Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Ein Lebensziel geht in Erfüllung!!

Vor mehr als 20 Jahren hat Prof. Gent in seinem Businessplan zur Gründung einer Spezialkanzlei für Energierecht das Lebensziel formuliert, einmal den JUVE-Award für das Energiewirtschaftsrecht zu gewinnen. Gestern hat sich dieses Lebensziel verwirklicht. RGC wurde in der Alten Oper in Frankfurt – moderiert von Kay-Sölve Richter – mit dem JUVE-Award 2021 „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet! 

Wir sind unheimlich stolz auf jeden Einzelnen aus unserem Team, der in den  letzten und in diesem Jahr an diesem großartigen Erfolg mitgewirkt und RGC zu etwas ganz Besonderem gemacht hat. Danken möchten wir sowohl der JUVE-Redaktion als auch unseren Mandanten, die sich so positiv und begeistert zu uns geäußert haben. Einen großen Anteil zu diesem Erfolg haben auch unsere Kooperationspartner geleistet. Die längste Partnerschaft verbindet uns mit dem Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. (VEA).

Die renommierte JUVE-Redaktion für Wirtschaftskanzleien verleiht jährlich die JUVE-Awards. Diese „Oscars“ werden sowohl jungen vielversprechenden als auch langjährigen Akteuren verliehen, die in der jüngsten Vergangenheit mit einer besonders positiven und dynamischen Entwicklung überzeugt haben. Dazu erkundet die JUVE-Redaktion den Markt von Wirtschaftskanzleien und bewertet diese auf Basis von umfangreichen Recherchen bei Kanzleien, Unternehmensverantwortlichen, Behördenvertretern und Mitarbeitern der Justiz. Mehr als 20.000 Gespräche werden pro Jahr geführt. Die JUVE-Redaktion arbeitet dabei strikt unabhängig, wie wir bestätigen können. 

Das JUVE-Handbuch wird kurzfristig veröffentlicht. Link und Inhalte werden wir hier mitteilen.

Autoren: RGC-Team

Seit dem 1. Oktober dieses Jahres gibt es in Deutschland ein einheitliches Marktgebiet für Gas. Ein neuer Abschnitt in der Geschichte der Gaswirtschaft in Deutschland beginnt und bringt einige Veränderungen.

Auf Grundlage der Novellierung der Gasnetzzugangsverordnung im Jahr 2017 wurde an der Bildung eines einheitlichen Marktgebietes in Deutschland gearbeitet (RGC berichtete). Mit der Zusammenlegung der bisherigen Marktgebietsverantwortlichen GASPOOL Balancing Services GmbH (GASPOOL) und NetConnect Germany GmbH & Co. KG (NCG) wurde nun der finale Schritt getan.

Seit dem 1. Juni 2021 sind die beiden Unternehmen bereits gesellschaftlich in der GASPOOL aufgegangen und in Trading Hub Europe GmbH (THE) umbenannt worden. Die THE betreibt nun seit dem 1. Oktober 2021 das gesamte Marktgebiet.

Für die Marktteilnehmer erhofft man sich dadurch insbesondere Vorteile im Hinblick auf einen vereinfachten Netzzugang und vereinfachte Prozesse. Diese sollen beispielsweise dadurch gewährleistet werden, dass sich Kunden-, Daten- und VHP-Portale an den Marktpartner orientieren werden.

Da es nur noch einen Marktgebietsverantwortlichen gibt, werden Abstimmungsprozesse vereinfacht und Bilanzkreisverantwortliche müssen zukünftig nur noch einen Bilanzkreisvertrag abschließen. Zudem sollen einheitliche deutschlandweite Preise, zum Beispiel für Entgelte und Umlagen, realisiert werden. Ein Abschluss neuer Bilanzverträge ist nicht notwendig, da bestehende Vertragsbeziehungen auf die THE übergegangen sind. Dennoch können sich Änderungen in den Verträgen, insbesondere im Hinblick auf Bezüge zu den Marktgebieten und den Bilanzkreisen ergeben.

Der THE wirbt mit einer möglichen Preissenkung durch das einheitliche Marktgebiet. Kritische Stimmen halten jedoch auch einen weiteren Preisanstieg für möglich. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Preissituation tatsächlich entwickelt.

Als Folge der Änderung fordern immer mehr Gaslieferanten die Unterzeichnung von Vertragsnachträgen durch ihre Kunden. Diese Vertragsnachträge sollten Sie jedoch keinesfalls voreilig unterzeichnen. Vergewissern Sie sich zunächst, dass Sie vollumfänglich mit allen Inhalten des Nachtrags einverstanden sind. Selbstverständlich unterstützen wir Sie gern bei der Prüfung solcher Vertragsnachträge.

In den aktuellen Sondierungsgesprächen fällt auffällig häufig die Forderung nach einer Abschaffung der EEG-Umlage. Wir möchten hier einmal zur Diskussion stellen, welche Auswirkungen derartige Maßnahmen haben könnten. 

Wie sähe die Welt ohne das EEG aus? In der aktuellen Diskussion wird aktuell von Seiten der verschiedensten Stakeholder immer wieder die Forderung nach einer Abschaffung der EEG-Umlage laut. Da die EEG-Umlage die Basis für sämtliche Förderungen für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien darstellt, könnte damit sogar das EEG insgesamt in Frage gestellt werden. Wir versuchen einen Blick in diese undurchsichtige Glaskugel und betrachten nachfolgend einmal einige mögliche Folgen für Industrieunternehmen

Die Jahre 2020 und 2021 waren für Industrieunternehmen, die die EEG-Privilegien Eigenerzeugung, Eigenversorgung oder Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) in Anspruch nehmen, vielfach geprägt von dem Erfordernis der Aufstellung des korrekten Messkonzeptes. Es wurde viel Geld in geeignete Zähler investiert und teilweise tagelange Produktionsstillstände in Kauf genommen (z.B. für Wandlereichungen). Heerscharen von Beratern sowie ganze Abteilungen bei BNetzA, BAFA und den ÜNBs haben sich lange Zeit mit nichts anderem beschäftigt. Viele Unternehmen sind Ende des Jahres 2021 deswegen unter Zeitdruck, denn spätestens zum 1. Januar 2022 muss das Messkonzept dann vorgelegt werden. 

Doch wozu eigentlich? Ursprünglich sollte das Messkonzept die korrekte Drittmengenabgrenzung zum Erhalt der Privilegien in der Zukunft absichern sowie die Rückforderung nicht korrekt abgegrenzter, privilegierter Strommengen für die Vergangenheit ausschließen. Würde die EEG-Umlage in Zukunft ersatzlos wegfallen, entfiele auch ein Großteil der Funktionen des mühsam aufgebauten Messkonzeptes. Positiv verbliebe dann vor allem die Möglichkeit zur Nutzung des Messkonzeptes als Grundlage des Controllings im Rahmen des Energiemanagements oder teilweise für andere Privilegien wie bspw. bei der Stromsteuer. Hauptzweck des Messkonzeptes wäre dann im Wesentlichen die Rechtfertigung der Vergangenheit, die ins Verhältnis zu den teilweise weitreichenden Investitionen aus Unternehmensmitteln und Steuergeldern zu setzen wäre. 

Darüber hinaus würde eine Abschaffung der EEG-Umlage grundsätzlich das in die Tat umsetzen, was bereits bei Einführung des CO2-Preises erklärte Idee war. Der CO2-Preis soll langfristig die EEG-Umlage als Steuerungsinstrument beim Energieverbrauch ablösen. Hiermit sollte unter Anderem ein wesentlicher Kritikpunkt an den EEG-Privilegien ausgemerzt werden, nämlich, dass diese nicht oder nicht ausreichend zwischen Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen differenzieren. Wie dieses Problem mit dem CO2-Preis als sog. Input-Belastung gelöst werden könne, wurde in diversen Studien umfassend geprüft und letztlich für umsetzungsfähig bewertet.  

Was unserer Meinung im Vorfeld bislang weniger eingehend bewertet wurde, sind die wirtschaftlichen Auswirkungen des Wechsels von EEG-Umlage und ihren Privilegien auf CO2-Bepreisung. Diese werden voraussichtlich die Grundlagen der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Industrieunternehmen tiefgreifend verschieben. So profitierten aufgrund des bestehenden sog. Carbon-Leakage-Risikos aktuell beispielweise rund 220 Branchen von der Besonderen Ausgleichsregelung. Auch beim CO2-Preis wird ein solches Carbon-Leakage-Risiko gesehen. Allerdings sieht die extra für die Entlastung betroffener Unternehmen geschaffene Verordnung BECV eine Entlastung nur für rd. 60 Branchen vor. Auch wenn die Verbände bisher nicht in der BECV berücksichtigter Branchen noch Aufnahmeanträge stellen dürfen, sind die Kriterien so hoch, dass zu erwarten ist, dass es viele heute noch BesAR-privilegierte Unternehmen nicht in die Liste schaffen werden. 

