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In unserer Veranstaltung  am 26. April 2022 behandeln wir die BECV-Antragstellung unter Berücksichtigung des von der DEHSt veröffentlichten Leitfadens BEHG Carbon Leakage – Hinweise für Unternehmen zur Erstellung eines Kompensationsantrags. Wir freuen uns auf Sie!

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat Anfang April 2022 einen „Leitfaden BEHG Carbon Leakage“ veröffentlicht (RGC berichtete), in dem sie wertvolle Tipps für die Antragstellung auf Beihilfegewährung zur Abmilderung der BEHG-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel gibt. Kurz nach Veröffentlichung hat der Leitfaden bereits ein Update erhalten (RGC berichtete). 

Mit unserem RGC-Fokus am 26. April 2022 möchten wir Sie in kompakten 1,5 Stunden in die Systematik der Antragstellung einführen, Ihnen die maßgeblichen Voraussetzungen näher bringen und die wesentlichen dem Antrag beizufügenden Unterlagen benennen. Wir geben Praxistipps für die bei der Antragstellung notwendigen Vorbereitungen und klären Praxisfragen zu den beihilfefähigen Brennstoffen, wie z.B.:

Sind Brennstoffmengen, die für die Raumwärme verwendet werden, entlastungsfähig? Welche Brennstoffmengen sind abzugrenzen? Ist Diesel bzw. Benzin für Transportwege beihilfefähig? Wann sind Drittmengen abzugrenzen? Welche Brennstoffmengen aus dem KWK-Prozess dürfen berücksichtigt werden? Welche Anforderungen gelten für beihilfefähige Wärmemengen? Was ist ein Kompensationsgrad? Wann sind Gegenleistungen zu erbringen? Diesen und weiteren Praxisfragen gehen wir beim RGC-Fokus auf den Grund.

Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Im Nachgang zur Veranstaltung ist der RGC-Fokus auch als Video abrufbar.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

Am 8. April 2022 informierte die DEHSt zum BECV-Antragsverfahren.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat am 8. April 2022 zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung in einem kostenlosen Livestream mit bis zu 750 Teilnehmern informiert (RGC berichtete). Die Veranstaltung wurde nicht aufgezeichnet, die DEHSt hat aber angekündigt die Folien der Vorträge auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Das Antragssystem FMS soll spätestens bis zum 6. Mai 2022 verfügbar sein.

Nachdem die DEHSt einen sehr informativen Leitfaden zur BECV-Antragstellung veröffentlicht hat, blieb der Informationsgehalt der Veranstaltung hinter den Erwartungen an eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Knackpunkten zurück.

Wir möchten an dieser Stelle die allgemeinen Informationen der Veranstaltung nicht zusammenfassen, sondern den Blick auf die interessanten Ausschnitte lenken und haben zu diesem Zweck die Top 10 der nennenswerten Informationen für Sie zusammengestellt:

  • Die DEHSt verneint die Möglichkeit einer Fristverlängerung. Es bleibt damit bei der Antragsfrist zum 30. Juni 2022. Alle Antragsunterlagen unterliegen der materiellen Ausschlussfrist und müssen für eine erfolgreiche Antragstellung vor Fristablauf bei der DEHSt eingegangen sein.
  • Die BECV macht keine Vorgaben zu geeichten Messungen. Sind geeichte Messgeräte vorhanden, sind diese zu nutzen. Sind geeichte Messgeräte nicht implementiert, müssen diese nicht eingebaut werden. Es kann auf sachgerechte Schätzungen (mit Sicherheitsaufschlag) zurückgegriffen werden.
  • Zur Berechnung der beihilfefähigen Wärmemenge aus KWK-Prozessen stellt die DEHSt eine Excel-Tabelle zur Verfügung.
  • Die DEHSt äußert sich trotz mehrfacher Nachfragen nicht zu der Frage, ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist, welches selbst keinem beihilfeberechtigten Sektor/Teilsektor angehört, aber über eine (unselbständige) Tätigkeit verfügt, die über einen beihilfeberechtigten Sektor (4-Steller) verfügt. Die DEHSt bestätigt die Antragsberechtigung in dieser Konstellation für entsprechende „Teilsektoren“ (6-Steller oder 8-Steller), äußert sich jedoch nicht zu den „Sektoren“ (4-Stellern).
  • Es stehen noch Updates zum DEHSt-BECV-Leitfaden zu den Themen „Wirtschaftsprüfertestat“ und „Gegenleistungen“ aus. Nach Aussage der DEHSt liegen jedoch bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Leitfaden alle erforderlichen Angaben für das Wirtschaftsprüfertestat vor.
  • In den Vorjahren (z.B. 2020) getätigte Klimaschutzmaßnahmen sind nach Auffassung der DEHSt nicht anrechnungsfähig. Die Gegenleistungen müssen im beihilfeberechtigten Rechtsträger getätigt werden, allerdings nicht zwingend im beihilfeberechtigten Sektor.
  • Die erforderliche Investitionssumme (50 % bzw. 80 %) muss überschritten werden. Wird der erforderliche Schwellenwert nicht überschritten, wird der Antrag (ab 2024) abgelehnt. Außer es werden im Energiemanagementsystem Maßnahmen in einem geringeren Umfang als wirtschaftlich durchführbar identifiziert.
  • Biogene Teilmengen sind nicht beihilfefähig. Bei Erfüllung von Nachhaltigkeitsanforderungen entstehen bereits keine BEHG-Kosten. Bei Nichterfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen entstehen zwar BEHG-Kosten, aber es erfolgt keine BECV-Entlastung aufgrund von EU-Vorgaben.
  • Zur Feststellung einer erfolgreichen Dekarbonisierungsmaßnahme mit Blick auf eine Unterschreitung des Produkt-Benchmarks, stellt die DEHSt noch eine Excel-Tabelle zur Berechnung bereit.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

Die DEHSt informiert zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veranstaltet am Freitag, den 8. April 2022 von 10.00 bis ca. 14.30 Uhr in einer kostenlosen Informationsveranstaltung zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung.

Die BEHG-Kosten des nationalen Emissionshandels belasten Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas. Ab 2023 folgen weitere Brennstoffe. Zu dieser Kostenlast ermöglicht die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine Beihilfe. Die Beihilfe muss mit einem jährlichen Antrag mit Frist zum 30. Juni von betroffenen Unternehmen beantragt werden. (RGC berichtete)

Die DEHSt möchte mit der Veranstaltung das Antragsverfahren erläutern, das dieses Jahr erstmals in Bezug auf die BEHG-Kosten des Jahres 2021 durchlaufen wird.

Die Vortragsthemen sind u.a.:

  • Einführung in die wesentlichen Regelungsinhalte der BECV
  • Einführung in das Antragsverfahren
  • Technische Voraussetzungen und Datenerfordernisse
  • Elektronische Kommunikation
  • Anforderungen ökologische Gegenleistungen

Zum Programm und dem Veranstaltungslink geht es hier.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat einen „Leitfaden BEHG Carbon Leakage“ veröffentlicht, in dem sie Hinweise zum Kompensationsantrag nach der BECV gibt.

Durch die Einführung des nationalen Emissionshandels zum 01.01.2021 wurden und werden verschiedene Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas mit den sog. BEHG-Kosten belastet; ab 2023 folgen zudem weitere Brennstoffe. Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung ermöglicht es Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren, eine Beihilfe zu beantragen und so die BEHG-Kosten zu kompensieren (RGC berichtete). Die Frist für die Antragstellung läuft bis zum 30. Juni.

Für das zugehörige Antragsverfahren hat die zuständige Behörde, die DEHSt, nun einen Leitfaden veröffentlicht. In diesem führt sie u.a. zu folgenden Punkten aus:

  • Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit mit Hinweisen zu verschiedenen Fallkonstellationen bzgl. der Antragsberechtigung und der Zuordnung von Unternehmen und (selbständigen) Unternehmensteilen zu beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren.
  • Vorgehen beim Antragsverfahren mit formellen Hinweisen zu Fristen und zur elektronischen Kommunikation mit der DEHSt.
  • Grundlagen für die Ermittlung der Daten im Antrag, insb. Komponenten der Beihilfeberechnung, der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoff- und Wärmemengen sowie sonstiger beihilferelevanter Daten.
  • Datenerfordernisse im Beihilfeantrag mit Erläuterungen zu den einzelnen – noch zu veröffentlichenden – Antragsformularen.

Die entsprechenden zwingend zu nutzenden Antragsformulare sollen zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für eine aktualisierte Fassung des Leitfadens, der weitergehende Hinweise zum ab dem Antragsjahr 2023 relevanten Gegenleistungssystem und zur Prüfung durch Wirtschaftsprüfer*innen enthalten soll.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung geht‘s hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung BEDV – liegt im Entwurf vor.

Für die sog. „Vermeidung von Doppelbelastungen“ haben Betreiber von Anlagen, die am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen, in ihrem Emissionsbericht bis zum 31. März 2022 zusätzliche Angaben in Form einer Verwendungsbestätigung zu machen, um die Weitergabe von BEHG-Kosten auf die Brennstoffmengen, die bereits am EU-ETS teilnehmen, zu vermeiden.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt den nationalen Emissionshandel. Die Zertifikatskosten werden als sog. BEHG-Kosten von den nach dem BEHG Verantwortlichen an den Verbraucher durchgereicht. Belastet sind grundsätzlich die vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfassten Brennstoffe. Ab 2021 sind das zunächst Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas.

Dies gilt jedoch gemäß § 7 Abs. 5 BEHG nicht, sofern die Brennstoffe in EU-ETS-Anlagen zum Einsatz kommen. Diese Brennstoffmengen sind „möglichst vorab“ von den BEHG-Kosten ausgenommen. Damit das in der Praxis funktioniert, haben Anlagenbetreiber und Verantwortlicher verschiedene Angaben zu machen. Details zu der sog. Verwendungsbestätigung gibt die DEHSt in dem „Leitfaden für stationäre Anlagen im Europäischen Emissionshandel: Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel und nationaler Brennstoffemissionshandel“.

Greift die Vermeidung von BEHG-Kosten nicht vorab, z.B. weil keine direkte Lieferbeziehung zwischen dem EU-ETS-Anlagenbetreiber und dem verantwortlichen Inverkehrbringer der Brennstoffe besteht, erfolgt die „Vermeidung von Doppelbelastungen“ im Rahmen einer nachträglichen Kompensation. Die dafür noch erforderliche Verordnung liegt seit dem 15. März 2022 als „BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV“ im Entwurf vor. Derzeit läuft die Länder- und Verbändeanhörung.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

Autorin: Lena Ziska

Die DEHSt hat einen Zeitrahmen für die Veröffentlichung eines BECV-Leitfadens für die Beihilfeanträge angekündigt.

Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel seit dem 01.01.2021 von den Lieferanten weitergegebenen BEHG-Kosten vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet. (RGC berichtete) Antragsberechtigt sind Unternehmen der in der Anlage zur BECV genannten Wirtschaftszweige (RGC berichtete).

Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Der Antrag ist erstmals zum 30.06.2022 in Bezug auf die BEHG-Kosten des Jahres 2021 zu stellen. Wenn Sie berechnen möchten, wie sich die individuellen BEHG-Kosten Ihres Unternehmens zukünftig mit steigenden Zertifikatsfestpreisen entwickeln und wie hoch eine potentielle Beihilfe ausfällt, steht Ihnen unser BECV-Rechner kostenlos zur Verfügung.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nunmehr angekündigt, dass sie einen behördlichen Leitfaden zur Konkretisierung des Antragsverfahrens im April 2022 veröffentlichen wird. Wir werden Sie an dieser Stelle über die Veröffentlichung des Leitfadens informieren.

Wir von RGC bieten mit unserer langjährigen Expertise zu behördlichen Antragsverfahren die BECV-Antragstellung für Ihr Unternehmen an – wie gewohnt zum Pauschalpreis.

Bei Interesse melden Sie sich gern bei Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Autorin: Lena Ziska

In 2022 soll nach Auskunft des BMF der Spitzenausgleich nach dem Energie- und Stromsteuerrecht in voller Höhe gewährt werden.

Seit 2013 erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Die für die Gewährung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer notwendige Energieeinsparung des Produzierenden Gewerbes im Jahr 2020 wurde erfüllt.

Damit liegt eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung des sog. Spitzenausgleichs im Jahr 2022 vor.

Das Bundeskabinett hat am 22. Dezember 2021 auf Grundlage eines Monitoringberichts des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V. festgestellt, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in 2022 wieder den sogenannten Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer in voller Höhe erhalten können.

Das Vorliegen der Energieeinsparungen wird durch ein unabhängiges Wirtschaftsforschungsinstitut überprüft. Der aktuelle Bericht, der sich auf das Jahr 2020 bezieht, kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorgabe von 10,65 Prozent sogar übererfüllt wurde, da der Einsparwert bei 27,7 Prozent liegt.

Wie es mit dem Spitzenausgleich weitergeht, ist derzeit noch unklar. Die Begünstigungen nach Energie- bzw. Stromsteuergesetz zur finanziellen Entlastung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sollen ab 2023 neu geregelt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Forschungsauftrag zur Analyse einer Neubewertung der Entlastungstatbestände für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz ausgeschrieben. (RGC berichtete)

Autorin: Lena Ziska

Praxiswissen für Unternehmen zum Beihilfeantrag gemäß BECV

Wir haben unser RGC BEHG-Video-Tutorial um ein weiteres Video erweitert. Zu den Grundlagen des nationalen Emissionshandels und den To-do’s für Industrie und Inverkehrbringer schließt sich nun ein neues Video zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) an.

Eine Vielzahl von Unternehmen kann die CO2-Mehrbelastungen durch den nationalen Emissionshandel nicht an ihre Kunden weitergeben. Das gilt insbesondere für die Unternehmen, die in einem starken internationalen Wettbewerb stehen. Sie müssen über die BECV eine Entlastung erfahren, weil ansonsten ihre Abwanderung ins Ausland droht (sog. Carbon Leakage).

Die BECV gibt Unternehmen die Möglichkeit, eine Beihilfezahlung zum Ausgleich ihrer CO2-Belastungen zu beantragen. In unserem neuen Video zeigen wir Ihnen, welche Unternehmen antragsberechtigt sind, wie hoch die Entlastung ausfällt und geben Ihnen Tipps zum Antragsverfahren. Wer seine CO2-Kosten und die potenzielle Beihilfe ermitteln möchte, kann hierfür unseren RGC-BECV-RECHNER nutzen.

Das BEHG-Video-Tutorial setzt sich aktuell aus folgenden Videos zusammen:

Teil 1: Die Grundlagen des nationalen Emissionshandels
Teil 2: Welche To-do‘s gibt es für Inverkehrbringer?
Teil 3: Welche To-do’s gibt es für Industrie und Gewerbe?
Teil 4: Praxiswissen für Unternehmen zum Beihilfeantrag gemäß BECV (NEU)

Weitere Infos zu unserem BEHG-Tutorial und zur Anmeldung finden Sie hier.

Wenn Sie auch Interesse an unserem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ haben und diesem zu einer Jahrespauschale beitreten, wird Ihnen ein Rabatt i.H.v. 50% auf unsere Fachvideos und Tutorials gewährt.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gern bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).

Seit dem 12.05.2021 können die Compliance-Konten für die Teilnahme am nationalen Emissionshandel (nEHS) im sogenannten nEHS-Register eröffnet werden. Das nEHS-Register dient der Erzeugung, dem Halten und dem Übertragen der notwendigen nationalen Emissionsberechtigungen (Zertifikate).

Für die an der Teilnahme des nationalen Emissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verpflichteten Unternehmen, genannt „BEHG-Verantwortliche“, ist ein sogenanntes Compliance Konto notwendig. Über dieses Konto wird die Verpflichtung zur Besorgung und zur Abgabe der (elektronischen) Zertifikate organisiert.
Jeder BEHG-Verantwortliche, das können sowohl natürliche oder juristische als auch Personengesellschaften sein, die einen Brennstoff nach Anlage 1 und Anlage 2 des BEHG in Verkehr bringen, sind entsprechend verpflichtet, ein Compliance-Konto zu führen.

Bevor ein Kontoantrag gestellt werden kann, müssen sich Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen über den Menüpunkt ‚Registrierung‘ vorab registrieren. Ein Kontoantrag kann nur nach erfolgtem Login einer kontobevollmächtigten Person oder eines Kontoinhabers gestellt werden.

Der Kontoantrag ist auszufüllen und mit entsprechenden Nachweisdokumenten bei der DEHSt einzureichen. Mit dem jeweiligen Kontoantrag ist darüber hinaus nach § 16 der BEHV auch mindestens eine kontobevollmächtigte Person zu ernennen. Für die Ernennung der Kontobevollmächtigten gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. Ein Identitätsnachweis muss vorliegen
  2. Ebenso ein Führungszeugnis
  3. Mindestens einer der Kontobevollmächtigten benötigt einen Hauptwohnsitz in der EU.

Des Weiteren ist es möglich, auch Dritte als Kontobevollmächtigte zu ernennen.

Eine erleichterte Kontoeröffnung ist möglich, sofern die zu berichtenden Brennstoffemissionen 50.000 Tonnen CO2 voraussichtlich nicht überschreiten. Dafür muss dann lediglich der Antrag ausgefüllt und ohne weitere Nachweisdokumente eingereicht werden.
Eine weitere spezielle Regelung gilt darüber hinaus für Kontoinhaber eines Kontos im Unionsregister des EU-ETS oder des UER-Registers. Keines der beiden Konten kann zur Erfüllung von Abgabepflichten im nEHS genutzt werden. Um den Verpflichtungen des BEHG-Verantwortlichen nachkommen zu können, muss stets ein neues Konto im nEHS-Register eröffnet werden.

Antragsteller auf eine Kontoeröffnung im nEHS-Register müssen jedoch gemäß § 12 Absatz 1 BEHV keine weiteren Nachweisunterlagen an die DEHSt übermitteln, sofern diese vollständig und in aktueller Form für ein EU-ETS-Konto oder eines UER-Kontos bei der DEHSt hinterlegt sind. Die gleiche Regelung gilt auch für die Ernennung von kontobevollmächtigten Personen, die bereits bevollmächtigt für ein EU-ETS-Konto oder ein UER-Konto sind.

Wie sieht der Kontoeröffnungsprozess konkret aus?

Das Kontoeröffnungsverfahren verläuft in zwei Schritten: der Registrierung und der anschließenden Kontoantragstellung.

Zunächst müssen sich Kontoinhaber (KI) und kontobevollmächtigte Personen (kbP) einzeln registrieren. Die Registrierung dient der Erfassung der Daten von KI und kbP sowie der Übermittlung von Nachweisunterlagen. Während der Registrierung erfolgt außerdem die Authentifizierung der KI und der kbP. Dafür steht für natürliche Personen die Authentifizierung über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder für juristische Personen die Authentifizierung über ELSTER zur Verfügung.

Hierbei müssen sowohl Angaben zum Kontoinhaber als auch der Bevollmächtigten gemacht werden. Des Weiteren benötigt die DEHSt bei der Kontoeröffnung die Unterlagen von Kontoinhaber und des/der Kontobevollmächtigten. In einem weiteren letzten Schritt prüft die DEHSt diese Angaben und gibt die Freigabe, womit das Konto offiziell eröffnet wird.

Die DEHSt hat Hinweise zur Registrierung und Kontoeröffnung veröffentlicht.

Welche Gebühren fallen bei der Eröffnung, Führung und Verwaltung der Konten an?

Für die hier diskutierten Compliance-Konten fallen keine Gebühren an. Neben diesen können von jeder natürlichen oder juristischen Person auch reine, sogenannte Handelskonten eröffnet werden. Bei Handelskonten sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Eine einmalige Eröffnungsgebühr von 170 €
  2. Eine Verwaltungsgebühr von 600 € pro Handelsperiode
  3. Und eine Änderungsgebühr beispielsweise bei der Umfirmierung eines Kontoinhabers von jeweils 60 €

Zu allen Fragen rund um die administrative und kaufmännische Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz, wie auch zur Registerkontoeröffnung und Rollenverteilung steht Ihnen GALLEHR+PARTNER® gern zur Verfügung.

Zu GALLEHR+PARTNER®: GALLEHR+PARTNER® hat sich mit dem Anspruch, Lotse für die Industrie in eine wettbewerbsfähige und klimafreundliche Zukunft zu sein, als ein führender Anbieter von Klimaschutz-, Energieeffizienz- und nachhaltigen Energiebeschaffungs-Dienstleistungen etablieren können. Der Kundenstamm der Gallehr Sustainable Risk Management GmbH umfasst eine Vielzahl national und international renommierter, auch börsennotierter Unternehmen, vornehmlich aus dem Industrie-, Energieversorger-, Agrar- und Flugverkehrsbereich. Wir sind seit 2007 am Markt tätig und konnten unser Know-how mittels unseren erfahrenen, mittlerweile 25 Beratern und Experten bereits bei mehr als 100 Unternehmen erfolgreich einbringen. GALLEHR+PARTNER® ist eine in Deutschland eingetragene Marke von Sebastian Gallehr und bezieht sich auf die Leistungen des Unternehmernetzwerks, dem auch die Gallehr Sustainable Risk Management GmbH angehört.

Der Leitfaden erläutert die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen in der Startphase des nationalen Emissionshandels 2021 und 2022.

Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) hatte bereits zu Beginn des Jahres einen Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im Rahmen des nationalen Emissionshandels veröffentlicht. (RGC berichtete)

Der Leitfaden erläutert den für die Startphase geltenden Anwendungsbereich und die Berichtspflicht sowie die Emissionsermittlung und -berichterstattung für die Jahre 2021 und 2022.

Die DEHSt hat den Leitfaden nunmehr nach Sichtung eingegangener Anfragen und Rückmeldungen aktualisiert. Insbesondere das Kapitel 6.7 zum Thema „Vermeidung von Doppelbelastungen“ wurde überarbeitet. Die DEHSt veranschaulicht das Zusammenspiel zwischen BEHG-Verantwortlichen und EU-ETS-Anlagenbetreibern und benennt die Voraussetzungen für den Abzug von Emissionen im Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen. Die Erläuterungen der DEHSt in diesem Kapitel gliedern sich in:

  • die privatwirtschaftliche Ebene
  • die vollzugstechnische Ebene
  • und die Inhalte der Verwendungsbestätigung des EU-ETS-Anlagenbetreibers und Verwendung dieser im Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen.

Zu der überarbeiteten Version des Leitfadens gelangen Sie hier.

Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.