Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Wir freuen uns am 17.Juni 2021 auf mehr als 200 Teilnehmer!

Am 17. Juni 2021 findet die kostenfreie Auftaktveranstaltung zu unserem neuen Netzwerk „RGC Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“ statt. Zu unserer Online-Veranstaltung haben sich mehr als 200 Teilnehmer angemeldet.

Über dieses überragende Feedback freuen wir uns sehr! Dies bestätigt den Eindruck aus unserer Beratungspraxis: Das Klimathema steht bei unseren Mandanten (zu recht!) an höchster Stelle.

Bis einschließlich Montag, den 14. Juni 2021, ist die Anmeldung auf unserer #RGC-TOP-Klimawebseite noch geöffnet.

Hier sind die Themen zu der Auftaktveranstaltung:
 

  • Update Gesetzgebung und Rechtsprechung
  • Überblick Klimaschutzprogramme: Was kommt auf die Wirtschaft zu?
  • Handling BEHG als Kunde, Einsparung der nationalen CO2-Belastungen nach der BECV
  • Gestaltungsmöglichkeiten PV-Projekte
  • Praxisberichte zur nachträglichen Sektorenanerkennung (BECV) und zu schwimmenden PV-Anlagen (mit Nutzung des Stroms zur H2-Erzeugung – mehr Zukunft geht nicht!)
     

Gast-Referenten: Stiftung Umweltenergierecht, Bundesfachverb. landwirtschaftlicher Trochnungswerke (BLTD), Hülskens

Mit der Genehmigung kann eine wichtige gesetzliche Grundlage für den Ausstieg aus der Kohleverstromung angewendet werden.

Mit der Novelle des KWKG im August 2020 hatte Deutschland die Verlängerung und die Änderung der Förderung von Stromerzeugung aus hocheffizienten KWK-Anlagen beschlossen.

Am 3. Juni 2021 erklärte die EU-Kommission, die Änderungen des KWKG 2020 und die Verlängerung bis 2026 stehen im Einklang mit dem EU-Beihilferecht. Sie seien angemessen zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und besseren Integration des KWK-Stroms in den deutschen Strommarkt.

Damit besteht nun Rechtssicherheit zum Kohleersatz- und Wärmebonus, zur Anwendung der Fördersätze und zur Zahl der beihilfefähigen Betriebsstunden. Fest steht damit auch die Absenkung des Schwellenwertes der KWK-Anlagen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf 500 Kilowatt.  Damit wird sich künftig der Pool potenzieller Bieter vergrößern und der Wettbewerb bei den kommenden KWK-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergrößern.

Einige genauere Ausgestaltungen des KWKG 2020 sollen bis Ende Juni beschlossen werden. Die Bundesregierung hat dazu bereits eine erste Formulierungshilfe beschlossen (RGC berichtete).  

Preis im BEHG soll auf 60 €/t CO2 steigen

Wie wir hier berichteten, hatten sich die GRÜNEN im EU-Parlament für eine massive Anhebung der CO2-Preise auf 150 €/t CO2 für den EU-Emissionsscheinhandel (EU-ETS) ausgesprochen. Jetzt zieht die Kanzlerkandidatin der GRÜNEN, Annalena Baerbock, auch auf nationaler Ebene nach. Sie fordert bei einer Wahlkampfveranstaltung in der letzten Woche einen CO2-Preis für den nationalen CO2-Handel von 60 €/t CO2. Zum Ausgleich sollen betroffene Familien ein „Energiegeld“ von 75 € pro Jahr und Kopf bekommen. Ob sie auch einen Ausgleich für die Industrie in Aussicht gestellt hat, ist uns nicht bekannt.

Wir haben schon mehrfach prognostiziert, dass wir nach der Bundestagswahl eine deutliche Steigerung des nationalen CO2-Preises für höchstwahrscheinlich halten. Ein „Weiter so“ kann es für die Industrie mit einem solchen Preis nicht geben. Die Minderung von CO2-Emissionen wird zum ökonomischen Muss!