Zudem orientiert sich Belastung bzw. eine etwaige Privilegierung und deren Höhe nicht mehr an der verbrauchten Strommenge, sondern an dem Verbrauch von den vom nationalen Emissionshandel erfassten Energieträgern, vielfach Erdgas. Da auch innerhalb der Branchen die Versorgungskonzepte oft sehr unterschiedlich, z.B. mit Fokus eher auf Strom oder eher auf Erdgas, angelegt sind, werden sich wahrscheinlich hier ebenfalls deutliche Verschiebungen zeigen. Besonders gut dastehen werden voraussichtlich diejenigen Unternehmen, die bereits jetzt Energieträger einsetzen, die vom CO2-Preis nicht erfasst sind, z.B. Photovoltaik oder Biomasse wie Altholz, oder die bestehende Anlagen auf einen nicht belasteten Energieträger umrüsten können. 

Die Entwicklungen der kommenden Wochen und Monate sollten daher alle Industrieunternehmen genau verfolgen. Sollten sich neue Tendenzen herausbilden, werden wir diese an dieser Stelle für Sie beleuchten. 

Autor: Jens Nünemann (RGC)
            Dr. Franziska Lietz (RGC)

Im Fokus unserer Online-Veranstaltung am 02.12. steht die Versorgung von Mittelstand und Großindustrie mit grünem H2

Es ist soweit: der Termin und das vorläufige Programm für unser 16. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima stehen fest. Das Kanzleiforum wird am 2. Dezember 2021 online von 9:15 bis 16:00 Uhr stattfinden. Anmeldung und Details finden Sie hier

Zentrales Thema ist die Versorgung von Mittelstand bis Großindustrie mit grünem H2. Wie Sie der Agenda entnehmen können, steht die Vorstellung von praktizierten H2-Projekten im Vordergrund. Wir möchten Ihnen hiermit Ideen und Denkanregungen für den H2-Einsatz in Ihrem Unternehmen geben. Dabei betrachten wir die drei H2-Versorgungsarten: Pipeline, Areal-/Standortversorgung und Tankstellen. 

Erfahren Sie, was gerade auf dem H2-Markt passiert, was diskutiert wird und was umsetzbar ist! 

Unsere geplanten Vorträge:  

  • H2-Markt und Nationale H2-Strategie
  • Technische Lösungen für den Einsatz von grünem H2 in Industrie und Verkehr 
  • Regulierung von H2-Netzen
  • GetH2Nukleus: Vom Erdgas- zum H2-Netz
  • H2-Recht für die Praxis
  • Erfahrungsbericht: H2-Projekte für den Mittelstand bis Großindustrie
  • Wegweiser für den Einkauf von grünem Strom
  • Green Steam: Wettbewerbsfähigkeit und Erfahrungen
  • Grüne H2-Mobilität: Wie ist der Stand? Was ist machbar?
  • Einsatz von H2-Gabelstaplern

 Die Teilnahmegebühr beträgt im Einzeltarif 179,00 € oder im Unternehmenstarif (bis zu 5 Teilnehmern) 399,00 €, jeweils zzgl. USt.

Das Kanzleiforum kann alternativ als Bestandteil unseres Klimanetzwerks „RGC Praxisforum Zukunft“ mit einer Vielzahl von Vorteilen gebucht werden. In unserem Klimanetzwerk arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht in drei Veranstaltungen pro Jahr auf. Im Fokus steht die CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten. Die Auftaktveranstaltung unseres Netzwerks fand am 17. Juni 2021 mit über 300 Teilnehmern statt. Maria Drefs (drefs@ritter-gent.de) schaltet Ihnen gern kostenfrei die Videoaufzeichnung frei.

 Wir freuen uns auf Sie! 

Kompetente Unterstützung im Vergabe- und öffentlichen Wirtschaftsrecht

RGC berät eine Vielzahl von öffentlichen Auftraggebern bei der (Um-)Gestaltung ihrer Versorgungskonzepte im Energie-, Klima- und Umweltrecht. Zu unseren Mandanten gehören Krankenhäuser, Unternehmen des ÖPNV, Abwasserverbände, Universitäten, Flughäfen, Forschungseinrichtungen und staatliche Stellen von Bund, Ländern und Kommunen.

