BMF vertieft seine Erläuterungen zum Nullsteuersatz bei PV-Anlagen bis 30 kWp

Seit dem 1.1.2023 gilt der sog. Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer für im Wesentlichen privat genutzte PV-Anlagen kleiner 30 kWp. Bislang waren viele Fragen ungeklärt, was Lieferanten vor viele Zweifelsfragen stellte. Das BMF versucht nun, aufzuklären.

Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 1.1.2023 nach § 12 Abs. 3 UstG einem neuen sog. Nullsteuersatz.

Die Regelung sieht den Nullsteuersatz für die Lieferung von PV-Anlagen vor, die im Zusammenhang mit Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden erfolgt. Es besteht allerdings eine Erfüllungsfiktion, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Deshalb sollten auch Unternehmen, die Anlagen in dieser Größenordnung erwerben, stets prüfen, ob eine Begünstigung nach dem Nullsteuersatz in Betracht kommt.

Die Geltung des sog. Nullsteuersatzes bedeutet, dass bei dem leistenden Unternehmer – im Gegensatz zu einer Steuerbefreiung für eine Leistung – zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Der Nullsteuersatz kommt nur dem Betreiber der Anlage zugute, also typischerweise derjenigen Person, die als Betreiber im Marktstammdatenregister eingetragen ist oder einzutragen wäre (z.B. bei einer eintragungsfreien Inselanlage).

Nach § 12 Abs. 3 UstG gilt der Nullsteuersatz für die folgenden Leistungen:

  • Lieferung von Solarmodulen inkl. der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten,
  • der innergemeinschaftliche Erwerb der begünstigten Gegenstände;
  • die Einfuhr der begünstigten Teile,
  • die Installation der Anlagen und Speicher für die begünstigten Anlagen,
  • Lieferung von Speichern, die den erzeugten Strom speichern können, und erforderlichen Komponenten.

Bislang waren allerdings viele Einzelfragen in diesem Zusammenhang ungeklärt. Nachdem die Finanzverwaltung bereits am 26.1.2023 einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Klärung von Zweifelsfragen vorgelegt hatte, ist am 27.2.2023 die endgültige Fassung des BMF-Schreibens veröffentlicht worden.

Unter anderen findet sich hier nun eine Spezifikation, welche Leistungen und Komponenten vom Nullsteuersatz erfasst sind:


„Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.“

Ebenfalls äußert sich das BMF dazu, was unter die „wesentliche Komponenten“ einer PV-Anlage bzw. des Speichers fallen soll:


„Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Zu den wesentlichen Komponenten gehören jene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z. B.:

  • Wechselrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose),
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger, 
  • Backup-Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.


[…]Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.“

Keine wesentlichen Komponenten sei „Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind.“ Allerdings seien diese dann umsatzsteuerbefreit, wenn sie im Wege einer sog. „einheitlichen Leistung“ mit der PV-Anlage geleistet werden.

Dabei äußert sich das BMF auch dazu, inwieweit Geschäftsmodelle, die das Vermieten sowie Leasing oder Mietkauf einer PV-Anlage vorsehen, unter den Nullsteuersatz fallen. Klargestellt wird, dass in jedem Fall eine laufende Betriebsführungsleistung abzugrenzen ist und nicht dem Nullsteuersatz zu unterfallen hat:


„Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Abschnittes 3.5 Abs. 5. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen. Der Nullsteuersatz findet keine Anwendung auf den Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt wie z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung.“

Darüber hinaus beschäftigt sich das Schreiben auch noch mit Installationsregelungen, Nachweisanforderungen, der Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG, dem Kriterium „Wohnzwecke“ sowie der Betreibereigenschaft.

Das Schreiben ist hier veröffentlicht.

Autorin: Dr. Franziska Lietz