Wer wissen möchte, wie hoch seine Belastungen bei einem CO2-Preis von 60 € oder 150 € ausfallen, kann dies mit unserem RGC-BECV-Rechner auf unserer Klimawebseite „#RGC-TOPKlima ermitteln. Ebenso können Sie dort Ihre potenziellen Beihilfezahlungen aus der BECV berechnen. Die Unternehmen, die nach der BECV noch nicht beihilfeberechtigt sind, sollten dringend die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung ihres (Teil-)Sektors prüfen. Hierzu führen wir schon mit einigen Fachverbänden Gespräche und bereiten bereits erste Anträge vor.

Praxiswissen für Unternehmen zum Beihilfeantrag gemäß BECV

Wir haben unser RGC BEHG-Video-Tutorial um ein weiteres Video erweitert. Zu den Grundlagen des nationalen Emissionshandels und den To-do’s für Industrie und Inverkehrbringer schließt sich nun ein neues Video zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) an.

Eine Vielzahl von Unternehmen kann die CO2-Mehrbelastungen durch den nationalen Emissionshandel nicht an ihre Kunden weitergeben. Das gilt insbesondere für die Unternehmen, die in einem starken internationalen Wettbewerb stehen. Sie müssen über die BECV eine Entlastung erfahren, weil ansonsten ihre Abwanderung ins Ausland droht (sog. Carbon Leakage).

Die BECV gibt Unternehmen die Möglichkeit, eine Beihilfezahlung zum Ausgleich ihrer CO2-Belastungen zu beantragen. In unserem neuen Video zeigen wir Ihnen, welche Unternehmen antragsberechtigt sind, wie hoch die Entlastung ausfällt und geben Ihnen Tipps zum Antragsverfahren. Wer seine CO2-Kosten und die potenzielle Beihilfe ermitteln möchte, kann hierfür unseren RGC-BECV-RECHNER nutzen.

Das BEHG-Video-Tutorial setzt sich aktuell aus folgenden Videos zusammen:

Teil 1: Die Grundlagen des nationalen Emissionshandels
Teil 2: Welche To-do‘s gibt es für Inverkehrbringer?
Teil 3: Welche To-do’s gibt es für Industrie und Gewerbe?
Teil 4: Praxiswissen für Unternehmen zum Beihilfeantrag gemäß BECV (NEU)

Weitere Infos zu unserem BEHG-Tutorial und zur Anmeldung finden Sie hier.

Wenn Sie auch Interesse an unserem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ haben und diesem zu einer Jahrespauschale beitreten, wird Ihnen ein Rabatt i.H.v. 50% auf unsere Fachvideos und Tutorials gewährt.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gern bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Die Gerichte machen Druck beim Klimaschutz!

Shell wurde gestern von einem Bezirksgericht in Den Haag verurteilt, seine Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 2019 um 45 Prozent zu verringern. Laut dem Gericht müsse Shell seinen Beitrag „im Kampf gegen gefährlichen Klimawandel“ leisten, denn es trage mit seinem Geschäft zu den „schlimmen“ Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung bei und sei „verantwortlich“ für enorme Mengen an ausgestoßenen Treibhausgasen.

Nach dem schon als historisch eingeschätzten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz kommt nun ein weiterer Paukenschlag der Justiz, die beim Klimaschutz eine zunehmend führende Rolle einnimmt. Erstmalig wurde ein Konzern dazu verpflichtet, die Klimaschutzziele aus dem Pariser Klimaabkommen mit konkreten Maßgaben umzusetzen. Shell konnte sich nicht erfolgreich damit verteidigen, bereits intern einen Plan beschlossen zu haben, die CO2-Emissionen im Vergleich zu 2016 bis 2030 um 20 %, bis 2035 um 45 % und bis 2050 schließlich um 100% zu verringern.  Diese Pläne sind dem Gericht zu vage und nicht ausreichend.

Geklagt haben sieben Umweltverbände, die durch 17.000 Bürger unterstützt werden. Die Klage ist möglich, weil es in den Niederlanden eine Art Verbandsklagerecht in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention gibt, zu dem das Pariser Klimaabkommen zählt. Das deutsche Recht kennt ein solches Klagerecht nicht. Es handelt sich um ein Urteil erster Instanz und Shell hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.  