Im Rahmen dieser Projekte stellen sich vielfältige und teilweise komplexe vergaberechtliche Fragen. Zukünftig steht uns bei der Beantwortung dieser Fragen unser neuer Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht zur Seite. 

Öffentliche Auftraggeber erhalten damit nun eine Projektbetreuung aus einem Guss!

Die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Sitz in Hannover ist eine Vergaberechts-Boutique mit umfassender Expertise. Die Berufsträger – davon vier Fachanwälte für Vergaberecht – verfügen über umfangreiche Erfahrungen in der vergabe- und vertragsrechtlichen Beratung – insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung von EU-weiten und nationalen Vergabeverfahren für komplexe Dienstleistungen, Liefer- und Bauleistungen, nicht zuletzt im Rahmen von öffentlich geförderten Projekten. Frau Prof. Dr. Angela Dageförde und Prof. Dr. Kai Gent verbindet eine langjährige Tätigkeit als Dozenten an der Leibniz Universität Hannover sowie Herr Prof. Dr. Dr. Peter Salje als gemeinsamer Doktorvater. 

Neben dem Vergaberecht wird uns die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht auch bei speziellen umweltrechtlichen sowie förderrechtlichen Angelegenheiten unterstützen.

Unsere Kooperationskanzlei DAGEFÖRDE hält Sie im Vergaberecht auf dem Laufenden! Wie wir hier berichtet haben, arbeiten RGC und die Vergaberechts-Boutique DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht zukünftig enger zusammen. Wir freuen uns sehr, dass uns die Kanzlei DAGEFÖRDE im Rahmen der Kooperation auch bei unserem News-Service unterstützt. Sie wird Sie über aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht unterrichten.

Die von Prof. Gent moderierte Veranstaltung war ein großer Erfolg!

Wie wir hier berichtet hatten, durfte Herr Prof. Gent die 5. Jahresveranstaltung der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke am 22. September 2021 moderieren, die die Deutsche Energieagentur (dena) organisierte.

Die Veranstaltung war ein großer Erfolg: Unter dem Motto „Wege zur Klimaneutralität in Unternehmen bestreiten“ tauschten sich über 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den neuen Themen der Netzwerkinitiative sowie den Erfahrungen aus der Netzwerkarbeit aus.

Die offizielle Begrüßung erfolgte durch Ulrich Benterbusch, Leiter der Unterabteilung IIB Energieeffizienz, gasförmige Energieträger und Wärmenetze im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Berthold Goeke, Leiter der Unterabteilung IK III Klimaschutzpolitik im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Danach gab Steffen Joest in seiner Rolle als Leiter der Geschäftsstelle der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke einen Überblick über die Initiative, ihre Aktivitäten und die Neuerungen im Rahmen der Verlängerung. Anschließend beinhaltete das Programm der digitalen Veranstaltung vormittags und nachmittags jeweils fünf parallele, fachliche Workshops zu verschiedensten Aspekten der Netzwerkarbeit.

Ein Highlight der Jahresveranstaltung war erneut die digitale Ehrung von drei Netzwerken für ihre herausragende Netzwerkarbeit im letzten Jahr. Stellvertretend für das „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz-Netzwerk (4E-Netzwerk)“ nahm Harald Metzger von der Canon Production Printing Germany GmbH & Co. KG die Ehrung für innovative Netzwerkarbeit während der Corona-Pandemie entgegen. Für herausragende Öffentlichkeitsarbeit im Energieeffizienz-Netzwerk nahmen Gunnar Herrmann, Vorsitzender der Geschäftsführung der Ford-Werke GmbH und Dr. Gregor Weber, Entwickler und Leiter der Netzwerke, stellvertretend für alle Netzwerke des „ecoistics EffNaNet Ford“ – Netzwerks die Ehrung entgegen. Abschließend wurde das „Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerk Fernwärme 3.0“ des AGFW für „kontinuierliche Netzwerkarbeit, bereits in der dritten Runde“ ausgezeichnet. Bernd Bodlin von der Stadtwerke Gotha GmbH nahm stellvertretend für das Netzwerk und seine elf weiteren Teilnehmer die Urkunde entgegen.

Abgerundet wurde der Konferenztag mit zwei Impulsvorträgen zu den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen für Energieeffizienz und Klimaschutz in Unternehmen in der EU sowie zur Novellierung des Bundesförderprogramms „Energieeffizienz in der Wirtschaft“. Anschließend verabschiedete der Moderator Prof. Dr. Kai Gent, der mit viel Engagement und Charme durch das spannende und lehrreiche Programm geleitet hatte, das Publikum in den Feierabend.

Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet. Nach dem Videoschnitt wird die Aufzeichnung u.a. auch in unserer Mediathek bereitgestellt.

Zahlreiche Verbände üben in Konsultation deutliche Kritik!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 6.
September 2021 den Entwurf der „Verordnung über die Kosten und Entgelte für den
Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
(Wasserstoff NEV)“ veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.

 

In dem Referentenentwurf werden Regelungen – wie in der StromNEV
oder GasNEV –  zu Netzanschluss- und
Baukostenzuschüssen, den Grundsätzen und Einzelheiten zur Netzkostenermittlung
und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung getroffen. Es gibt jedoch auch spezifische
Vorgaben zu Förderzuschüssen, der Umwidmung bestehender Gasinfrastrukturen auf
Wasserstoff und einem Plan-Ist-Kostenvergleich.

 

Die Wasserstoff NEV muss von Betreibern von H2-Netzen
eingehalten werden, die sich nach § 28j Absatz 3 EnWG für eine Teilnahme an der
Regulierung entschieden haben. Über die Regulierung der H2-Netze gemäß dem
novellierten EnWG haben wir hier berichtet.

 

Im Entwurf werden nur Grundzüge der Entgeltbestimmung für
die H2-Netze festgelegt. Sich hierauf zu beschränken und keine umfassenden
Vorgaben zur Entgeltbestimmung vorzusehen, ist eine bewusste Entscheidung des
Verordnungsgebers, um insbesondere die Markthochlaufphase der
Wasserstoffwirtschaft und des Wasserstoffnetzbetriebs zu unterstützen. Die
Betreiber von Wasserstoffnetzen sollen während der Markthochlaufphase die
Möglichkeit erhalten,
verschiedene geeignete Konzepte zu erproben und darauf aufbauend
„best-practice“-Ansätze für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entwickeln.  

 

Diese „Freiheit“ wird von zahlreichen Verbänden kritisiert. Denn
keine konkreten Vorgaben zu machen, berge die Gefahr, dass sich
Netzentgeltsystematiken
verschiedener Wasserstoff-Netzbetreiber auseinanderentwickeln. Insbesondere bei
von Anfang an zusammenhängenden Wasserstoffnetzen könne dies zu Marktverzerrungen
führen und die Entwicklung eines Wasserstoffmarktes hemmen.

 

Außerdem ist die Regelung zu Baukostenzuschüssen unklar.
Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass über diese Zuschüsse die in der
Aufbauphase sehr hohen Netzerstellungskosten auf die wenigen ersten H2-Kunden
gewälzt werden. Ein Netzanschluss wäre dann für die „Pioniere“ der H2-Kunden
kaum bezahlbar.

 

Bei der Netzentgeltberechnung dürfen die bilanziellen
und kalkulatorischen Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur angesetzt
werden. Begrenzt ist dies auf die Kosten eines effizienten

und
strukturell vergleichbaren 
H2-Netzbetreibers. Dieser Ansatz ist zwar grds. zu begrüßen, aber gerade
in der Aufbauphase der H2-Netz nicht praktikabel. Denn es wird schlicht an
Vergleichsnetzen fehlen.

Zahlreiche Verbände üben in Konsultation deutliche Kritik!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 6. September 2021 den Entwurf der „Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (Wasserstoff NEV)“ veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.

In dem Referentenentwurf werden Regelungen – wie in der StromNEV oder GasNEV –  zu Netzanschluss- und Baukostenzuschüssen, den Grundsätzen und Einzelheiten zur Netzkostenermittlung und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung getroffen. Es gibt jedoch auch spezifische Vorgaben zu Förderzuschüssen, der Umwidmung bestehender Gasinfrastrukturen auf Wasserstoff und einem Plan-Ist-Kostenvergleich.

Die Wasserstoff NEV muss von Betreibern von H2-Netzen eingehalten werden, die sich nach § 28j Absatz 3 EnWG für eine Teilnahme an der Regulierung entschieden haben. Über die Regulierung der H2-Netze gemäß dem novellierten EnWG haben wir hier berichtet.

Im Entwurf werden nur Grundzüge der Entgeltbestimmung für die H2-Netze festgelegt. Sich hierauf zu beschränken und keine umfassenden Vorgaben zur Entgeltbestimmung vorzusehen, ist eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, um insbesondere die Markthochlaufphase der Wasserstoffwirtschaft und des Wasserstoffnetzbetriebs zu unterstützen. Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sollen während der Markthochlaufphase die Möglichkeit erhalten, verschiedene geeignete Konzepte zu erproben und darauf aufbauend „best-practice“-Ansätze für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entwickeln.  

Diese „Freiheit“ wird von zahlreichen Verbänden kritisiert. Denn keine konkreten Vorgaben zu machen, berge die Gefahr, dass sich Netzentgeltsystematiken verschiedener Wasserstoff-Netzbetreiber auseinanderentwickeln. Insbesondere bei von Anfang an zusammenhängenden Wasserstoffnetzen könne dies zu Marktverzerrungen führen und die Entwicklung eines Wasserstoffmarktes hemmen.

Außerdem ist die Regelung zu Baukostenzuschüssen unklar. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass über diese Zuschüsse die in der Aufbauphase sehr hohen Netzerstellungskosten auf die wenigen ersten H2-Kunden gewälzt werden. Ein Netzanschluss wäre dann für die „Pioniere“ der H2-Kunden kaum bezahlbar.

Bei der Netzentgeltberechnung dürfen die bilanziellen und kalkulatorischen Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur angesetzt werden. Begrenzt ist dies auf die Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren  H2-Netzbetreibers. Dieser Ansatz ist zwar grds. zu begrüßen, aber gerade in der Aufbauphase der H2-Netze nicht praktikabel. Denn es wird schlicht an Vergleichsnetzen fehlen.

Die aktuellen Stromnetzentgelte verhinderten Investitionen von Großverbrauchern in den Sektoren Industrie und Verkehr in moderne Technologien

Eine Reform der Netzentgelte für die Nutzung der Stromnetze wird seit Jahren immer wieder diskutiert und stand zuletzt auch als ein Ziel im Koalitionsvertrag. Eine Einigung, in welche Richtung eine solche Reform gehen könnte, gab es bisher jedoch nicht.

Das Institut Agora Energiewende hat untersuchen lassen, welche Hindernisse abgebaut werden müssten, damit die Netzentgeltstruktur Investitionen in z.B. Schlüsseltechnologien für mehr Klimaschutz fördert oder jedenfalls nicht verhindert. Da die Netzentgelte immer weiter steigen, habe deren Höhe Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Investitionen in strombasierte Prozesse. Die Ergebnisse der Untersuchung hat Agora Energiewende in einem Impulspapier zusammengefasst.

Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die fehlenden örtlichen und zeitlichen Komponenten bei der Festlegung der Netzkosten für Großverbraucher ein wesentliches Hemmnis für Investitionen im Bereich Industrie oder Verkehr geworden sind. Im Rahmen der Energiewende und des Ausbaus erneuerbarer Energien seien u.a. moderne Verbrauchseinrichtungen, die sich an einem flexiblen Stromangebot orientierten, notwendig. Für mehr Klimaneutralität müsste in den Sektoren Verkehr und Industrie z.B. in Elektromobilität, Wärmepumpen oder Wasserstoff-Elektrolyseure investiert werden. Das bestehende Netzentgeltsystem wirke sich jedoch kontraproduktiv aus, da verbrauchsseitige Flexibilität nicht gefördert würde.

Außerdem kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Netzentgeltkosten unfair verteilt seien. Denn Verteilernetze mit viel Windkraft hätten aktuell die höchsten Netzentgelte, weil die Anschlusskosten für neue Erzeugungsanlagen nur in dem jeweiligen Verteilnetz anfielen und nicht auf alle Netze gewälzt würden. Dies sei sowohl aus Fairnessgründen, als auch von der Anreizwirkung her falsch. Strom solle dort billig sein, wo er erzeugt wird, so die Studie.

Das Impulspapier enthält Vorschläge für eine Netzentgeltreform. Ob diese von der nächsten Regierung aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten.