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„Nur, wenn wir wissen, wo wir stehen, können wir entscheiden, welche Schritte wir als nächstes gehen“

Der Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ begleitet die Entwicklung der Energiewende und dient so auch der Überprüfung, inwieweit die gesteckten Ziele der Energiewende mit Blick auf eine wirtschaftliche, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung erreicht und welche Maßnahmen dazu umgesetzt werden.

Im Rahmen des Monitoring-Prozesses wird eine Vielzahl verfügbarer energiestatistischer Informationen gesammelt und verständlich gemacht. Bereits realisierte Maßnahmen stehen in der Analyse, genauso wie die Frage, in welchen Bereichen zukünftig Anstrengungen erforderlich sind. Zentrale Quelle für die energiestatistischen Informationen ist die amtliche Energiestatistik. Weitere Daten und Statistiken liefern u. a. die BNetzA, das Umweltbundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, die „Statistik der Kohlenwirtschaft“ sowie verschiedene Arbeitsgruppen. Die Daten sind in Dateiform hier öffentlich zugänglich. Das Monitoring der Energiewende wird federführend durch das BMWi sowie wissenschaftlich durch eine unabhängige Expertenkommission begleitet. So findet sich auf den Seiten des BMWi auch das schöne Motto unter dem das Monitoring steht: „nur, wenn wir wissen, wo wir stehen, können wir entscheiden, welche Schritte wir als nächstes gehen.“

Das Herzstück des Monitoring-Prozesses ist der jährliche Monitoring-Bericht. Er liefert neue Fakten zur Energiewende. Der 8. Monitoring-Bericht dokumentiert den Stand der Energiewende für die Jahre 2018 und 2019 und bewertet den Fortschritt bei der Erreichung der 2020-Ziele. Als Kernbotschaft des Monitoring-Berichts lässt sich hervorheben, dass nach Auffassung der Bundesregierung die Energiewende insgesamt „auf Kurs“ sei. In allen zentralen Bereichen seien große Fortschritte gemacht worden. So sei das Wirtschaftswachstum zunehmend vom Energieverbrauch entkoppelt, die Treibhausgasreduktionen könnten sich sehen lassen und das Ziel des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung sei übertroffen worden. Auch könne ein erneutes Ansteigen der EEG-Umlage wohl ausgeschlossen werden. Hierneben sind die von der Expertenkommission dargestellten Perspektiven interessant. Mit dem neuen Treibhausgasemissionsminderungsziel der EU von 55% erwarten die Experten für Deutschland ein Treibhausgasminderungsziel 2030 gegenüber 1990 von 65%. Dies sei laut den Experten durch ein marktgetriebenes Ausphasen der Kohleverstromung bis zum Jahr 2030 erreichbar. Für den Industriesektor erwarten die Experten, dass die Treibhausgasminderung 2030 nach dem Klimaschutzgesetz erreicht oder sogar übertroffen werden kann, wenn die Umstellung auf CO2-arme bzw. CO2-freie Prozesse gelingt. Kritisch sieht die Expertenkommission die viel diskutierte Annahme der Bundesregierung einer Stromnachfrage 2030 von 580 TWh. Hier sei wohl eher eine Steigerung von ca. 10% zu erwarten. In weiteren Handlungsempfehlungen plädiert die Kommission u.a. für die Einführung einer zweiten Gebotskomponente für den weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie, den Erhalt der einheitlichen Gebotszone, die Umrüstung bestehender (Erdgas-)Infrastrukturen auf Wasserstoff, freie Preisbildung am Stromgroßhandelsmarkt, die langfristige Integration des Verkehrs in den Emissionshandel und eine allgemeine CO2-Bepreisung als Leitinstrument . Der gesamte Bericht kann bei Interesse hier eingesehen werden.

Die DEHSt hat Hinweise u.a. zum Zuteilungsdatenbericht aktualisiert.

Die DEHSt hat den Leitfaden Zuteilung 2021–2030 Teil 5 „Allgemeine Zuteilungsregeln für neue Marktteilnehmer und Zuteilungsänderungen“ auch um Hinweise für die Erstellung des jährlichen Zuteilungsdatenberichts aktualisiert. Zu der aktualisierten Version gelangen Sie hier.

Mit dem Zuteilungsdatenbericht werden die Aktivitätsraten und andere Daten für die Anpassung der Zuteilung berichtet sowie umfassende Angaben zu Umfang und Struktur des Zuteilungsantrags für Bestandsanlagen.

Die DEHSt informiert auf ihrer Internetseite über die folgenden Änderungen:

•    Kapitel 3.2 und 3.4: Hinweise zu Voraussetzungen und Anpassung der Zuteilungsmenge
•    Kapitel 3.3: Hinweise zum Anwendungsbereich der Energieeffizienzregeln
•    Kapitel 3.5: Berichtspflichten gemäß Art. 23 EU-ZuVO und Art. 3 EU-AnpassungsVO
•    Kapitel 8.3.1: Angaben präzisiert zur Register-ID in der Liste der Anlagen, die einem Konzern zuzuordnen sind
•    Kapitel 11.2.1: Hinweise für Angaben zu Zuteilungselementen im Zusammenhang mit möglichen       Energieeffizienzmaßnahmen
•    Kapitel 11.2.6: Hinweise zur Angabe von Produktionsdaten

Auch das Formular-Management-System (FMS) wurde entsprechend angepasst.

Die DEHSt hat auf der DEHSt-Website verkündet, dass Sie „die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 ausnahmsweise und bei Bedarf spätestens zum 30.06.2021 einreichen [können], ohne dass dies negative Folgen für Sie nach sich zieht.“ (RGC berichtete).

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Der Kohle- und Atomausstieg Deutschlands ist beschlossene Sache. Dass dieser Einfluss auf die Berechnung und Höhe des individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV haben kann, wurde bisher kaum berücksichtigt. Netznutzer mit 7.000 h-Regelung sollten Auswirkungen auf ihren physikalischen Pfad prüfen.

Viele der in Deutschland ansässigen stromintensiven Unternehmen mit einem kontinuierlichen Strombezug profitieren von individuellen Netzentgelten aufgrund der sog. 7.000 h-Regelung des § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Insgesamt ist hier eine Entlastung in Höhe von bis zu 80% gegenüber des allgemeinen Netzentgelts möglich.

Durch den beschlossenen Kohle- und Atomausstieg droht diesen Unternehmen eine massive Erhöhung des individuellen Netzentgelts. Der Grund hierfür liegt in der Berechnungsgrundlage der 7.000-h-Regelung. Nach einer Festlegung der BNetzA (BK4-13-739 wird das individuelle Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV auf Basis des physikalischen Pfades berechnet. Genaueres dazu findet sich im gemeinsamen Positionspapier der Landesregulierungsbehörden und der BNetzA zur Betriebskostenkalkulation im physikalischen Pfad nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Für die Bestimmung des physikalischen Pfades wird ausgehend vom betreffenden Netzanschlusspunkt des jeweiligen Unternehmens eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen berechnet. Das heißt: Je weiter die nächste Stromerzeugungsanlage entfernt ist, desto höher ist das individuelle Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV.

Der BNetzA ist die Konsequenz daraus grundsätzlich bewusst: Sie weist auf ihrer Homepage explizit darauf hin, dass bei der Stilllegung von Kraftwerken bei bereits bestehender 7.000 h-Regelung eine Neukalkulation des physikalischen Pfades zu einer anderen Stromerzeugungsanlage vorzunehmen ist.

Ein Interessenverband beklagt nun, dass durch die Stilllegungen insbesondere Aluminium- und Stahlproduzenten von steigenden Netzentgelten betroffen sein werden, die in einigen Fällen existenzgefährdend sein könnten. Er fordert daher, dass die Höhe der Netzentgelte vom Gesetzgeber durch ein kurzfristig wirkendes Moratorium auf dem bisherigen Niveau belassen wird.

Ob sich die Politik dieser Forderung annimmt, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

Ungeachtet dessen sollten sich Unternehmen, die die 7.000 h-Regelung in Anspruch nehmen, unbedingt Kenntnis darüber verschaffen, ob sie von Kraftwerksstilllegungen betroffen sind. Denn auch wenn die Berechnung des physikalischen Pfades durch den Netzbetreiber erfolgt, muss der Netznutzer im Zweifel eigenständig aktiv werden und auf eine Änderung der Berechnung hinwirken. Die zu ändernde Vereinbarung über das individuelle Netzentgelt muss nach der Praxis von Regulierungsbehörden und Gerichten bis spätestens zum 30.9. des jeweiligen Geltungsjahres bei der zuständigen Regulierungsbehörde angezeigt werden (RGC berichtete).  Wird eine relevante Änderung nicht fristgerecht angezeigt, kommen zulasten des Netznutzers die allgemeinen Netzentgelte zur Anwendung.

Jährlicher Zuteilungsdatenbericht im Europäischen Emissionshandel erfolgt über das Formular-Management-System (FMS) der DEHSt.

Die DEHSt hat für die jährliche Übersendung des Zuteilungsdatenberichts eine Anwendung im Formular-Management-System (FMS) bereitgestellt. Die Frist für den jährlichen Zuteilungsdatenbericht läuft grundsätzlich am 31. März aus. Im Jahr 2021 hat die DEHSt in einer News auf ihrer Internetseite verkündet, dass das Zuteilungsverfahren noch intensiv vorbereitet wird und Teilnehmer des EU-ETS daher in 2021 „die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 ausnahmsweise und bei Bedarf spätestens zum 30.06.2021 einreichen [können], ohne dass dies negative Folgen für Sie nach sich zieht.“ Die DEHSt wird die Prüfung der Zuteilungsdatenberichte (ZDB) nach diesem Zeitpunkt vornehmen.

Mit dem Zuteilungsdatenbericht werden die Aktivitätsraten und andere Daten für die Anpassung der Zuteilung berichtet, sowie umfassende Angaben zu Umfang und Struktur des Zuteilungsantrags für Bestandsanlagen.

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Zu den zwei im Entwurfsstadium befindlichen BEHG-Verordnungen gesellt sich nun eine dritte…

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems. Durch den nationalen Emissionshandel werden fossile Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Dies führt zu Kostenbelastungen in der Industrie. Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen, wenn ausländische Konkurrenten einer derartigen Bepreisung nicht unterliegen. Es steht zu befürchten, dass die Produktion dieser Unternehmen ins Ausland abwandert, um die Kostenbelastung zu vermeiden (sog. Carbon Leakage) – dort dann aber ebenso Emissionen ausstößt. Dem bezweckten Klimaschutz wäre dadurch nicht geholfen. Im BEHG ist deshalb in § 11 Absatz 3 eine Regelung zum Schutz vor Carbon Leakage angelegt. Details blieben auch hier einer Verordnung überlassen.

Nach der Formulierung von Eckpunkten für einen Carbon-Leakage-Schutz (RGC berichtete) liegt nun ein Referentenentwurf für die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor. Die in der Verordnung vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen folgen dem Grundansatz des EU-Emissionshandels.

Für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken wird die Sektorenliste des EU-Emissionshandels zugrunde gelegt. Die Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor ist damit eine Grundvoraussetzung. In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können weitere Sektoren identifiziert werden, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko besteht. Tabelle 1 der Verordnung listet die beihilfeberechtigten Sektoren, Tabelle 2 die beihilfeberechtigten Teilsektoren. Die Beihilfe wird nur denjenigen Unternehmen gewährt, bei denen die Emissionsintensität eine Mindestschwelle übersteigt.

Die gewährten Beihilfen erfolgen nur bei „Gegenleistungen“ der Unternehmen. So sieht bereits die Ermächtigungsgrundlage vor, dass die finanzielle Unterstützung „für klimafreundliche Investitionen“ erfolgt. Die Verordnung regelt nun zudem, dass Unternehmen den Nachweis erbringen müssen ein „Finanzvolumen in klimafreundliche Maßnahmen investiert zu haben“. Unternehmen müssen mindestens 80 Prozent des im Vorjahr nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags in diese genannten Maßnahmen investieren.

Anträge sind bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Ob diese als Entlastung von Carbon-Leakage gefährdeten Unternehmen geplante Regelung auch tatsächlich eine entlastende Wirkung hat, ist fraglich.

EU-Regularien sollen an die Klimaschutzziele angepasst werden.

Die EU-Kommission hat kürzlich einige Konsultationsverfahren in Bezug auf die folgenden EU-Regelungen gestartet:

  • EU-Emissionshandels-Richtlinie
  • Effort-Sharing-Verordnung (ESR; Lastenteilung) 
  • LULUCF-Verordnung
  • EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
  • EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EE-RL) 
  • CO2-Emissionsstandars für Kraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge
  • EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL)

Die Europäischen Regelungen sollen an die neuen Klimaschutzziele der CO2-Einsparung von 55 % bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität bis 2055 angepasst werden.

Im Rahmen der Konsultation finden sich u. a. die folgenden Themen: Anpassungen beim Europäischen Emissionshandel, Anhebung des EU-weiten Energieeffizienzzieles für 2030, Verpflichtung großer Unternehmen, Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit umzusetzen, Angebot kostenfreier Energieaudits für kleine und mittlere Unternehmen, Einführung von Anreizen zur Effizienzsteigerung, Anhebung des EU-weiten Erneuerbaren-Energien-Ziels für 2030, Verbindlichkeit der EE-Ziele auf EU- oder nationaler Ebene, Vorgabe einer Mindestmenge für den Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Industrie, Vorgabe konkreter Maßnahmen für die Elektrifizierung im Industrie-, Gebäude- und Transportbereich, Anpassung der Besteuerung von Energieprodukten und Strom an die EU-Klima- und Energieziele.

Die Konsultationen laufen bis Anfang Februar 2021. Mit einer Verabschiedung der angepassten Regelungen kann nach aktuellem Stand im 2. Quartal 2021 gerechnet werden.

Auch zur Revision der EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) wurde eine Konsultation gestartet. Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete). Im Rahmen der Konsultation sollen Interessenträger aktuell die Gelegenheit erhalten, zu den künftigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 gelten werden, Stellung zu nehmen. Sie können an dieser öffentlichen Konsultation teilnehmen, indem Sie den Online-Fragebogen ausfüllen. Zu dem Fragebogen gelangen Sie hier.

Änderungsvorschlag für verdoppelte Wasserentnahmegebühren ab 01.01.2021 für Niedersachsen

Die Fraktionen der CDU und SPD haben einen Änderungsvorschlag des Niedersächsischen Wassergesetzes in den Landtag eingebracht, der zu einer Verdoppelung der Wasserentnahmegebühren ab 01.01.2021 führen könnte.

In dem Änderungsvorschlag heißt es: „Die Gebührensätze werden durchgängig um 100 Prozent angehoben […].“

Ziel der geplanten Erhöhung ist ein sparsamerer Umgang mit Wasser, da die Fraktionen erwarten, dass Endverbraucher ihren Wasserverbrauch aufgrund der höheren Kosten reduzieren. Bei privaten Endverbrauchern wird prognostiziert, dass die Mehrbelastung für den Einzelnen im Ergebnis sehr gering ausfiele.

Diese Kostenerhöhung wird die Landwirtschaft, die in den immer trockener werdenden Sommern stark wässern muss, besonders hart treffen. Im Entwurf gar nicht berücksichtigt werden jedoch die Folgen der erhöhten Wasserentnahmegebühren für die ebenfalls betroffene Industrie. Der Änderungsvorschlag sagt hierzu lediglich: „[…] Erhöhungen in den anderen Bereichen [können sich] unterschiedlich auswirken und nicht pauschal abgeschätzt werden […].

Die Erhöhung der Wasserentnahmegebühren stellt für die Industrie einen Kostenfaktor dar, der zur Unzeit kommt. Nicht nur durch die Corona-Pandemie bedingten Hygienevorschriften sind höhere Kosten unvermeidbar. Auch ist es aufgrund der kurzen Frist zum Jahresende nicht realisierbar, den Wasserverbrauch für die laufende Produktion – der sowieso schon unter den Aspekten der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes möglichst gering ist – kurzfristig noch weiter zu senken, um so eine signifikante Erhöhung der Wasserkosten zu vermeiden. Hinzu kommt, dass der Änderungsantrag ohne vorherige Beteiligung von Industrie oder Verbänden in den Niedersächsischen Landtag eingebracht wurde.

Neben dem Ärgernis der höheren Kosten für laufende Produktionsprozesse tritt noch eine weitere Fernwirkung zutage: Wie viele von Ihnen durch unseren VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima und unsere Videoreihe „#RGC-TOPWasserstoff – unsere Beitragsserie zu H2“ in Erfahrung gebracht haben, wird die Entwicklung von Wasserstoffprojekten einen großen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutzziele durch die Dekarbonisierung der Industrie leisten. Wie der Name schon sagt, wird für die Erzeugung von Wasserstoff „Wasser“ benötigt. Eine Verdopplung der Wasserentnahmegebühren könnte sich somit auch auf die Kosten der Wasserstofferzeugung auswirken.

Aufgrund der drohenden massiven Kostensteigerung der Wasserentnahmeentgelte und den damit verbundenen negativen Folgen haben sich mehrere Industrie- und Wirtschaftsverbände direkt an die Vertreter der niedersächsischen Regierung gewandt, um so zu versuchen auf die Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes noch Einfluss zu nehmen. Bleibt zu hoffen, dass ihre Argumente gehört werden und die Belange der Unternehmen berücksichtigt werden. Die dargestellten Folgen sollten von der niedersächsischen Regierung zum Anlass genommen werden, die geplante Erhöhung der Wasserentnahmegebühren zu überdenken.

Bundestag hat gestern die entsprechende Änderung des BEHG beschlossen, für die Industrie gibt es viel zu tun!

Bereits in unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima haben wir darüber informiert, dass der nationale CO2-Handel nicht mit den aktuell im BEHG festgelegten 10 €/t, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit mit 25 €/t zum 01.01.2021 starten wird. Seit gestern haben wir Gewissheit. Der Bundestag hat die Erhöhung des C02-Preises beschlossen.

Der Bund rechnet dadurch mit jährlichen Mehreinnahmen von 7,4 Mio. €. Dieses Geld soll in den EEG-Topf zur Senkung der EEG-Umlage fließen. Der Gesetzgeber hat die Tür für eine solche Finanzierung des EEG aus dem Haushalt bereits im Mai/Juni 2020 geöffnet (Details finden sie hier). Er nimmt damit in Kauf, dass das EEG (wieder) zur EEG-Beihilfe wird und die EU-Kommission Förderungen und Privilegien zustimmen muss.

Für die Industrie verteuert sich damit der Erdgaseinkauf ab dem nächsten Jahr spürbar. Die 25 €/t sind dabei erst der Beginn. Im jetzt beschlossenen BEHG ist eine kontinuierliche weitere Preissteigerung auf 55 €/t bis zum Jahr 2025 festgelegt. Hierdurch können gerade Eigenerzeugungskonzepte ihre Wirtschaftlichkeit einbüßen. Details dazu finden sie in unserem Infoportal #RGC-TOPKlima.

Sehr problematisch ist zudem, dass es bisher noch keinen praktikablen Entwurf für eine Carbon Leakage-Regelung gibt. Das gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft massiv. Wir fordern daher, wie hier berichtet, mit mehreren Verbänden, dass das gesamte produzierende Gewerbe bis zur Geltung eines wirksamen Carbon Leakage-Schutzes von der Zahlung der CO2-Abgabe befreit wird.

Schließlich werden gegen das BEHG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Wer hierzu mehr erfahren möchte, sollte sich das Fachvideo von Dr. Hartmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht aus unserem Energie- und Klimakongress ansehen.

All das wird der Industrie viel abverlangen. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Die Unternehmen müssen sich im ersten Schritt mit ihren Lieferanten über angemessene Vertragsklauseln zur Weitergabe der CO2-Kosten einigen. Insbesondere müssen Doppelbelastungen ausgeschlossen und mögliche Rückforderungsansprüche für den Fall gesichert werden, dass die Gerichte die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das BEHG bestätigen. Im zweiten Schritt müssen sich alle Unternehmen auf den (langen) Weg in eine klimaneutrale Zukunft machen. Versorgungs- und Produktionskonzepte müssen umgestaltet werden. Wie beschrieben gilt das insbesondere auch für bestehende Eigenversorgungskonzepte.

In der Überzeugung, dass die Reduktion von Treibhausgasen alternativlos ist, hat es sich unsere Kanzlei zur besonderen Aufgabe gemacht haben, unsere Mandanten bestmöglich auf dem Weg in eine klimaneutrale Zukunft zu unterstützen. Wir stellen ihnen alles für die Industrie Wissenswerte zum Klimaschutz in unserem Infoportal #RGC-TOPKlima, in der Video-Serie #RGC-TOPWasserstoff und dem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima bereit. Darüber hinaus unterstützen wir zahlreiche Unternehmen gerade bei der Verhandlung angemessener CO2-Kosten-Klauseln. Wir helfen zudem vielfach bei der energie-, klima- und umweltrechtlichen Optimierung von Industriestandorten. Dabei stehen insbesondere die Brennstoffumstellung in BHWK´s, die Verwirklichung von PV-Projekten und der Aufbau von Wasserstoff-Infrastrukturen im Mittelpunkt.    

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen fordert, die Treibhausgase der Europäischen Union bis 2030 auf minus 55 Prozent des Wertes von 1990 zu senken.

Bisher lautet das offizielle Ziel minus 40 Prozent. Die Verschärfung auf „mindestens 55 Prozent“ soll helfen, das Pariser Klimaschutzabkommen einzuhalten und die gefährliche Überhitzung der Erde zu stoppen. Von der Leyen führt aus, dass aus ihrer Sicht die Zielvorgabe ehrgeizig, machbar und gut für Europa sei. Auch sei ihr bewusst, dass einigen diese Erhöhung des Einsparziels zu viel sei und wiederum anderen nicht genug. Jedoch könne die Wirtschaft und Industrie die Verschärfung bewältigen, wie die Folgenabschätzung der EU-Kommission eindeutig ergeben habe.

Die Verschärfung der Klimaziele bis 2030 ist Teil des Green Deals der Kommission, die EU bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.

Eine Zielerreichung würde drastische zusätzliche Anstrengungen im Klimaschutz bedeuten. Von der Leyen fordert Investitionen zur Modernisierung der Industrie in Energieproduktion und -nutzung. Es solle europäisches Geld in Leuchtturmprojekte fließen, darunter Wasserstoff, Renovierung von Häusern und in eine Million Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Zur Finanzierung will von der Leyen das Corona-Wiederaufbauprogramm in Höhe von 750 Milliarden Euro nutzen. 30 Prozent dieser Summe, sollen aus „grünen Anleihen“ beschafft werden.

Das neue Ziel muss in den nächsten Wochen noch mit dem EU-Parlament und den EU-Staaten geklärt werden.

Weitergehende Informationen für Unternehmen zur klimafreundlichen Zukunft und unsere neue Videoreihe zu H2 finden Sie hier.

Mit einem Referentenentwurf zum „EEG 2021“ will das Bundeswirtschaftsministerium die Klimaschutzziele der Bundesregierung weiter umsetzen.

Die Änderungen im EEG verfolgen die Ziele einer stärkeren finanziellen Beteiligung der Kommunen und Bürger, den regional gesteuerten Zubau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen zur Vermeidung von Netzengpässen und es soll der Netzausbau nach dem Bundesbedarfsplangesetz künftig mit dem Ausbau der erneuerbaren-Energien synchronisiert werden. Das geltende EEG 2017 möchte das Bundeswirtschaftsministerium durch ein grundlegend novelliertes EEG 2021 ersetzen.

Mit dieser ersten News wollen wir Sie über die vom Bundeswirtschaftsministerium geplanten Neuerungen in der EEG-Förderung informieren:

  • Die Ausbaupfade sollen erheblich wachsen mit einer Steigerung der installierten Leistung für Solarenergie auf 100.000 MW, für Windenergie an Land auf 71.000 MW und bei der Biomasse auf 8.400 MW bis zum Jahr 2030.
  • Neu kommen sollen „Südquoten“ in den Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zur Förderung einer flexiblen Stromerzeugung in Süddeutschland und der Vermeidung von Netzengpässen in der Mitte Deutschlands.
  • Neu geplant sind auch Ausschreibungen für PV-Dachanlagen. Gestartet werden soll schon im kommenden Jahr mit einem Volumen von 200 MW.
  • Hoch flexible Biomethananlagen im Süden Deutschlands sollen neu in die Ausschreibungen geführt werden.
  • Die Vergütung von EE-Anlagen bei negativen Börsenpreisen soll für Neuanlagen abgeschafft werden.
  • Geplant ist die Ausweitung der Anforderungen an die Steuerbarkeit von EE-Anlagen.
  • Es kommt ein Einstieg in die „Post-Förderungs-Ära“ mit einer Alternative zur Direktvermarktung für Betreiber kleiner ausgeförderter Anlagen in Form einer zeitlich begrenzten Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber.

Noch befindet sich der Entwurf für die Novelle des EEG in der Ressortabstimmung, aber die Bundesregierung möchte die neuen gesetzlichen Regelungen möglichst in Kürze beschließen, damit die Änderungen zum 01.01.2021 in Kraft treten. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Sie beobachten und in weiteren News zu den geplanten Neuerungen bei der BesAR und den Meldepflichten informieren.