Das Urteil aus Den Haag zeigt, dass die Industrie einen zügigen Beitrag zur Umsetzung der Klimaziele leisten muss. Aber aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen wir, dass die deutsche Wirtschaft intensiv dabei ist, die Möglichkeiten von CO2-Reduzierungen zu ermitteln und sich bereits zahlreiche Projekte in der Planung befinden. Eine Verweigerungshaltung der Industrie im Hinblick auf den Klimaschutz gibt es hierzulande sicher nicht. Das Urteil sollte aber als Fingerzeig verstanden werden, diese Projekte auch schnellstmöglich umzusetzen. Schnellstmöglich muss dabei jedoch heißen, die Produktion auch in Deutschland und Europa zu erhalten. Dem Klimaschutz ist nicht geholfen, wenn Konzerne ihre Produktion ins Ausland mit geringeren Klimaschutzvorgaben verlagern oder zwangsweise ihre CO2-intensiven Spaten an russische oder chinesische Unternehmen veräußern müssen.

Ein vorbildliches Projekt planen z.B. BP, Evonik und weitere Unternehmen, indem sie federführend die Errichtung eines Wasserstoffnetzes mit dem Ziel der Dekarbonisierung vorantreiben. Details zu dem „GetH2-Projekt“ können Sie hierzu in unserem Mandanteninterview erfahren, welches als Video in unserer Mediathek kostenfrei bereitsteht.

Zudem können wir Ihnen nur erneut die Teilnahme an unserem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“ ans Herz legen, welches am 17. Juni 2021 mit einer kostenfreien Auftaktveranstaltung startet. Infos finden Sie hierzu auf unserer #RGC-TOPKlima-Webseite.   

Start mit kostenfreier Auftaktveranstaltung am 17. Juni 2021

Nach dem BVerfG-Urteil werden die Ziele im Klimaschutzgesetz verschärft und mit hoher Wahrscheinlichkeit für den nationalen Emissionshandel höhere CO2-Preise für die nächsten Jahre festgeschrieben. Wir prognostizieren zudem, dass energierechtliche Privilegien zukünftig – nach dem Vorbild des § 11 BECV – als Gegenleistung Investitionen in CO2-Einsparmaßnahmen voraussetzen werden. Den Anfang könnte schon das novellierte StromStG machen.

Eine CO2-neutrale Zukunft ist für alle Unternehmen damit alternativlos. Wie Sie wissen, haben wir es uns zur besonderen Aufgabe gemacht, unsere Mandanten auf dem fordernden Weg dorthin mit Rat und Tat zu begleiten. Täglich beraten wir diese bereits bei der Umsetzung neuer Klimaschutzmaßnahmen (Brennstoffumstellung, H2-, PV- und Biomasse-Projekte, E-Mobilität, Speicher, BEHG/BECV, BImSchG etc.). Zusätzlich rufen wir nun für Sie das Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ ins Leben.

Was passiert in dem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“?

In unserem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig die praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch. Dabei haben wir die Gestaltung CO2-neutraler Versorgungs- und Produktionskonzepte im Fokus. Den jährlichen Rahmen bilden drei Veranstaltungen (zwei Onlineworkshops und unser traditionelles RGC-Kanzleiforum).

Welche Themen erwarten mich bei der Auftaktveranstaltung?

Die Auftaktveranstaltung findet kostenfrei online am 17. Juni 2021 statt. Wir planen folgende Themen:

  • Update: Gesetzgebung und Rechtsprechung, RGC
  • Was kommt auf die Wirtschaft zu? Die diversen Klimaschutzprogramme im Überblick, Stiftung Umweltenergierecht
  • Rechtsicherer Umgang mit dem BEHG als Kunde und Möglichkeiten zur Senkung der nationalen CO2-Belastungen im Rahmen der BECV, RGC
  • Praxisbericht: Nachträgliche Anerkennung eines (Teil-)Sektors als beihilfeberechtigt gemäß BECV, BLTD
  • Gestaltungs- und Vermarktungsoptionen bei PV-Projekten, RGC
  • Praxisbericht: Errichtung von schwimmenden PV-Anlagen, Hülskens  

Wo finde ich weitere Infos?

Weitere Informationen zu unserem neuen Netzwerk und der Auftaktveranstaltung finden Sie auf unserer Klimaseite „#RGCTOP-Klima“.

Wir freuen uns auf Ihre zahlreiche Teilnahme!

Seit Jahresbeginn sieht das EEG 2021 im neuen § 69b EEG eine EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff vor. Diese Regelung wird jedoch erst zum Leben erweckt, wenn der Gesetzgeber definiert hat, was überhaupt unter grünem Wasserstoff zu verstehen ist. Diese Definition ist jetzt endlich verfügbar.

