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In der sechsten Folge des Klimarecht Podcast dreht sich alles um stromseitige Flexibilität. Christoph Gardlo von ESFORIN erklärt wie das geht – bei Industrie und Haushaltskunden.

In dieser Folge des RGC Klimarecht-Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Christoph Gardlo von ESFORIN (www.esforin.de) – aktuell nominiert für den deutschen Nachhaltigkeitspreis. Es geht darum, was stromseitige Flexibilität überhaupt ist und wie diese von der Industrie und Privaten bereitgestellt werden kann. Zudem geht es um die Frage, warum man mit Flexibilität nicht nur Geld verdienen, sondern auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann. Und – um den Bogen zum Recht und auch zur Gas-Seite zu schlagen – welche rechtlichen Hindernisse aktuell noch bestehen, um das bislang noch größtenteils ungenutzte Potential der Flexibilität in allen Sektoren künftig voll auszuschöpfen.

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Ihr RGC-Team

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 („EBeV 2030“) vorgelegt.

Bislang waren nur diejenigen Unternehmen unmittelbar vom 2021 eingeführten nationalen Emissionshandel erfasst, die bestimmte Brennstoffe wie Erdgas, Benzin o.ä. in Verkehr gebracht haben. Nachdem die Einführungsphase des nationalen Emissionshandels – 2021 und 2022 – abgeschlossen ist, erweitert sich nun der Kreis der vom Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erfassten berichtspflichtigen Brennstoffe, sodass auch die Zahl der unmittelbar Verpflichteten steigt. Insbesondere Brennstoffe wie Kohle und bestimmte Abfälle lösen ab 2023 ebenfalls die Pflichten aus dem BEHG aus.

Um die nächste Phase des nationalen Emissionshandels für die Jahre 2023 bis 2030 zu regeln, legte das BMWK kürzlich einen Referentenentwurf der EBeV 2030 vor. Diese enthält Vorschriften über das praktische Handling des nationalen Emissionshandels.

Neben einer Regelung zum Überwachungsplan, der nach dem Entwurf erstmalig für das Kalenderjahr 2024 einzureichen ist, behandelt der Referentenentwurf der EBeV 2030 im Schwerpunkt die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen.

Die EBeV 2030 wird die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022, die während der ersten beiden Jahre des nationalen Emissionshandels galt, ersetzen.

Veranstaltungstipp: Am 23. November findet ein RGC Fokus zum nationalen Emissionshandel ab 2023 statt. Dieser richtet sich insbesondere an diejenigen, die ab dem kommenden Jahr erstmals verpflichtet sind, direkt am nationalen Emissionshandel teilzunehmen. Gemeinsam mit Herrn Nicolas Schneider von GALLEHR+PARTNER® berichten wir zu den wesentlichen Pflichten, die auf Sie zukommen werden.

Autorin: Sandra Horn

Das BAFA hat konkretisierende Hinweise zu der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Am 1.1.23 greifen für Unternehmen ab 3000 Mitarbeitern die Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), ein Jahr später auch für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern.

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Sie müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.

Das BAFA hat nunmehr konkretisierende Hinweise zu dieser Berichtspflicht und ihrer Erfüllung in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Insbesondere hat das BAFA die Veröffentlichung eines elektronischen Fragebogens angekündigt, aus dessen Inhalten dann ein Bericht generiert werden soll, der auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen ist. Damit sollen Unternehmen sodann ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nachgekommen sein.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Überprüfen Sie Ihre Posteingänge im VPS!

Unternehmen, die in 2022 BECV-Anträge gestellt haben, sollten ihre VPS-Postfächer prüfen, um keine Frist einer Sachverhaltsaufklärung der DEHSt zu verpassen.

Hintergrund: Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel resultierenden BEHG-Kosten vor. Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet.

Die erste Antragsphase für eine Beihilfegewährung endete zum 30. Juni 2022 in Bezug auf das Abrechnungsjahr 2021. Seit Ablauf der Antragsfrist war es still in der Virtuellen Poststelle (VPS), nun trudeln die ersten Sachverhaltsaufklärungen zu den gestellten Anträgen ein.

Die Kommunikation mit der DEHSt erfolgt dabei nur über das VPS. Antragstellende Unternehmen müssen regelmäßig ihr VPS-Postfach öffnen und die Nachrichten abrufen. Als Verfahrenserleichterung ermöglicht das VPS eine Verknüpfung mit dem E-Mail-Postfach. Denken Sie daran, diese Schnittstelle zu aktivieren, um keine Nachrichten der DEHSt zu verpassen.


Veranstaltungstipp:
Bei den BECV-Anträgen bahnen sich Änderungen an. So wird zukünftig die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen zur Antragsvoraussetzung. Wann diese Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die BECV-Gegenleistungen mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien 9. November 2022 (online).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Nach dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage hat die Bundesregierung eine Expertenkommission damit beauftragt, ein Modell für eine Gaspreisbremse vorzuschlagen (RGC berichtete hier). Dieser Vorschlag wurde nunmehr in einem Zwischenbericht vorgestellt.

Nach dem Vorschlag der Kommission soll ein zweistufiges Entlastungsmodell eingeführt werden:

In einem ersten Schritt soll der Staat die Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 für Haushalts- und SLP-Kunden vollständig übernehmen. Industrielle Kunden und Kraftwerke sind von dieser ersten Stufe nicht betroffen.

Auf der zweiten Stufe soll ab März 2023 die Gas- und Wärmepreisbremse eingeführt werden. Für Industriekunden soll diese bereits ab Januar 2023 gelten.

Für Haushalts- und SLP-Kunden gilt: Der Staat soll für eine bestimmte Grundmenge einen Brutto-Preis von 12 ct/kWh Gas garantieren – inklusive aller staatlich veranlassten Preisbestandteile. Das Grundkontingent beträgt nach dem Vorschlag 80% des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde lag. Für Gasverbräuche oberhalb dieses Grundkontingents gilt weiterhin der Arbeitspreis, der vertraglich vereinbart ist.

Für Industriekunden, für die der Start der Gaspreisbremse bereits für Januar 2023 vorgesehen ist, soll das Grundkontingent 70% des Vorjahresverbrauchs betragen. Für dieses Grundkontingent wird ein garantierter Beschaffungspreis (ohne weitere Preisbestandteile wie Abgaben oder Umlagen) von 7 ct/kWh vorgeschlagen. Durch die Beschränkung des Grundkontingents auf 70% des Vorjahresverbrauchs sollen Anreize zur weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs geschaffen werden.

Parallel hierzu soll für Fernwärmekunden die Wärmepreisbremse gelten, bei der ein Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh Fernwärme für ein Grundkontingent (wie beim Gas 80%) garantiert wird.

Ein Ende der Gas- und Wärmepreisbremse ist von der Expertenkommission frühestens zum 30. April 2024 vorgesehen.

Eine weitere Sitzung der Expertenkommission ist für den 17. Oktober angesetzt.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Als Teil des „wirtschaftlichen Abwehrschirms“ der Bundesregierung wird das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) bis Ende 2022 verlängert.

Die Bundesregierung spannt einen Abwehrschirm auf, um die schwersten Folgen der Energiepreiskrise für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abzuwehren, RGC berichtet hier. In diesem Abwehrschirm sollen das EKDP und das angekündigte KMU-Programm für den Mittelstand in den Maßnahmen für eine Gas- und Strompreisbremse aufgehen. Wie die genaue Ausgestaltung aussehen soll, wird noch erarbeitet. Geplant ist zudem, dass der Abwehrschirm zukünftig auch Branchen außerhalb der KUEBLL-Listen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließen wird.

Unternehmen können bereits jetzt, also vor der Veröffentlichung der Richtlinienverlängerung bis zum 31. Dezember 2022, Förderanträge für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022 stellen. Allerdings steht die Genehmigung der Europäischen Kommission noch aus, sodass die Zuschüsse erst bewilligt werden, wenn die Genehmigung vorliegt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAFA.

Sie haben Fragen oder wünschen Unterstützung bei der Antragstellung? Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung zurückgreifen. Bei Interesse wenden Sie sich gern an RA Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder RAin Pia Weber (weber@ritter-gent.de).

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Um weitere Entlastungen hinsichtlich der gestiegenen Energiepreise zu gewähren, plant die Bundesregierung einen 200 Milliarden Euro schweren Abwehrschirm.

Die hohen Börsenpreise auf den Energiemärkten stellen eine große Herausforderung dar. Um Entlastungen zu schaffen und die „erwarteten hohen Preissteigerungen“ für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abzufedern, hat der Koalitionsausschuss bereits Anfang September ein 65 Milliarden schweres drittes Entlastungspaket beschlossen, RGC berichtete hier.

Am 29. September 2022 haben Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner als weitere Maßnahme einen „wirtschaftlichen Abwehrschirm“ angekündigt, um die schwersten Folgen der steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abzufedern. Zur Finanzierung der Maßnahmen soll der Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit 200 Milliarden Euro ausgestattet werden. Der Abwehrschirm soll u.a. diese Maßnahmen enthalten:

  • Einführung Strompreisbremse: Für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll ein Basisverbrauch subventioniert werden, sogenanntes „Basis-Kontingent“. Für darüberhinausgehende Verbräuche soll der jeweils aktuelle Marktpreis gelten. Große Industriekunden sollen in ähnlicher Weise entlastet werden, indem ein Basisverbrauch verbilligt werden soll.
  • Einführung einer Gaspreisbremse: Als weitere temporäre Maßnahme soll schnellstmöglich eine Gaspreisbremse eingeführt werden. Dadurch soll ein Teil des Verbrauchs auf einem Preisniveau gehalten werden, welches vor einer Überforderung schützen und gleichzeitig Anreize zur Minderung des Gasverbrauchs geben soll. Bei der genauen Ausgestaltung werden die entsprechenden Vorschläge der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ berücksichtigt. Mitte Oktober soll der entsprechende Bericht vorliegen.
  • Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WFS) soll zusätzlich mit 200 Milliarden Euro ausgestattet und u.a. auf die Finanzierung der Gaspreisbremse und von Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen für Unternehmen, die in nicht ausreichendem Maße von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, begrenzt werden.

    Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das KMU-Programm sollen in diesen Maßnahmen aufgehen.

  • Reduzierung der Umsatzsteuer Gas: Bis zum Frühjahr 2024 soll die Umsatzsteuer auf Gas auf 7 Prozent begrenzt werden unabhängig von der Gasumlage. Diese Reduzierung soll auch für Fernwärme gelten.

Darüber hinaus will sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass gemeinsame Beschlüsse zur Dämpfung der Gas- und Strompreise gefasst werden.

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Das Bundeskabinett hat Anpassungen im Rahmen der seit dem 1. September 2022 geltenden Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vorgenommen, die bereits zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten sind.

Die Änderungsverordnung enthält im Wesentlichen folgende Anpassungen im Vergleich zur ursprünglichen Fassung der EnSikuMaV (RGC berichtete hier):

  • Es wird klargestellt, dass das Verbot der Beleuchtung von Gebäuden lediglich für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt. Ausgenommen ist hiervon die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern anlässlich traditioneller oder religiöser Feste – beispielsweise also zu Weihnachten.
  • Die zeitliche Beschränkung des Betriebsverbots beleuchteter Werbeanlagen wurde von ursprünglich 22 Uhr bis 16 Uhr auf 22 Uhr bis 6 Uhr verkürzt. Eine Ausnahmeregelung wurde eingefügt für „Werbeanlagen […], die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen“, bspw. also beleuchtete Namenszüge über dem Eingang. Diese dürfen während der Öffnungszeiten – auch nach 22 Uhr – beleuchtet werden. Weiterhin dürfen beleuchtete Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen auch nach 22 Uhr betrieben werden.
  • Die Verordnung wurde hinsichtlich des Verbots der Beheizung privater Pools um die Ausnahme ergänzt, dass eine Beheizung im geringen Umfang erfolgen darf, um Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden (bspw. durch Frost).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

EU verabschiedet Abschöpfen von Übergewinnen beim Stromverkauf

Der VEA-Preisindex ist ein 14-tägiger Service des VEA Bundesverbandes der Energie-Abnehmer (e. V.)

Preistrend

Die EU-Energieminister haben grünes Licht für eine Verordnung gegeben, die das Abschöpfen von hohen Gewinnen am Strommarkt regelt. Die Verordnung gilt für ein Jahr – vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023. Die Reduktionsziele des Stromverbrauchs
gelten indes nur bis zum 31. März 2023 und die verpflichtende
Begrenzung der Markterlöse für inframarginale Stromerzeuger
bis zum 30. Juni 2023 – so berichtet es der energate messenger+. Im Entwurf ist bereits eine Grenze vermerkt. Oberhalb werden Übergewinne abschöpft. Andererseits wird ein Eingriff in die Preisbildung am Markt generell, beispielsweise in Bezug auf das geltende System der Preisbildung nach einer Merit Order, vorerst nicht geschehen.

Über die Nord Stream 1 und 2 fließt vorerst kein Gas mehr nach Europa. Vor der dänischen Küste erlitten beide Pipelines in der letzten Woche Lecks. Die Gaspreise stiegen daraufhin, haben sich allerdings zum Ende der letzten Woche auf dem Niveau von vor zwei Wochen stabilisiert. Ein weiterer Grund dafür ist sicher auch der aktuelle Aktionismus auf EU- und Bundesebene.

Strompreisentwicklung

Aktuell wird das Baseprodukt 2023 bei etwa 453,440 €/MWh und das Peakprodukt 2023 bei 626,330 €/MWh gehandelt. Dies bedeutet ein Absinken beim Base um 57,1500 €/MWh und beim Peak ein Absinken von 100,500 €/MWh in den letzten beiden Wochen. Base 2024 kostet derzeit 241,000 €/MWh und Base 2025 liegt bei 179,330 €/MWh. Damit sind in den vergangenen 14 Tagen das Base 2024 um 3,300 €/MWh gesunken und das Base 2025 um 13,170 €/MWh günstiger geworden.  

Gaspreisentwicklung

Der Gaspreis 2023 liegt im Großhandel aktuell bei 185,570 €/MWh. Damit ist der Gaspreis gegenüber dem Stand von vor zwei Wochen um knapp 2,440 €/MWh teurer geworden. Zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres wurde das Base 2023 bei rund 31,680 €/MWh gehandelt, also knapp 155 €/MWh günstiger als heute. Derzeit kostet Gas für die Belieferung in 2024 rund 122,550 €/MWh – Preisanstieg in den letzten zwei Wochen um rund 8,100 €/MWh – und in 2025 rund 86,740 €/MWh – um rund 8,820 €/MWh teurer geworden. 

VEA Newsletter vom 04.10.2022

Die Preisentwicklung für Öl, Kohle und CO2-Zertifikate finden Sie mit weiteren Informationen des VEA aus der Energiewelt im aktuellen VEA-Newsletter, der hier zum Download bereitsteht.

Kontakt und Inhaltliche Verantwortung

Fragen zum VEA-Preisindex beantwortet Ihnen gern Herr GF Christian Otto (E-Mail: cotto@vea.de). Für die Inhalte des vorstehenden VEA-Preisindex ist ausschließlich der VEA verantwortlich.

Autor: Christian Otto (VEA)

Nach ihrer Ankündigung aus der letzten Woche, die Gasumlage wieder abzuschaffen (RGC berichtete), hat die Bundesregierung Taten folgen lassen und erlässt eine „Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung“.


Kurz und knapp:

Die Gaspreisanpassungsverordnung wird rückwirkend zum 9. August 2022 aufgehoben, also zum Tag ihres ursprünglichen Inkrafttretens. In ihr war die Gasbeschaffungsumlage geregelt.


Im Detail:

In der auf § 26 EnSiG beruhenden Gaspreisanpassungsverordnung waren die finanziellen Ausgleichsansprüche der von Ausfällen russischer Gaslieferungen betroffenen Gasimporteure (insbesondere Uniper) gegen den Marktgebietsverantwortlichen THE (1. Stufe) und die Weitergabe der hierdurch bei THE anfallenden Kosten über die Erhebung der Gasbeschaffungsumlage von den Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. die Versorger / Lieferanten) (2. Stufe) geregelt. Beidem ist nun die (Rechts-)Grundlage entzogen.

Was bedeutet das für energieintensive Verbraucher?

Viele Versorger haben ihren Kunden die Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage über die mit ihnen geschlossenen Gaslieferverträge bereits schriftlich angekündigt (nicht hoheitlich geregelte 3. Stufe). Einer solchen Kostenweitergabe ist mit der Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung indirekt ebenfalls die Grundlage entzogen. Denn die angekündigten Kosten fallen beim Versorger (Bilanzkreisverantwortlicher) nun nicht an.


Aber Achtung:

Schriftlich vom Versorger angekündigte Preiserhöhungen fallen nicht automatisch weg. Sollte Ihr Gasversorger sich daher – soweit er Ihnen die Wälzung angekündigt hat – nicht bei Ihrem Unternehmen mit einer entsprechenden Korrektur melden, sollten Sie dort zumindest nachhaken. Ob darüber hinaus weitere Schritte erforderlich sind, hängt u.a. vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages und davon ab, ob der Versorger diesen mit der Ankündigung zur Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage auch angepasst hat.

Unabhängig davon, sollten Sie Ihre Oktoberrechnung besonders kritisch prüfen.

Hierbei gilt: Nur die Gasbeschaffungsumlage wurde nun rückwirkend wieder aufgehoben. Die ebenfalls neue Gasspeicherumlage entfällt ebenso wenig, wie die zeitgleich zum 1. Oktober wirksam werdenden Erhöhungen anderer schon länger bestehender Umlagen, wie der Bilanzierungsumlage (RGC berichtete).

Sollten Sie rechtliche Unterstützung im Umgang mit den neuen und alten Umlagen auf Gas und Strom benötigen, sprechen Sie uns gern an.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn
                       Pia Weber