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Aktuelles Urteil des OLG Nürnberg zu Compliance-Verstößen

Das OLG Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung einen strengen Maßstab bei der anzuwendenden Sorgfalt sowie der wirksamen Delegation bei Compliance-Sachverhalten angelegt.

Ein Urteil aus dem Frühjahr diesen Jahres befasst sich mit der Haftung eines Geschäftsführers für Compliance-Verstöße eines Mitarbeiters. Zwar ging es hier konkret um einen Fall von untreuem Verhalten. Dennoch lassen sich die wesentlichen Gedanken auch auf Compliance-Verstöße im Bereich des Energie-, Umwelt- Klima- oder Arbeitsschutzrechtes übertragen. Dies könnte z.B. unzureichende oder falsche Meldungen im Hinblick auf Förderungen oder Privilegien betreffen.

In § 43 Abs. 1 GmbHG ist geregelt, dass der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Selbstverständlich kann der Geschäftsführer nicht jede einzelne anfallende Pflicht selbst erledigen bzw. die Erledigung überwachen. Aus diesem Grund hat er grundsätzlich die Möglichkeit zur Delegation von Pflichten. Das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19) machte in seiner Entscheidung jedoch deutlich, dass an eine wirksame Delegation hohe Anforderungen bestehen.

Das OLG stellte diesbezüglich fest, dass Organisationspflichten und somit auch die Pflichten zur Einführung und Umsetzung von Compliance-Maßnahmen bzw. eines Compliance Management Systems direkt aus der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers folgen.

Zu den von einem Geschäftsführer geforderten „geeigneten organisatorischen Vorkehrungen“ zur Verhinderung von Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter gehörten auch Kontrollmaßnahmen. Der Geschäftsführer müsse „sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen“.

Der Geschäftsführer könnte zwar auch diese Überwachungspflicht auf ihm unterstellte Mitarbeiter delegieren. Dann müsse er aber deren Aufgabenerfüllung beaufsichtigen und überwachen. Folglich bleibe der Geschäftsführer – auch bei mehrstufiger Delegation – quasi als Oberaufsicht verantwortlich.

Unterlässt der Geschäftsführer die Schaffung einer Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert und eine angemessene Überwachung, kann dies dazu führen, dass er seine Pflichten nicht wirksam delegiert hat und er persönlich für hierdurch entstehende Schäden haftet.

Im Ergebnis kann man die vom OLG aufgezeigten Risiken nur mit einer durchdachten und sorgfältig aufgebauten Compliance-Organisation reduzieren. Insbesondere ein geeignetes IT-System zum Compliance-Management ist hierzu geeignet.

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Autorin: Dr. Franziska Lietz