Schlagwortarchiv für: Energierecht

Das Bundeskabinett verabschiedet mit dem Osterpaket die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten.

Am 6. April hat das Kabinett das sogenannte Osterpaket, die zentrale Gesetzesnovelle für die Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus, verabschiedet. Im Rahmen dieses Energiesofortmaßnahmenpakets wird der Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich beschleunigt, RGC berichtete hier. Bis 2035 soll Strom fast vollständig aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Ein Überblickspapier über die wesentlichen Inhalte des Osterpakets finden Sie hier.

Im nächsten Schritt wird das Osterpaket dem Deutschen Bundestag zugeleitet und geht dann in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren über. Die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zu den geplanten Änderungen finden Sie auf der Seite des BMWK.

Die Inhalte des Osterpakets sind für die energieintensive Industrie von allerhöchster Brisanz. Denn hier wird u.a. über die Zukunft der EEG-Umlage und damit einhergehender Privilegierungen entschieden.

Um einen Überblick über die geplanten Neuerungen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen unseren RGC-Fokus: „Das EnUG und die Zukunft der Energieumlagen – was müssen Unternehmen für künftige Privilegierungen tun?“ am 20. April 2022.

Prägnant und in 1,5 Stunden auf den Punkt gebracht stellen wir Ihnen die für Sie interessanten Änderungen auf Basis des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vor. Weitere Informationen zur Veranstaltung und Hinweise zur Buchung finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Pia Weber

Die DEHSt informiert zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veranstaltet am Freitag, den 8. April 2022 von 10.00 bis ca. 14.30 Uhr in einer kostenlosen Informationsveranstaltung zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der damit verbundenen Antragstellung auf Beihilfegewährung.

Die BEHG-Kosten des nationalen Emissionshandels belasten Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas. Ab 2023 folgen weitere Brennstoffe. Zu dieser Kostenlast ermöglicht die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine Beihilfe. Die Beihilfe muss mit einem jährlichen Antrag mit Frist zum 30. Juni von betroffenen Unternehmen beantragt werden. (RGC berichtete)

Die DEHSt möchte mit der Veranstaltung das Antragsverfahren erläutern, das dieses Jahr erstmals in Bezug auf die BEHG-Kosten des Jahres 2021 durchlaufen wird.

Die Vortragsthemen sind u.a.:

  • Einführung in die wesentlichen Regelungsinhalte der BECV
  • Einführung in das Antragsverfahren
  • Technische Voraussetzungen und Datenerfordernisse
  • Elektronische Kommunikation
  • Anforderungen ökologische Gegenleistungen

Zum Programm und dem Veranstaltungslink geht es hier.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung gelangen Sie hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorin: Lena Ziska

Die Bundesnetzagentur hat mitgeteilt, dass aktuell eine Datenabfrage bei von einem Gasmangel betroffenen Unternehmen vorbereitet und in Kürze durchgeführt wird.

Auf ihrer Webseite teilt die Bundesnetzagentur mit, dass sie aktuell eine Datenabfrage bei Unternehmen im Hinblick auf die Gasmangellage vorbereitet.

Mit der Abfrage sollen alle Letztverbraucher angesprochen werden, die über mindestens eine Entnahmestelle mit einer technischen Anschlusskapazität von mehr als 10 MWh/h verfügen.

Die BNetzA plant, die Abfrage im Zeitraum vom 02.05.2022 bis zum 15.05.22 durchzuführen und alle Betroffenen zeitnah zu informieren.

Die Behörde macht auf ihrer Webseite deutlich, dass aktuell die Gasversorgungslage weiterhin sicher sei. Man werde aus den Abfrageergebnissen keine feste Abschaltreihenfolge ableiten. Die gesammelten Informationen sollen die BNetzA vielmehr in die Lage versetzen, eine „informierte Abwägungsentscheidung“ bei Eintritt der sog. Notfallstufe treffen zu können. Zudem kündigt die BNetzA an, dass die Abfrage „voraussichtlich durch eine Verfügung begleitet“ werde, zum Inhalt dieser Verfügung wurden bislang aber noch keine Informationen mitgeteilt.

Dieses Vorgehen der BNetzA ist für Industrieunternehmen durchaus begrüßenswert, denn die bisher von den Netzbetreibern durchgeführten Abfragen adressieren die relevanten Punkte oft nur punktuell, sodass die aktuell bestehende Informationslage bislang bescheiden sein dürfte. Darüber hinaus beschäftigen sich Anschlussnetzbetreiber stets nur mit der Situation im eigenen Netz. Ob ein Unternehmen bspw. über mehrere Standorte hinweg Einsparpotentiale realisieren kann, wird nicht erhoben, dabei bestehen gerade darin ggf. Möglichkeiten, trotz umfangreicher Einsparungen bestimmte Lieferketten aufrechterhalten zu können. Durch eine bundesweite Abfrage könnte daher dieser Aspekt besser aufgefangen werden.

Industrieunternehmen ist zu empfehlen, an der Abfrage fristgerecht mitzuwirken und relevante Aspekte wahrheitsgetreu mitzuteilen. Insbesondere aber dann, wenn wesentliche Punkte nicht mit der Abfrage adressiert werden, empfehlen wir weiterhin, diese in einem ergänzenden Schreiben dem Lieferanten, Netzbetreiber und ggf. der BNetzA mitzuteilen.

Sofern wir über weitere Informationen verfügen, werden wir versuchen, Ihnen diese schnellstmöglich an dieser Stelle aufzubereiten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat einen „Leitfaden BEHG Carbon Leakage“ veröffentlicht, in dem sie Hinweise zum Kompensationsantrag nach der BECV gibt.

Durch die Einführung des nationalen Emissionshandels zum 01.01.2021 wurden und werden verschiedene Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas mit den sog. BEHG-Kosten belastet; ab 2023 folgen zudem weitere Brennstoffe. Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung ermöglicht es Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren, eine Beihilfe zu beantragen und so die BEHG-Kosten zu kompensieren (RGC berichtete). Die Frist für die Antragstellung läuft bis zum 30. Juni.

Für das zugehörige Antragsverfahren hat die zuständige Behörde, die DEHSt, nun einen Leitfaden veröffentlicht. In diesem führt sie u.a. zu folgenden Punkten aus:

  • Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit mit Hinweisen zu verschiedenen Fallkonstellationen bzgl. der Antragsberechtigung und der Zuordnung von Unternehmen und (selbständigen) Unternehmensteilen zu beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren.
  • Vorgehen beim Antragsverfahren mit formellen Hinweisen zu Fristen und zur elektronischen Kommunikation mit der DEHSt.
  • Grundlagen für die Ermittlung der Daten im Antrag, insb. Komponenten der Beihilfeberechnung, der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoff- und Wärmemengen sowie sonstiger beihilferelevanter Daten.
  • Datenerfordernisse im Beihilfeantrag mit Erläuterungen zu den einzelnen – noch zu veröffentlichenden – Antragsformularen.

Die entsprechenden zwingend zu nutzenden Antragsformulare sollen zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für eine aktualisierte Fassung des Leitfadens, der weitergehende Hinweise zum ab dem Antragsjahr 2023 relevanten Gegenleistungssystem und zur Prüfung durch Wirtschaftsprüfer*innen enthalten soll.

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 26. April 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Details der Antragsvoraussetzungen und des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung geht‘s hier.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Das Bundeswirtschaftsministerium hat heute die sog. Frühwarnstufe in Bezug auf eine Gasmangellage ausgerufen. Wir erläutern, welche rechtliche Bedeutung dies hat.

Der BDEW hatte dies bereits in den letzten Tagen gefordert, nun hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die sog. Frühwarnstufe in Bezug auf einen möglichen Gasmangel ausgerufen. Ausschlaggebend soll vor allem die Forderung Russlands gewesen sein, dass Gaslieferungen künftig, entgegen bestehender vertraglicher Vereinbarungen, nur noch in Rubel bezahlt werden soll. Die maßgebliche Pressemitteilung finden Sie hier.

Das BMWK betont, die Ausrufung der Frühwarnstufe diene der Vorsorge, die Versorgungssicherheit sei weiterhin sichergestellt. Zudem wurde das sog. Krisenteam Gas einberufen, um die aktuelle Situation im Gasnetz engmaschig zu beobachten und zu bewerten.

Zum Hintergrund: Der auf der EU-SOS-Verordnung beruhende Notfallplan Gas der Bundesregierung (RGC berichtete) sieht drei Krisenstufen im Hinblick auf die Gasversorgung vor: die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Frühwarnstufe und Alarmstufe werden jeweils mit Pressemitteilung des BMWK verkündet, für die Ausrufung der Notfallstufe bedarf es einer Verordnung.

Die Frühwarnstufe ist wie folgt definiert: „Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden.“

Bei folgenden Indikatoren kann die Ausrufung der Frühwarnstufe erfolgen:

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeisepunkten;
  • Langanhaltende niedrige Speicherfüllstände;
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen;
  • technischer Ausfall wesentlicher Infrastrukturen (z.B. Leitungen und/oder Verdichteranlagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung;
  • Extreme Wetterverhältnisse bei gleichzeitig hoher Nachfrage;
  • Gefahr langfristiger Unterversorgung; 
  • Ausrufung von Krisenstufen in Nachbarländern

Die rechtlichen Folgen der Frühwarnstufe unterscheiden sich im Prinzip aber nicht von den Möglichkeiten, die dem Gasnetzbetreiber auch bereits aufgrund der Regelung in § 16 EnWG zur Verfügung stehen. So kann dieser durch sog. marktbezogene Maßnahmen auf die bestehende Situation im Rahmen seiner Systemverantwortung reagieren.

Dies sind unter anderem (nicht abschließend):

  • Steigerung der Produktions-/Importflexibilität;
  • Diversifizierung von Gaslieferungen und -lieferwegen;
  • Rückgriff auf unterbrechbare Verträge (§ 14b EnWG);
  • Möglichkeiten des Brennstoffwechsels, einschließlich Verwendung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen und Kraftwerken;
  • Freiwillige Abschaltung; 
  • Erhöhung der Effizienz;
  • Verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger.

Damit stellt die Frühwarnstufe aber keine Rechtsgrundlage für sog. Zwangsmaßnahmen bzw. für hoheitliche Maßnahmen, wie Eingriffe in den Erdgasbezug eines Letztverbrauchers, dar, die dieser nicht freiwillig zulässt. Für derartige Maßnahmen bildet erst die Notfallstufe eine Grundlage.

Allerdings gilt: Der Netzbetreiber darf bereits ohne Ausrufung einer Krisenstufe und ebenso während der Frühwarnstufe bei Gefährdung der Systemsicherheit auf Basis des § 16 Abs. 2 EnWG Zwangsmaßnahmen, bis hin zur Reduzierung/Abregelung der Gasversorgung eines Letztverbrauchers als ultima ratio, vornehmen.

Damit hat die Ausrufung der Frühwarnstufe vornehmlich symbolischen Charakter. Der BDEW betont, dass die Ausrufung dazu dienen kann, dass die beteiligten Akteure ihre Bemühungen verstärken, jetzt wichtige Aspekte zu klären, die beim Eintritt eines Gasmangels hohe Relevanz haben.

Dazu gehört insbesondere die bislang nicht geregelte Frage einer Abschaltrangfolge unter den nicht nach § 53a EnWG geschützten Kunden. Ebenfalls ungeklärt ist weiterhin die Frage, wie im Fall des Gasmangels die Zuordnung von Gasmengen zu bevorrechtigten Kunden erfolgt, also insbesondere welche Rolle bestehende Lieferketten und -beziehungen im Gasmarkt spielen und wie in diesem Fall die Zuordnung der Mengen zu Bilanzkreisen erfolgen soll.

Weitere Informationen zur Lage teilt das BMWK in seinen FAQs zum Notfallplan Gas.

Für Industriekunden empfehlen wir weiterhin folgendes: Teilen Sie den beteiligten Akteuren, d.h. Netzbetreiber, Lieferanten und ggf. den zuständigen Behörden, sofern noch nicht geschehen, diejenigen Umstände mit, die einen Vorrang bei der Zuteilung von Gasmengen begründen können. Dies können Gründe für die Eigenschaft als geschützter Kunde sein oder andere Aspekte, die gesellschaftliche Fragen (z.B. Lebensmittel-, Medikamenten- oder Treibstoffversorgung) betreffen. Hier kommt es jedoch stark auf den konkreten Einzelfall und die Situation Ihres Unternehmens an.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Ein Grund für die anhaltende Energiepreiskrise im Gasbereich sind die niedrigen Füllstände der Gasspeicher in Deutschland. Mit einem Gasspeichergesetz soll der Problemstellung jetzt für die Zukunft entgegengewirkt werden.

Am 25. März 2022 hat der Bundestag nach 2. und 3. Lesung dem „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeichergesetz)“ zugestimmt. Dieses führt einen neuen Teil 3a in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ein, welcher die neuen Vorgaben für Gasspeichern enthält.

Bislang spielten Gasspeicher vor allem eine wichtige Rolle im Gashandel. Durch das Ausnutzen von Preisdifferenzen und dem Zeitversatz zwischen Ein- und Ausspeicherung konnten durch An- und Verkauf von Gasmengen Gewinne erzielt werden. Vielfach kauften Gashändler Gas im Sommer günstig ein, um es im Winter auszuspeichern und teuer zu verkaufen. Außerdem spielen Gasspeicher eine wichtige Rolle für den Strommarkt. Die Füllstände werden u.a. genutzt, wenn die Stromerzeugung (insb. aus Erneuerbaren) schwankt bzw. nicht ausreicht, um die Bedarfe zu decken.

Nach dem Gasspeichergesetz sollen die Betreiber von Erdgasspeichern in Deutschland verpflichtet werden, diese schrittweise zu füllen, um mit Blick auf den kommenden Winter die Gasversorgung sicherzustellen und heftige Preisschwankungen zu verhindern. Die Hintergründe des Gasspeichergesetzes erläutert das Bundeswirtschaftsministerium hier.

Künftig soll der sogenannte Marktgebietsverantwortliche, die Trading Hub Europe, verpflichtet werden, die Gasspeicher Schritt für Schritt bis auf 90 % zum 1. November 2022 zu füllen. Zum 1. Oktober soll der Füllstand 80 % betragen; am darauffolgenden 1. Februar 40%. Die Regelungen sollen zunächst bis April 2025 befristet sein.

Zur Erreichung dieser Füllstände sieht das Gasspeichergesetz ein dreistufiges Eskalationsszenario vor: Vorrangig soll die Speicherbefüllung marktbasiert erfolgen. Sollte dies nicht ausreichen, sind Anreize über Ausschreibungen vorgesehen. Dieses neue Instrument nennt sich „Strategic Storage Based Options – SSBO“. Sollte dies nicht ausreichen, werden in einem zweiten Schritt zusätzliche SSBO Sonderausschreibungen stattfinden. Reicht auch dies nicht aus, um die anvisierten Speicherstände zu erreichen, soll in einem dritten Schritt der Marktgebietsverantwortliche selbst Gas einkaufen und damit die Speicher füllen.

Die Mitwirkung der Speicherbetreiber soll außerdem streng sanktioniert werden. Um eine Kapazitätshortung zu vermeiden und die Pflicht-Füllstände sicherzustellen, spricht das Ministerium von einem „Use-it-or-loose-it“-Mechanismus. Das bedeutet, wer eine gebuchte Speicherkapazität nicht nutzt, dem kann sie entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt werden, damit sie entweder im Rahmen einer SSBO-Ausschreibung von Dritten oder vom Marktgebietsverantwortlichen selbst befüllt werden können.

Zur Deckung der Kosten für diese Maßnahmen ist eine Umlage auf die Gasnetznutzer geplant. Laut dem Ministerium sei die Höhe dieser Umlage aktuell kaum zu prognostizieren, da nicht abschätzbar sei, inwieweit die Marktmechanismen funktionieren und inwieweit Eingriffe und tatsächlicher Gaseinkauf durch den Marktgebietsverantwortlichen erforderlich werden. Man könnte dies auch so deuten, dass bislang Unklarheit besteht, inwieweit insbesondere Speicherbetreiber, aber auch Gashandelsunternehmen, bei diesen Maßnahmen zur Kooperation bereit sind. Das Ministerium hält es sogar für möglich, dass bei einer Ausspeicherung in Hochpreisphasen, z.B. im Winter sogar Gewinne entstehen und so die Gaskunden entlastet werden können.

Werden solche Pflicht-Füllstände eingeführt, stehen allerdings den bisherigen Funktionen von Gasspeichern nur noch deutlich reduzierte Kapazitäten zur Verfügung. Die Reduzierung dieser Rolle der Gasspeicher als Flexibilitätsinstrument wird bereits von einigen Seiten kritisiert. Es ist außerdem denkbar, dass durch diese Inanspruchnahme der Gasspeicher deutlich höhere Aktivitäten im Strom-Redispatch erfolgen könnten, weil ein Ausgleich von Schwankungen über den Gasmarkt nur noch eingeschränkt möglich ist.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke


Der BDEW hat heute die Ausrufung der Frühwarnstufe im Hinblick auf eine drohende Energiemangellage gefordert.

In einer Pressemitteilung forderte der BDEW die Bundesregierung am 24.03. 2022 auf, die Notfallstufe im nationalen Notfallplan Gas auszurufen. Die Gründe hierfür schildert er in seiner Pressemitteilung.

Die sog. Notfallstufe ist die erste von drei möglichen Stufen, die der nationale Notfallplan Gas im Hinblick auf eine drohende Energiemangellage vorsieht (RGC berichtete). Alle drei Stufen müssen hoheitlich ausgerufen werden.

Laut Presseberichten hat das BMWi heute Nachmittag schon mitgeteilt, dass es diesen Schritt noch nicht gehen will.


Und was, wenn die Bundesregierung doch die Frühwarnstufe ausruft?

Gaslieferanten und Netzbetreiber müssen zunächst netzbezogene und marktbasierte Maßnahmen ergreifen (z.B. unterbrechbare Verträge nutzen), um einem drohenden Gasmangel entgegenzuwirken bzw. dessen Folgen abzufangen. Auf der Frühwarnstufe und der Alarmstufe genügen diese Maßnahmen noch, um alle Bedarfe zu decken. Erst auf der Notfallstufe wird das dann zu knappe Gut Gas ggf. hoheitlich verteilt (z.B. über Abschaltungen).

Darüber, was energieintensive Unternehmen nun zu veranlassen haben, sprechen wir mit Ihnen in unserem RGC-Fokus: Energieversorgung in der Krise – Kündigungen, Insolvenzen, Gasmangel. Weiter Informationen finden Sie hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Der Begriff Green IT ist nicht neu, da aktuell bei vielen Unternehmen Klimaschutz aber vermehrt auf der Agenda steht, gilt es auch zu prüfen, welche Vorgaben es hinsichtlich „grüner IT“ aktuell gibt und wo diese rechtliche Bedeutung haben können.

Green IT ist schon seit vielen Jahren ein feststehender Begriff. Schon im Jahr 2008 wurde bspw. auf der Cebit in Hannover eine ganze Halle dem Thema gewidmet. Dennoch gibt es keine rechtlich feststehende Definition. Unter Green IT versteht man (unter anderem):

  • Ressourcenschonende Hardware
  • Ressourcenschonende IT-Prozesse (z.B. Thin Clients, Cloud-Nutzung)
  • Softwareeinsatz zum Zwecke der Energieeinsparung (z.B. intelligente Steuerung von Maschinen etc.).

Eine generelle Pflicht zur Ressourcenschonung oder Energieeffizienz bei IT gibt es aktuell nicht. Für Industrieunternehmen kann sich eine solche Pflicht allerdings mittelbar aus bestimmten Tatbeständen ergeben. Das sind insbesondere die Energieeffizienz-Pflicht nach § 5 BImSchG: Diese verpflichtet den Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen ganz umfassend zur Energieeffizienz, also auch im Hinblick auf die IT der Anlage. Zudem ist auch im Rahmen von grds. freiwilligen Zertifizierungen, z.B. ISO 50 001, die bspw. zugleich bindende Grundlage für energierechtliche Privilegien, wie die BesAR oder §§ 9b, 10 StromStG sind, die IT zu berücksichtigen.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Thema Green IT im Einkauf, z.B. im Hinblick auf EU-Öko-Design-Vorgaben, Energieverbrauchskennzeichnung (EVK, EnVK) sowie – wenn anwendbar – im Vergaberecht.

Auch auf der abfall- bzw. kreislaufwirtschaftsrechtlichen Seite spielen ressourcenschonende Produkte (Hardware) eine Rolle, maßgebliche Regelwerke sind hier neben dem allgemeinen Abfallrecht z.B. das Batteriegesetz und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz.

Nicht zuletzt nimmt das Thema Green IT auch im Vertragsrecht an Bedeutung zu. Auch hier besteht aber grundsätzlich keine Pflicht, diese Fragestellungen zu adressieren. Allerdings verpflichten immer mehr Konzerne Tochterunternehmen und Zulieferer hinsichtlich Umweltpoilitik/-richtlinien. Zukünftig wird zudem die Lieferkettenverantwortung an Bedeutung gewinnen RGC berichtete hier und hier). Damit werden vertragliche Energieeinspar- und -effizienzvorgaben für IT üblicher. Aus der Praxis wissen wir, dass bei Integration solcher Vorgaben in Verträge, in denen es (auch) um IT geht, z.B. über Cloud-Hosting, Rechenzentren oder sonstige IT-Services, vor allem geeignete Regelungen für den Einzelfall wichtig sind. Eine besondere Herausforderung sind die klare Definition von Zielen und Verantwortlichkeiten (z.B. bestimmte Zertifizierung, Einsatz bestimmter Technologien, eindeutige Kennzahlen, eindeutige Bezugnahme auf Vorgaben für den Einkauf oder die Produktkonzeption (z.B. EVK, Öko-Design, Energy-Star etc.), Einsatz von Energiemanagement-Software). Bei allen Regelungen gilt: Diese sollten auf den jeweiligen Zweck möglichst exakt zugeschnitten sein.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung BEDV – liegt im Entwurf vor.

Für die sog. „Vermeidung von Doppelbelastungen“ haben Betreiber von Anlagen, die am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen, in ihrem Emissionsbericht bis zum 31. März 2022 zusätzliche Angaben in Form einer Verwendungsbestätigung zu machen, um die Weitergabe von BEHG-Kosten auf die Brennstoffmengen, die bereits am EU-ETS teilnehmen, zu vermeiden.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt den nationalen Emissionshandel. Die Zertifikatskosten werden als sog. BEHG-Kosten von den nach dem BEHG Verantwortlichen an den Verbraucher durchgereicht. Belastet sind grundsätzlich die vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfassten Brennstoffe. Ab 2021 sind das zunächst Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flugbenzin und Propangas.

Dies gilt jedoch gemäß § 7 Abs. 5 BEHG nicht, sofern die Brennstoffe in EU-ETS-Anlagen zum Einsatz kommen. Diese Brennstoffmengen sind „möglichst vorab“ von den BEHG-Kosten ausgenommen. Damit das in der Praxis funktioniert, haben Anlagenbetreiber und Verantwortlicher verschiedene Angaben zu machen. Details zu der sog. Verwendungsbestätigung gibt die DEHSt in dem „Leitfaden für stationäre Anlagen im Europäischen Emissionshandel: Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel und nationaler Brennstoffemissionshandel“.

Greift die Vermeidung von BEHG-Kosten nicht vorab, z.B. weil keine direkte Lieferbeziehung zwischen dem EU-ETS-Anlagenbetreiber und dem verantwortlichen Inverkehrbringer der Brennstoffe besteht, erfolgt die „Vermeidung von Doppelbelastungen“ im Rahmen einer nachträglichen Kompensation. Die dafür noch erforderliche Verordnung liegt seit dem 15. März 2022 als „BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV“ im Entwurf vor. Derzeit läuft die Länder- und Verbändeanhörung.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

Autorin: Lena Ziska

Das BMWK legt die wohl größte Beschleunigungsnovelle des EEG seit seinem Bestehen vor, will die meisten Energieumlagen im neuen Energie-Umlagen-Gesetz bündeln und bringt eine Vielzahl weiterer Gesetzesänderungen für Klimaschutzmaßnahmen auf den Weg.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Januar 2022 äußerst ambitionierte Klimaschutzsofortmaßnahmen angekündigt (unsere News dazu finden Sie hier). Diese Ankündigungen werden mit dem ersten Entwurf des sog. Osterpakets, das kürzlich veröffentlicht wurde, umgesetzt. Zu dem Entwurf geht es hier.

Die Inhalte des Osterpakets sind für die energieintensive Industrie höchst brisant. Zu den für unsere Mandantschaft wichtigsten Kernthemen werden wir schnellstmöglich Infoveranstaltungen anbieten. Erste ausgewählte Einzelheiten zum Gesetzespaket im Überblick:

  • Das EEG wird umfangreich geändert, um den Ausbau von EE-Anlagen zu beschleunigen. Damit sollen bis 2030 80 Prozent des Strombedarfs in Deutschland gedeckt werden. Dazu zählen die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Solaranlagen und die Förderung innovativer Konzepte im Zusammenhang mit Wasserstoff und Speichern.
  • Der EEG-Umlagemechanismus wird aus dem EEG entfernt, grundlegend geändert und in das neue Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt. In diesem Gesetz werden zukünftig auch die KWKG- und Offshoreumlagemechanismen geregelt.
  • Die EEG-Umlage soll zukünftig vollständig aus Haushaltsmitteln finanziert werden und als Strompreisbestandteil entfallen. Das bedeutet aber nicht, dass die EEG-Umlage komplett abgeschafft wird. Die Mechanismen des EnUG lassen es zu, dass die EEG-Umlage künftig wieder (anteilig) aufleben könnte. Für diesen Fall sollten Unternehmen, die auch nach dem geänderten Umlagemechanismus von ihr betroffen sein könnten, vorbereitet sein.
  • Die Besondere Ausgleichsregelung, die infolge der EEG-Haushaltsfinanzierung maßgeblich für die Reduzierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage sowie für den Fall, dass die EEG-Umlage wieder aufleben sollte, beantragt werden kann, wird ebenfalls in das EnUG überführt. Das Antragsverfahren wird angepasst.
  • Dazu sind im EnUG Vorgaben für künftige Messkonzepte und den EEG-Bestandsschutz enthalten. Für wen das Messkonzept erforderlich bleibt und welche Eigenerzeuger ihren EEG-Bestandsschutz vorsorglich bewahren sollten, erklären wir Ihnen in Kürze bei unseren geplanten Veranstaltungen.
  • Mit dem Osterpaket werden eine Vielzahl weiterer Vorgaben angepasst. Dazu zählen die Stromkennzeichnungsvorgaben, die Regelungen zu Herkunftsnachweisen und umfangreiche Anpassungen beispielsweise im KWKG, EnWG, der MaStRV und der EEV.

Autorinnen: Michelle Hoyer, LL.M.
                      Annerieke Walter