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Die Datenabfrage der Bundesnetzagentur ist beendet. Wie geht es weiter? Die BNetzA hat gestern eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie erstmals eine denkbare Rangfolge von Maßnahmen nennt.

Bis zum 16.05.2022 hatte die Bundesnetzagentur eine Datenabfrage bei Industriekunden mit einer Erdgas-Anschlusskapazität ab 10 MWh/h im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage durchgeführt (RGC berichtete). Diese ist nunmehr beendet.

Aber wie geht es weiter?

Es stellt sich vor allem die Frage, welche Schlüsse die BNetzA aus den Ergebnissen ziehen wird. Gestern Abend veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Stellungnahme, in der sie ihr weiteres Vorgehen erläutert.

Hier macht sie zunächst deutlich, dass aufgrund der Komplexität der Sachlage im Falle von Handlungsnotwendigkeiten innerhalb der nächsten Wochen Maßnahmen gegenüber Letztverbrauchern nur im Wege von Allgemeinverfügungen und nur „ratierlich“ erfolgen könnten. Möglich sei „allenfalls eine Unterscheidung nach Branchen“, Einzelverfügungen für bestimmte Letztverbraucher seien mit den derzeit verfügbaren bzw. kurzfristig erhältlichen Daten nur „in außergewöhnlichen Einzelfällen möglich“.

Je länger die Vorlaufzeit sei, umso detailliertere Abwägungsentscheidungen seien möglich. Dann könnten auch ökonomische, ökologische und soziale Folgen auf Basis der Ergebnisse der Datenabfrage berücksichtigt werden. Diese sollen künftig auf der sog. Sicherheitsplattform, die ab Oktober 2022 einsatzbereit sein soll, handhabbar gemacht werden.

In ihrer Stellungnahme macht die Bundesnetzagentur auch Ausführungen zu möglichen Maßnahmen, unterteilt in „Erhöhung des Angebots“ und „Reduktion der Nachfrage“, wie bspw. Anordnung von Substitution des Energieträgers Erdgas, Anordnungen von Exportreduktionen, Anordnung von Verbrauchsreduktionen oder Abschaltung von Netzgebieten.

Bei der Abwägung, ob und wie eine solche Anordnung stattfindet, kämen – ohne Nennung einer Wertigkeit – die folgenden sechs Kriterien zum Tragen:

  • Dringlichkeit der Maßnahme, insbesondere in Abhängigkeit der Ausprägung der Gasmangelsituation
  • Größe der Anlage und deren Gasbezug und somit die Wirkung einer Gasversorgungsreduktion
  • Vorlaufzeit zur Gasbezugsreduktion bzw. eines geordneten Herunterfahrens der Produktionsanlagen oder benötigte Vorlaufzeit zur Anpassung der Produktionsketten an einen verminderten Bezug
  • zu erwartende (volks-/betriebs-) wirtschaftliche Schäden
  • Kosten und Dauer der Wiederinbetriebnahme nach einer Gasversorgungsreduktion, sofern möglich
  • Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit

Zu begrüßen ist, dass die Bundesnetzagentur ankündigt, dass man jedenfalls künftig auch die bislang nicht in die Abfrage einbezogenen Zusammenhänge von Lieferketten betrachten und bei der Abwägung heranziehen wolle. Aus unserer Sicht ist eine solche Sichtweise dringend geboten und wird für eine verhältnismäßige Abwägungsentscheidung in vielen Fällen unerlässlich sein.

Darüber hinaus nennt die BNetzA weitere Aspekte, die sie bei der Abwägungsentscheidung als relevant ansieht, wie bspw. Anlagenschäden, Gesundheitsrisiken, den Schutz kritischer Infrastrukturen oder Aspekte des Tierschutzes.

Schließlich betont die BNetzA, dass eine feste Abschaltrangfolge nicht geplant sei, vielmehr wolle man stets lageangepasst die mildesten Mittel ergreifen. Hierzu nennt sie eine mögliche Abstufung der denkbaren Maßnahmen, bezeichnet diese aber lediglich als „vorstellbar“.

Eine Möglichkeit zur Diskussion des geplanten Vorgehens dürfte unter anderem der energate Webtalk mit Klaus Müller, bei dem auch RGC-Rechtsanwältin Yvonne Hanke mitwirken wird, bieten. Hier geht es zur Anmeldung.

Auch in unserem 2. kostenfreien Mandantenbriefing am 02.06.2022 (Anmeldung hier) werden wir vertieft auf die Aussagen der Bundesnetzagentur eingehen und diese für Sie bewerten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Der Bundestag stimmt für die Reform des Energiesicherungsgesetzes 1975 (EnSiG) – mit Änderungen zum Vorentwurf.

In dritter Lesung hat der Bundestag am 12. Mai 2022 die Novelle des Energiesicherungsgesetzes 1975 (EnSiG) beschlossen. Das Gesetz regelt weitreichende Instrumente für ein Eingreifen in den Energiemarkt im Krisenfall, wenn eine Gasmangellage vorliegt.

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf enthält die nun vom Bundestag beschlossene Fassung folgende wesentliche Änderungen, die sich aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie ergeben:

Preisanpassungsrecht

Bereits der ursprüngliche Entwurf sah ein gesetzliches Preisanpassungsrecht für Energieversorgungsunternehmen bei verminderten Gasimporten nach Deutschland vor, um kaskadenartige Insolvenzen unter den Versorgungsunternehmen zu verhindern und damit letztlich einen Zusammenbruch der Energieversorgung insgesamt zu verhindern. Bislang war lediglich eine Anpassung auf ein „angemessenes Niveau“ vorgesehen. Das war zu unkonkret (RGC berichtete hier).

Der Gesetzgeber hat nun eine Grenze nach oben eingezogen: 

     „Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen.“

Auch sind nun weitere Preisanpassungen über vertragliche Abreden (anders als noch im Vorentwurf) ausgesetzt, wenn der Gasversorger den Preis über das gesetzliche Anpassungsrecht erhöht hat. Zudem kann der Kunde alle zwei Monate eine Prüfung der erhöhten Preise und ggf. eine Preisanpassung auf das angemessene Niveau verlangen. Wird diese nicht gewährt, wird dem Kunden jedoch erneut lediglich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Das ist hoch problematisch. Denn in einer Gasmangellage (bei jetzt schon bestehender Energiepreiskrise) kann dies kaum einen adäquaten Ausweg bieten. Letztlich wird hierdurch das Insolvenzrisiko schlicht von den Versorgern auf die Energieverbraucher verschoben.

Dem steht bislang lediglich die Aufforderung an die Bundesregierung gegenüber, Maßnahmen zu ergreifen, die das Risiko „schwerwiegender wirtschaftlicher Folgen wie massenhafter Betriebsschließungen“ verringern.

Klarer formuliert ist immerhin, dass und wie eine Absenkung der angehobenen Preise nach der Gasmangellage durch die Gasversorger zu erfolgen hat. Die Preise müssen dann aber nach aktuellem Stand nicht auf den ursprünglich vereinbarten Preis zurückgeführt werden, sondern lediglich auf ein dann „angemessenes Niveau“.

Preisanpassungsmonitoring

Neu eingefügt wird eine Regelung zum Preisanpassungsmonitoring. Dieses obliegt der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für Zeiträume, in denen Preisanpassungsrechte bestehen. Das Monitoring soll ein gezieltes Handeln seitens BNetzA und BMWK ermöglichen. Zwingende Konsequenzen einer erheblichen Preissteigerung werden aber nicht formuliert.

Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird dahingehend geändert, dass Treuhandverwaltungen oder Enteignungen vom Kartellrecht, also insb. von der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle, grundsätzlich ausgenommen sind. Ermöglicht werden soll damit ein schnelles Handeln, wenn eine Treuhandstellung oder Enteignung für kritische Infrastrukturen erforderlich wird. Was dies u.a. für die bereits jetzt unter Treuhandverwaltung der BNetzA gestellte und seit dieser Woche erneut von russischen Sanktionen betroffenen Gazprom Germania bedeutet und wie Russland auf etwaige weitere Schritte Deutschlands reagiert, werden die nächsten Tage und Wochen zeigen müssen.

Rechtsschut Rechtsschutz und Bußgelder

Für Maßnahmen der Bundesnetzagentur im Rahmen des EnSiG sollen künftig die Regelungen über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde nach EnWG entsprechen. Zuständig wären dann das Oberlandesgericht Düsseldorf bzw. der Kartellsenat beim Bundesgerichtshof.

Die bisher gültigen Bußgelder werden erhöht auf bis zu 100.000,00 € bei einem Verstoß gegen Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen auf Grund des EnSiG oder der untergeordneten Verordnungen (z.B. GasSV).

Das Gesetzesvorhaben bedarf zum Inkrafttreten nun noch der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffentlichung im BGBl.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

In den nächsten Tagen bzw. Wochen sind für Industrieunternehmen einige Fristen aus dem Verpackungsrecht zu beachten, diese fassen wir hier für Sie kurz zusammen.

Die wohl wichtigste Neuerung im Verpackungsrecht ist, dass sich nunmehr ab 1.7.2022 alle Inverkehrbringer von Verpackungen (auch solchen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind) im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen (RGC berichtete). Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht droht ein Vertriebsverbote auch für Weitervertreiber, d.h. diese müssen darauf achten, entsprechende Produkte, deren Verpackungen nicht registriert wurden, auszulisten. Zudem kann ein Bußgeld erhoben werden.

Der 16.5. ist im Jahr 2022 der gesetzliche Hinterlegungsstichtag für die verpackungsrechtliche Vollständigkeitserklärung. Diese muss von Unternehmen erbracht werden, die bestimmte Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Verkehr bringen. Die Frist endet grundsätzlich am 15.5., in diesem Jahr fällt dieser aber auf einen Sonntag, so dass sich das Fristende auf Montag, den 16.5. verschiebt. Auf ihrer Webseite weist die ZSVR im Zusammenhang mit diesem Stichtag darauf hin, dass sie zur Unterstützung und ergänzend zu den Prüfleitlinien das Dokument „Technische Anleitung Vollständigkeitserklärung“ erarbeitet habe, welche beide hier abrufbar sind.

Am 19. Mai 2022 läuft schließlich die Frist für die Teilnahme an der Konsultation des aktuellen Kataloges systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ab. Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, können sich hier zur Einordnung ihrer Verpackungen, insbesondere nach Verpackungsart und Füllgröße, äußern.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Datenabfrage der Bundesnetzagentur bei Unternehmen mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 MWh hat begonnen.

Im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in dieser Woche eine Datenabfrage gestartet (RGC berichtete).

Wenn Ihr Unternehmen also Abnahmestellen mit einer technische Anschlusskapazität im Gasbereich von mindestens 10 MWh besitzt, dann sollten Sie mittlerweile von der BNetzA kontaktiert worden sein. Sollte dies bis zum 9.5.2022 nicht geschehen sein, müssen Sie sich laut BNetzA selbstständig per E-Mail bei der BNetzA melden. Es wird von einer Mitwirkungsverpflichtung gesprochen. Details (einschließlich der aktuellen Ausfüllhilfe und der zu Grunde liegenden Allgemeinverfügung) finden Sie auf der Seite der BNetzA hier.

Auf dieser Seite wird jetzt auch eine E-Mailadresse angegeben, an die unter bestimmten Voraussetzungen auch Informationen zu Standorten mit kleinerer Anschlussleistung gesendet werden können. Dort heißt es:

„Wenn Sie Angaben zu weiteren Letztverbrauchern mit einer technischen Anschlusskapazität unter 10 MWh/h machen möchten, weil Sie technisch oder prozessual in direktem Zusammenhang mit den zu meldenden Daten stehen, schreiben Sie bitte ebenfalls eine E-Mail an Sicherheitsplattform-Gas@BNetzA.de.“

Das soll sicher nur einen sehr kleinen Anwendungsbereich haben, aber der Kommunikationskanal ist damit vorgegeben. Denkbar ist eine derartige Meldung insbesondere für eng verzahnte vor- und nachgelagerte Stufen in einer Lieferkette.

Darüber hinaus ist auf der Internetseite der BNetzA auch der Kontakt zum Marktgebietsverantwortlichen THE zu finden (E-Mail und Telefonnummer), bei dem die Gassicherheitsplattform später geführt werden soll. Beides kann für technische oder fachliche Rückfragen im Zusammenhang mit der Datenabfrage genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass Unternehmen, die an ihrem Netzanschlusspunkt andere große Letztverbraucher „drittbeliefern“, ergänzende Informationen angeben müssen. Dies betrifft vor allem Betreiber von Industrieparks. Auch hierzu findet sich eine Ausfüllhilfe auf der Seite der BNetzA.

Trotz dieser Ausfüllhilfen bleiben Fragen offen. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Webseite angekündigt, dass die geplante Datenabfrage bei Unternehmen mit mehr als 10 MW Erdgas-Anschlussleistung am 3.5.2022 beginnen soll.

Auf ihrer Webseite hat die Bundesnetzagentur am Wochenende mitgeteilt, dass die geplante Datenabfrage bei Unternehmen ab 10 MW Erdgas-Anschlussleistung am 3.5.2022 beginnen soll. Eine Abfrage der BNetzA bei den Netzbetreibern ist bereits durchführt worden, die Teilnahmefrist endete am 28.4.2022.

Die Datenabfrage bei Industrieunternehmen dient der BNetzA als Informationsquelle für den Fall, dass die sog. Notfallstufe ausgerufen und die BNetzA damit zum sog. Bundeslastverteiler mit hoheitlichen Zuteilungsbefugnissen für knappe Gasressourcen wird (RGC berichtete).

Zusätzlich zu der Ankündigung des Beginns der Datenabfrage hat die BNetzA eine Ausfüllhilfe veröffentlicht, an der sich die Unternehmen bei der Beantwortung des Fragenkatalogs orientieren sollen.

Die Ausfüllhilfe sieht vor, dass Unternehmen Angaben zu „Blöcken“ ihres Gasverbrauchs machen. Eine ausdrückliche Definition des „Blocks“ enthält die Ausfüllhilfe nicht. Dies dürfte aber dem Umstand geschuldet sein, dass die Bestimmung, was jeweils als Block betrachtet werden kann, unternehmensindividuell sehr unterschiedlich bewertet werden kann. Als Block wird man insoweit wohl vielfach die kleinste, separat zu behandelnde Einheit des unternehmensbezogenen Gasverbrauches ansehen können. Die BNetzA spricht insoweit von „getrennt zu behandelnden Produktionsanlagen mit getrennt zu behandelnden Cost of Gas Disruption“. Hinsichtlich dieser Blöcke wird dann zwischen vier Kategorien unterschieden: „In Gaskrisensituationen regelmäßig nicht aktiv“, „Teilweise leistungsreduzierbarer Block“, „Nur gesamthaft reduzierbarer Block“ und „Nur gesamthaft reduzierbarer Blick mit Kapitalschäden“.

Die Orientierung an „Blöcken“ ist aus unserer Sicht ein geeigneter Ansatz, um die Gasbedarfe und das Reduzierungspotential bei einzelnen Unternehmen möglichst genau und vergleichbar zu erfassen. Dennoch wird die Bildung, Bewertung und Beschreibung der genannten „Blöcke“ für viele Unternehmen mit Herausforderungen verbunden sein. Denkbar ist, dass man hier in manchen Konstellationen ggf. nicht nur nach Produktionsanlagen differenzieren sollte, sondern vielleicht auch kleinteiliger eine Differenzierung nach dem Zusammenhang mit bestimmten (vorrangigen) Lieferketten, Materialien oder Schichten sachgerecht erscheint. Besondere Herausforderungen sehen wir an dieser Stelle z.B. für den in der Praxis nicht seltenen Fall, in dem sog. „geschützte Kunden“ nicht einem separaten Block zugeordneten werden können, sondern ihre Wärmeversorgung an der Abwärme der gesamten Produktion hängt und damit an dem Betrieb von mehreren Produktionsanlagen.

Sofern wir über weitere Informationen zur Abfrage verfügen, werden wir versuchen, Ihnen diese schnellstmöglich an dieser Stelle aufzubereiten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Das EnSiG wird novelliert. Die bisherigen Entwürfe sehen weitreichende Möglichkeiten für hoheitliche Eingriffe in den Markt zur Sicherung der Energieversorgung vor.

Das Bundeskabinett hat am 25.04.2022 im schriftlichen Umlaufverfahren die Novelle des Energiesicherungsgesetzes aus dem Jahr 1975 beschlossen. Dies gab das  BMWK zunächst in einer Pressemitteilung zusammen mit einer „Formulierungshilfe“ bekannt. Mittlerweile gibt es einen ersten formellen Gesetzesentwurf, den die Fraktionen der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht haben (BT-Drs. 20/1501). 

Zum Hintergrund

Das Energiesicherungsgesetz stammt in seiner aktuell gültigen Fassung von 1975. Es wurde seinerzeit als Reaktion auf die Ölkrise geschaffen und ist seither praktisch unverändert. Es enthält Ermächtigungen für den Staat, in einer (zivilen) Krisensituation für die Energieversorgung (Strom, Erdgas, Öl, Kohle) Maßnahmen zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu ergreifen, u.a. durch Rechtsverordnungen. Die GasSV, welche die Grundlage für die Sicherung der Erdgasversorgung darstellt, ist eine dieser Verordnungen. 

Geplante Neuregelungen

Für die energieintensive Industrie dürften zwei Neuerungen besonders spannend sein:

Sicherheitsplattform Gas

Zum einen enthält der Entwurf die Rechtsgrundlage zur Errichtung einer (Online-) Plattform für die Umsetzung von Krisenmaßnahmen zur Energieversorgungssicherheit („Digitale Plattform für Erdgas“, vgl. § 2b EnSiG-E). Dabei handelt es sich um die sog. Sicherheitsplattform Gas, die ab dem 1. Oktober 2022 ihren Betrieb aufnehmen soll. Bereitgestellt werden soll sie vom Marktgebietsverantwortlichen (THE).

Damit das möglich ist, werden Registrierungs-, Auskunfts- und Meldepflichten erheblich ausgeweitet. So sollen neben Gashändlern und Netzbetreibern u.a. industrielle und gewerbliche Erdgaskunden mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 MW/h als Endverbraucher verpflichtet werden, sich binnen Monatsfrist (ab Bereitstellung der Plattform) dort zu registrieren sowie unverzüglich alle für die Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Daten zu hinterlegen und aktuell zu halten (§ 1a GasSV-E). Dies dient dem Zweck, auf Basis dieser Daten im Krisenfall identifizieren zu können, welche Reduzierungspotentiale bestehen und wo ggf. Abschaltungen erfolgen sollen.

Um schon vorher handlungsfähig zu sein und im Ernstfall eine informierte Entscheidung treffen zu können, hat die BNetzA bereits jetzt eine entsprechende Datenabfrage bei den betroffenen Endverbrauchern zwischen 2. – 15. Mai 2022 angekündigt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier RGC berichtete und auf der Internetseite der BNetzA.

Gesetzliches Preisanpassungsrecht

Der Gesetzesentwurf sieht für Energieversorgungsunternehmen durch die gesamte Lieferkette hinweg ein einseitiges Preisanpassungsrecht auf ein „angemessenes Niveau“ (§ 24 EnSiG-E) vor, wenn

  • die Alarm- oder Notfallstufe ausgerufen wurde und
  • die BNetzA eine „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland“ per Pressemitteilung festgestellt hat.

Die Preisanpassung ist dem Kunden „rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen“.

Der Kunde erhält dann ein Sonderkündigungsrecht. Dieses soll grundsätzlich „unverzüglich“ nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung ausgeübt werden. Welche tatsächliche Handlungsalternative ein solches Sonderkündigungsrecht in einer Energiepreiskrise, in der wir uns bereits jetzt befinden, und der dann ja hinzutretenden Energiemangellage mit Gasknappheit sein kann, ist wohl stark zu hinterfragen.

Zweck der Regelung soll sein, „die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern“. Gemeint sind damit insbesondere drohende Insolvenzen der betroffenen Energieversorgungsunternehmen und damit ein vollständiges Zusammenbrechen der Energieversorgung.  Hier sehen wir gleichwohl deutlichen Nachschärfungsbedarf im Gesetzgebungsverfahren. Jedenfalls müssten aber die Mehrkosten bei der Industrie abgefedert werden. Zu den bisherigen Plänen der Bundesregierung hierzu haben wir hier berichtet.

Immerhin: Ist festgestellt, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt, erhält der Kunde das Recht auf „Vertragsanpassung“. Auch hier ist die Entwurfsfassung jedoch noch sehr unbestimmt und sollte nachgeschärft werden.

Weitere Regelungen

Auch darüber hinaus sieht der Entwurf weitreichende Instrumente vor, wie im Krisenfall in den Energiemarkt eingegriffen werden kann:

  • Wenn Betreiber kritischer Infrastrukturen bzw. Energieversorger ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen, sollen sie unter (temporäre) Treuhandverwaltung gestellt werden können, vgl. § 17 EnSiG-E. Als letzte Möglichkeit ist zudem auch eine (dauerhafte) Enteignungsmöglichkeit vorgesehen, § 18-21 EnSiG-E. 
  • Es sollen sog. „Solidaritätsmechanismen“ aus der SOS-VO gestärkt werden. Dabei handelt es sich um Regelungen für den Fall, dass ein anderer Mitgliedsstaat Deutschland nach den Vorgaben der EU-SoS-Verordnung um Unterstützung ersucht. Hier kann Deutschland dann – sollte es keine andere (marktliche) Möglichkeit geben – bestimmte Gaslieferungen organisieren bzw. authorisieren.
  • Im EnWG werden kleinere Änderungen vorgesehen, welche ebenfalls die Stärkung der Krisenvorsorge vorsehen. Im Hinblick auf kritische Energie-Infrastrukturen soll der Einsatz sogenannter kritischer Komponenten untersagt werden können, wenn sonst die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wäre, z.B. bei Kontrolle durch die Regierung eines Drittstaates. Geplante Stilllegungen von Gasspeicheranlagen müssen künftig vorab angezeigt und von der BNetzA genehmigt werden.
  • Vorab diskutierte Regelungen, die Kündigungen von Energieversorgungsverträgen bei Zahlungsschwierigkeiten erst bei Genehmigung durch die BNetzA wirksam werden lassen sollten und eine Weiterbelieferungspflicht im Insolvenzfall vorsahen, sind nicht in den aktuellen Entwurf übernommen worden. 

Weitere Einzelheiten können den FAQ des BMWK zur EnSiG-Novelle entnommen werden.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Yvonne Hanke     

Die DEHSt hat ihren Leitfaden zum Antragsverfahren für die Kompensation der CO2-Kosten nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aktualisiert.

Zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten können Unternehmen aus beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren nach der BECV erstmals zum 30. Juni 2022 die Zahlung einer Beihilfe beantragen. Für das Antragsverfahren veröffentlichte die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Anfang April einen Leitfaden und gab im Rahmen einer Veranstaltung erläuternde Hinweise (RGC berichtete hier und hier).

Den veröffentlichten Leitfaden ergänzte die Behörde nun neben einigen kleineren Anpassungen vor allem um Ausführungen zur Prüfungsleistung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfer*innen. Dort geht die DEHSt im Kapitel 7 nach allgemeinen Hinweisen unter anderem auf die Anforderungen an Planung und Durchführung der Prüfung sowie an die Berichterstattung über die Prüfung ein.

In Kürze soll zudem eine weitere Aktualisierung des Leitfadens mit näheren Hinweisen zu den ab dem Abrechnungsjahr 2023 erforderlichen ökologischen Gegenleistungen folgen. Außerdem sollen Anfang Mai die Antragsformulare im Formular-Management-System (FMS) veröffentlicht werden.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Außerdem veranstalten wir am 26. April 2022 ein RGC-Fokus-Webinar, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung geht es hier.

Autorin: Sandra Horn

Das Bundeskabinett verabschiedet mit dem Osterpaket die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten.

Am 6. April hat das Kabinett das sogenannte Osterpaket, die zentrale Gesetzesnovelle für die Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus, verabschiedet. Im Rahmen dieses Energiesofortmaßnahmenpakets wird der Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich beschleunigt, RGC berichtete hier. Bis 2035 soll Strom fast vollständig aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Ein Überblickspapier über die wesentlichen Inhalte des Osterpakets finden Sie hier.

Im nächsten Schritt wird das Osterpaket dem Deutschen Bundestag zugeleitet und geht dann in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren über. Die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zu den geplanten Änderungen finden Sie auf der Seite des BMWK.

Die Inhalte des Osterpakets sind für die energieintensive Industrie von allerhöchster Brisanz. Denn hier wird u.a. über die Zukunft der EEG-Umlage und damit einhergehender Privilegierungen entschieden.

Um einen Überblick über die geplanten Neuerungen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen unseren RGC-Fokus: „Das EnUG und die Zukunft der Energieumlagen – was müssen Unternehmen für künftige Privilegierungen tun?“ am 20. April 2022.

Prägnant und in 1,5 Stunden auf den Punkt gebracht stellen wir Ihnen die für Sie interessanten Änderungen auf Basis des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vor. Weitere Informationen zur Veranstaltung und Hinweise zur Buchung finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Pia Weber

Die Bundesnetzagentur hat mitgeteilt, dass aktuell eine Datenabfrage bei von einem Gasmangel betroffenen Unternehmen vorbereitet und in Kürze durchgeführt wird.

Auf ihrer Webseite teilt die Bundesnetzagentur mit, dass sie aktuell eine Datenabfrage bei Unternehmen im Hinblick auf die Gasmangellage vorbereitet.

Mit der Abfrage sollen alle Letztverbraucher angesprochen werden, die über mindestens eine Entnahmestelle mit einer technischen Anschlusskapazität von mehr als 10 MWh/h verfügen.

Die BNetzA plant, die Abfrage im Zeitraum vom 02.05.2022 bis zum 15.05.22 durchzuführen und alle Betroffenen zeitnah zu informieren.

Die Behörde macht auf ihrer Webseite deutlich, dass aktuell die Gasversorgungslage weiterhin sicher sei. Man werde aus den Abfrageergebnissen keine feste Abschaltreihenfolge ableiten. Die gesammelten Informationen sollen die BNetzA vielmehr in die Lage versetzen, eine „informierte Abwägungsentscheidung“ bei Eintritt der sog. Notfallstufe treffen zu können. Zudem kündigt die BNetzA an, dass die Abfrage „voraussichtlich durch eine Verfügung begleitet“ werde, zum Inhalt dieser Verfügung wurden bislang aber noch keine Informationen mitgeteilt.

Dieses Vorgehen der BNetzA ist für Industrieunternehmen durchaus begrüßenswert, denn die bisher von den Netzbetreibern durchgeführten Abfragen adressieren die relevanten Punkte oft nur punktuell, sodass die aktuell bestehende Informationslage bislang bescheiden sein dürfte. Darüber hinaus beschäftigen sich Anschlussnetzbetreiber stets nur mit der Situation im eigenen Netz. Ob ein Unternehmen bspw. über mehrere Standorte hinweg Einsparpotentiale realisieren kann, wird nicht erhoben, dabei bestehen gerade darin ggf. Möglichkeiten, trotz umfangreicher Einsparungen bestimmte Lieferketten aufrechterhalten zu können. Durch eine bundesweite Abfrage könnte daher dieser Aspekt besser aufgefangen werden.

Industrieunternehmen ist zu empfehlen, an der Abfrage fristgerecht mitzuwirken und relevante Aspekte wahrheitsgetreu mitzuteilen. Insbesondere aber dann, wenn wesentliche Punkte nicht mit der Abfrage adressiert werden, empfehlen wir weiterhin, diese in einem ergänzenden Schreiben dem Lieferanten, Netzbetreiber und ggf. der BNetzA mitzuteilen.

Sofern wir über weitere Informationen verfügen, werden wir versuchen, Ihnen diese schnellstmöglich an dieser Stelle aufzubereiten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Das Bundeswirtschaftsministerium hat heute die sog. Frühwarnstufe in Bezug auf eine Gasmangellage ausgerufen. Wir erläutern, welche rechtliche Bedeutung dies hat.

Der BDEW hatte dies bereits in den letzten Tagen gefordert, nun hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die sog. Frühwarnstufe in Bezug auf einen möglichen Gasmangel ausgerufen. Ausschlaggebend soll vor allem die Forderung Russlands gewesen sein, dass Gaslieferungen künftig, entgegen bestehender vertraglicher Vereinbarungen, nur noch in Rubel bezahlt werden soll. Die maßgebliche Pressemitteilung finden Sie hier.

Das BMWK betont, die Ausrufung der Frühwarnstufe diene der Vorsorge, die Versorgungssicherheit sei weiterhin sichergestellt. Zudem wurde das sog. Krisenteam Gas einberufen, um die aktuelle Situation im Gasnetz engmaschig zu beobachten und zu bewerten.

Zum Hintergrund: Der auf der EU-SOS-Verordnung beruhende Notfallplan Gas der Bundesregierung (RGC berichtete) sieht drei Krisenstufen im Hinblick auf die Gasversorgung vor: die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Frühwarnstufe und Alarmstufe werden jeweils mit Pressemitteilung des BMWK verkündet, für die Ausrufung der Notfallstufe bedarf es einer Verordnung.

Die Frühwarnstufe ist wie folgt definiert: „Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden.“

Bei folgenden Indikatoren kann die Ausrufung der Frühwarnstufe erfolgen:

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeisepunkten;
  • Langanhaltende niedrige Speicherfüllstände;
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen;
  • technischer Ausfall wesentlicher Infrastrukturen (z.B. Leitungen und/oder Verdichteranlagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung;
  • Extreme Wetterverhältnisse bei gleichzeitig hoher Nachfrage;
  • Gefahr langfristiger Unterversorgung; 
  • Ausrufung von Krisenstufen in Nachbarländern

Die rechtlichen Folgen der Frühwarnstufe unterscheiden sich im Prinzip aber nicht von den Möglichkeiten, die dem Gasnetzbetreiber auch bereits aufgrund der Regelung in § 16 EnWG zur Verfügung stehen. So kann dieser durch sog. marktbezogene Maßnahmen auf die bestehende Situation im Rahmen seiner Systemverantwortung reagieren.

Dies sind unter anderem (nicht abschließend):

  • Steigerung der Produktions-/Importflexibilität;
  • Diversifizierung von Gaslieferungen und -lieferwegen;
  • Rückgriff auf unterbrechbare Verträge (§ 14b EnWG);
  • Möglichkeiten des Brennstoffwechsels, einschließlich Verwendung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen und Kraftwerken;
  • Freiwillige Abschaltung; 
  • Erhöhung der Effizienz;
  • Verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger.

Damit stellt die Frühwarnstufe aber keine Rechtsgrundlage für sog. Zwangsmaßnahmen bzw. für hoheitliche Maßnahmen, wie Eingriffe in den Erdgasbezug eines Letztverbrauchers, dar, die dieser nicht freiwillig zulässt. Für derartige Maßnahmen bildet erst die Notfallstufe eine Grundlage.

Allerdings gilt: Der Netzbetreiber darf bereits ohne Ausrufung einer Krisenstufe und ebenso während der Frühwarnstufe bei Gefährdung der Systemsicherheit auf Basis des § 16 Abs. 2 EnWG Zwangsmaßnahmen, bis hin zur Reduzierung/Abregelung der Gasversorgung eines Letztverbrauchers als ultima ratio, vornehmen.

Damit hat die Ausrufung der Frühwarnstufe vornehmlich symbolischen Charakter. Der BDEW betont, dass die Ausrufung dazu dienen kann, dass die beteiligten Akteure ihre Bemühungen verstärken, jetzt wichtige Aspekte zu klären, die beim Eintritt eines Gasmangels hohe Relevanz haben.

Dazu gehört insbesondere die bislang nicht geregelte Frage einer Abschaltrangfolge unter den nicht nach § 53a EnWG geschützten Kunden. Ebenfalls ungeklärt ist weiterhin die Frage, wie im Fall des Gasmangels die Zuordnung von Gasmengen zu bevorrechtigten Kunden erfolgt, also insbesondere welche Rolle bestehende Lieferketten und -beziehungen im Gasmarkt spielen und wie in diesem Fall die Zuordnung der Mengen zu Bilanzkreisen erfolgen soll.

Weitere Informationen zur Lage teilt das BMWK in seinen FAQs zum Notfallplan Gas.

Für Industriekunden empfehlen wir weiterhin folgendes: Teilen Sie den beteiligten Akteuren, d.h. Netzbetreiber, Lieferanten und ggf. den zuständigen Behörden, sofern noch nicht geschehen, diejenigen Umstände mit, die einen Vorrang bei der Zuteilung von Gasmengen begründen können. Dies können Gründe für die Eigenschaft als geschützter Kunde sein oder andere Aspekte, die gesellschaftliche Fragen (z.B. Lebensmittel-, Medikamenten- oder Treibstoffversorgung) betreffen. Hier kommt es jedoch stark auf den konkreten Einzelfall und die Situation Ihres Unternehmens an.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke