Schlagwortarchiv für: Energierecht

Der Bundestag hat heute Änderungen der Preisbremsengesetze (StromPBG / EWPBG) beschlossen.

Von dem Entwurf des Änderungsgesetzes (BT-Drs. 20/5994) sind insb. folgende Punkte betroffen: #

  • Prüfbehörde:

Zum aktuellen Zeitpunkt wurde noch keine Prüfbehörde benannt. Die Prüfbehörde ist vor allem zuständig für die Feststellung der tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen, die Überprüfung der Endabrechnungen von Energieversorgungsunternehmen, die Überwachung der Abwicklung der Preisbremsen und die Entgegennahme und Überprüfung verschiedener Unterlagen und Meldungen (Arbeitsplatzerhaltung, Dekarbonisierungsplan, Meldung zu verbundenen Unternehmen und erhaltenen Entlastungsbeträgen bei Entlastungen von mehr als 2 Mio. € im Verbund u.ä.).

Das Änderungsgesetz schafft nun die Möglichkeit, die Aufgaben der Prüfbehörde im Wege der sog. Beleihung auf eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts, also beispielsweise auf eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu übertragen.

  • Fristen:

Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen betreffend die Arbeitsplatzerhaltungspflicht wird verlängert – vom 15. Juli 2023 auf den 31. Juli 2023. Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht trifft diejenigen Unternehmen, die aus den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € erhalten.

 Die Frist zur Übermittlung der Erklärung, dass keine Förderung über 25 Mio. € in Anspruch genommen wird, wird vom 31. März 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert. Diese Frist ist relevant für Unternehmen, die einen Entlastungsbetrag von mehr als 25 Mio. € erwarten, aber nicht von den Einschränkungen betreffend Boni und Dividenden getroffen werden möchten – hier ist gesetzlich ein Opt-Out für Entlastungen vorgesehen, die über die 25 Mio. € hinausgehen.

Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren, wo es ebenfalls für heute auf der Tagesordnung steht, und tritt anschließend nach der Verkündung in Kraft.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke

Das Formular-Management-System für die Antragstellung im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde für das Abrechnungsjahr 2022 aktualisiert. Zudem hat die DEHSt den Leitfaden überarbeitet.

Seit dem vergangenen Jahr können Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten die Zahlung einer Beihilfe nach der BECV beantragen.

Obwohl die Bescheidung der Anträge für das Abrechnungsjahr 2021 noch aussteht (RGC berichtete hier), startet nun die neue Antragsrunde für das Abrechnungsjahr 2022. Die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Formular-Management-System (FMS), das verpflichtend für die Antragstellung zu nutzen ist, entsprechend aktualisiert.

Zugleich hat die DEHSt den Leitfaden, der wichtige Hinweise für die Erstellung eines Kompensationsantrags enthält, überarbeitet. Einige wesentliche Anpassungen/Aktualisierungen:

  • Diejenigen Emissionen, die auf die in einer KWK-Anlage eigenerzeugte Wärme entfallen, können mittels eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt werden. Der aktualisierte Leitfaden enthält für beide Berechnungswege nunmehr Hinweise für die entsprechende Erfassung und Darstellung im FMS.
  • Es wird klargestellt, dass die Nachweisführung hinsichtlich der Hocheffizienz einer KWK-Anlage mittels Herkunftsnachweisen des BAFA oder Hocheffizienznachweisen von einem unabhängigen Sachverständigen erfolgen soll, die für die jeweiligen Abrechnungsjahre ausgestellt sind.
  • Der Leitfaden ergänzt, dass auch Energieverbräuche für mit der begünstigten Brennstoff-/Wärmemenge zusammenhängende Kuppelprodukte beihilfefähig sind. Erforderlich ist ein transparenter Nachweis darüber, dass das Kuppelprodukt „zwingend bei der Herstellung des gemäß BECV beihilfefähigen Produkts anfällt und eine Herstellung des beihilfefähigen Produkts am Standort ohne die Entstehung dieses Kuppelprodukts nicht möglich wäre“. Andernfalls ist eine Aufteilung der Brennstoff-/Wärmemengen erforderlich.
  • Kraftstoffe für die rein innerbetriebliche Logistik können beihilfefähig sein. Der Leitfaden macht anhand von Beispielen deutlich, was nicht zur beihilfefähigen Logistik zählt – die Abholung von Rohwaren außerhalb der Unternehmensgrenzen, die Auslieferung von Produkten zum Kunden und die Rohstoffanlieferung durch eine beauftragte Spedition.
  • Zudem enthält der Leitfaden Hinweise und Beispiele zur Erfassung und Darstellung der Lagerbilanzen von Brennstoffen im FMS.

