BAFA veröffentlicht Merkblatt und FAQ zu den Berichtspflichten nach LkSG

Das BAFA hat konkretisierende Hinweise zu der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Am 1.1.23 greifen für Unternehmen ab 3000 Mitarbeitern die Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), ein Jahr später auch für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern.

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Sie müssen diesen Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.

Das BAFA hat nunmehr konkretisierende Hinweise zu dieser Berichtspflicht und ihrer Erfüllung in Form eines Merkblatts und FAQ auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Insbesondere hat das BAFA die Veröffentlichung eines elektronischen Fragebogens angekündigt, aus dessen Inhalten dann ein Bericht generiert werden soll, der auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen ist. Damit sollen Unternehmen sodann ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nachgekommen sein.

Autorin: Dr. Franziska Lietz