Die Bundesregierung hat am 19. Mai den vom BMWi vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbaren Energien Verordnung inklusive der neuen Definition zum grünen Wasserstoff beschlossen. Zu der Pressemitteilung des BMWi und dem Referentenentwurf gelangen Sie hier und hier.

Auf diese Definition haben viele Unternehmen, die mit ihren Projekten rund um grünen Wasserstoff in den Startlöchern stehen, sehnsüchtig gewartet – auch wenn Sie hier wohl auf etwas pragmatischere Regelungen gehofft haben dürften. Denn die Anforderungen an grünen Wasserstoff sind hoch:

  • Wasserstoff ist danach nur dann grün, wenn er innerhalb der ersten 6.000 Vollbenutzungsstunden einer Wasserstoffelektrolyseanlage hergestellt wird. Der Verordnungsgeber möchte hiermit einen Anreiz geben, dass die Anlage zur Herstellung des H2 systemdienlich eher dann betrieben wird, wenn die Strompreise aufgrund hoher EE-Einspeisung gering sind.
  • Dazu muss er nachweislich aus einer EE-Anlage im Sinne des EEG stammen, von denen mindestens 85 % in der deutschen Preiszone liegen müssen. Die übrigen 15 % der Anlagen dürfen im Ausland stehen. Sie müssen jedoch mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden sein. 
  • Uns ist nicht klar, ob das Privileg nur besteht, wenn die Anlage zur Herstellung des H2 ausschließlich mit EE-Strom betrieben wird. Dafür würde sprechen, dass im Einleitungssatz des § 12i des Entwurfs, von dem „ausschließlichen Verbrauch“ von dem dann im Folgenden beschriebenen Strom gesprochen wird. Würde man hieraus ein Ausschließlichkeitsgebot abgeleitet, würde jeder Einsatz von konventionellem Strom die gesamte Privilegierung entfallen lassen.
  • Schließlich gilt für den eingesetzten EE-Strom ein Doppelvermarktungsverbot. Für diesen Strom darf weder eine EEG- noch eine KWKG-Förderung gezahlt worden sein.
  • Um den Nachweis zum EE-Strom erbringen zu können, sind bei einer Lieferung von EE-Strom über das öffentliche Netz unter anderem sog. doppelte Herkunftsnachweise erforderlich. Erstens ist für den Strom der (grüne) Herkunftsnachweis zu erbringen. Hierfür sind die Angaben zur optionalen Kopplung nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) beizubringen. Zweitens ist grundsätzlich eine tatsächliche Lieferbeziehung zwischen der EE-Anlage und der Einrichtung zur Herstellung von grünem H2 zu belegen. Ein grünes „Einfärben“ von Strom mit ausländischen Herkunftsnachweisen ist folglich grds. ausgeschlossen. 
  • Etwas leichter ist der Herkunftsnachweis, wenn der Strom ohne Netzdurchleitung zur H2-Herstellungsanlage gelangt. Dann genügt der aus der Eigenversorgung bekannte Nachweis der „1/4-Stunden-Zeitgleichheit“. 
  • Eine EEG-Befreiung setzt dazu voraus, dass die neuen Meldepflichten aus § 12j EEV fristgerecht erfüllt werden. Meldefehler führen – wie bei der Eigenversorgung – zum Verlust des Privilegs.
  • Die Vorgaben werden ab dem 1. Januar 2022 gelten – mit der Aussicht auf weitere Einschränkungen ab dem 1. Januar 2024.

Wir begrüßen den Verordnungsentwurf. Es muss möglichst bald feststehen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen mit einer Befreiung der EEG-Umlage – außerhalb der Besonderen Ausgleichsregelung – bei der Herstellung von grünem H2 gemäß § 69b EEG rechnen können. Zugleich sehen wir jedoch deutlichen Anpassungsbedarf, dies insbesondere zu den folgenden vier Punkten:

Uns überzeugt z.B. die im Entwurf vorgesehene Begrenzung auf 6.000 Vollbenutzungsstunden nicht. Aus unserer Sicht müssen diejenigen, die in eine Anlage zur Herstellung von grünem H2 investieren, alle Freiheiten zur Optimierung der Fahrweise zustehen. Beim Markthochlauf muss der größtmögliche Anreiz zur Investition in die eh sehr teure, zumeist noch unwirtschaftliche Zukunftstechnologie gesetzt werden. Die vom Verordnungsgeber zusätzlich gewollte, systemdienliche Lenkung anhand der Strompreise muss hier zurücktreten.

Dazu sollte die Vorgabe, dass EE-Strom, der über ein öffentliches Netz geleitet wird, von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert werden muss, entfernt werden. Denn so wird es dem Elektrolyseur verwehrt, EE-Anlagen in räumlicher Distanz zu seiner Wasserstoffelektrolyseanlage selbst zu betreiben und deren Strom für die Wasserstofferzeugung zu nutzen. Um grünen Wasserstoff zu etablieren, sollten hier alle in Frage kommenden Szenarien ermöglicht werden.

Für den Markthochlauf schädlich sehen wir zudem die Beschränkung von ausländischem EE-Strom auf 15 % an. Deutschland wird allein noch für mehrere Jahre nicht den Bedarf an EE-Strom decken können. Die Beschränkung des zum Markthochlauf notwenigen EE-Imports kann folglich nicht sachgerecht sein. Außerdem dürfte diese Beschränkung auch europarechtlich bedenklich sein.

Schließlich darf das Gesamtprivileg nicht entfallen, wenn teilweise auch konventioneller Strom verbraucht wird. Gerade während des Markthochlaufs wird es immer Zeiten geben, in denen nicht genügend EE-Strom verfügbar ist. In diesen Zeiten werden Unternehmen zwangsweise auch auf konventionellen Strom zurückgreifen müssen, um ihre Produktion aufrechterhalten zu können. Würde das zum Wegfall der gesamten Privilegierung führen, würde ein wirtschaftlicher Betrieb einer H2-Anlage kaum darstellbar sein.

Wenn Sie mehr über H2 erfahren möchten, möchten wir Ihnen jetzt bereits die Teilnahme an unserem 16. Kanzleiforum Energie und Klima empfehlen, bei dem wir inhaltlich die Versorgung des Mittelstandes und der Großindustrie mit grünem H2 im Fokus haben. Unser Kanzleiforum ist eine Teilveranstaltung unseres neuen Netzwerks „RGC-Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“, das mit einer kostenfreien Online-Auftaktveranstaltung am 17. Juni 2021 startet. Informationen zu unseren Veranstaltungen und unserem neuen Netzwerk finden Sie hier.  

Preise von 150 €/t bis 2030 und von 195 €/t bis 2035 werden genannt!

Die Grünen haben im EU-Parlament einen Plan zur Erreichung der europäischen Klimaschutzziele vorgelegt. Das wesentliche Mittel soll eine drastische Erhöhung der CO2-Preise im Rahmen des Europäischen Emissionsscheinhandels (EU-ETS) sein, der im deutschen Recht seine Rechtsgrundlage im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) hat. Mit dieser Maßnahme sollen die Kohlekraftwerke aus dem Markt gedrängt und der Umstieg auf Erneuerbare Energien sichergestellt werden.

Der Grünen-Abgeordnete Michael Bloss wird mit Preisforderungen von 150 €/t CO2 bis 2030 und von 195 €/t CO2 bis Mitte der 2030er Jahre zitiert. Außerdem soll ein Mindestpreis von 50 €/t CO2 festgeschrieben werden. Der aktuelle europäische CO2-Preis liegt bei rd. 57 €/t CO2.

Diese Preiserhöhungen würden unmittelbar die dem TEHG unterliegenden Großanlagen hart treffen. Sicher dürfte aber auch sein, dass von derartigen Erhöhungen mittelbar auch der nationale CO2-Preis im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) kräftig angeheizt würde. Diese Forderungen könnten zudem einen ersten Ausblick auf die Energiepolitik nach der nächsten Bundestagswahl geben.

Wir haben schon mehrfach berichtet, dass wir mit deutlichen Steigerungen beim CO2-Preis rechnen und empfehlen allen Unternehmen dringend, sich hierauf einzustellen. Die bisherigen auf fossilen Brennstoffen basierenden Versorgungskonzepte werden keine Zukunft haben.

Zu Ihrer Unterstützung haben wir das Netzwerk RGC-Praxisforum Zukunft gegründet, welches CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte im Fokus hat. Unsere kostenfreie Auftaktveranstaltung findet hierzu am 17. Juni 2021 statt. Mehr erfahren können Sie hierzu auf unserer #RGC-TOPKlima-Webseite.

Berechnen Sie mit unserem neuen Tool Ihre potenzielle Beihilfezahlung nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Die Bundesregierung hat am 30. März 2021 die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) verabschiedet. Die Zustimmungen durch den Bundestag und die EU-Kommission stehen noch aus. Mit wesentlichen Änderungen rechnen wir nicht mehr.

Die BECV berechtigt Unternehmen von in zwei Listen aufgezählten (Teil-)Sektoren, eine Beihilfezahlung zur Abmilderung ihrer Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG) zu beantragen. Wir erwarten bereits für die kommenden Jahre eine deutliche Steigerung der bisher im BEHG vorgesehenen CO2-Preise. Anders werden sich die neuen ambitionierten Klimaschutzziele nicht verwirklichen lassen. Damit wird die Kompensationsmöglichkeit aus der BECV für Unternehmen immer bedeutender und zum erheblichen Wettbewerbsfaktor.

Aufgrund dieser Bedeutung hat unsere Legal-Tech-Einheit hat für Sie den RGC-BECV-RECHNER entwickelt. Mit diesem können Sie auf unserer Klimawebseite „#RGC-TOPKlima“ für Ihr Unternehmen die

  • CO2-Belastung (CO2/t),
  • CO2-Kosten (in €) und
  • potenzielle Ausgleichs-/Beihilfezahlung (in €)

berechnen. Dabei haben Sie diverse Möglichkeiten zur Modifikation der Berechnung. Sie können z.B. die Auswirkungen von den erwarteten CO2-Preissteigerungen abbilden.

Sollte die Tätigkeit Ihres Unternehmens noch zu keinem beihilfeberechtigten (Teil-)Sektor der BECV zählen, Sie also noch nicht von dieser profitieren können, sollten Sie dringend die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung mit Ihrem Fachverband prüfen. Für den ersten Verband bereiten wir schon einen Anerkennungsantrag vor.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir zudem auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen.

Für die BECV-Antragstellungen bieten wir ein Teamplay mit einem von uns geschätzten Wirtschaftsprüfer an.

Seit dem 12.05.2021 können die Compliance-Konten für die Teilnahme am nationalen Emissionshandel (nEHS) im sogenannten nEHS-Register eröffnet werden. Das nEHS-Register dient der Erzeugung, dem Halten und dem Übertragen der notwendigen nationalen Emissionsberechtigungen (Zertifikate).

Für die an der Teilnahme des nationalen Emissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verpflichteten Unternehmen, genannt „BEHG-Verantwortliche“, ist ein sogenanntes Compliance Konto notwendig. Über dieses Konto wird die Verpflichtung zur Besorgung und zur Abgabe der (elektronischen) Zertifikate organisiert.
Jeder BEHG-Verantwortliche, das können sowohl natürliche oder juristische als auch Personengesellschaften sein, die einen Brennstoff nach Anlage 1 und Anlage 2 des BEHG in Verkehr bringen, sind entsprechend verpflichtet, ein Compliance-Konto zu führen.

Bevor ein Kontoantrag gestellt werden kann, müssen sich Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen über den Menüpunkt ‚Registrierung‘ vorab registrieren. Ein Kontoantrag kann nur nach erfolgtem Login einer kontobevollmächtigten Person oder eines Kontoinhabers gestellt werden.

Der Kontoantrag ist auszufüllen und mit entsprechenden Nachweisdokumenten bei der DEHSt einzureichen. Mit dem jeweiligen Kontoantrag ist darüber hinaus nach § 16 der BEHV auch mindestens eine kontobevollmächtigte Person zu ernennen. Für die Ernennung der Kontobevollmächtigten gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. Ein Identitätsnachweis muss vorliegen
  2. Ebenso ein Führungszeugnis
  3. Mindestens einer der Kontobevollmächtigten benötigt einen Hauptwohnsitz in der EU.

Des Weiteren ist es möglich, auch Dritte als Kontobevollmächtigte zu ernennen.

Eine erleichterte Kontoeröffnung ist möglich, sofern die zu berichtenden Brennstoffemissionen 50.000 Tonnen CO2 voraussichtlich nicht überschreiten. Dafür muss dann lediglich der Antrag ausgefüllt und ohne weitere Nachweisdokumente eingereicht werden.
Eine weitere spezielle Regelung gilt darüber hinaus für Kontoinhaber eines Kontos im Unionsregister des EU-ETS oder des UER-Registers. Keines der beiden Konten kann zur Erfüllung von Abgabepflichten im nEHS genutzt werden. Um den Verpflichtungen des BEHG-Verantwortlichen nachkommen zu können, muss stets ein neues Konto im nEHS-Register eröffnet werden.

Antragsteller auf eine Kontoeröffnung im nEHS-Register müssen jedoch gemäß § 12 Absatz 1 BEHV keine weiteren Nachweisunterlagen an die DEHSt übermitteln, sofern diese vollständig und in aktueller Form für ein EU-ETS-Konto oder eines UER-Kontos bei der DEHSt hinterlegt sind. Die gleiche Regelung gilt auch für die Ernennung von kontobevollmächtigten Personen, die bereits bevollmächtigt für ein EU-ETS-Konto oder ein UER-Konto sind.

Wie sieht der Kontoeröffnungsprozess konkret aus?

Das Kontoeröffnungsverfahren verläuft in zwei Schritten: der Registrierung und der anschließenden Kontoantragstellung.

Zunächst müssen sich Kontoinhaber (KI) und kontobevollmächtigte Personen (kbP) einzeln registrieren. Die Registrierung dient der Erfassung der Daten von KI und kbP sowie der Übermittlung von Nachweisunterlagen. Während der Registrierung erfolgt außerdem die Authentifizierung der KI und der kbP. Dafür steht für natürliche Personen die Authentifizierung über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder für juristische Personen die Authentifizierung über ELSTER zur Verfügung.

Hierbei müssen sowohl Angaben zum Kontoinhaber als auch der Bevollmächtigten gemacht werden. Des Weiteren benötigt die DEHSt bei der Kontoeröffnung die Unterlagen von Kontoinhaber und des/der Kontobevollmächtigten. In einem weiteren letzten Schritt prüft die DEHSt diese Angaben und gibt die Freigabe, womit das Konto offiziell eröffnet wird.

Die DEHSt hat Hinweise zur Registrierung und Kontoeröffnung veröffentlicht.

Welche Gebühren fallen bei der Eröffnung, Führung und Verwaltung der Konten an?

Für die hier diskutierten Compliance-Konten fallen keine Gebühren an. Neben diesen können von jeder natürlichen oder juristischen Person auch reine, sogenannte Handelskonten eröffnet werden. Bei Handelskonten sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Eine einmalige Eröffnungsgebühr von 170 €
  2. Eine Verwaltungsgebühr von 600 € pro Handelsperiode
  3. Und eine Änderungsgebühr beispielsweise bei der Umfirmierung eines Kontoinhabers von jeweils 60 €

Zu allen Fragen rund um die administrative und kaufmännische Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz, wie auch zur Registerkontoeröffnung und Rollenverteilung steht Ihnen GALLEHR+PARTNER® gern zur Verfügung.

Zu GALLEHR+PARTNER®: GALLEHR+PARTNER® hat sich mit dem Anspruch, Lotse für die Industrie in eine wettbewerbsfähige und klimafreundliche Zukunft zu sein, als ein führender Anbieter von Klimaschutz-, Energieeffizienz- und nachhaltigen Energiebeschaffungs-Dienstleistungen etablieren können. Der Kundenstamm der Gallehr Sustainable Risk Management GmbH umfasst eine Vielzahl national und international renommierter, auch börsennotierter Unternehmen, vornehmlich aus dem Industrie-, Energieversorger-, Agrar- und Flugverkehrsbereich. Wir sind seit 2007 am Markt tätig und konnten unser Know-how mittels unseren erfahrenen, mittlerweile 25 Beratern und Experten bereits bei mehr als 100 Unternehmen erfolgreich einbringen. GALLEHR+PARTNER® ist eine in Deutschland eingetragene Marke von Sebastian Gallehr und bezieht sich auf die Leistungen des Unternehmernetzwerks, dem auch die Gallehr Sustainable Risk Management GmbH angehört.