Darüber hinaus hat die DEHSt eine Liste beihilfefähiger Produkte veröffentlicht, die zu den im Anhang der BECV gelisteten (Teil-)Sektoren gehören.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch in diesem Jahr gern die komplexe Antragstellung zum 30. Juni zu einem Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autoren:  Sandra Horn und Lena Ziska

Das BMWK veröffentlicht und überarbeitet weitere Dokumente im Zusammenhang mit den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme.

Unternehmen, die eine Entlastung von mehr als 150.000 € pro Monat aus den Energiepreisbremsen in Anspruch nehmen möchten, können dies ihrem Energieversorger mittels einer Selbsterklärung zunächst bis zum 31.03. – danach unverzüglich – mitteilen. Das Muster einer solchen Erklärung ist auf der Seite des vom Bund Beauftragen (PwC) abrufbar und wurde inzwischen in eine Online-Eingabemaske überführt.

Da dieses Muster lediglich auf drei Entnahmestellen ausgerichtet ist und für alle anderen Fälle auf die Darstellung innerhalb einer selbst erstellten Excel-Datei verwiesen wurde, hat das BMWK nun eine Muster-Excel-Vorlage veröffentlicht, die der Selbsterklärung als Anlage beigefügt werden kann. In dieser können bis zu 50 Entnahmestellen angelegt werden. Die Datei ist hier abrufbar.

Daneben hat das BMWK die FAQ für Lieferanten (Gas und Wärme) überarbeitet. Die Neuerungen beziehen sich insbesondere auf den Umgang mit dem Formular zur Beantragung der Erstattung der Entlastung / Vorauszahlung, auf die Einstufung als Wärmeversorgungsunternehmen, auf die Ermittlung der Entlastungsbeträge in verschiedenen Konstellationen und auf Besonderheiten beim Lieferantenwechsel, bei der Abrechnung und beim Missbrauchsverbot.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26. April ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autoren:  Sandra Horn und Yvonne Hanke

Das BMWK hat einen Entwurf seiner Photovoltaik-Strategie veröffentlicht. Es soll der Ausbau der Photovoltaik (PV) beschleunigt werden, um die ehrgeizigen deutschen Klimaziele zu erreichen.

Die Ziele sind ambitioniert: Treibhausgasneutralität im deutschen Stromsektor bis 2035; ein Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 80% bis 2030.

Um dies zu erreichen, muss der Ausbau der PV massiv beschleunigt werden. Im Jahr 2022 wurden 7 GW an PV ausgebaut, dieser Ausbau muss auf 22 GW mehr als verdreifacht werden. Wie dies gelingen kann (und soll), stellt das BMWK in einem Entwurf seiner PV-Strategie dar. Die Strategie soll zum einen zur Optimierung des Gesamtsystems der Energieversorgung beitragen, als auch Handlungsfelder mit Maßnahmen aufzeigen, durch die der Ausbau der PV beschleunigt werden kann. Den Entwurf finden Sie hier. Das Papier ist allerdings nicht abschließend. Deutschlands PV-Strategie wird laufend evaluiert und aktuellen Entwicklungen angepasst werden müssen.

Das BMWK stellt für jedes Handlungsfeld sein strategisches Zielbild vor, gibt einen Überblick über bereits umgesetzte Maßnahmen und stellt dann die nächsten Schritte und Maßnahmen vor.

