Pflichten können ersatzweise auch solarthermische Anlagen zum Einsatz kommen, vgl. § 8a Ab. 3 KSG. Auch Pachtmodelle sind möglich, vgl. § 8a Abs. 4 KSG. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn öffentlich-rechtliche Pflichten (z. B. zwingende Bauvorschriften, die die Installation von PV unmöglich machen) entgegenstehen.

Nach § 8b KSG ist beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren.

Die beiden Pflichten nach §§ 8a und 8b KSG greifen jeweils erst dann ein, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht. Es besteht auch die Option, dass künftig per Rechtsverordnung hierzu weitere Einzelheiten geregelt werden.

Zum Nachweis der Pflichterfüllung ist jeweils die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur maßgeblich.