Schlagwortarchiv für: Gesetze und Politik

Ab 2023 müssen neue Ladesäulen die Bezahlung mit ec-Karte ermöglichen

Nachdem der Bundesrat bereits in seiner Sitzung vom 17. September 2021 der Änderung der Ladesäulenverordnung zugestimmt hat, ist die geänderte Verordnung nun in Kraft getreten. Damit gelten zukünftig neue Vorgaben für öffentlich zugängliche Ladesäulen.

Eine der Neuerungen ist die Vorgabe, dass neue Ladepunkte zukünftig über eine Schnittstelle verfügen müssen, über die Standortinformationen und dynamische Daten übermittelt werden können. So soll z.B. der Belegungsstatus digital einsehbar sein, um es für Kunden einfacher zu machen, eine freie Ladesäule in der Umgebung zu finden. Die Bundesnetzagentur erhält außerdem die Befugnis, Anordnungen hinsichtlich der Ausstattung von Ladesäulen zu treffen oder den Betrieb nicht konformer Ladesäulen zu untersagen. Diese Vorgaben gelten für Ladepunkte, die ab 1. März 2022 errichtet werden. Eine Nachrüstpflicht für bestehende Ladesäulen ist nicht vorgesehen.

Neu ist auch, dass Ladesäulen den Kunden zukünftig die Möglichkeit bieten müssen, auch mit einer gängigen Debit- oder Kreditkarte bargeldlos zahlen zu können. Bisher gibt es an Ladesäulen nur (eine Vielzahl verschiedener) digitaler Bezahlmöglichkeiten. Ziel dieser Vorgabe ist es, das spontane Laden zu erleichtern. Die Pflicht zur entsprechenden Ausstattung neuer Ladesäulen gilt jedoch erst ab 1. Juli 2023.

Da jedoch auf europäischer Ebene derzeit bereits Beratungen über neue Regeln für den Ausbau der Ladeinfrastruktur laufen, ist absehbar, dass es in Zukunft weitere Änderungen der Ladesäulenverordnung geben wird.

Autorin: Tanja Körtke

Nach fast zweiwöchigen Verhandlungen ist die Weltklimakonferenz in Glasgow am 13. November 2021 zu Ende gegangen. Doch was bleibt?

Am Samstagabend verkündete der britische COP26-Präsident Alok Sharma die von den aus 197 Ländern angereisten Staats- und Regierungschefs gemeinsam erzielte Einigung in Form der Abschlusserklärung.

Da die bisherigen internationalen Klimaschutzbemühungen nicht ausreichen, um das vereinbarte 1,5 Grad Ziel des Pariser Klimaabkommens von 2015 zu erreichen (RGC berichtete), knüpft die Abschlusserklärung an diese Verfehlung an. Um das 1,5 Grad Ziel noch in Reichweite halten zu können, soll bis 2030 der weltweite Ausstoß von Treibhausgasen um 45% sinken. In diesem Kontext werden die Staaten zusätzlich aufgerufen, ihre nationalen Klimaschutzpläne bereits bis Ende 2022 und nicht wie ursprünglich vereinbart bis 2025 zu prüfen. So sollen die internationalen Klimaschutzbemühungen beschleunigt werden.

Zudem beinhaltet die Abschlusserklärung eine Aufforderung an die Staaten, sich von dem konventionellen Energieträger Kohle zu distanzieren. Jedoch wurde die Formulierung im Laufe der Konferenz immer wieder verwässert und in letzter Minute aufgrund des Bestrebens von China und Indien weiter abgeschwächt. So spricht die finale Fassung der Abschlusserklärung lediglich von einer „schrittweisen Verringerung“ der Verwendung von Kohlekraftwerken ohne CO2-Abscheidung. Ursprünglich beinhaltete die COP-Erklärung einen Aufruf an die internationale Staatengemeinschaft, ihre „Bemühungen in Richtung eines Kohleausstiegs“ zu beschleunigen. Im Zuge dessen sollen die Staaten auch ihre „ineffizienten Subventionen“ für fossile Energieträger streichen. Was jedoch unter dem Begriff ineffizient genau zu verstehen ist, wurde nicht näher konkretisiert.

Einen großen Streitpunkt stellten die Finanzhilfen für Länder des Globalen Südens dar. Diese Hilfen sollen einen Beitrag zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels leisten. Eine besondere Belastung der Verhandlung entstand bereits frühzeitig durch das Bekanntwerden von nicht erfüllten Versprechungen seitens der Industrieländer. Sie hatten den Ländern des Globalen Südens zugesagt, ab dem Jahr 2020 jährlich 100 Milliarden Dollar für den Klimaschutz und Anpassungsmaßnahmen bereitzustellen. Dieser Zusicherung kamen sie nicht vollständig nach. Die Verfehlung wird zwar in den Beschlüssen bedauert, aber ein nachträglicher Ausgleich für diese Fehlbeträge wurde nicht mit aufgenommen. Dennoch erkennt die Abschlusserklärung an, dass die Kosten zur Anpassung an den Klimawandel zukünftig ansteigen und fordert daher die Industriestaaten auf, ihre Finanzhilfen für den Globalen Süden zu verdoppeln.

Außerhalb der regulären Verhandlungszeit hat die britische Konferenzpräsidentschaft zahlreiche Initiativen auf den Weg gebracht. Beispielsweise setzten sich Vertreter und Vertreterinnen aus 100 Staaten, darunter Brasilien, Kanada, Russland und die USA, verstärkt für den Schutz der Wälder ein. Sie planen, die Abholzung bis 2030 vollständig aufzuhalten. Weiterhin erzielten mehr als 100 Staaten eine Einigung darüber, den eigenen Ausstoß an Methangas bis 2030 um 30% zu reduzieren, da Methangas die Erderwärmung besonders stark fördert.

Wie die konkrete Umsetzung der Abschlusserklärung in den einzelnen Staaten gelingt, wird die Zukunft zeigen. Die nächste Klimakonferenz findet im November 2022 in Ägypten statt.

Autoren: Michelle Hoyer
                 Jana Lotz

Die Weltklimakonferenz überprüft als oberstes Gremium der Klimarahmenkonventionen, ob die Staaten Maßnahmen ergreifen, die die Ziele des Klimaschutzes umsetzen. Die Durchführung der Maßnahmen wird anhand von Beschlüssen gefördert.

Um der globalen Erderwärmung entgegenzuwirken und die Folgen abzumildern, müssen vor allem die Treibhausgasemissionen weltweit möglichst schnell sinken.

Wie dies zeitnah umgesetzt werden kann wird noch bis zum 12. November 2021 bei der Weltklimakonferenz in Glasgow beraten. Die aus 197 Länder angereisten Staats- und Regierungschefs sollen über die Begrenzung der Erderwärmung verhandeln. Denn für das im Pariser Klimaabkommen festgelegte Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen, reichen die bisherigen Anstrengungen nicht aus.

Unter die bisherigen Anstrengungen fallen beispielsweise die Regelungen zum Emissionshandel. Die bislang betroffenen Sektoren im europäischen Emissionshandel sind die Energiewirtschaft, die energieintensive Industrie und der innereuropäische Luftverkehr. Zweck des Emissionshandels ist es, durch finanzielle Anreize den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Wie hier berichtet, plant die EU die Ausweitung des Emissionshandels. So sollen der Straßenverkehr und der Gebäudesektor zukünftig ebenfalls mit CO2-Zertifikaten handeln.

Seit Beginn dieses Jahres sorgt zudem der nationale Emissionsscheinhandel dafür, dass sich die CO2-Bepreisung indirekt auch auf die Energiepreise vieler Unternehmen auswirkt, die nicht Heiz- und Kraftstoffe in den Verkehr bringen (RGC berichtete).

Unter anderem diese ansteigenden Kosten sorgen wohl dafür, dass sich vielseitig Umbrüche aufzeigen: Die Industrie strebt immer mehr nach CO2-Neutralität und steigt auf grüne Technologien um.

Letztlich bleibt Klimaschutz aber ein Kraftakt, bei dem das Zusammenwirken aller gefordert ist. Unternehmen und Verbraucher müssen beim Schutz der Umwelt mitwirken. Das Ergebnis der Weltklimakonferenz in Glasgow könnte hierfür einen unterstützenden Anschubser bieten.

Autorin: Michelle Hoyer

Das Bundesumweltministerium hat einen Referentenentwurf für eine „Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)“ vorgelegt.

Die BEHV ist die zentrale Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz („BEHG“) und beinhaltet Regelungen u.a. zum Verkauf der Emissionszertifikate und zum nationalen Emissionshandelsregister.

Mit dem vorgelegten Referentenentwurf soll die BEHV teilweise geändert und ergänzt werden.

Einige ausgewählte Highlights aus dem Entwurf:

• Härtefallkompensation:

Das BEHG sieht vor, dass zur Vermeidung „unzumutbarer Härten“ infolge der CO2-Bepreisung betroffenen Unternehmen eine finanzielle Kompensation gewährt werden kann. Der Referentenentwurf bestimmt für das zugehörige Antragsverfahren unter anderem, dass die Entlastungen in der Regel für einen Zweijahreszeitraum bei der DEHSt jeweils bis zum 31. Juli des zweiten Jahres des Zeitraums beantragt werden können.

Unternehmen, die einem beihilfeberechtigten (Teil-)Sektor nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung („BECV“, näheres zur BECV hier) angehören, sollen von der Kompensation ausgeschlossen sein.

• Festlegung der jährlichen Emissionsmengen („Cap“):

Der BEHV-Entwurf enthält zudem Regelungen betreffend die im BEHG vorgesehene „Deckelung“ der freigesetzten Brennstoffemissionen. In diesem Rahmen spielt insbesondere das Verhältnis zum europäischen Emissionshandel und den dort erfassten CO2-Mengen eine Rolle.

• Bestimmungen zur Ermittlung der Erhöhungsmengen und des Zusatzbedarfs:

Im direkten Zusammenhang mit dem Thema „Cap“ und den doppelt erfassten Emissionsmengen sieht der BEHV-Entwurf Regelungen zur Ermittlung der Erhöhungsmengen vor und bestimmt die Berechnungsweise des Zusatzbedarfs.

Stellungnahmen zum Referentenentwurf können im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung bis zum 11. November 2021, 18:00 Uhr, eingereicht werden.

Autoren: Sandra Horn
                 Lena Ziska

Europäischer Chemieverband Cefic verleiht den “European Responsible Care Award®” in der Kategorie „En route to climate neutrality

So geht klimaneutrale Zukunft! Die „GET H2”-Partner bp, Evonik, Nowega, OGE und RWE Generation wollen gemeinsam die erste öffentlich zugängliche Wasserstoffinfrastruktur aufbauen.

Das Projekt „GET H2 Nukleus” verbindet die Erzeugung von grünem Wasserstoff mit industriellen Abnehmern in Niedersachsen und NRW. Das rund 130 Kilometer lange Netz von Lingen bis Gelsenkirchen soll das erste H2-Netz mit diskriminierungsfreiem Zugang und transparenten Preisen werden.

Für dieses großartige Zukunftsprojekt ist die Evonik nun vom europäischen Chemieverband Cefic mit dem „European Responsible Care Award®” in der Kategorie „En route to climate neutrality” geehrt worden.

Das gesamte RGC-Team gratuliert zu diesem großartigen Preis ganz herzlich und bedankt sich, dass wir bei diesem Projekt unterstützen dürfen!

Wer mehr über das Projekt erfahren möchte, hat dazu auf unserem 16. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima am 2. Dezember 2021 die Möglichkeit. Herr Ralf Gayer von der Evonik wird aus erster Hand berichten.

Autoren:  Prof. Dr. Kai Gent
                  Annerieke Walter

In den kommenden zwei Wochen verhandeln in Glasgow die Staats-und Regierungschefs der Welt zu globalen klimapolitischen Fragen.

Am Sonntag hat in Glasgow die Weltklimakonferenz COP26 begonnen. Die aus 197 Länder angereisten Staats- und Regierungschefs sollen während des Klimagipfels über die Begrenzung der Erderwärmung verhandeln.

Während der zweiwöchigen UN-Klimakonferenz fokussiert sich jeder Tag jeweils auf ein anderes zentrales Thema des Klimawandels. So steht beispielsweise am Donnerstag, den 4. November 2021, die Beschleunigung der globalen Umstellung auf saubere Energien auf der Tagesordnung.

Seit dem im Jahr 2015 geschlossenen Pariser Klimaabkommen, durch welches sich die Nationen gemeinsam verpflichteten, die Erderwärmung unter 2 Grad, möglichst aber auf 1,5 Grad im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter konstant zu halten, gilt die COP26 als das bis dahin wichtigste internationale Treffen zum Klimaschutz.

Aufgrund des jüngsten UN-Klimaberichts, wonach die aktuellen internationalen Klimaschutzbemühungen sich versiebenfachen müssten, um das 1,5 Grad Ziel zu verwirklichen (RGC berichtete), sind die Erwartungen an die Klimakonferenz wegen des enormen Handlungsbedarfs hoch.

Ob die Weltklimakonferenz in Glasgow diesen hohen Erwartungen gerecht werden kann, bleibt abzuwarten.

Autoren: Michelle Hoyer
                Jana Lotz

Die aktuellen Stromnetzentgelte verhinderten Investitionen von Großverbrauchern in den Sektoren Industrie und Verkehr in moderne Technologien

Eine Reform der Netzentgelte für die Nutzung der Stromnetze wird seit Jahren immer wieder diskutiert und stand zuletzt auch als ein Ziel im Koalitionsvertrag. Eine Einigung, in welche Richtung eine solche Reform gehen könnte, gab es bisher jedoch nicht.

Das Institut Agora Energiewende hat untersuchen lassen, welche Hindernisse abgebaut werden müssten, damit die Netzentgeltstruktur Investitionen in z.B. Schlüsseltechnologien für mehr Klimaschutz fördert oder jedenfalls nicht verhindert. Da die Netzentgelte immer weiter steigen, habe deren Höhe Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Investitionen in strombasierte Prozesse. Die Ergebnisse der Untersuchung hat Agora Energiewende in einem Impulspapier zusammengefasst.

Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die fehlenden örtlichen und zeitlichen Komponenten bei der Festlegung der Netzkosten für Großverbraucher ein wesentliches Hemmnis für Investitionen im Bereich Industrie oder Verkehr geworden sind. Im Rahmen der Energiewende und des Ausbaus erneuerbarer Energien seien u.a. moderne Verbrauchseinrichtungen, die sich an einem flexiblen Stromangebot orientierten, notwendig. Für mehr Klimaneutralität müsste in den Sektoren Verkehr und Industrie z.B. in Elektromobilität, Wärmepumpen oder Wasserstoff-Elektrolyseure investiert werden. Das bestehende Netzentgeltsystem wirke sich jedoch kontraproduktiv aus, da verbrauchsseitige Flexibilität nicht gefördert würde.

Außerdem kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Netzentgeltkosten unfair verteilt seien. Denn Verteilernetze mit viel Windkraft hätten aktuell die höchsten Netzentgelte, weil die Anschlusskosten für neue Erzeugungsanlagen nur in dem jeweiligen Verteilnetz anfielen und nicht auf alle Netze gewälzt würden. Dies sei sowohl aus Fairnessgründen, als auch von der Anreizwirkung her falsch. Strom solle dort billig sein, wo er erzeugt wird, so die Studie.

Das Impulspapier enthält Vorschläge für eine Netzentgeltreform. Ob diese von der nächsten Regierung aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten.

Berlin reguliert mit dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz als erstes Bundesland den Fernwärmemarkt

Nach einer Mitteilung der Senatsverwaltung hat das Bundesland Berlin am 19. August 2021 eine Novelle des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes verabschiedet. Hauptanliegen des Gesetzes ist das Erreichen von Klimaschutzzielen; so soll die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 70 % und im Jahr 2040 um 90 % im Vergleich zur Gesamtsumme des Jahres 1990 verringert werden. Neben Sanierungsfahrplänen und Vorgaben für öffentliche Gebäude und den öffentlichen Nahverkehr wird ein Wärmekataster eingerichtet, in das Energieversorger und Gewerbebetriebe Daten liefern müssen.

Besonders an dem Gesetz ist aber, dass erstmals Vorgaben für Fernwärmeversorger gemacht werden. Die Fernwärmeversorgung ist bisher ein nicht regulierter Bereich. Es gibt weder das Recht Dritter auf Anschluss von Erzeugungsanlagen und Durchleitung von Wärme, noch Vorgaben zur Art der Wärmeerzeugung oder Preisgestaltung.

Mit dem Berliner Gesetz werden Betreiber von Wärmeversorgungsnetzen nun erstmals verpflichtet, einen Dekarbonisierungsfahrplan zu entwickeln, mit dem ab dem Jahr 2030 der Anteil der Wärme aus erneuerbaren Energien mindestens 40 % betragen soll. Der Fahrplan muss bis Mitte 2023 der neu gegründeten Regulierungsbehörde vorgelegt werden. Verstöße gegen diese Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 1 Mio. € geahndet werden.

Außerdem werden Wärmeversorgungsnetzbetreiber verpflichtet, klimaschonende Wärmeerzeugungsanlagen Dritter diskriminierungsfrei an ihr Netz anzuschließen und deren Wärme abzunehmen und zu vergüten. Eine Verweigerung des Anschlusses kann nur im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde erfolgen. Diese Behörde erhält auch die Befugnis, mindestens alle fünf Jahre die Verbraucherpreise für Fernwärmekunden hinsichtlich einer missbräuchlichen Preisgestaltung zu überprüfen.
Es wird sich zeigen, ob andere Bundesländer das Berliner Energiewende- und Klimaschutzgesetz zum Anlass nehmen, ebenfalls strengere Vorgaben für Wärmeversorgungsnetzbetreiber zu erlassen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Die DEHSt bereitet Auslegungshinweise für Anträge auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigte (Teil-)Sektoren und Beihilfezahlungen vor.

Nach dem Inkrafttreten der Carbon Leakage Verordnung (BECV) am 28.07.2021 erwarten betroffene Unternehmen nun die Auslegungshinweise der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die verschiedenen Antragsoptionen (RGC berichtete zum Inhalt der BECV).

Für die Antragstellung auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter (Teil-)Sektor (RGC berichtete) mit Antragsfrist im April 2022 sollen der maßgebliche Leitfaden und die Antragsformulare nach einer Mitteilung der DEHSt „in den nächsten Monaten“, voraussichtlich noch im Herbst 2021, erscheinen. Die Dokumente für die reguläre Antragstellung (Frist: 30.06. eines jeden Jahres) werden im ersten Quartal 2022 erwartet.

Sollte sich Ihr (Teil-)Sektor noch nicht auf der Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren befinden, so sprechen Sie uns gern an. Wir unterstützen Sie gern bei der Prüfung, ob ein Antrag für Ihren (Teil-)Sektor in Betracht kommt sowie bei der Antragstellung selbst.

Mit dem Klimaschutzgesetz (KSG) hat die Bundesregierung sich verbindliche jährliche Emissionsziele für verschiedene Wirtschaftssektoren gesetzt. Da der Gebäudesektor dieses Ziel im Jahr 2020 nicht erreichte, wurde ein Sofortprogramm aufgelegt.

Das KSG legt für jedes Jahr verbindliche Sektorziele fest, bei deren Überschreitung im Rahmen eines Sofortprogrammes Maßnahmen entwickelt werden müssen, die die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellen sollen. Für den Gebäudesektor lag das Ziel für das Jahr 2020 bei 118 Mio. t CO2-Äq.

Mithilfe des im KSG festgesetzten Monitoringsystems zur Erreichung der Sektorziele wurde jetzt festgestellt, dass dieses Ziel für den Gebäudesektor für 2020 deutlich überschritten wurde. Denn die Jahresemissionsmenge für den Sektor hat im Jahr 2020 nicht bei 118 Mio. t CO2-Äq, sondern bei 120 Mio. t CO2-Äq gelegen. Diese Überschreitung lag laut dem zuständigen Expertenrat unter anderem daran, dass im Jahr 2020 zum einen Sondereffekte (insbes. niedrige Rohölpreise) vorlagen und zum anderen bereits beschlossene Maßnahmen (insbes. der erst ab 2021 wirkende CO2-Preis) bestanden, die 2020 teils noch nicht wirksam waren.

Aufgrund der Überschreitung haben die zuständigen Bundesministerien, das BMI sowie das BMWI, an einem Sofortprogramm gearbeitet, über das die Bundesregierung zu entscheiden hat.

Um mit dem Sofortprogramm die zusätzlichen Einsparungen in Höhe von 2 Mio. t CO2-Äq erreichen zu können, soll das Fördervolumen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für 2021 um rd. 5,8 Mrd. Euro aufgestockt werden. Eine Erhöhung des Fördervolumens hatte bereits 2020 zu einer Investitionswelle im Gebäudesektor geführt. Dadurch ist die energetische Sanierung alter Gebäude sowie die Errichtung energieeffizienter Neubauten und die Nachfrage nach klimafreundlichen Heizsystemen merklich angestiegen.

Förderberechtigte haben die Wahl zwischen einer zinsgünstigen Kreditförderung in Verbindung mit einem Tilgungszuschuss und einer Zuschussförderung. Zur Qualitätssicherung der BEG überwachen Energieeffizienzexpertinnen und -experten die Bauvorhaben.

So erhofft man sich, dass das BEG einen bedeutsamen Beitrag zur Emissionsreduzierung im Gebäudesektor und zur Erreichung der Klimaziele nach KSG leisten kann.