Die wichtigsten Handlungsfelder sind:

        1.  Freiflächenanlagen weiter ausbauen

  • Ziel ist der jährliche Zubau von 11 GW PV-Freiflächenanlagen ab 2026
  • Hierfür sollen neue Flächen erschlossen (z.B. durch Privilegierung im Außenbereich nach § 35 BauGB) und Fertigungskapazitäten geschaffen werden

        2.  Photovoltaik auf dem Dach erleichtern

  • Ziel: jährlicher Zubau von 11 GW PV-Dachanlagen ab 2026
  • Das BMWK schlägt folgende Anreize bzw. Abbau von Hemmnissen vor:

            o Grenze der Direktvermarktung von 100 kWp so gestalten, dass sie nicht zur Hemmschwelle wird

            o Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen lockern: Keine/weniger Abhängigkeit von nachbarlichen Anlagen und dadurch nachteilige Auswirkungen auf Schwellenwerte vermeiden.

            o Gebäude im Außenbereich für Dachvergütung zulassen

            o Bürokratieabbau beim Parallelbetrieb von zwei Anlagen auf einem Dach: Streichung von Meldepflichten.

        o Weiterentwicklung zur Vermeidung von Pönalisierungen: u.a. durch Setzung von Anreizen zur Einhaltung der Pflichten nach § 52 EEG

  •  Außerdem prüft das BMWK u.a.  gegenwärtig:

            o Verbesserte Dachnutzung durch geringere Abstandsvorgaben in den BauOen

            o Technische Anforderungen der Direktvermarktung für Kleinanlagen absenken

            o Repowering bei Dachanlagen

            o Wechselrichterverbräuche von Volleinspeiseanlagen mit eigenständiger Netzverknüpfung bürokratiearm                 abrechnen

            o Lösung Wechselwirkung von Denkmalschutzbelangen und PV

        3.  Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erleichtern

  • Gemeinschaftliche Versorgung innerhalb eines Gebäudes
  • Entbürokratisierung und Weiterentwicklung des bestehenden Mieterstrommodells
  • Finanzielle Mieterbeteiligung („Stadtstrom“)

        4.  Nutzung von Balkonkraftwerken erleichtern

  • Einfache Installation, Aufbau und Inbetriebnahme; Verringerung des Aufwandes für die Meldung

        5. Netzanschlüsse beschleunigen

  • Ziel: Beschleunigung des Netzanschlussverfahrens durch die Einführung massentauglicher Verfahren (flächendeckende Standardisierung und Digitalisierung) sowie verbindlicher Fristen
  • Hierfür sollen zukünftig folgende Maßnahmen getroffen werden:

            o Duldungspflicht für Anschlussleitungen von Freiflächenanlagen 

            o Verkürzung der Frist für den Zähleraustausch auf 1 Monat 

        o Beschleunigung und Vereinfachung der Zertifizierung von Anlagen im Bereich 135-950 kW (dafür u.a. Schaffung einer Datenbank für Einheitenzertifikate)

            o Vereinfachtes Verfahren für Anschluss und Anmeldung kleiner Anlagen  <30 kWp

            o Netzbetreiber sollen Installateure gegenseitig anerkennen – somit sollen Anlagenbetreibern mehr Elektrofachkräfte auch außerhalb ihres Einzugsbereiches zur Verfügung stehen

            o Vereinheitlichung der technischen Anschlussbedingungen und Überprüfung der spezifischen Anforderungen der Netzbetreiber auf Missbräuchlichkeit (z.B. bei Forderung bestimmter Produktmarken oder Gerätetypen)

          6.  Akzeptanz stärken

  • Mehr Akzeptanz und Bürgerbeteiligung, z.B. durch Schaffung von Förderprogrammen 

          7.  Wirksame Verzahnung von Energie und Steuerrecht sicherstellen

  • Für PV-Dachanlagen gab es im Jahressteuergesetz 2022 bereits Erleichterungen
  • Das BMWK will sich für weitere steuerrechtliche Vereinfachungen einsetzen

            o Verlust der Gemeinnützigkeit von Körperschaften bei Stromerzeugung aus PV ausschließen

            o Aufhebung der Pflicht zur Umsatzsteuerjahreserklärung für PV-Kleinunternehmen

            o Gewerbesteuerliche Infizierung der Vermietungseinkünfte durch Lieferung von Strom verhindern

            o Ungleichbehandlung bei der stromsteuerrechtlichen Anlagenverklammerung auflösen

            o Zuordnung von Freiflächen-PV zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ermöglichen

            o Anlagenbetreiber ohne zu versteuernde Strommengen von Anmelde-, Anzeige- und Meldepflichten befreien

            o Wohn-Riester auf PV-Installation, Wärmepumpen-Einsatz und energetische Sanierung

        8.  Lieferketten sichern und wettbewerbsfähige, europäische Produktion anreizen

  • Ziel ist die Schaffung einer wettbewerbsfähigen, europäischen Produktion aller (wichtigen) Komponenten von PV-Anlagen sowie des dazugehörigen Intellectual Property.
  • Eine europäische Plattform für Transformationstechnologien soll geschaffen werden. Diese soll helfen, die industriellen Produktionskapazitäten in fünf strategisch wichtigen Technologiebereichen (Windkraft, PV, Elektrolyseure, Stromnetze und Wärmepumpen) in der gesamten EU auszubauen und zu fördern. 

        9.  Fachkräfte sichern

  • Steigerung der Zahl von Fachkräften zur Herstellung, Planung, Installation und Wartung von PV-Anlagen, Stärkung von Ausbildungsangeboten, Fortbildungen und das Fachkräfteangebot (auch aus dem Ausland)

        10. Technologieentwicklung voranbringen

  • Ziel ist, dass durch Forschungsförderung deutsche Forschungsinstitute und Unternehmen Technologieführer entlang der gesamten Wertschöpfungskette der PV werden.

        11.  Den schnelleren PV-Ausbau auch mit europäischen Instrumenten voranbringen

Dieser Entwurf einer PV-Strategie wurde am 10.03.2023 veröffentlicht. Bis zum 24.03.2023 konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Auf Grundlage dieser Rückmeldungen überarbeitet und finalisiert das BMWK nunmehr das Papier. Die finale Strategie wird dann im Mai 2023 vorgestellt. Die enthaltenen Maßnahmen sollen dann in zwei Gesetzespaketen nacheinander umgesetzt werden (Solarpaket I und II).

Autoren: Dr. Franziska Lietz 
                Jan Schlüpmann

Das World Resources Institute (WRI) überarbeitet gerade das GHG-Protokoll, seinen Leitfaden zur Bilanzierung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen. Aus dem gegenwärtigen Entwurf ergeben sich jedoch Probleme im Hinblick auf die Anrechnung von Biogas-Zertifikaten.

Das GHG-Protokoll ist eine private Standardreihe zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen. Es soll Regelungslücken der internationalen Klimapolitik schließen. In den letzten Jahren hat sich das GHG-Protokoll als verbreitetster Standard zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen durchgesetzt. In einigen Ländern, wie z.B. Frankreich, gibt es sogar Berichtspflichten für größere Unternehmen nach dem GHG-Protokoll. Zahlreiche weitere Standards, wie die ISO 14064 und viele staatliche Unternehmensstandards bauen auf dem GHG-Protokoll auf.

Der Leitfaden zu diesem Protokoll wird seit dem Jahr 2020 überarbeitet. Zwischen September 2022 und Februar 2023 wurde die Anwendung eines Entwurfs getestet. Nun wird das diesbezügliche Feedback ausgewertet und letzte Änderungsvorschläge sollen berücksichtigt werden, damit der neue Leitfaden zum GHG-Protokoll möglichst im 3. Quartal 2023 veröffentlicht werden kann.

Der Entwurf des neuen Leitfadens, konkret des Teils zur Berechnung von Emissionen, wirft nun aber Fragen auf, die für Unternehmen zu erheblichen Problemen in der Berichterstattung und Bilanzierung von Treibhausgasemissionen führen können. Den Entwurf des Leitfadens finden Sie hier.

Im Kern geht es um Anhang (Annex) B des Entwurfs. Dieser sieht vor, dass die zu bilanzierenden Scope 1 Emissionen, also solche Emissionen aus Quellen, die direkt vom Unternehmen verantwortet und kontrolliert werden, nur noch ortsfest erfasst werden sollen. Ein marktbasierter oder bilanzieller Ansatz bezüglich der Scope 1 Emissionen soll aufgegeben werden, da dieser nicht der Definition von Scope 1 Emissionen entspräche. Indirekte Emissionen, außerhalb der Sphäre der Unternehmen, könnten – nach der Definition – nur bei den Scope 2 Emissionen berücksichtigt werden.

Konkret bedeutet das: 

  1. Leitungsgebundenes Gas, dessen Zusammensetzung nicht sicher feststeht, wird vollständig als fossiles Erdgas behandelt und mit entsprechenden Emissions-Faktoren bilanziert. Wer Biogas oder Biomethan vollständig und trennscharf bilanzieren wollte, müsste sich dieses über separate Leitungen oder Trucks liefern lassen. 
  2. Es wäre künftig nicht mehr möglich, eingekaufte Biogas-Zertifikate bei den Scope 1 Emissionen zu berücksichtigen und diese so zu reduzieren. Nur noch tatsächlich am Standort verbrauchtes Biogas/Biomethan würde in die Scope 1 Emissionen einfließen.

Hiervon betroffen wären alle Unternehmen, die ihre Treibhausgasemissionen nach dem GHG-Protokoll bilanzieren. Eine direkte Auswirkung auf die Emissionsbilanz ergäbe sich bezüglich aller Unternehmen, die Zertifikate für Biogas oder Biomethan einkaufen und diese auf ihre Scope 1 Emissionen anrechnen. Aber auch Unternehmen, die Biogas oder Biomethan nicht trennscharf beziehen, wären von den Änderungen betroffen, da der gesamte Mix nunmehr als Erdgas gelten würde, wenn konkrete Daten zur Zusammensetzung des Mixes fehlen.

Gegen diese Änderung der Leitlinien zum GHG-Protokoll regt sich erheblicher Widerstand. So gibt es bereits mehrere offene Briefe, die eine vollständige Streichung oder wenigstens eine Abänderung des Anhangs fordern (Stellungnahme der WorldBiogasAssociation und von Eurogas). Kernargument ist, dass erst der Handel mit Emissionszertifikaten dringend benötigte Investitionen in die Produktion und Infrastruktur der Biogas-Industrie ermöglicht hat. Die direkte Belieferung von Unternehmen sei oftmals unwirtschaftlich und nicht realisierbar. Für Europas Ziel der Treibhausgasneutralität sei es deshalb essenziell, dass der Handel mit Emissionszertifikaten weiterhin nicht nur möglich, sondern auch vorteilhaft bleibt, indem die Anrechnung auf Scope 1 Emissionen ermöglicht wird.

Da der Evaluierungsprozess noch läuft, besteht die Chance, dass der entsprechende Anhang noch abgeändert wird. Das WRI prüft gegenwärtig, ob die marktbasierte Bilanzierung auch bzgl. Scope 1 Emissionen angemessen wäre und ob die Instrumente zur Bilanzierung von Scope 2 Emissionen (z.B. doppelte Materialität/Wesentlichkeit) auch auf Scope 1 Emissionen anzuwenden sind. Basierend auf dem Ergebnis dieser Evaluierung und in Abstimmung mit dem Advisory Committee (AC) und der Technical Working Group (TWG) soll der finale Leitfaden dann Ende 2023 erscheinen.

Autoren: Jan Schlüpmann
                 Dr. Franziska Lietz

Das BMWK aktualisiert seine FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG.

Am 17.03.2023 hat das BMWK eine aktualisierte Fassung seiner Energiepreisbremsen-FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG herausgegeben. Die neuen FAQ finden Sie hier. Wesentliche Neuerungen hat das BMWK gelb markiert.

Die Ergänzungen umfassen im Einzelnen: 

  • Allgemeine Fragen zu den Höchstgrenzen (unter anderem Anwendungsbereich, Klarstellungen und Fallbeispiele)
  • Fragen zur Berechnung der Höchstgrenzen (EBITDA-Ermittlung)
  • Fragen zu den Selbsterklärungen (Selbsterklärungspflicht und Opt-Out)
  • Fragen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht (Verrentung, verhaltensbezogene Kündigung, Auszubildende und Unmöglichkeit der Neubesetzung aufgrund von Fachkräftemangel)

Die weiteren FAQ zu den Energiepreisbremsen haben wir hier für Sie gesammelt. Über weitere Aktualisierungen informieren wir natürlich.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Jan Schlüpmann

VW wird nicht verpflichtet, schon bis zum Jahr 2030 aus der Verbrennungsmotorenproduktion auszusteigen und/oder individuelle CO2-Einsparziele umzusetzen.

Wie wir hier berichtet hatten, wurden gegen VW „Klimaklagen“ eingereicht. Im Lichte des Shell-Urteils des Bezirksgerichts in Den Haag und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz wurden diese Gerichtsverfahren von Seiten der Industrie aufmerksam verfolgt. Beantragt wurde, dass VW schon zum Jahr 2030, also 5 Jahre früher als es in den Zielsetzungen der EU bisher (noch) vorgesehen ist, aus der Produktion von Verbrennungsmotoren aussteigen muss. Außerdem sollte VW verpflichtet werden, ihre CO2-Emissionen bis 2030 um 65 % im Vergleich zum Jahr 2018 zu senken.

Sowohl das LG Braunschweig (Az. 6 O 3931/21), als auch das LG Detmold (Az. 01 O 199/21) wiesen diese Klagen nun mit Urteilen vom 14.02.2023 bzw. 24.02.2023 ab. Die Entscheidungsgründe in den beiden Urteilen unterscheiden sich. Konsens besteht aber darin, dass sich VW mit seiner Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewege und keine Verpflichtungen zum Klimaschutz zu erfüllen habe, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Ähnliche Klagen scheiterten gegen Mercedes Benz vor dem LG Stuttgart (Az. 17 O 789/21, Urteil vom 13.09.2022) und gegen BMW vor dem LG München I (Az. 3 O 12581/21, Urteil vom 07.02.2023).

Unsere damalige Einschätzung, dass diese Klagen keinen Erfolg haben werden, war damit korrekt. Wir rechnen auch mit keinen anderen Ergebnissen in folgenden Instanzen.

Wir begrüßen es, wenn sich ein Unternehmen entscheidet, gesetzliche Klimavorgaben überzuerfüllen und wir unterstützen zahlreiche Unternehmen bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen täglich mit großem Einsatz und große Überzeugung. Eine Verurteilung zur Übererfüllung gesetzlicher Vorgaben ist mit dem Rechtsstaat jedoch nicht zu vereinbaren. Die Gesetze geben die von jedermann einzuhaltenden und zu beachtenden Leitlinien vor. Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen bei Einhaltung dieser Leitlinien keine Sanktionen, Risiken, Nachteile oder sonstige Verpflichtungen drohen. Anderenfalls würden die gesetzlichen Leitlinien ihre ordnende Wirkung und Funktion verlieren.

Außerdem ist es weder die Aufgabe der Unternehmen, noch der Gerichte, die Funktionalität der gesetzlichen Leitlinien zu hinterfragen. Dies ist die Aufgabe des Gesetzgebers, worauf das LG Stuttgart in seiner Entscheidung in dem oben angeführten Rechtsstreit gegen Mercedes Benz zutreffend hinweist. Allein der Gesetzgeber ist aufgerufen und nach unserer Ansicht auch den folgenden Generationen schuldig, die bestehenden Gesetze zu verschärfen, wenn die bisherigen gesetzlichen Leitlinien nicht genügen sollten, die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen.

Abschließend auch noch die Feststellung, dass wir – ebenfalls täglich – sehen, dass die Industrie ihre Verantwortung für das Klima sehr ernst nimmt und alle Unternehmen aus unserer Mandantschaft hierfür Maßnahmen ergreift und in die Transformation ihrer Unternehmen und eine klimaneutrale Zukunft massiv investieren.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Große Projektierer und PPA-Anbieter treten derzeit an die Industrie mit Angeboten zum Abschluss von PPA-Vorverträgen heran, um den für das Ausschreibungsgebot benötigten Vermarktungsnachweis erbringen zu können.

Die BNetzA hat Off-Shore-Windparks ausgeschrieben. Unternehmen, die an diesen Ausschreibungen teilnehmen möchten, müssen nachweisen, dass sie 20 % des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nr. 2 WindSeeG durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarkten werden. Der Nachweis ist durch Vorlage der „Beiderseitigen Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ im Gebotsverfahren zu führen.

Um diese Gebotsvoraussetzung erfüllen zu können, treten die potenziellen Bieter derzeit an große industrielle Stromverbraucher mit dem Angebot zum Abschluss von PPA-Vorverträgen heran. Bestandteil dieser PPA-Vorverträge ist die Verpflichtung der Stromverbraucher, die oben genannte BNetzA-Erklärung abzugeben. Wir haben von mehreren Mandanten entsprechende Angebote auf dem Tisch.

Die PPA-Vorverträge der einzelnen Anbieter sind sehr unterschiedlich. Dies gilt sowohl für den Grad der Verbindlichkeit, als auch für den Grad der inhaltlichen Ausgestaltung. Wir empfehlen, diese Vorverträge nicht vorschnell abzuschließen.

Zu den Vorverträgen einige bespielhafte Empfehlungen für die Stromverbraucher:

  1. Die Stromverbraucher sollten ihre mit der PPA-Lieferung verfolgten Ziele, insb. im Hinblick auf „ökologische Gegenleistungen“, festschreiben.
  2. Der Grad der Verpflichtung sollte zu der abzugebenden BNetzA-Erklärung passen. Reine Absichtserklärungen im Vorvertrag sehen wir daher kritisch.
  3. Einseitige inhaltliche Regelungen zugunsten der Anbieter, die bei der folgenden PPA-Verhandlung bindend sein sollen, sollten so weit wie möglich vermieden werden.
  4. Es sollte klar geregelt sein, dass der Vorvertrag im Falle der fehlenden Einigung im später zu verhandelnden PPA ohne Ausgleichs- oder Schadensersatzzahlungen seine Wirkung verliert bzw. endet (auflösende Bedingung).
  5. etc.

Falls Sie bei derartigen Vorverträgen unsere Hilfe brauchen, sprechen Sie uns an. Wer mehr über industriellen Windstrom wissen möchte, ist bei unserer Online-Veranstaltung „Windenergie im Industrieunternehmen“ am 3. Mai 2023 richtig.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Das BMWK hat seine FAQ zu den Preisbremsen erneut aktualisiert und in diesem Zuge auch das Muster für die EBITDA-Ermittlung zur Verfügung gestellt.

Das BMWK aktualisiert beständig seine FAQ zu den Preisbremsen. Die aktuellen Links hatten wir bereits hier für Sie zusammengefasst.

Nun hat das BMWK auf seiner Internetseite auch ein Muster für die Ermittlung des EBITDA nach Gesamtkostenverfahren zur Verfügung gestellt.

Im Folgenden finden Sie zudem die aktualisierten Versionen der

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ (EU Carbon Border Adjustment Mechanism) steht in den Startlöchern. Ein kurzer Überblick zu Zielsetzung, Funktionsweise und aktuellem Stand.

Mit dem CBAM werden Unternehmen, die bestimmte Waren aus dem EU-Ausland in die EU importieren, verpflichtet, sog. CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben (RGC berichtete). Welche Grundstoffe/Grunderzeugnisse und damit im Zusammenhang stehende Treibhausgase CBAM-pflichtig sein sollen, ergibt sich aus Anhang I zur CBAM-Verordnung, die noch im Jahr 2023 in Kraft treten soll. Betroffen sind insbesondere Waren wie Zement, Elektrizität, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff, bei deren Produktion klimaschädliche Treibhausgase emittiert werden.

Zum Hintergrund: Unternehmen, die diese Waren innerhalb der EU produzieren, unterfallen mit ihren Produktionsanlagen in vielen Fällen dem Europäischen Emissionshandel (EU ETS) und sind in diesem Kontext verpflichtet, EU-ETS-Zertifikate zu erwerben, was die Produktionskosten erhöht. Solange diese Waren zu einem günstigeren Preis aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden können, besteht aufgrund des EU-ETS für EU-Produzenten ein finanzieller Nachteil. Um zu vermeiden, dass die Produktion und damit die Emissionen ins weniger stark regulierte Nicht-EU-Ausland verlagert werden (sog. „Carbon Leakage“), wird der CBAM eingeführt.

Im Mittelpunkt des CBAM wird das CBAM-Register stehen, das alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem CBAM abbildet. In diesem Kontext müssen diejenigen, die CBAM-pflichtige Waren in die EU einführen möchten, eine Zulassung beantragen.

Für den Import CBAM-pflichtiger Waren muss der Importeur jährlich CBAM-Zertifikate abgeben – parallel zum EU-ETS spiegelt ein Zertifikat eine Tonne THG-Emission wider, die im Produktionsprozess des importierten Produkts freigesetzt wurde. Der Preis der CBAM-Zertifikate soll an den Preis der EU-ETS-Zertifikate gekoppelt sein.

Nach dem aktuellen Zeitplan ist die Einführung des CBAM ab Oktober 2023 vorgesehen. In einer bis Ende 2025 andauernden Übergangsphase werden Importeure von verschiedenen Dokumentations- und Berichtspflichten getroffen. Erst ab 2026 tritt dann die Pflicht zum Erwerb bzw. zur Abgabe der CBAM-Zertifikate hinzu. Die Einführung des CBAM wird parallel zum Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von EU-ETS-Zertifikaten für die dem CBAM unterliegenden Waren erfolgen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska