Schlagwortarchiv für: Gesetze und Politik

Die Trading Hub Europe GmbH (THE) hat in einer Pressemitteilung die Entgelte und Umlagen veröffentlicht, die ab dem 1. Oktober 2022 anfallen werden. Daneben stellt sie FAQ-Dokumente zu den verschiedenen Entgelten und Umlagen zur Verfügung. Gleichzeitig wurde von Bundeskanzler Olaf Scholz eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas bekannt gegeben.

Nachdem bereits die Höhe der Gasbeschaffungsumlage veröffentlicht wurde (RGC berichtete hier), legt die THE nun auch die weiteren Entgelte und Umlagen fest. Die offizielle Pressemitteilung der THE finden Sie hier.

Festgelegt werden unter anderem die Bilanzierungsumlage in Höhe von 5,70 EUR/MWh für SLP- bzw. 3,90 EUR/MWh für RLM-Kunden. Zudem wird neben dem Konvertierungsentgelt für die Konvertierung von H-Gas nach L-Gas in Höhe von 0,45 EUR/MWh eine Konvertierungsumlage in Höhe von 0,38 EUR/MWh zur Deckung der Kosten der kommerziellen und technischen Konvertierung erhoben.

Erstmals wird die Gasspeicherumlage auf Basis des § 35e EnWG in Rechnung gestellt – diese beträgt 0,59 EUR/MWh und dient der Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen.

Das VHP-Entgelt wurde auf 0,00148 EUR/MWh festgelegt und wird dem abgebenden und dem aufnehmenden Bilanzkreisverantwortlichen bei jeder nominierten Übertragung von Gasmengen in Rechnung gestellt.

Neben der Veröffentlichung der Entgelte und Umlagen hat die THE zwei FAQ-Dokumente zur Verfügung gestellt – eines für die Gasbeschaffungs- sowie die Gasspeicherumlage und ein zweites für die sonstigen Entgelte und Umlagen. Darin beantwortet die THE grundlegende Fragen zu den Entgelten und Umlagen, wie z.B. zum jeweiligen Hintergrund, zu Berechnungsmethoden und zur Art und Weise der Erhebung.

Zudem gab Bundeskanzler Olaf Scholz bekannt, dass die Mehrwertsteuer auf Erdgas von 19% auf 7% für die Dauer der Erhebung der Gasbeschaffungsumlage, also bis März 2024, gesenkt werde. Damit reagiert die Bundesregierung auf die Ablehnung der EU, die Gasbeschaffungsumlage komplett von der Mehrwertsteuer zu befreien. Letzteres sei mit EU-Recht nicht vereinbar. Eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas sei hingegen möglich, sodass diese nun umgesetzt wird.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Die von Wirtschaftsminister Habeck vorgelegten Verordnungsentwürfe betreffen zum einen kurzfristige, zum anderen mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, die Wärmeversorgung in den kalten Monaten sicherzustellen.

Der Verordnungsentwurf, der kurzfristig wirksame Maßnahmen enthält, soll direkt vom Bundeskabinett ohne weitere Beteiligung des Bundesrats/-tags beschlossen werden und vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Der Verordnungsentwurf richtet sich an Privathaushalte, die öffentliche Hand und an Unternehmen und sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor (nicht abschließend):

  • Privathaushalte: Vertragliche Verpflichtungen in Mietverträgen, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen, werden vorübergehend ausgesetzt, sodass Mieter, die weniger heizen möchten, hierdurch nicht gegen ihren Mietvertrag verstoßen. Zudem dürfen private Pools im Innen- und Außenbereich, die nicht gewerblich genutzt werden, vorerst nicht mehr beheizt werden.
  • Öffentliche Hand: In Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden wird eine Höchsttemperatur von 19 Grad – abhängig von der Art der Tätigkeit – vorgeschrieben (Ausnahme: Kliniken u.ä.). Zudem sind in öffentlichen Nichtwohngebäuden Boiler und Durchlauferhitzer für Waschbecken auszuschalten (Ausnahme: entgegenstehende Hygienevorschriften). Daneben soll die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern in der Regel ausgeschaltet werden. Eine Ausnahme gilt hier für Sicherheits- und Notbeleuchtung.
  • Unternehmen: Um Privathaushalten die Möglichkeit zu geben, weniger Gas zu verbrauchen, müssen Gasversorger und Eigentümer größerer Wohngebäude ihre Kunden und Mieter über den voraussichtlichen Energieverbrauch, die hiermit zusammenhängenden Kosten und Einsparpotenziale informieren. Beleuchtete Außenwerbung soll in der Zeit von 22 bis 6 Uhr abgeschaltet werden. Zudem wird die für Arbeitsräume privater Arbeitgeber geltende Mindesttemperatur auf die für die öffentliche Hand geltenden Grenzen abgesenkt.

Der Verordnungsentwurf, der mittelfristig wirksame Maßnahmen enthält, bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 gelten. Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen (nicht abschließend):

  • Die Energieeffizienz von Heizungsanlagen soll gesteigert werden. Daher gilt für Gebäude eine Pflicht zur jährlichen Heizungsprüfung, sodass alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen einen entsprechenden Heizungscheck bis zum Ablauf der Heizperiode 2023/2024 durchführen müssen.
  • Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch min. 10 GWh/a beträgt und die ein Energieaudit nach dem EDL-G durchgeführt haben, sollen ab dem 1. Oktober 2022 die konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen durchführen.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Die Bundesregierung hat am Donnerstagabend im Umlaufverfahren eine Verordnung zur Einführung der sog. Gas-Umlage beschlossen.

Mit der Gas-Umlage soll auf die Tatsache reagiert werden, dass aufgrund mangelnder russischer Gasimporte die Kosten für Erdgas stark steigen. Um nicht durch ein einseitiges Preisanpassungsrecht, wie in § 24 EnSiG vorgesehen, einzelne Gasverbraucher massiv zu belasten, hat sich die Bundesregierung nun dafür entschieden, eine sog. saldierte Preisanpassung auf Basis des § 26 EnSiG einzuführen und die entsprechende Verordnung nunmehr verabschiedet. RGC berichtete zum Referentenentwurf der Verordnung und zu dessen Inhalten im Detail hier.

Die Verordnung soll Mitte August in Kraft treten und ab dem 1. Oktober greifen. Vorher wird sie dem Bundestag noch zur Konsultation vorgelegt.

Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz „FAQs“ zur Gasumlage veröffentlicht. Darin geht es insbesondere auf die Notwendigkeit und Wirkweise der Umlage ein und beschreibt u.a. Entlastungsmöglichkeiten und die Berechnung der Höhe der Umlage.

Die genaue Höhe der Umlage soll vom Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe GmbH, am 15. August 2022 mitgeteilt werden.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veröffentlicht den Leitfaden betreffend die Strompreiskompensation ab 2021 und informiert in einer Online-Veranstaltung über Einzelheiten des Antragsverfahrens. Wir haben die Highlights für Sie zusammengefasst.

Nachdem bereits Mitte Juli die Formulare zur Beantragung der Strompreiskompensation im Formular-Management-System veröffentlicht wurden (RGC berichtete hier), hat die DEHSt nunmehr auf ihrer Webseite zwei Leitfäden betreffend die Strompreiskompensation ab 2021 zur Verfügung gestellt – einen für Antragstellende „zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ und einen für Wirtschaftsprüfer*innen zur Prüfung dieser Anträge.

Im Schwerpunkt gibt der Leitfaden für Antragstellende Hinweise zu den Formalia der Antragstellung (FMS, VPSMail etc.), zur Antragsstruktur und erforderlichen Angaben sowie zur Berechnung der Beihilfehöhe. Zu dem neu eingeführten Gegenleistungssystem äußert sich der Leitfaden derzeit noch nicht, sondern enthält lediglich einen Hinweis auf eine kommende Aktualisierung.

In einer Info-Veranstaltung hat die DEHSt am 27.07.2022 über das diesjährige Antragsverfahren berichtet.

Hier einige ausgewählte Highlights:

  • Nach Auskunft der DEHSt hat die Europäische Kommission den bisherigen Entwurf der nationalen Förderrichtlinie betreffend die Strompreiskompensation (RGC berichtete hier) nochmals zurückgespielt, sodass es gegenüber dem früheren Entwurf einige Änderungen geben wird.

    Diese betreffen insbesondere das Gegenleistungssystem, bei dem zunächst ein Gleichlauf mit der BECV dergestalt vorgesehen war, dass Gegenleistungen erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 erbracht werden sollten. Hier sprach die DEHSt von einer Anpassung, nach welcher auch der für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 gewährte Beihilfebetrag in Klimaschutzmaßnahmen zu reinvestieren ist.

    Gefordert werden soll in den für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 eine Verpflichtungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Unternehmen den Beihilfebetrag zur Erbringung von ökologischen Gegenleistungen einsetzen werden. Eine Vorlage soll es seitens der DEHSt nicht geben.

    Zu diesem Punkt bleibt die aktualisierte Fassung des Leitfadens abzuwarten, um weitere Informationen hinsichtlich der geforderten Gegenleistungen, der Höhe des einzusetzenden Betrags etc. zu erlangen.

  • Die Antragsfrist endet – vorbehaltlich der unionsrechtlichen Genehmigung – für das Abrechnungsjahr 2021 aller Voraussicht nach am 30. September 2022. Den Beginn der Frist bestimmt die DEHSt durch Bekanntgabe auf ihrer Homepage nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Erst dann kann der Antrag wirksam gestellt werden. Auch das tatsächliche Fristende wird erst nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie bekanntgegeben.
  • Der Antrag kann gestellt werden von Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren nach den einschlägigen EU-Beihilfeleitlinien zuzuordnen sind. Dabei ist die Anlage definiert als Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung. Maßgeblich für die Anlagenabgrenzung ist grundsätzlich die BImSchG-Genehmigung, sofern die Anlage einer solchen Genehmigung bedarf.

    Um antragsberechtigt zu sein, ist lediglich erforderlich, dass das Unternehmen Produkte aus dem entsprechenden (Teil-)Sektor herstellt. Nicht erforderlich ist, dass der Wirtschaftszweig des Gesamtunternehmens sich auf der Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren wiederfindet.

    Es ist nicht vorgesehen, dass selbständige Unternehmensteile im Sinne des EEG bzw. der BECV einen Beihilfeantrag stellen können. Antragsberechtigt sind lediglich die Unternehmen selbst. 

  • Im Rahmen der Antragstellung ist sorgfältig abzugrenzen, welche Strommengen wofür eingesetzt wurden. Hinsichtlich des Stromverbrauchs für die Infrastruktur, also des Stromverbrauchs, der nicht direkt der Herstellung von Produkten zuzuordnen ist, sind lediglich diejenigen Strommengen beihilfefähig, die für die produktionsbezogene Infrastruktur eingesetzt wurden. Nicht beihilfefähig ist hingegen der Stromverbrauch für die nicht produktionsbezogene Infrastruktur und für Infrastruktureinrichtungen, die innerhalb der Anlagengrenzen liegen, aber Produktionsstätten außerhalb dieser Anlagengrenzen versorgen.
  • Ergänzend zu der regulären Strompreiskompensation können besonders stromintensive Unternehmen ein sog. „Super-Cap“ beantragen. Dieser begrenzt die anzusetzenden CO2-Kosten des Unternehmens auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung. Ausgeschlossen ist hiervon ein Sockelbetrag in Höhe von 5 % des Zertifikatspreises, der für die Berechnung der Beihilfe zugrunde lag bzw. mind. 5 Euro pro Tonne CO2. Eine Definition für „besonders stromintensive Unternehmen“ existiert im Kontext der Strompreiskompensation nicht.
  • Dem Beihilfeantrag ist eine Wirtschaftsprüfer*innen-Bescheinigung über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben beizufügen. Bei Beantragung der ergänzenden Beihilfe („Super-Cap“) bedarf es zudem eines Prüfungsvermerks.
  • Die meisten Anträge erwartet die DEHSt von den Eisengießereien aus dem Sektor 24.51. Dieser Sektor war – wie einige andere – bislang nicht antragsberechtigt und betrifft eine Vielzahl von Unternehmen.


Hinweis
: Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung zu unserem RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Die DEHSt hat die lang ersehnten Formulare zur Beantragung der Strompreiskompensation am 14. Juli im Formular-Management-System (FMS) veröffentlicht.

Zwar liegt die nationale Förderrichtlinie, die die Strompreiskompensation ab dem Abrechnungsjahr 2021 ausgestalten soll, weiterhin nur im Entwurfsstadium vor (RGC berichtete hier). Dennoch hat die DEHSt nunmehr weitere Informationen zum Antrag für das Abrechnungsjahr 2021 bekanntgegeben:

Danach soll die Antragsfrist am 30. September 2022 enden – vorbehaltlich der Genehmigung der Förderrichtlinie seitens der Europäischen Kommission und ihrer Bekanntmachung. Darüber hinaus sollen in Kürze zwei Leitfäden zur Strompreiskompensation veröffentlicht werden: einer für die Antragstellenden und einer für die Wirtschaftsprüfer*innen.


Wichtigster Hinweis:
Die Antragsformulare wurden im FMS veröffentlicht, sodass die Antragstellenden sich hiermit bereits vertraut machen können. Die Formulare lassen vermuten, dass hinsichtlich der Förderrichtlinie es zu keinen wesentlichen Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung kommt.

Die DEHSt wird am 27. Juli 2022 bei einer Online-Veranstaltung zu dem Thema ausführen (RGC berichtete hier). Zudem werden die RGC-Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn am 12. September 2022 in einem RGC-Fokus zur Strompreiskompensation ab 2021 informieren.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Sowohl das EU-Parlament, als auch der Rat der Umweltminister*innen haben weitere Vorschläge zum europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) auf den Weg gebracht.

Nachdem es in der Sitzung des EU-Parlaments vom 8. Juni 2022 keine Einigung für die Reform des europäischen Emissionshandelssystems gab (RGC berichtete hier), kam in den letzten Juni-Wochen wieder Bewegung in die Diskussion. Zunächst einigten sich die EU-Parlamentarier auf eine Position zur Revision der EU-ETS-Richtlinie und zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ (Carbon Border Adjustment Mechanism). Anschließend beriet zudem der Rat der EU-Umweltminister*innen zu der Thematik.

Im Wesentlichen stehen nun folgende Änderungen am Vorschlag der EU-Kommission zur Einigung aus:

Die EU-ETS-Richtlinie soll überarbeitet werden. Dabei soll nach dem Dafürhalten des EU-Parlaments bis 2030 das Treibhausgasminderungsziel für den EU-ETS von 61 auf 63 Prozent gegenüber 2005 angehoben werden (EU-Umweltrat: 61 %). Die Obergrenze der Gesamtemissionen („Cap“) soll insgesamt stärker gekürzt werden und zusätzlich eine einmalige Kürzung in zwei Schritten um insgesamt knapp 120 Mio. Zertifikate erfahren.

Besonders effiziente EU-ETS-Anlagen sollen von zusätzlichen kostenfrei zugeteilten Zertifikaten profitieren, während die Anzahl der Zertifikate für weniger effiziente Anlagen bei mangelnder Umsetzung der Maßnahmen aus dem Energieaudit o.ä. gekürzt wird. Für Sektoren, die unter den CBAM fallen (s. unten), soll die kostenfreie Zuteilung schrittweise abgesenkt werden, bis schließlich im Jahr 2032 keine kostenfreien Zertifikate mehr zugeteilt werden.

Für die Sektoren „Straßenverkehr und Gebäude“ soll ein separates Emissionshandelssystem, der EU-ETS II, im Jahr 2024 eingeführt werden, für den es eine Preisobergrenze von 50 Euro pro t CO2e gibt. Zudem sollen Prozessemissionen kleiner Industrieanlagen in diesen EU-ETS II einbezogen werden.

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM soll zum 1. Januar 2023 mit einer bis Ende 2026 andauernden Übergangsphase starten. Der Anwendungsbereich soll gegenüber dem bisherigen Vorschlag (RGC berichtete hier) erweitert werden und neben weiteren Produkten wie organischen Chemikalien auch indirekte Emissionen erfassen.

Im nächsten Schritt sollen Verhandlungen des Umweltrates mit dem EU-Parlament mit dem Ziel der Einigung über einen endgültigen Rechtstext stattfinden.

Autorin: Sandra Horn

Heute Morgen hat der Bundestag das sog. Osterpaket, das Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beschlossen. Weitere energierechtliche Neuerungen folgen in Kürze.

Die Ampelkoalition hält ihr Wort und beschließt kurz vor der Sommerpause die wohl weitgehendsten energierechtlichen Neuerungen der letzten Jahr(zehnt)e. Diese Neuerungen hatten es gerade auf den letzten Metern noch einmal in sich.

Genannt sei als Beispiel dafür das Energieumlagengesetz („EnUG“), in dem die EEG-Umlage zunächst einen „Dornröschenschlaf“ halten sollte. Nur zwei Tage vor der Abstimmung erhielt dieses Gesetz mit dem Energiefinanzierungsgesetz („EnFG“) einen neuen Namen und sieht jetzt doch das von der Industrie erhoffte „Aus“ der EEG-Umlage vor.

RGC arbeitet jetzt mit Hochdruck daran, die wichtigsten Infos für Ihr Unternehmen zusammenzustellen und für Sie aufzubereiten!

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets – RGC berichtete hier – hat die Europäische Kommission diverse Richtlinien mit dem Ziel der Senkung der Treibhausgasemissionen vorgeschlagen. Über einige dieser Vorschläge verhandelte der Rat der Energieminister*innen rund um Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck am 27. Juni 2022 in Luxemburg.

Unter anderem wurden folgende wesentliche Ergebnisse erzielt:

  • Der Ausbau der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörige Netzausbau soll im Rahmen der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) als „Frage des überragenden öffentlichen europäischen Interesses und der öffentlichen Sicherheit“ eingestuft werden. Durch diese Einstufung können Genehmigungsverfahren beschleunigt und Umweltverträglichkeitsprüfungen, z.B. bei der Erneuerung bestehender Erneuerbare-Energie-Anlagen, vereinfacht werden.
  • Das Ausbauziel der Erneuerbaren Energien wird von 32% auf 40% angehoben. Daneben wurden Ziele für die Sektoren Wärme, Verkehr, Gebäude und Industrie beschlossen. Für grünen Wasserstoff in der Industrie legte der Energierat ein verbindliches Ziel von 35% fest.
  • Die Energieminister*innen haben sich zudem erstmals auf ein verbindliches EU-Energieeffizienzziel geeinigt. Danach muss der Primär- und der Endenergieverbrauch in der EU um 9% gesenkt werden. Bei Verfehlung dieses Ziels durch einen Mitgliedstaat treffen diesen konkrete Pflichten zur Nachbesserung.
  • Im Energierat wurde weiterhin die Gasspeicherverordnung angenommen. Die Verordnung dient u.a. der Einführung von Mindestfüllständen in den nationalen Gasspeicheranlagen.

Autorin: Sandra Horn

Wirtschaftsminister Robert Habeck hat in einer Pressemitteilung unter anderem die Einführung von Gasauktionen angekündigt, die ab dem Sommer stattfinden sollen. Worum geht es?

Es gibt derzeit viele aktuelle Entwicklungen zu der Frage, wie knappe Gasmengen im Falle einer Gasmangellage verteilt werden sollen.

Bis zum 16.5.2022 hatte die Bundesnetzagentur eine Datenabfrage bei Industriekunden mit einer Erdgas-Anschlusskapazität ab 10 MW im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage durchgeführt (RGC berichtete). In einem Schreiben vom 17.5.2022 hatte die BNetzA sodann angekündigt, dass diese Daten ab Herbst 2022 in der sog. Sicherheitsplattform Gas auf Grundlage des EnSiG gemanagt werden sollen. Bis dahin seien lediglich pauschale Reduzierungsentscheidungen möglich. Unsere Kritik an diesem Vorgehen war bislang, dass der Start einer solchen Verteilplattform erst im Herbst bei einer früheren Gasmangelsituation zu spät kommen könnte.

In einer Pressemitteilung vom 19.6.2022 hat das BMWK nun weitere Maßnahmen, begründet mit der weiteren Zuspitzung der Gasversorgungssituation, angekündigt. Der Gasverbrauch müsse weiter gesenkt werden, um für den Winter ausreichende Gasspeicherfüllstände zu gewährleisten. Hierzu werden die folgenden Maßnahmen angekündigt:

  • Reduzierung des Gaseinsatzes zur Stromerzeugung / Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetz

Der Entwurf eines Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetzes, der aktuell im parlamentarischen Verfahren ist, soll es u.a. ermöglichen, den Verbrauch von Gas zur Stromerzeugung zu sanktionieren oder sogar zu verbieten. Stattdessen sollen als Gasersatzreserve auf Abruf Kohlekraftwerke wieder verstärkt zum Einsatz kommen. Diese Gasersatz-Reserve soll befristet bis zum 31.03.2024 eingerichtet werden. Folge hiervon ist letztlich also eine Verzögerung des Kohleausstiegs. Zudem geht das Ministerium davon aus, dass durch die Reaktivierung von Kohlekraftwerken Gaskraftwerke aus dem Markt gedrängt werden.

Angekündigt wurde auch eine parallele Verordnung, mit der die Gasersatzreserve aktiviert werden soll, d.h. die die konkreten Modalitäten der Regulierung bzw. Sanktionierung vorgeben soll. Bislang enthalten die geplanten Regelungen noch keine ausdrückliche Herausnahme von Industrie-Eigenversorgungskraftwerken zur Strom- und Wärmeerzeugung, welche wir aber für dringend erforderlich halten, um nicht noch zusätzliche Risiken bezüglich der Versorgungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu erzeugen.

  • Einführung eines Gasauktionsmodells voraussichtlich im Sommer

Es soll ein Gasauktions-Modell an den Start gehen, welches Anreize zur Gaseinsparung für Industrieunternehmen schaffen soll, um das verfügbare Gas dann zum Einspeichern für mögliche Engpässe im Winter zu nutzen. Es sollen also diejenigen Unternehmen, die auf Gas freiwillig verzichten können, hierfür eine auf alle Verbraucher umgelegte Vergütung erhalten können. Dieser Mechanismus soll bereits im Sommer zur Verfügung stehen.

Zur genauen Ausgestaltung dieses Anreizmodells ist bislang noch wenig bekannt. Konkret soll ein Gas-Regelenergieprodukt geschaffen werden, welches an bestehende Regelenergieprodukte im Strommarkt angelehnt ist. Industriekunden sollen gemeinsam mit ihren Lieferanten auf freiwilliger Basis gegen eine rein arbeitspreisbasierte Vergütung ihren Verbrauch in Engpasssituationen reduzieren und Gas dem Markt zur Verfügung stellen können (sog. Demand-Side Management).

Wir begrüßen diesen Ansatz, denn unserer Ansicht nach sind marktbasierte Instrumente zum Umgang mit der Gasmangellage stets Zwangsmaßnahmen, wie bspw. Reduzierungsanordnungen vorzuziehen. Die Wirksamkeit wird allerdings stark von der konkreten Ausgestaltung abhängen.

  • Unterstützung der Einspeicherung durch die THE

Die THE als Haupt-Verantwortlicher nach dem novellierten EnWG für die Beschaffung von Gasmengen zur Einspeicherung soll weitere Kreditlinien zur Verfügung gestellt bekommen, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können.

Wir werden die Entwicklungen weiter für Sie verfolgen und an dieser Stelle regelmäßig dazu berichten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Gute Nachrichten für Wasserstofferzeuger: Netzentgeltbefreiung voraussichtlich auch ohne Rückverstromung oder Netzeinspeisung

Gute Gründe für die Herstellung von (grünem) Wasserstoff gibt es viele. Gerade jetzt kommt zur Reduzierung des CO2-Foodprints der Wunsch dazu, unabhängiger von russischem Gas zu werden. Deshalb stehen viele Wasserstoffprojekte in den Startlöchern. Für den Erfolg dieser Projekte ist entscheidend, welche Privilegierungen für die Elektrolyseure genutzt werden können.

Eine wichtige Stellschraube: Die Netzentgelte.

Hier stellt sich die Frage, ob die Netzentgeltbefreiung des § 118 Abs. 6 EnWG genutzt werden kann, wenn u.a. Strom für die Wasserstoffelektrolyse aus dem Netz bezogen wird. Denn die Regelung wurde im Grundsatz für bestimmte Stromspeicher geschaffen, während der erzeugte Wasserstoff i.d.R. verbraucht und nicht wie bei einem Stromspeicher rückverstromt werden soll.

Für diese Frage können wir ein positives Signal senden:

Nachdem uns bereits einige Unternehmen berichteten, dass die Befreiung von Behörden gesehen und akzeptiert werde, haben wir selbst von einer der für diese Frage maßgeblichen Stellen eine (wenn auch unverbindliche und allgemeine) Bestätigung für die Netzentgeltbefreiung erhalten!

Wir freuen uns sehr über dieses positive Signal! Es kann jedoch keine bestätigende Rechtsprechung ersetzen und auch nicht über Unsicherheiten im Wortlaut der Regelung hinweghelfen. Deshalb sollte die Befreiung nach wie vor für den konkreten Einzelfall geprüft und geklärt werden.

Sie möchten mehr erfahren? Am 22. September 2022 veranstalten wir gemeinsam mit dem VEA die Veranstaltung: Wasserstoff als Heilsbringer der Energiewende? Einsatzmöglichkeiten, Potentiale und Rechtsrahmen für Unternehmen. Programm und Anmeldung finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Dr. Franziska Lietz