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BNetzA ordnet die Fortgeltung individueller Netzentgelte aus dem Jahr 2021 im Gasmangelfall an und konsultiert neue Festlegung

Die Energiekrise kann dazu führen, dass individuelle Netzentgelte im Bereich Strom gefährdet sind. Konkret betrifft dies die 7.000-Std.-Regelung und die Atypik. Aktuell hat die BNetzA unter bestimmten Anforderungen deren Fortgeltung aus 2021 angeordnet und konsultiert parallel einen diesbezüglichen Entwurf mit kurzer Frist.

Der geänderte § 118 Abs. 46 EnWG enthält seit der letzten Novelle eine Verordnungsermächtigung, mittels derer neue Regelungen für individuelle Netzentgelte im Kontext der Energiekrise geschaffen werden können (RGC berichtete).

Nunmehr hat die BNetzA ein Eckpunktepapier veröffentlicht und konsultiert dieses mit kurzer Stellungnahmefrist bis zum 5.10.2022. Diese Konsultation können Sie hier einsehen.

Laut BNetzA ist mit der geplanten Festlegung bezweckt, Unternehmen, die im Zusammenhang mit einem Gasmangel bereit und in der Lage wären, durch Verminderung ihres Gasbezuges ihre Produktion zu reduzieren, nicht noch zusätzlich dadurch zu belasten, dass diese in Folge einer damit verbundenen Anpassung ihres Netznutzungsverhaltens auch noch ihren sich aus § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV ergebenden Anspruch auf Netzentgeltreduktion verlieren.

Im Grundsatz soll die Festlegung ermöglichen, dass Unternehmen, die im Jahr 2021 ein individuelles Netzentgelt erhalten haben, dieses auch für das Jahr 2022 erhalten sollen, sofern die Alarmstufe gilt. Auch für die Bemessung der Vollbenutzungsstundenzahl soll auf die Werte aus dem 2021 abzustellen sein. Für die Berechnung des physikalischen Pfades sollen allerdings die aktuellen Verbrauchsdaten aus dem Jahr 2022 maßgeblich sein. Eine Neuanzeige soll nur dann erforderlich werden, wenn sich für das Jahr 2022 die Voraussetzungen im Hinblick auf das individuelle Netzentgelt geändert haben. Zudem enthält die Festlegung Anforderungen, wie der Netznutzer seinen verminderten Gasbezug nachzuweisen hat.

Für den Zeitraum, bis die Festlegung in Kraft ist, hat die Bundesnetzagentur diesbezüglich bereits eine sog. vorläufige Anordnung nach § 72 EnWG erlassen. Dies dürfte der nahenden Frist für die Anzeige zum 30.9. geschuldet sein. Auch die vorläufige Anordnung enthält den Grundsatz der Fortgeltung individueller Netzentgelte aus dem Jahr 2021 sowie Nachweispflichten, wie insbesondere eine Gegenüberstellung zum Vorjahresverbrauch.

In diesem Kontext ist schließlich auch noch darauf hinzuweisen, dass der aktuelle Entwurf für ein EnSiG 3.0 (RGC berichtete) noch eine weitere Ergänzung des § 118 EnWG enthält. Ein geplanter §118 Abs. 46a EnWG regelt weitere Festlegungskompetenzen für die Flexibilisierung der Last industrieller Großverbraucher. Dies soll insbesondere die Flexibilisierung der Regelungen zu den individuellen Netzentgelten betreffen, z.B. um es Industrieunternehmen zu erleichtern, Regelenergie anzubieten.

Dieser lautet in der Entwurfsfassung wie folgt:

„(46a) Um die Flexibilisierung der Netznutzung zu fördern, kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 Regelungen zu den Sonderfällen der Netznutzung und den Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder eine Rechtsverordnung nach § 24 ergänzen. Im Rahmen einer Festlegung nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere

  1. die Methoden zur Ermittlung sachgerechter individueller Netzentgelte näher ausgestalten und
  2. die Voraussetzungen anpassen oder ergänzen, unter denen im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden können.

Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 können insbesondere auch auf eine von den Unternehmen bei ihrem Strombezug zu erreichende Benutzungsstundenzahl bezogen sein sowie Vorgaben dazu sein, wie bei der Bemessung oder Ermittlung einer erforderlichen Benutzungsstundenzahl eine Teilnahme von Unternehmen am Regelleistungsmarkt oder eine Reduzierung ihres Strombezugs bei einer in der Festlegung bestimmten Preishöhe am börslichen Großhandelsmarkt für Strom zu berücksichtigen ist. Sofern eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte bis zum 30. September 2021 oder bis zum 30. September 2022 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wurde, die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist und die Voraussetzungen der Vereinbarung im Jahr 2021 oder 2022 erfüllt worden sind, darf die Regulierungsbehörde nicht zu Lasten der betroffenen Unternehmen von den Voraussetzungen abweichen. Sonstige Festlegungsbefugnisse, die sich für die Regulierungsbehörde aus einer Rechtsverordnung nach § 24 ergeben, bleiben unberührt.“

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke