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Endlich ist es soweit: Das mit Spannung erwartete „Fit for 55-Paket“ wurde am Mittwoch von der EU-Kommission vorgelegt.

Mit dem „Fit for 55- Paket“ soll Europa dem von Ursula von der Leyen angekündigten „Mann auf dem Mond-Moment“ Europas näherkommen. Erreicht werden soll bis 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber 1990. Das Programm sieht eine Reihe von neuen und verschärften Regelungen vor, die zur Dekarbonisierung Europas beitragen sollen.

Laut EU-Klimagesetz, welches im Juni dieses Jahres beschlossen wurde, soll Europa seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent netto mindern und bis 2050 treibhausgasneutral sein (wir berichteten). Um das 55-Prozent-Ziel für 2030 zu erreichen, werden im Rahmen des „European Green Deal“ bis Ende 2022 insgesamt 54 Gesetze und Verordnungen der EU überarbeitet. Ein Teil des Green Deals ist das „Fit-for-55-Paket“, mit dem zunächst einmal acht Gesetze verschärft und vier neue beschlossen werden sollen. Darunter sind die EU-Emissionshandelsrichtlinie, die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie die Verordnung zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM).

Großes hat die Kommission insbesondere mit dem europaweiten Emissionshandel vor. Der Emissionshandel hat sich bislang als sehr effektiv zur Einsparung von CO2 erwiesen. Deshalb sollen die CO2-Reduktionsziele nun entsprechend angepasst werden: Mithilfe einer Reform des Treibhausgas-Emissionshandelssystems sollen bis 2030 61 Prozent CO2 im Vergleich zu 2005 eingespart werden. Bislang wurden etwa 20 Prozent weniger angestrebt. Hierzu soll die Menge an Zertifikaten, die jedes Jahr automatisch gelöscht werden (linearer Reduktionsfaktor), erhöht werden. Der lineare Reduktionsfaktor soll von derzeit 2,2 Prozent auf 4,2 Prozent steigen. Zudem soll es ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen ETS-Richtlinie eine einmalige Reduktion der Zertifikate geben, mit der erreicht werden soll, dass nur noch so viele Zertifikate auf dem Markt sind, als wäre der neue lineare Reduktionsfaktor von 4,2 Prozent schon 2021 angewandt worden. Experten schätzen, dass die Preise für eine Tonne CO2 von derzeit 55 Euro auf weit über 80 Euro steigen dürften. Zudem sollen von 2026 bis 2035 freie Emissionszertifikate reduziert werden. Die maximale jährliche Senkungsrate (Benchmark) soll von heute 1,6 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht werden. Spätestens 2036 soll Schluss mit kostenfreien Zertifikaten sein. Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterliegen, sollen höchstens noch bis 2025 kostenfreie Zertifikate erhalten.

Ein zweites Emissionshandelssystem soll nach den Plänen der EU-Kommission für die Sektoren Gebäude und Verkehr geschaffen werden. Die Sektoren verursachen etwa 35 Prozent und 22 Prozent der Treibhausgase in der EU. Bis 2030 soll eine Emissionsminderung von insgesamt 43 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die Pflicht zum Kauf der Emissionszertifikate soll für Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen ab 2026 gelten. Freie Zertifikate soll es nicht geben. Heiz- und Spritkosten werden demnach in absehbarer Zeit steigen, da die höheren Abgaben auf die Konsumenten abgewälzt werden dürften. Ziel ist es, durch den Preisanstieg Anreize für einen Wechsel hin zu klimaneutralen Pkws und Heizungen zu schaffen. Ob dieser Vorschlag auch im EU-Parlament und im Rat der Mitgliedstaaten auf Zustimmung stoßen wird, ist sehr fraglich. Der neue Emissionshandel würde sich unmittelbar auf das Portemonnaie der Bürger auswirken, weshalb mit Protesten zu rechnen ist. Mittel- und langfristig soll die Einführung des Emissionshandels für Transport und Gebäude die Kosten für Haushalte laut Kommission aber senken, denn das neue System reduziere die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen.

Die Bürger, Länder und Regionen Europas werden durch den CO2-Preis unterschiedlich stark getroffen, weshalb die Belastungen mithilfe eines Sozialfonds ausgeglichen werden sollen. In diesen sollen 20 Prozent der Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel fließen. Die Mittel sollen eingesetzt werden, um ärmeren Haushalten die Renovierung von Gebäuden, die Installation von emissionsfreien Heizsystemen und die Nutzung klimafreundlicher Transportmittel zu ermöglichen. Zudem sollen die steigenden Kraftstoffpreise ausgeglichen werden. Die restlichen 80 Prozent der Einnahmen sollen direkt an die einzelnen Mitgliedstaaten gehen. Die EU-Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Hälfte für die Dekarbonisierung auszugeben und mit der anderen Hälfte niedrigverdienende Haushalte zu unterstützen.

50 Millionen Zertifikate sollen in den Innovationsfonds der EU fließen, um gezielt Geld in die Dekarbonisierung von Gebäuden oder den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu investieren. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist auch dringend notwendig, denn Benzin- und Dieselautos stehen vor dem Aus. Laut Ursula von der Leyen hätten bereits viele Autohersteller aus eigener Initiative erklärt, zwischen 2028 und 2035 auf eine emissionsfreie Produktion umsteigen zu wollen. Dennoch solle im Sinne der Planungssicherheit ein zeitlicher Rahmen vorgegeben werden, bis zu dem alle Autos emissionsfrei sein müssten. Neben der Einführung des Emissionshandels sollen daher die Flottengrenzwerte für Autohersteller verschärft werden. Bislang galt das Ziel, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotten in der EU bis 2030 um 37,5 Prozent zu senken. Im „Fit-for-55-Paket“ ist nunmehr eine Pflicht zur Verringerung des CO2-Ausstoßes bei Neuwagen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu heute vorgesehen. Derzeit darf ein Neuwagen im Durchschnitt nicht mehr als 95 Gramm pro gefahrenen Kilometer ausstoßen. Bis 2035 soll der Ausstoß um 100 Prozent sinken, was letztlich einem Verbot von Neuwagen mit Verbrennungsmotoren gleichkommt. Ein Elektroauto geht schon heute rechnerisch mit 0 Gramm CO2 in die Statistik ein.

Mithilfe der Verordnung über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe soll die Wasserstoff- und Ladeinfrastruktur ausgebaut werden. An Schnellstraßen sollen bis 2025 alle 60 Kilometer Ladestationen stehen. Wasserstoff-Tankstellen soll es alle 150 Kilometer geben. Auch die Beimischungsquoten für klimaneutral hergestellte Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe sollen steigen. Im Gespräch ist ein Anteil von bis zu 38 Prozent. Der Schiffsverkehr soll in Zukunft ebenfalls stärker einbezogen werden. Schiffen, die in EU-Häfen anlegen, soll etwa die Verwendung von klimafreundlicheren Treibstoffen vorgeschrieben werden.

Nach einer dreijährigen Übergangsphase soll es ab 2026 im Rahmen des seit längerem geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismusses (CBAM) eine Abgabepflicht für Unternehmen in Nicht-EU-Ländern geben, die Zement, Düngemittel und Strom oder Produkte aus Eisen, Stahl und Aluminium in die EU importieren. Für jede Tonne Kohlendioxid ist ein Klima-Zertifikat zu erwerben, dessen Preis sich am europäischen Emissionshandel orientiert. Betroffen sind alle Drittstaaten bis auf Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Beim Export in Drittstaaten sollen Unternehmen aus der EU eine Entlastung bekommen. Um nicht in Konflikt mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO zu geraten, dürfte die EU keine kostenlosen CO2-Zertifikate mehr an die betroffenen Branchen verteilen. Dennoch dürfte das CBAM laut Experten nur schwer mit den Regeln der WTO in Einklang zu bringen sein und könnte die EU-Handelsbeziehungen belasten. Insbesondere in China, Russland, der Türkei, Indien und der Ukraine haben die geplanten Maßnahmen bereits starken Protest ausgelöst.

Auch in Zukunft soll es für die EU-Länder verbindliche Einsparziele für jene Wirtschaftssektoren geben, die nicht vom Emissionshandel erfasst werden. Der Gebäude- und Verkehrssektor soll trotz der Schaffung des neuen Emissionshandelssystems in der sog. Lastenteilung verbleiben. Insgesamt soll bis 2030 eine Emissionsminderung von 40 Prozent, statt wie derzeit noch 30 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die CO2-Reduktionslast soll sich weiterhin am Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten orientieren. Deutschland muss seine Emissionseinsparungen demzufolge von derzeit 38 auf 50 Prozent erhöhen. Die neuen Ziele sollen ab 2023 verbindlich werden, wobei eine erneute Anpassung bereits 2025 erfolgen könnte.

Reformiert werden soll auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). Der Ökostromanteil am Energieverbrauch soll von derzeit 19 Prozent auf 40 Prozent steigen. Die Zielvorgabe ist allerdings unverbindlich und gilt für Europa insgesamt, also nicht für die einzelnen Staaten. Staaten, die einen Ökostromanteil von über 40 Prozent erreichen, können sich dies von anderen Staaten, die unter der 40-Prozent-Marke liegen, bezahlen lassen. Die EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie sollen weiter verschärft werden.

Mit einer neuen Energieeffizienz-Richtlinie sollen den Mitgliedstaaten verbindliche jährliche Ziele für die Einsparung von Energie gesetzt werden. Energieeinsparung soll künftig als „eigenständige Energiequelle“ mit hoher Priorität („Energy Efficiency first“) behandelt werden.

Mit der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie sollen intensive fossile Energieträger ab 2023 höher und grüner Strom sowie strombasierte Kraftstoffe geringer besteuert werden. Vorgesehen ist eine Art „Steuer-Ranking“ von Energieträgern nach Energiegehalt und positiver Umweltleistung. Im Bereich der Luftfahrt sollen zunächst nur innereuropäische Flüge höher besteuert werden. Ob es tatsächlich zu der Einführung einer sog. „Kerosinsteuer“ kommt, ist fraglich, denn der Rat muss die Einführung von Steuern einstimmig beschließen.

In der LULUCF-Verordnung soll geregelt werden, dass bis 2030 europaweit 310 Millionen Tonnen CO2 mithilfe von natürlichen Senken abgebaut werden sollen. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollen für die Mitgliedstaaten verbindliche Ziele für den Netto-CO2-Abbau in der Landnutzung und der Forstwirtschaft festgesetzt werden.

Im September 2021 werden die Verhandlungen über die Vorschläge der Kommission beginnen. Bis das EU-Parlament und der Rat der EU zustimmen, wird es vermutlich noch dauern. Letztlich ist ein gemeinsamer Kraftakt aller Mitgliedstaaten und der Gesellschaft notwendig, um Europa bis 2050 klimaneutral zu gestalten.

Wir bedanken uns für Ihr großartiges Feedback zu unserer Auftaktveranstaltung!

Gestern fand die Auftaktveranstaltung zu unserem neuen Netzwerk „RGC Praxisforum Zukunft: CO2-freie Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“ statt. Rund 300 Vertreter des Mittelstandes bis hin zu Großindustrie sowie zahlreiche Fachverbände waren dabei. Nicht nur die große Teilnehmerzahl, sondern auch die vielen Frage- und Diskussionsbeiträge zeigen, welche Bedeutung das Klimarecht für die Unternehmen hat.

Die Veranstaltung eröffnete Prof. Gent, der den Weg in eine klimaneutrale Zukunft als alternativlos beschrieb und den Unternehmen das Angebot unterbreitete, in dem neuen Netzwerk regelmäßig die „Regelungsflut“ im Klimabereich zu ordnen, Handlungstipps zu geben und gemeinsam mit Mandanten Praxislösungen zu präsentieren.

Danach folgte ein Update zur Gesetzgebung und Rechtsprechung. RAin Michelle Hoyer informierte in Ihrem gelungenen Vortragsdebüt u.a. über die Inhalte und Folgen des Beschlusses des BVerfG zum Klimaschutzgesetz und das Shell-Urteil. Prof. Gent bewertete danach kritisch den Entwurf einer Definition zum grünen Wasserstoff und warnte vor den verheerenden Folgen, die viele BesAR-Unternehmen treffen könnten, wenn die EU-KOM die derzeit konsultierten Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (KUEBLL / CEEAG) unverändert anwenden würde.  
 
Sodann folgte der erste Gastbeitrag. Hier stellte Fabian Pause von der Stiftung Umweltenergierecht den Europäischen Green Deal vor und ging darauf ein, was auf die Wirtschaft zukommen wird. Dann ging es um nationalen Emissionshandel. Prof. Gent gab Anwendungstipps zum BEHG und BECV, bei welchem auch der praktische RGC-BECV-Rechner vorgestellt wurde.

Dem schloss sich ein weiterer Gastbeitrag an, in Form eines Praxisberichts zur nachträglichen Anerkennung eines (Teil-)Sektors als beihilfeberechtigt gemäß BECV vom Geschäftsführer des Bundesfachverbands landwirtschaftlicher Trocknungen Deutschland e.V., Sebastian Proske.

Daraufhin informierte RAin Aletta Gerst in einem Vortrag über Gestaltungs- und Vermarktungsoptionen bei Photovoltaik-Projekten. Abgerundet wurde die Veranstaltung durch einen zukunftsweisen Praxisbericht zur Errichtung von schwimmenden Photovoltaik-Anlagen von dem Geschäftsführer der Hülskens Holding GmbH & Co. KG, Dr. Markus Kohl. Den Abschluss fand die Veranstaltung mit einer Frage- und Diskussionsrunde, bei der wir uns über eine sehr rege Beteiligung freuen konnten.

Wer die Veranstaltung verpasst hat, hat die Möglichkeit, sich diese als Aufzeichnung über unsere RGC Manager App oder das RGC Manager Portal anzusehen. Den Zugang stellt Ihnen gern Maria Drefs zur Verfügung (drefs@ritter-gent.de).

Die nächste Netzwerkveranstaltung findet am 1. Oktober 2021 statt, zu welcher Sie sich hier anmelden können.

Die EU-Kommission hat einen Entwurf mit überarbeiteten Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG) vorgelegt. Stellungnahmen können in der (verkürzten) Konsultationsfrist bis zum 2. August 2021 abgegeben werden.

Beihilfeentscheidungen der EU-Kommission zum deutschen Klima-, Umwelt- und Energierecht beruhen insbesondere auf den sog. Leitlinien für europäische Energie- und Umweltschutzbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG). Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete hier).

Die EU-Kommission hat nach Abschluss der Roadmap-Konsultation und einer offenen Konsultation über Fragebögen (RGC berichtete hier) nun zur gezielten öffentlichen Konsultation einen konkreten Entwurf der überarbeiteten Beihilfeleitlinien vorgelegt. Die Genehmigung von Klimabeihilfen, insbesondere zur Verwirklichung des sog. Green Deal, erhält hierbei neues Gewicht (neu: CEEAG / KUEBLL).

Anhand der überarbeiteten Leitlinien will die EU-Kommission ab dem 1. Januar 2022 nationale Gesetze oder deren Änderungen genehmigen, die Beihilfen in den genannten Bereichen (Klima, Umweltschutz, Energie) gewähren. Das betrifft beispielsweise das deutsche EEG mit der Besonderen Ausgleichsregelung. Verweigert die EU-Kommission die Genehmigung, können Beihilfen nicht gewährt werden bzw. sind – sollten sie bereits ausgezahlt bzw. entsprechende Reduzierungen von Belastungen (z.B. BesAR, u.a.) in Anspruch genommen worden sein – zurück- bzw. nachzuzahlen (RGC berichtete u.a. hier).

Der Entwurf sieht im Schwerpunkt folgende Änderungen vor (Auszug):

Allgemeines und Klimaschutz

Der Anwendungsbereich der CEEAG wird im Hinblick auf den Klimaschutz und in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen (insbesondere zur Ermöglichung des „Green Deal“) erweitert (Kap. 2.2) auf:

  • neue Bereiche (saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität),
  • alle Technologien (einschließlich Förderung erneuerbarer Energien), wobei insbesondere zur Erreichung der Green Deal-Ziele höhere Beihilfen zulässig sein sollen (Förderungen in der Regel im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke) sowie
  • neue Beihilfeinstrumente (insbesondere sog. „CO2-Differenzverträge“).

Der Katalog beihilfefähiger Maßnahmen und Beihilfekategorien wird insgesamt erheblich abgeändert. Ein eigenständiger Wasserstoffbeihilfetatbestand wird hierbei nicht eingeführt, die Förderfähigkeit aber unter mehreren Kategorien (auch kumulierbar) anerkannt.

Daneben soll das Genehmigungsverfahren vereinfacht, gestrafft und flexibilisiert werden, indem:

  • die Beurteilung bereichsübergreifender Maßnahmen künftig anhand eines einzigen Abschnitts der Beihilfeleitlinien erfolgt,
  • für große „grüne“ Vorhaben und Projekte, die im Rahmen bereits von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, die Pflicht zur Einzelanmeldung entfällt.

Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen (Beihilfekategorie „reductions from electricity levies for energy intensive users“ (4.11) sollen im Einzelfall weiterhin möglich sein. Das ist u.a. relevant für Begrenzungen der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG (BesAR). Der Anwendungsbereich wird sogar auf Sozialabgaben und Decarbonisierungsabgaben ausgedehnt.

Aber: Die Anforderungen an eine Genehmigungsfähigkeit solcher Umlagereduzierungen werden erheblich verschärft. D.h. u.a. für die BesAR (nach Auslaufen der aktuellen Genehmigung des EEG):

  • Der Kreis der Beihilfeberechtigten (privilegierte Branchen) wird empfindlich gekürzt auf Sektoren/Branchen, die in Annex I zum Leitlinienentwurf gelistet sind. Neue, verschärfte Kriterien für die Aufnahme einer Branche in diese Liste sind:
     – europaweite Handelsintensität von mindestens 20 % + europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 10 %
    oder
    – europaweite Handelsintensität von mindestens 80 % und europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 7 %.

    Die aktuellen EEAG ermöglichten eine Aufnahme in die Liste noch bei 10 % HI + 10 % Ski und erlaubten Umlagereduzierungen sogar noch bei 4 % HI + 20 % Ski. Diese Anforderungen spiegeln sich für die Besondere Ausgleichsregelung in der heutigen Anlage 4 zum EEG 2021 (8 Seiten). Wird der WZ-Code eines Unternehmens nicht in dieser Anlage (Liste 1 oder Liste 2) geführt, ist das Unternehmen unabhängig davon, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, nicht antragsberechtigt. Der entsprechende Annex I des überarbeiteten Leitlinienentwurfs kürzt diese Liste auf gerade einmal 2 (!) Seiten ein.

Hinzukommen:

  • Verpflichtung für den Beihilfeempfänger mindestens 25% der Kosten (mit Cap bei max. 1.5 % der Bruttowertschöpfung) zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der EEG-Umlage wäre damit auch im Rahmen der BesAR nicht mehr zulässig.
  • Einführung einer kumulativen Mindesthöhe der Abgabe in MWh (vor jedweder Reduzierung), ab dem eine Entlastung überhaupt erst gewährt werden darf (Höhe noch offen).
  • Neue erhöhte Anforderungen an Energieaudits (entweder werden mindestens 30 % des verbrauchten Stroms aus CO2-neutralen Quellen bezogen oder das Unternehmen muss mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfen in Projekte zur Reduzierung von CO2 investieren). Wie von uns vorhergesehen, zieht das „Gegenleistungssystem“ aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BECV in weitere Privilegierungstatbestände Einzug!
  • Bei Kumulierung von Abgabebefreiungen (z.B. EEG-Umlagereduzierung und Steuerentlastung) Verpflichtung des Mitgliedsstaates zur Notifikation in einem einheitlichen Schema, bei dem die Kumulierung offenzulegen ist.

Weitere Schritte

Stellungnahmen können von Interessenvertretern bis zum Ablauf der (verkürzten) Stellungnahmefrist am 2. August 2021 eingereicht werden. Der vorliegende Entwurf der CEEAG wird zudem kurz vor Ende des Konsultationszeitraums auf einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die neuen Leitlinien sollen dann Ende 2021 von der EU-Kommission angenommen werden und ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Die EU-Kommission bittet mit Blick auf Beihilfen in Form der Reduzierung von Elektrizitätsabgaben (relevant u.a. für die Reduzierung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung EEG) insbesondere um Rückmeldung zu folgenden Fragen:

  • Ist die beschriebene Methode zur Identifizierung von beihilfeberechtigten Sektoren (Annex I) geeignet, um die Branchen zu bestimmen, die einem besonders hohen außereuropäischen Wettbewerb ausgesetzt und damit besonders vom Risiko der Standortverlagerung ins Nicht-EU-Ausland bedroht sind (unter Berücksichtigung der Risiken für die Ungestörtheit des europäischen Handels und Wettbewerbs etc.)?
  • Wie hoch soll das Minimum der kumulierten Belastung pro MWh sein, welches erreicht sein muss, damit eine Reduzierung der Belastung genehmigungsfähig ist (Mindestniveau der Abgabe)?

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, Branchen und Interessenvertretern dringend, die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen.

Zur englischsprachigen Fassung des aktuellen Entwurfs der Leitlinien und des Erläuterungsschreibens der EU-Kommission gelangen Sie hier. Eine deutschsprachige Fassung soll zeitnah veröffentlicht werden. Die zugehörige deutsche Pressemitteilung finden Sie hier.

Mit der Genehmigung kann eine wichtige gesetzliche Grundlage für den Ausstieg aus der Kohleverstromung angewendet werden.

Mit der Novelle des KWKG im August 2020 hatte Deutschland die Verlängerung und die Änderung der Förderung von Stromerzeugung aus hocheffizienten KWK-Anlagen beschlossen.

Am 3. Juni 2021 erklärte die EU-Kommission, die Änderungen des KWKG 2020 und die Verlängerung bis 2026 stehen im Einklang mit dem EU-Beihilferecht. Sie seien angemessen zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und besseren Integration des KWK-Stroms in den deutschen Strommarkt.

Damit besteht nun Rechtssicherheit zum Kohleersatz- und Wärmebonus, zur Anwendung der Fördersätze und zur Zahl der beihilfefähigen Betriebsstunden. Fest steht damit auch die Absenkung des Schwellenwertes der KWK-Anlagen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf 500 Kilowatt.  Damit wird sich künftig der Pool potenzieller Bieter vergrößern und der Wettbewerb bei den kommenden KWK-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergrößern.

Einige genauere Ausgestaltungen des KWKG 2020 sollen bis Ende Juni beschlossen werden. Die Bundesregierung hat dazu bereits eine erste Formulierungshilfe beschlossen (RGC berichtete).  

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute seine Enscheidung zu insgesamt vier Verfassungsbeschwerden veröffentlicht. Die Beschwerden richteten sich gegen Teile des Ende 2019 beschlossenen Bundes-Klimaschutzgesetzes. Die nationalen Klimaschutzziele und die bis 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen seien insofern mit den Grundrechten unvereinbar, als hinreichende Maßgaben für weitere Emissionsreduktionen ab dem Jahr 2031 fehlten, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung.

Wesentlicher Punkt des Ende 2019 beschlossenen Klimapakets der Bundesregierung war das Klimaschutzgesetz. Durch die Festlegung von Emissionsminderungszielen für einzelne Sektoren wie etwa Verkehr, Landwirtschaft oder Gebäude, sollten die nationalen Klimaschutzziele sowie die europäischen Zielvorgaben eingehalten werden. Grundlage des Gesetzes ist das Pariser Kllimaabkommen, welches am 12.12.2015 durch 195 Staaten und die Europäische Union als Reaktion auf die akute Bedrohung durch die Klimaänderungen geschlossen wurde. Darin verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in dem Klimagesetz vorgesehenen Emissionsminderungsziele zu kurz greifen. Das Gesetz enthalte keine Regelungen für die Emissionsminderung ab 2031, was zu einer Verletzung der Freiheitsrechte der jüngeren Generation führe. Die Verfassungsbeschwerden mehrerer überwiegend junger Klimaschützer:innen, welche von Umweltverbänden wie dem BUND, der Deutschen Umwelthilfe, Fridays for Future und Greenpeace unterstützt wurden, waren damit zumindest zum Teil erfolgreich.

Im Klimagesetz von 2019 sind lediglich bis zum Jahr 2030 Maßnahmen für eine Emissionsminderung vorgesehen. Aus Sicht der Karlsruher Richter würden die Gefahren des Klimawandels demnach zulasten der jüngeren Generation auf die Zeiträume danach verschoben. Die Einhaltung der Verpflichtung aus dem Pariser Klimaabkommen sei dann nur noch mit sehr kurzfristigen und einschneidenden Maßnahmen erreichbar. Dies stelle eine Verletzung der Freiheitsrechte der noch jungen Beschwerdeführer dar.

In Art. 20a des Grundgesetzes heißt es: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Die Richter des Bundesverfassungsgerichts argumentierten, dass es nicht einer Generation zugestanden werden dürfe, „unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde“.

Das relative Gewicht des Klimaschutzgebotes nehme bei fortschreitendem Klimawandel zu, sodass zukünftig selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnten. Die natürlichen Lebensgrundlagen müssten der Nachwelt in einem Zustand hinterlassen werden, welcher es auch den nachfolgenden Generationen ermöglicht, diese weiter bewahren zu können, ohne in radikaler eigener Enthaltsamkeit zu leben.

Nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens seien mit der Emission von Treibhausgasen verbunden. Nach 2030 drohten durch die dann erforderlichen Emissionsminderungspflichten daher drastische Einschränkungen, die praktisch jede Freiheit, die durch das Grundgesetz geschützt ist, potenziell betreffen könne. Um diese hohen Lasten abzumildern, hätte der Gesetzgeber zur Wahrung der grundrechtlich gesicherten Freiheiten Vorkehrungen treffen müssen, welche einen freiheitsschonenden Übergang in die Klimaneutralität gewährleisten können.

Da es an solchen Vorkehrungen bislang fehle, verpflichteten die Richter den Gesetzgeber nun bis spätestens Ende 2022 Verbesserungen an dem Klimagesetz vorzunehmen. Die Treibhausgasminderungsziele müssen über das Jahr 2030 hinausgehen. Die bestehenden Minderungsziele bis 2030 bedüften dagegen keiner Nachbesserung und seien nicht zu beanstanden.

Unabhängig von der nun getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte allerdings mit einer weiteren Verschärfung der bestehenden Minderungsziele zu rechnen sein. Insbesondere die im Europäischen Klimagesetz vereinbarten Minderungsziele erfordern weitere Nachschärfungen auf nationaler Ebene. Das Umweltbundesamt hält eine Anhebung des deutschen Emissionsreduktionsziels für 2030 auf 70 Prozent für nötig und möglich. Wir rechnen zudem im nationalen Emissionshandel mit einer schnelleren Anhebung der CO2-Preise, als sie das BEHG aktuell vorsieht. Vor diesem Hintergund wird die Corabon Leakage Verordnung (BECV) mit seinen Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen immer bedeutsamer. Details hierzu finden Sie hier.

Die heute veröffentlichte Entscheidung ist ein wichtiges Signal, insbesondere für die junge Generation, aber auch für die Politik und die Industrie. Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen müssen rechtzeitig und auch für eine ausreichend lange Zeit festgelegt werden. Nur dann kann ein schneller, fairer und auch für die Wirtschaft machbarer Übergang zur Klimaneutralität gelingen.

Mit einem weiteren Video aus der Serie „RGC-Fokus“ stellen wir Ihnen kompakt und verständlich die Pflichten dar, die sich aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz ergeben und gehen dabei insbesondere auf die Änderungen und Neuerungen der neuen Rechtslage ein.

Nach dem erfolgreichen Start der Video-Serie „RGC-Fokus“ erläutern wir mit dem neuen Video den Inhalt und die Pflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz und beantworten viele Praxisfragen, die sich unsere Mandanten seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes gestellt haben und. Das Video

RGC-Fokus: Gebäudeenergiegesetz – Pflichten, Änderungen und Neuerungen

steht ab sofort zu einem Preis von 99 € zzgl. MwSt. in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal. Dort finden Sie auch die anderen Videos aus der RGC-Fokus-Serie sowie weitere Video-Tutorials.

Da das Gebäudeenergiegesetz grundsätzlich für alle Gebäude sowie die gesamte Anlagentechnik gilt und bestimmte Pflichtverstöße bußgeldbewährt sind, ist dieses Video für beinahe jedes Unternehmen relevant.

Einen kostenfreien Ausschnitt aus dem neuen Video finden Sie hier.

Viel Spaß mit dem neuen Video!

CO2-Abgabe auf bestimmte Importe ab 2023 geplant.

Das EU-Parlament hat eine Entschließung zu einem EU-CO2-Grenzausgleichsmechanimus verabschiedet. Zu der Pressemitteilung gelangen Sie hier.

Den ambitionierten Klimazielen der EU ist nicht geholfen, wenn Unternehmen angesichts der Zertifikatspreise des Europäischen Emissionshandels in das EU-Ausland abwandern (sog. Carbon Leakage) und in Drittstaaten ohne bzw. mit weniger straffen Klimazielen die Emissionen gleichermaßen freisetzen.

Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben sich daher dafür ausgesprochen, bestimmte Waren, die von außerhalb der EU importiert werden, mit einer CO2-Abgabe zu belegen, wenn diese Länder nicht mehr Ehrgeiz in Bezug auf den Klimawandel zeigen (RGC berichtete). Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus soll alle Einfuhren von Produkten und Rohstoffen erfassen, die unter den Europäischen Emissionshandel fallen. Ab 2023 sollen die Energiewirtschaft und energieintensive Industriezweige wie Zement, Stahl, Aluminium, Ölraffinerien, Papier, Glas, Chemikalien und Düngemittel erfasst werden.

Es wird erwartet, dass die Kommission im zweiten Quartal 2021 einen Gesetzesvorschlag für eine Kohlenstoffabgabe als Teil des europäischen „Green Deal“ vorlegen wird.

Auch der nationale Emissionshandel ist zum 01.01.2021 gestartet. Wir haben in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer, sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News, zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

Carbon Leakage Verordnung Teil des nationalen Emissionshandels

Nach der Formulierung von Eckpunkten für einen Carbon-Leakage-Schutz (RGC berichtete), einem ersten Referentenentwurf (RGC berichtete) der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und einem überarbeiteten Entwurf (RGC berichtete), der erste Weichzeichnungen gegenüber der Vorgängerversion erkennen ließ, wurde nunmehr die BECV verabschiedet.

Dabei bleibt es bei den Grundvoraussetzungen: Zugehörigkeit zu einem beihilfeberechtigten Sektor, Überschreitung der sog. Emissionsintensität, Betrieb eines Energiemanagementsystems sowie die Erbringung von sog. Gegenleistungen (d.h. Investitionen in Dekarbonisierungs- oder Energieeffizienzmaßnahmen). Anträge sind bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres, also erstmals zum 30. Juni 2022 zu stellen.

Die finale Fassung hat jedoch u.a. die folgenden Anpassungen erfahren:

  • Die Anrechnung der Stromkostenentlastung entfällt. Ursprünglich war geplant, die Absenkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen des Zertifikatehandels, bei der Berechnung der Beihilfe zu berücksichtigen. Diese Anrechnung ist ersatzlos gestrichen.
  • Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen erst spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem betreiben.
  • Die geforderten Gegenleistungen in Form von Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen werden erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 gefordert. Wegen der notwendigen Vorlauffrist für die Realisierung solcher Maßnahmen gilt die Nachweispflicht noch nicht für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022, sondern erstmalig für die Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2023.
  • Dabei muss die von Unternehmen für Klimaschutzmaßnahmen aufgewendete Investitionssumme für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent und ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Prozent betragen.
  • Erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird für die Ermittlung der Beihilfe berücksichtigt, ob die Emissionsintensität des Unternehmens einen unternehmensbezogenen Schwellenwert übersteigt.
  • Für die Teilnahme am Verfahren für die nachträgliche Anerkennung bisher nicht von der BECV erfasster Sektoren ist für die Periode 2021 bis 2025 der Antrag innerhalb einer Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung zu stellen, um eine einheitliche Prüfung zu ermöglichen.
  • Für den erweiterten Anwendungsbereich des BEHG ab 2023, ab dem die Berichtspflicht für sämtliche Brennstoffe gilt, ist eine Antragsfrist auf nachträgliche Anerkennung bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen.
    Für Unternehmen in Sektoren, bei denen sich erst im Zeitverlauf ein Carbon-Leakage-Risiko entwickelt, ist vorgesehen, für die Periode 2026-2030 ein weiteres Anerkennungsverfahren durchzuführen.
  • In der Tabelle 1 wurden die zugrunde gelegte Emissionsintensität und die Kompensationsgrade der beihilfeberechtigten Sektoren teilweise angepasst.
  • Für den Zeitraum 2021-2025 wurde der Brennstoff-Benchmark auf 42,6 t Kohlendioxid pro Terrajoule und der Wärme-Benchmark auf 47,3 Tonnen Kohlendioxid pro Terrajoule festgelegt.
  • Für Unternehmen in Sektoren, die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt werden, gilt eine Nachfrist von drei Monaten bei der Antragstellung.

Wir werten die Verordnung weiter für Sie aus und halten Sie über Neuerungen auf dem Laufenden.

Außerdem werden wir Sie mit den erforderlichen Anträgen nicht im Stich lassen. Wir entwickeln gerade ein Dienstleistungsangebot, mit dem wir Ihnen die BECV-Antragstellung abnehmen. Bei derartigen Antragstellungen können wir auf umfangreiche Praxiserfahrungen zurückgreifen. Wie vielen von Ihnen bekannt ist, stellen wir seit vielen Jahren für mehr als 125 Unternehmen die Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung des EEG, dessen Verfahren offensichtlich die Grundlage für die BECV-Antragstellung ist.

Schließlich haben wir in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News; zur Anmeldung unseres Video-Tutorials „BEHG – Aktueller Stand: To-Do´s für Industrie und Inverkehrbringer“ gelangen Sie hier.

29 Bundestagsabgeordnete der CDU plädieren in einem Papier für eine „Politik für eine grüne Null“ und fordern weitere Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz, um den CO2-Ausstoß in Deutschland und Europa zu senken. Unter anderem sollen bestimmte Subventionen und Steuern gestrichen, die EEG-Umlage abgeschafft und der CO2-Preis erhöht werden.

Anlass des Aufrufs durch die Gruppe der Bundestagsabgeordneten ist die Veröffentlichung der neuesten Zahlen zu CO2-Emissionen durch das Umweltbundesamt.

In dem Papier der Bundestagsabgeordneten heißt es „Unseren Klimazielen sind wir ein großes Stück näher gekommen, gerade beim Abbau von CO2 in der Industrie und im Energiesektor. […] Bei aller berechtigten Freude ist klar, dass wir insgesamt mit dem bisherigen Tempo die höher ambitionierten Ziele der EU nicht werden erreichen können.“. Die Gruppe fordert daher zusätzliche Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz und eine neue Regulationskultur.

Konkret schlägt die Gruppe die Erhöhung des CO2-Preises. Gleichzeitig wird für die Abschaffung der Subventionen für Diesel und Kerosin plädiert, da diese den CO2-Preis reduzieren. Im Gegenzug dazu fordern sie die Streichung von energiebezogenen Steuern und Abgaben wie der EEG-Umlage, der Energiesteuer, der Stromsteuer und der Mineralölsteuer, da diese den CO2-Preis ungleichmäßig verteuern.

Die Gruppe verspricht sich durch diese Maßnahmen „die größte Abgabenentlastung seit Jahren“. Auch wenn der CO2-Preis zunächst erhöht werden muss, um gegen zu finanzieren, dass die eingesparten Subventionen geringer, als die wegfallenden Steuereinnahmen sind, so fällt diese Mehrbelastung doch langfristig komplett weg: Die möglichen neuen Ziele der EU im Rahmen des „European Green Deal“ sehen vor, bis 2050 klimaneutral zu sein. Wenn also ab 2050 kein CO2 mehr ausgestoßen wird, ist keine CO2-Abgabe mehr zu zahlen. Dieser „Umstieg“ der Abgaben und Subventionen sollte nach Meinung der Abgeordneten-Gruppe europäisch koordiniert werden und dürfe die Wirtschaft nicht belasten.

Ein weiteres wichtiges Anliegen der Gruppe ist ein wirkungsvoller und gerechter Carbon-Leakage-Schutz sowohl für den europäischen, als auch den nationalen CO2-Preis, um die deutschen Unternehmen nicht im europäischen und internationalen Wettbewerb zu benachteiligen. Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen sollen daher an die Umsetzung von wirtschaftlichen Klimaschutzmaßnahmen geknüpft werden. Über den aktuellen Stand der Carbon-Leakage-Regelung zum BEHG haben wir Sie hier informiert.

In dem Papier wird zudem eine Innovationsoffensive für den Klima- und Umweltschutz gefordert, da Investitionen in saubere, nachhaltige und effiziente Technologien Beschleuniger für die wirtschaftliche Entwicklung, Arbeitsplätze und Nachhaltigkeit sind. Dies soll durch eine „neue Regulationskultur“ gelingen, in der nicht mehr Verbote im Vordergrund stehen, sondern „clevere Regeln“.

Als Beispiel für fehlende Innovationen werden die in Deutschland geltenden gesetzlichen Hürden für die Einlagerung von CO2 angeführt: Während die Abscheidung und Nutzung oder Einlagerung von Kohlendioxid in Norwegen und Island erfolgreich betrieben werde, sei die Anwendung in Deutschland praktisch nicht möglich.

Die Vorschläge der CDU-Abgeordneten-Gruppe sind ein weiterer Beitrag zur Umgestaltung des aktuellen energierechtlichen Systems. Für uns steht es außer Frage, dass CO2 zum maßgeblichen Faktor wird. Die Einführung des nationalen CO2-Handels ist der erste Schritt, dem die nächste Bundesregierung, egal wie diese zusammengesetzt sein wird, weitere CO2-Regelungen folgen lassen wird. Jedes Unternehmen sollte daher schon jetzt intensiv prüfen, wie es seinen CO2-Ausstoß reduzieren kann. Gerade Chancen, regenerative Energien in Form von PV, Wind, Biomasse, Biogas oder grünem H2 einzusetzen, sollten dringend ergriffen werden. Bei H2- und Windprojekten bieten sich, insbesondere für den Mittelstand, Kooperationen an, wie wir aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen. Vorsicht ist jedoch bei den zahlreichen Angeboten geboten, deren Wirtschaftlichkeit allein mit EEG-rechtlichen Vorteilen begründet wird. Solche Ansätze werden sich schnell überholen.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, sprechen Sie uns gern an. Oder wie wäre es mit einem Brainstorming in einem gemeinsamen Workshop!    

Carbon Leakage Schutz beim nationalen Emissionshandel

Für die Geltendmachung von Beihilfen im Rahmen des nationalen Emissionshandels vor dem Hintergrund des Risikos von Carbon Leakage (d.h. der Abwanderung von Industrieunternehmen ins Ausland, um nationale Kostenbelastungen zu vermeiden) sind bis zur erfolgreichen Inanspruchnahme für Unternehmen einige Hürden vorgesehen.  

Nach der Formulierung eines Eckpunktepapiers (RGC berichtete) liegt derzeit ein kontrovers diskutierter Referentenentwurf der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vor (RGC berichtete). Der ursprüngliche Referentenentwurf aus Dezember 2020 ist seit dem 11. Februar 2021 in einer überarbeiteten Fassung verfügbar. Zu dem aktuellen Stand gelangen Sie hier.

In dem den nationalen Emissionshandel regelnden Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist in § 11 Absatz 3 eine Regelung zum Schutz vor Carbon Leakage angelegt. Die Unterstützung steht nach dem Gesetz jedoch unter folgender Einschränkung: „Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen.“

Und dieser Vorrang findet sich nunmehr in den sog. „Klimaschutzmaßnahmen“ gemäß § 12 BECV-E wieder, die als Gegenleistungen für beihilfeberechtigte Unternehmen ausgestaltet sind. Die aktuelle Fassung der Verordnungsbegründung spricht von einem „notwendigen Transformationsprozesses der Industrieproduktion“ (S. 42 des Entwurfs). Die Frage der Investition in Klimaschutzmaßnahmen bei den Produktionsprozessen ist damit auch bei den Carbon Leakage gefährdeten Unternehmen weniger eine Frage des „ob“, als vielmehr eine Frage des „wie“.

Welche Anpassungen gibt es gegenüber der Erstfassung? Es wird industriefreundlicher – zumindest ein wenig:

  • Hinsichtlich des Umfangs der nachzuweisenden Investitionsmittel wird neben den ursprünglich vorgesehenen 80 % nun als weitere Entscheidungsvariante 50 % des Investitionsbetrages der gewährten Beihilfe definiert. Danach müssen die Unternehmen mindestens 50 % bzw. 80 % des im Vorjahr gewährten Beihilfebetrags in Klimaschutzmaßnahmen investieren.
  • Daneben wird klargestellt, dass sofern Investitionen nur unterhalb der 50 % bzw. 80 %-Schwelle möglich sind, die Nachweispflicht für Klimaschutzmaßnahmen nur in dieser geringeren Höhe anfällt.
  • Es erfolgte zudem die Klarstellung, dass soweit in einem Unternehmen keine weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz identifiziert werden können, die Voraussetzung der Klimaschutzmaßnahmen auch ohne im Abrechnungsjahr getätigte Investitionen als erfüllt gilt. Die Verpflichtung greift damit nur, soweit im Rahmen des Energiemanagementsystems des Unternehmens weitere wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen identifiziert wurden.
  • Sofern sehr umfangreiche Investitionsvorhaben durchgeführt werden, ist deren Anrechnung nicht auf das Abrechnungsjahr begrenzt, sondern kann in den bis zu vier nachfolgenden Jahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden.
  • Darüber hinaus sind nun zwei Entscheidungsvarianten zur Bewertung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der umzusetzenden Maßnahmen definiert.
  • Die Nachweispflicht für Investitionen gilt noch nicht für das Abrechnungsjahr 2021, sondern wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Realisierung solcher Maßnahmen, erstmalig für Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2022 d.h. „Im ersten Abrechnungsjahr 2021 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten.“
  • Zur Gewährung der Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021, ist demnach noch kein Nachweis über Investitionsmaßnahmen notwendig.

Die Anpassungen sind hier nicht abschließend dargestellt, wir werten die Änderungen aktuell für Sie weiter aus. Feststellen können wir aber, dass die Regelung sehr komplex ist, die Anforderungen für eine Begünstigung sehr hoch und gerade viele mittelständische Unternehmen hiervon nicht profitieren werden. Auf diese Mängel weisen zahlreiche Verbände in der noch bis heute laufenden Verbändeanhörung hin.

Ob sich jedoch die teilweise geforderte vollständige Neugestaltung der Verordnung mit deutlicher Erweiterung des Anwendungsbereichs durchsetzen lässt, ist wegen der beihilferechtlichen Schranken fraglich. Aus unserer Sicht sollte daher ein alternativer Weg diskutiert werden. Begünstigungen bei den nationalen CO2-Kosten könnten beihilferechtskonform z.B. als Gegenleistung für die Umsetzung klimafreundlicher Maßnahmen oder für eine im Rahmen von Energiemanagementsystemen nachgewiesene Reduzierung des Energiebedarfs gewährt werden.

Unabhängig von diesen Regelungen sind die Pflichten aus dem BEHG bereits seit dem 1. Januar 2021 zu erfüllen. Darauf müssen die Unternehmen reagieren. Zu Ihrer Unterstützung haben wir in drei Fachvideos die wesentlichen Informationen zu den Grundsätzen des nationalen Emissionshandels, den Pflichten der sog. Inverkehrbringer sowie To-Do’s für die Industrie zusammengefasst. Weitere Infos erhalten Sie in unserer News. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Natürlich stehen wir Ihnen auch für Ihre individuelle Beratung zur Verfügung! Bei Interesse melden Sie sich gerne bei Rechtsanwalt Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de), Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder Rechtsanwältin Lena Ziska (ziska@ritter-gent.de).