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RGC beantwortet am 09.02.2022 Praxisfragen zu PV kurz und knapp in 1,5 Stunden

Wie hier berichtet, haben wir unser Veranstaltungsprogramm deutlich ausgeweitet, um den großen Informationsbedarf unserer Mandanten im Zusammenhang mit der industriellen CO2-Transformation und den neuen politischen Vorgaben zu decken.

Fast jeder unserer Mandanten denkt derzeit über die Errichtung von PV-Anlagen nach oder ist bereits in der konkreten Planungs- oder Umsetzungsphase. Zu den PV-Projekten erreichen uns täglich diverse Praxisfragen. Der Grund, weshalb wir unser Veranstaltungsjahr 09.02.2022 mit einem RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden starten.

In unserer Online-Veranstaltung beantworten wir Ihnen alle aus unserer Sicht wesentlichen Praxisfragen zu PV-Projekten. Wir behandeln insbesondere das Bau- und Genehmigungsrecht, den Einsatz von PV-Anlagen zur Eigenversorgung, die Optionen zur Förderung/Vermarktung von PV-Strom, die Steuerung der PV-Anlagen durch den Netzbetreiber sowie die notwendigen Vertragsgestaltungen. Zudem gehen wir natürlich auch auf Ihre individuellen Fragen ein, die Sie im Rahmen der Veranstaltung stellen können. Wir zeichnen unsere Veranstaltung auf, so dass Sie diese in unserer Mediathek jederzeit nochmals nacherleben können.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

1,5 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Bereits zu Beginn der Legislaturperiode sollen rechtliche und finanzielle Voraussetzungen für die Etablierung der Carbon Contracts for Difference geschaffen werden. Mit diesen Klimaschutzdifferenzverträgen sollen Mehrkosten von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren bis zur Marktdurchsetzung von staatlicher Seite übernommen werden.

Carbon Contracts for Difference (CCfD) wurden bereits im Vertrag der Ampelkoalition als Klimaschutzdifferenzverträge angekündigt. Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz werden sie als zentrales Instrument zur Unterstützung der Transformation in der Industrie“ in Richtung Klimaneutralität bezeichnet. Sie sollen vorwiegend die heimische Grundstoffindustrie schützen und die „Wirtschaftlichkeitslücke“ von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu den gängigen Verfahren schließen.

Grundsätzlich handelt es sich bei den CCfD um speziell auf die energieintensive Industrie zugeschnittene Differenzverträge, welche die Mehrkosten ausgleichen, die durch Umstellung der Produktionsverfahren auf treibhausgasneutrale Verfahren entstehen. Die Dotierung der Verträge orientiert sich am EUA-CO2-Preis. Solange die treibhausgasneutrale Produktion teurer ist als das gängige Produktionsverfahren, wird die Differenz durch staatliche Institutionen ausgeglichen. Sobald der CO2-Preis für die Produktionskosten mit dem gängigen Verfahren höher liegt, als die Mehrkosten des treibhausgasneutralen Verfahrens, wird die Differenz an den ehemaligen Fördergeber rückerstattet.

Es ist das erste Förderprogramm, dass auch operative Kosten berücksichtigt. Ziel der CCfD ist es, teurere, aber technisch funktionale klimaneutrale Prozesse für Unternehmen marktfähig zu machen, Risiken zu minimieren und die Investitionen in langlebige Anlagen der Industrie vorzuziehen. Für wasserstoffbasierte Technologien sollen CCfD oder Hydrogen-Contracts for Difference ebenfalls eingesetzt werden.


Auf was müssen Unternehmen achten?

CCfD sind nicht für energieeffizienzbezogene Maßnahmen heranzuziehen und gelten für verfahrenstechnische Umstellungen, die prozessbedingt anfallende Emissionen verhindern. Nach dem Eckpunktepapier des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) werden die CCfD branchenspezifisch ausgeschrieben, um eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu verhindern. Hierfür ist es von enormer Bedeutung, die derzeitigen spezifischen Produktionskosten z.B. in €/t Grundstoff zu bestimmen sowie die voraussichtlichen spezifischen Kosten nach der Umstellung auf klimaneutrale Verfahren. Hieraus können die CO2-Vermeidungskosten bestimmt werden, die für die Höhe der CCfD maßgeblich sind. Die Differenz zwischen den Vermeidungskosten und dem EUA-Preis ist der „Strike Price“ bzw. der Wert der CCfD. CCfD wurden noch nicht offiziell veröffentlicht und können bis dato nicht beantragt werden. Das Bundesministerium der Finanzen plante Juni 2021 allerdings bereits für 2022 ein Budget von 650 Mio.€ ein.

Wie kann GALLEHR+PARTNER® Ihnen behilflich sein?

Wir können bereits jetzt überprüfen, ob Ihr Unternehmen möglicherweise von den CCfD profitieren kann. Sollte dies der Fall sein, können Möglichkeiten der Dekarbonisierung erörtert, eine Bestandsanalyse durchgeführt und erste Berechnungen hinsichtlich aktueller und zukünftiger Kosten und Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden.

GALLEHR+PARTNER® hat sich mit dem Anspruch, Lotse für die Industrie in eine wettbewerbsfähige und klimafreundliche Zukunft zu sein, als ein führender Anbieter von Klimaschutz-, Energieeffizienz- und nachhaltigen Energiebeschaffungs-Dienstleistungen etablieren können. Der Kundenstamm der Gallehr Sustainable Risk Management GmbH umfasst eine Vielzahl national und international renommierter, auch börsennotierter Unternehmen, vornehmlich aus dem Industrie-, Energieversorger-, Agrar- und Flugverkehrsbereich. Wir sind seit 2007 am Markt tätig und konnten unser Know-how mittels unserer erfahrenen, mittlerweile 25 Berater und Experten, sowie unserer Kooperationspartner bereits bei mehr als 150 Unternehmen erfolgreich einbringen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter www.gallehr.de.
Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an. 

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die  Gallehr Sustainable Risk Management GmbH, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Sebastian Gallehr

Beschluss der BNetzA verpflichtet den Netzbetreiber zur Einrichtung von Unter-Unterzählpunkten

Hintergrund der Entscheidung ist eine Auseinandersetzung zwischen einem Messstellenbetreiber und einem Anschlussnetzbetreiber über die Einrichtung notwendiger Zählpunkte zur Umsetzung eines Messkonzepts für ein als Kundenanlage betriebenes Büro- und Geschäftshaus. Das Messkonzept sah u.a. für Unterzähler mehrere Ebenen vor. Auf der ersten Ebene hinter dem Summenzähler sollten sich die Unterzähler befinden. Auf der zweiten Ebene hinter dem Summenzähler, also in der Ebene hinter den Unterzählern waren weitere Zähler, also Unter-Unterzähler vorgesehen, über die einzelne Untermieter beliefert werden sollten. Das Messkonzept war so ausgestaltet, dass der Messstellenbetreiber alle Messdaten erfassen, aufbereiten und dem Netzbetreiber bereinigte Messwerte in Excel-Dateiform zur Verfügung stellen wollte. Denn die am Summenzähler und an den Unterzählern der ersten Ebene ermittelten Verbräuche müssen jeweils um die Verbräuche der Unter-Unterzähler korrigiert werden. Dem Netzbetreiber würde trotz dieses Konzepts ein Mehraufwand von ca. 1,5 Std/Jahr entstehen.

Der Messstellenbetreiber war der Auffassung, dass der Netzbetreiber gemäß § 20 Abs. 1d EnWG neben den Zählpunkten für die Unterzähler auch für die Unter-Unterzähler Zählpunkte einrichten müsse. Der Netzbetreiber lehnte dies aus verschiedenen Gründen ab; u.a. war er der Auffassung, dass ein Unterzählpunkt in einer Kundenanlage eine direkte physikalische Verbindung zum Summenzähler und damit zum Netz des Netzbetreibers voraussetze. Darüber hinaus sei das vorliegende Messkonzept nicht massengeschäftstauglich und es bestünde die Gefahr, dass solche (mit Mehraufwand verbundenen) Messkonzepte zukünftig zunähmen.

Die BNetzA entschied die streitige Frage nach dem Scheitern eines Schlichtungsversuchs im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens zugunsten des Messstellenbetreibers (Az.: BK6-21-086). Die Vorschrift in § 20 Abs. 1d EnWG verpflichte Netzbetreiber dazu, bilanzierungsrelevante Unterzählpunkte in einer Kundenanlage bereitzustellen. Der Gesetzgeber habe die Pflicht zur Zählpunktbereitstellung erkennbar auf „bilanzierungsrelevante Unterzähler“ erstreckt. Somit käme es maßgeblich darauf an, ob die Unter-Unterzähler für die Realisierung einer Drittbelieferung notwendig seien. Eine Beschränkung auf die erste Ebene von Unterzählern sei der Norm nicht zu entnehmen. Auch eine unmittelbare physikalische Verbindung der Unterzähler sei nicht Gegenstand der Norm. § 20 Abs. 1d EnWG beinhalte die Aussage, dass der Netzbetreiber in einer Kundenanlage überall dort Zählpunkte bereitzustellen hat, die durch einen dritten Stromlieferanten beliefert werden sollen.

Die BNetzA schloss sich auch dem Argument des Netzbetreibers nicht an, wonach das Messkonzept massengeschäftstauglich sein müsste. Zwar sollten Netzzugangsregelungen grundsätzlich massengeschäftstauglich sein; dies gelte aber nicht ausnahmslos.

Zudem stellte die BNetzA klar, dass der Netzbetreiber den Netzzugang nicht ohne sachlichen Grund ausschließen oder erschweren dürfe. Sachliche Gründe für eine Ablehnung des streitgegenständlichen Messkonzepts sah die Behörde indes nicht. Selbst wenn es zu den vom Netzbetreiber befürchteten Verstößen gegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) käme, sei das kein zulässiger Grund, das Messkonzept abzulehnen. Verstöße gegen das MsbG hätten ggf. vertragliche oder aufsichtsrechtliche Konsequenzen gegen den Messstellenbetreiber. Ein abstrakt befürchteter Verstoß gegen das MsbG sei kein Grund, vorsorglich den Netzzugang zu beschränken. Auch weitere Bedenken des Netzbetreibers (z.B. Schwierigkeiten der Sperrung von Unterzählern bei Zahlungsverzug) lehnte die Behörde mit dem Argument ab, dass dies allgemeine Probleme beim Betrieb einer Kundenanlage seien und diese unabhängig vom Messkonzept auftreten können.

Schließlich bewertete die BNetzA den erheblichen Mehraufwand, den der Messstellenbetreiber hätte, wenn er das vom Netzbetreiber geforderte Messkonzept umsetzen müsste (Umstellung der Unter-Unterzähler zu Unterzählern der ersten Ebene durch unmittelbaren Anschluss an den Summenzähler). Dieser Aufwand wurde als erheblich höher eingeschätzt, als der Mehraufwand des Netzbetreibers bei Durchführung des vorgelegten Messkonzepts.

Die vorliegende Entscheidung ist aus Kundensicht erfreulich. Denn sie bringt mehr Klarheit in den Umfang der Verpflichtung aus § 20 Abs. 1d EnWG zur Einrichtung von Unterzählpunkten in Kundenanlagen und einige grundsätzliche Aussagen lassen sich ggf. auf andere Messkonzepte übertragen, wenn es darum geht, Drittbelieferungen über Unterzählpunkte abzuwickeln.

Die BNetzA betont allerdings, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung zu dem konkreten Messkonzept handele. Bei veränderten Umständen (z.B. Umstellung auf intelligente Messsysteme, Wechsel des Messstellenbetreibers, weitere Zählpunkte u.ä.) müsse der Mehraufwand des Netzbetreibers neu auf seine Zumutbarkeit bewertet werden. Im Zweifel sollten Betreiber von Kundenanlagen oder Messstellenbetreiber ein geplantes Unterzähler-Messkonzept deshalb juristisch bewerten lassen.

Autorin: Tanja Körtke

„Praxiswissen PV in 1,5 h“, „Klimarecht kompakt für die Industrie“ und „Die neuen Spielregeln durch Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogamm, Green Deal und Märkte“

Das Jahr 2022 wird als eines der Jahre mit den meisten energie- und klimarechtlichen Änderungen in die Geschichtsbücher eingehen. Unsere Mandanten sind einem noch nie dagewesenen CO2-Transformationsdruck ausgesetzt. Der Informationsbedarf ist immens. Wir reagieren hierauf mit einem deutlich ausgebauten Angebot für Praxisworkshops.

Wir starten wie folgt:

  • 09.02.2022 RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden
    Viele unserer Industriemandanten möchten ihr Versorgungskonzept durch eine PV-Anlage ergänzen. Hierbei stellen sich eine ganze Reihe von Praxisfragen. Diese beantworten wir als RGC-Fokus prägnant in 1,5 Stunden.
  • 24.02.2022 Klimarecht kompakt für die Industrie (3 Stunden)

    Jedes Industrieunternehmen muss sich auf den Weg in die Klimaneutralität machen und dabei eine täglich zunehmende Anzahl von Klimavorgaben beachten. Unsere RGC-Kompakt-Veranstaltung hat das Ziel, Ihnen kurz und knapp in 3 Stunden einen Überblick über die wichtigsten Rechtsquellen des Klimarechts zu geben. Der perfekte Einstieg für Industrieunternehmen jeder Größenordnung in diese vielschichtige Materie!

  • 15.03.2022 Koalitionsvertrag, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima! (Tagesveranstaltung)

    Wir haben eine neue Bundesregierung und die Energiepreise spielen im bisher unbekannten Maße verrückt. Die Spielregeln, nach denen die Wirtschaft ihre Versorgungskonzepte ausrichten muss, verändern sich massiv. Hierauf muss sich jedes Unternehmen vorbereiten!
    In unserem Online-Workshop arbeiten wir für Sie die für die Wirtschaft wesentlichen Inhalte des Koalitionsvertrages und aus dem Green Deal der EU auf, Marktexperten wagen Prognosen zu den Energiepreisen, wir geben Ihnen zu den bevorstehenden Änderungen die üblichen RGC-Praxistipps und natürlich werden Mandanten von uns auch Einblicke in aktuelle Projekte geben.

    Bei dieser Veranstaltung handelt es sich um die erste Veranstaltung unseres RGC-Klimanetzwerks in 2022.

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Seien Sie dabei. Es lohnt sich!

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz

Die EU-Kommission will durch einen neuen Verordnungsentwurf die EU-Klima-Taxonomie um die Tätigkeitsbereiche Kernenergie und Erdgas ergänzen.

Zum Abschluss des Jahres 2021 legte die EU-Kommission einen Verordnungsentwurf zur Ergänzung der EU-Klima-Taxonomie vor. Dabei hat für Unruhe gesorgt, dass jetzt auch Kernenergie unter bestimmten Voraussetzungen als nachhaltig eingestuft werden soll – unabhängig davon, dass Deutschland sich schon vor Jahren gegen eine Fortführung der Technologie entschieden hat.

Neben dieser medienwirksamen Neuigkeit ist beinahe untergegangen, dass die neue Einstufung auch für Erdgas gilt:

Mit dem Verordnungsentwurf sollen zukünftig einige Tätigkeiten zur Energiegewinnung aus Gas in die Taxonomie aufgenommen und unter bestimmten Voraussetzungen als nachhaltige Aktivitäten eingestuft werden. Als Folge können dann auch Ökofonds durch die jeweiligen Betreiberfirmen in Anspruch genommen werden.

Das ist eine vielversprechende Neuigkeit für Betreiber von Blockheizkraftwerken bzw. Gaskraftwerken und dürfte die in unserer Mandantschaft zahlreich vertretenen Eigenerzeuger freuen.

Zum Hintergrund:

Ziel der Taxonomie ist es, Energietätigkeiten aufzulisten, mit denen die Mitgliedstaaten der Klimaneutralität näherkommen. Der derzeitig vorherrschende Energiemix in Europa variiert, jedoch setzen einige Mitgliedstaaten noch immer auf die stark CO2-intensive Kohle. Durch die EU-Taxonomie sollen Investitionen in eine klimafreundlichere Richtung gesteuert werden.

Die Kommission ist der Auffassung, dass Erdgas und Kernenergie dazu beitragen können, den Übergang zu einer klimaneutralen Energiegewinnung als eine „Brückentechnologie“ zu erleichtern. Mit dem Verordnungsentwurf wird die Liste der Tätigkeiten erweitert, die den Ausstieg aus schädlicheren Energieträgern, wie z.B. Kohle, beschleunigen. Zudem werden für jede Tätigkeit technische Bewertungskriterien vorgegeben, damit diese als taxonomiekonform gilt. So müssen z.B. Gaskraftwerke ab Ende 2035 zu 100 Prozent mit erneuerbaren oder CO2-armen Gasen betrieben werden.

Die Einstufung von Kernkraft und Erdgas als nachhaltig ist aber noch nicht final entschieden:

Derzeit wertet die Kommission ein Konsultationsverfahren dazu aus – ihre Ergebnisse wird sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorlegen. Das Parlament und der Rat haben dann vier Monate Zeit, den Rechtsakt zu prüfen und Einwände zu erheben. Für eine Ablehnung ist entweder die qualifizierte Mehrheit des Rates (min. 20 Mitgliedstaaten) oder im EU-Parlament eine Mehrheit von min. 353 Abgeordneten notwendig.

Ob diese Mehrheiten erreicht werden, bleibt abzuwarten. Dasselbe gilt für die Frage, ob und inwieweit die Einstufung innerhalb der Taxonomieverordnung zukünftig auf andere europäische oder nationale Regelungen übertragen wird.

Autoren: Pia Weber
                 Joel Pingel

Die neue Regierung attestiert einen erheblichen Rückstand auf dem Weg zur Erreichung der gesteckten Klimaziele. Dieser Rückstand soll mithilfe von ambitionierten, sektorenübergreifenden Sofortmaßnahmen aufgeholt werden.

In der letzten Woche hat der neue Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck die Eröffnungsbilanz Klimaschutz vorgelegt. Darin attestiert er der alten Bundesregierung einen erheblichen Rückstand auf dem Weg in eine CO2-neutrale Zukunft. Ähnlich düster fällt die Prognose zur Erreichung der Klimaziele in den meisten Sektoren für die nächsten beiden Jahre aus – im Jahr 2022 und voraussichtlich auch im Jahr 2023 dürften die gesteckten Ziele kaum noch geschafft werden. Den ausführlichen Bericht finden Sie hier.

Um diesen Rückstand aufzuholen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Katalog von geplanten Sofortmaßnahmen vorgelegt, der es in sich hat. Die Geschwindigkeit der Emissionsminderung soll damit verdreifacht werden.

Die ambitionierten Sofortmaßnahmen gelten sektorenübergreifend. Folgendes wird geplant: 

  • EEG-Novelle: Eine geplante EEG-Novelle soll bewirken, dass bis zum Jahr 2030 80 % die Stromerzeugung in Deutschland aus EE-Anlagen stammen soll. Das soll u.a. mit dem Grundsatz ermöglicht werden, dass der EE-Ausbau im überragenden öffentlichen Interesse steht und der öffentlichen Sicherheit dient.
  • Solarenergie: Ein Solarbeschleunigungspaket soll mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen wie der Optimierung des Mieterstroms oder der Anhebung der Ausschreibungsschwelle aufgesetzt werden. Hervorzuheben ist das Ziel der Regierung, dass in Zukunft alle geeigneten Dachflächen für PV-Anlagen genutzt werden. Dafür soll bei gewerblichen Neubauten eine Solarpflicht kommen.
  • Windenergie: Durch die Erschließung weiterer Flächen soll insbesondere der Ausbau von Windenergie an Land deutlich beschleunigt werden. 
  • Abschaffung der EEG-Umlage zur Senkung der Strompreise: Die neue Regierung scheint Wort zu halten und kündigt ab 2023 die Überführung der EEG-Umlage in den Bundeshaushalt an. Damit sollen die Strompreise spürbar gesenkt werden.
  • Neuregelung der KWKG-, Offshore- und § 19 StromNEV-Umlagen: Die Netzumlagen sollen in ein eigenes Gesetz überführt werden. Wir vermuten, dass auch zukünftig eine Netzumlagenbegrenzung erfolgen und dafür ein neues Antragsverfahren geschaffen wird.
  • Klimaschutzverträge mit der Industrie: Die Industrie soll über Klimaschutzdifferenzverträge rechtlich und finanziell beim Einstieg in klimaneutrale Produktionsverfahren abgesichert werden.
  • Wärme: Bis 2030 soll die Hälfte des Wärmebedarfs klimaneutral erzeugt werden. Dazu soll auf Energieeffizienz gesetzt und der Ausbau von Wärmenetzen mit Fördermitteln vorangetrieben werden.
  • Gebäude: Mit einer Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes soll der Fokus auf einen reduzierten Energiebedarf und die Klimaneutralität in 2045 gesetzt werden. Auch hier wird es einen erheblichen Bedarf an EE geben: Ab 2025 sollen in jeder neuen Heizung 65 % EE eingesetzt werden.
  • Verdoppelung von grünem Wasserstoff: Dieses Ziel soll mit einer Anpassung der Wasserstoffstrategie und vor allem neuen Förderprogrammen erreicht werden.

Auf dem beschleunigten Weg in eine klimaneutrale Zukunft wird RGC Sie weiter tatkräftig unterstützen. Gerade bei den erwarteten neuen Antragsverfahren zur Netzumlagenbegrenzung, als auch bei der Begleitung der neuen Förderprogramme können Sie auf unsere Hilfe setzen. Weitere Infos hierzu folgen in Kürze.

Autoren: Annerieke Walter
                 Prof. Dr. Kai Gent

Endlich hat die EU die wesentlichen Inhalte der letzten EEG-Novelle aus dem Juni 2021 genehmigt

Das EEG hat im Dezember 2020 und im Sommer 2021 gleich zwei große Novellen erfahren, deren Änderungen bei der EU wegen der Komplexität auf mehrere Genehmigungsverfahren aufteilt wurden. Das größere Verfahren wurde im April 2021 abgeschlossen (RGC berichtete), nun wurde folgenden weiteren Neuregelungen die Genehmigung erteilt und diese dürfen damit endlich angewendet werden:

  • die Erhöhung der Ausschreibungsmengen für Onshore-Wind- und Solaranlagen für 2022 (mit Ausnahme der dritten Ausschreibungsrunde für Solaranlagen; hier möchte die EU-Kommission die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungen abwarten), 
  • die Ausweitung einer möglichen finanziellen Beteiligung von Kommunen auf Freiflächenanlagen, 
  • den Verfahrensvereinfachungen bei den Ausschreibungen für Solaranlagen,
  • der Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sog. Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Förderung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen, 
  • die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021,
  • der Flexibilitätszuschlag für bestehende Biogasanlagen.

Außerdem wurde die Anschlussförderung für Güllekleinanlagen genehmigt.

Keine Genehmigung hat dagegen die Anschlussförderung für die Stromerzeugung aus Altholz-Anlagen bekommen. Anlagenbetreiber, die diese verlängerten Förderzahlungen erwartet haben, bleibt nun nur ein künftiger Eigenverbrauch oder die ungeförderte Direktvermarktung. Mit dem europäischen Beihilferecht unvereinbar wurde außerdem die Erhöhung der Förderung für bestehende kleine Wasserkraftanlagen beurteilt– für diese bleibt es bei den alten Fördersätzen.

Die beihilferechtliche Prüfung zur Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff dauert weiter an. Auch der sog. „nichtselbstständige Unternehmensteil“ im Zusammenhang mit der BesAR für die Herstellung von Wasserstoff und die erweiterte Definition des Unternehmensbegriffes wurden noch nicht bestätigt. Die EU-Kommission hat weiteren vertieften Prüfungsbedarf angemeldet. Beide Privilegierungen könnten jedoch noch vor einer Entscheidung der EU-Kommission „tote Regelungen“ sein, wenn die im Koalitionsvertrag und vom BMWi angekündigte Abschaffung der EEG-Umlage ab 2023 umgesetzt wird.

Die Prüfungen zur „Südquote“ bei den Biomethanausschreibungen wurden in ein separates Verfahren überführt; die Regelung findet bei den Ausschreibungen für Wind an Land und Biomasseanlagen im Februar und März 2022 noch keine Anwendung. Ein weiteres separates Prüfverfahren gibt es für die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen und Elektrobusse.

Über die beihilferechtlichen Prüfungen des EEG 2021 informiert das BMWi ausführlich in seinen FAQ, die Sie hier finden.

Autorin : Aletta Gerst

Aktuell sind Ansätze zu lesen, die besagen, dass Crypto-Mining eine Form der Energiespeicherung der Zukunft sein könnte. Aber was ist damit gemeint? Und würde das auch in Deutschland funktionieren?

Aktuell wird insbesondere in den USA vermehrt diskutiert, ob das sog. Crypto-Mining als Methode zur Energiespeicherung geeignet ist, vgl. bspw. hier.

Wir erläutern die Hintergründe und den rechtlichen Rahmen in Deutschland für ein entsprechendes Geschäftsmodell, z.B. für ausgeförderte Anlagen oder bei negativen Börsenpreisen.


Was ist Crypto-Mining?

Der Mining-Prozess bezeichnet die Überprüfung und Bestellung von Transaktionen im Hinblick auf blockchainbasierte Peer-to-Peer-Kryptowährungen. Diese Kryptowährungen, wie bspw. Bitcoin, haben normalerweise keine zentrale Autorität und sind open source. Um Crypto-Mining zu betreiben, nutzen die sog. Miner Mining-„Rigs“, d.h. Hardware, die neue Transaktionsblöcke generiert, die der Kryptowährungs-Blockchain hinzugefügt werden. Um neue Blöcke zur Kette hinzuzufügen, müssen die Miner schwierige mathematische Probleme in einer bestimmten Reihenfolge lösen. Für Miner gibt es üblicherweise zwei Anreize: Eine Belohnung für das Lösen von Blöcken und Transaktionsgebühren. Je höher die Rechenleistung, desto höher im Regelfall die Chance auf einen beträchtlichen Erlös.

Dieses Mining verbraucht erhebliche Energiemengen, dabei steigt der Energiebedarf konsequenterweise mit zunehmender Rechenleistung an. Server für das Crypto-Mining werden daher bevorzugt an Orten angesiedelt, an denen der Strompreis gering ist.

Wie kann Crypto-Mining Energie „speichern“?

Der aktuell diskutierte Ansatz funktioniert ähnlich wie die Umformung von überschüssigem Strom in Wasserstoff durch Einsatz einer Elektrolyse. Das heißt, in Zeiten von Stromüberschüssen bzw. bei negativen Strompreisen wird der Strom nicht ins Netz eingespeist, sondern zum stromintensiven Crypto-Mining eingesetzt. So werden vom Betreiber des Mining-Rigs in bestimmtem Zeiten Coins erzeugt, sodass der eigentlich „überschüssige“ Strom wirtschaftlich verwertet, anstatt einfach abgeregelt, werden kann.

Wie stellt sich dies in der deutschen Rechtslage dar?

Grundsätzlich ist ein „Mining-statt-Abregeln“-Ansatz auch in Deutschland möglich.

Wer z.B. einen eigenen Crypto-Mining-Server an seine Wind- oder PV-Anlage anschließt, kann den Strom darin nach deutschem Recht voraussichtlich EEG-Umlage- und stromsteuerfrei bzw. -reduziert einsetzen. Betreibt ein Dritter den Server, so wäre mit der vollen EEG-Umlage von 3,7 ct/kWh im Jahr 2022 zu rechnen (allerdings wurde die Abschaffung der EEG-Umlage ab 2023 im Koalitionsvertrag angekündigt, RGC berichtete hier). Stromsteuer würde voraussichtlich nicht anfallen, wenn einige weitere Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, z.B. eine bestimmte räumliche Nähe zwischen EE-Anlage und Crypto-Server. Da Wind und Sonne üblicherweise kostenfrei zur Verfügung stehen, würden sich daher in vielen Fällen die Kosten künftig im Wesentlichen auf die Investitions- und Betriebskosten für die Stromerzeugungsanlage beschränken.

Damit dürfte das Crypto-Mining zum Beispiel für nicht oder ausgeförderte Anlagen ein spannendes Geschäftsmodell der Zukunft darstellen. Problematisch sind unserer Ansicht nach nur die Regelungen zum Redispatch 2.0, die weiterhin nicht bei Abregelung einer Anlage die Umleitung des Stroms in einen Batteriespeicher oder eine sonstige zusätzliche Verbrauchseinrichtung erlauben.

Schließlich kann das Modell grundsätzlich auch mit Börsenstrom gefahren werden, z.B. in Zeiten negativer Strompreise. Ob der Markt dies künftig hergeben wird, ist allerdings aktuell unklar.

Wir werden die Entwicklungen in diesem Bereich weiterverfolgen und bei Gelegenheit weiter berichten.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die DEHSt hat ihren Leitfaden zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) für die Periode 2021-2025 ergänzt und zudem die Antragsformulare veröffentlicht.

Das von der Deutschen Emissionshandelsstelle („DEHSt“) durchgeführte nachträgliche Anerkennungsverfahren nach §§ 18 ff. der BEHG-Carbon Leakage Verordnung (BECV) richtet sich an Unternehmen aus (Teil-)Sektoren, die aufgrund steigender CO2-Preise abwanderungsgefährdet sind (sog. Carbon Leakage Risiko), aber noch nicht als beihilfeberechtigt im Rahmen der BECV anerkannt wurden. Zudem ist für bereits als beihilfeberechtigt gelistete (Teil-)Sektoren ein sog. Besonderes Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades vorgesehen. RGC berichtete zur BECV und den genannten Antragsverfahren u.a. hier, hier und hier.

Die DEHSt hat nunmehr ihren im November 2021 veröffentlichten Leitfaden zu den beiden Antragsverfahren überarbeitet und um diverse Hinweise ergänzt.

Einige ausgewählte Highlights:

  • Neu eingefügt wurde ein Absatz zu den Antragsformularen und Berechnungsvorlagen. Diese Unterlagen stehen nun auf der Website der DEHSt bereit und werden im Leitfaden erläutert. Insgesamt gibt es drei Formularvorlagen (Sektorerweiterung, Kompensationsgrad und Qualitative Bewertung) und zwei Berechnungsvorlagen (Beihilfefähige Brennstoffmenge und Emissionsintensität/nationaler Carbon Leakage Indikator (nCLI)).
  • Betreffend die Einreichung des Antrages über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt wird der Leitfaden um Hinweise zur Signatur und zu weiteren formalen Anforderungen ergänzt.
  • Der Leitfaden enthält zudem weitere Hinweise und Anpassungen zur Datengrundlage bei der Berechnung der Handelsintensität, zur Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge und der Bruttowertschöpfung.
  • Für die Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge werden Einzelheiten zu den nicht zu berücksichtigenden Teilmengen (z.B. EU-ETS, Stromerzeugung) in einer Tabelle konkretisiert und erläutert.
  • Auch für die qualitativen Kriterien finden sich im aktualisierten Leitfaden Ergänzungen zu den Indikatoren und möglichen Datenquellen.
  • Es wurde ein sechstes Kapitel eingefügt, das sich gezielt an Wirtschaftsprüfer*innen richtet und diesen bei der Prüfung der verwendeten Daten und tatsachen- und unternehmensbezogenen Angaben als Arbeitshilfe dienen soll. Dieses Kapitel erläutert insbesondere die Anforderungen an die Prüfung, die sachverständige Stellungnahme und die Berichterstattung.
  • Außerdem enthält der Leitfaden im neuen Kapitel 7 vier Anhänge mit weiteren Handlungsanweisungen betreffend die Datenquellen, die berichtspflichtigen Brennstoffe, die prüferischen Tätigkeiten und die Bedienung der Berechnungsvorlage.

Sollte Ihr (Teil-)Sektor noch nicht auf der BECV-Liste der beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren aufgeführt sein, sollten Sie dringend prüfen, ob die Voraussetzung der nachträglichen Anerkennung erfüllt sind. Wir rechnen damit, dass zukünftige Klima-Privilegien nur den dort aufgeführten (Teil-)Sektoren gewährt werden, die Liste also eine erhebliche Bedeutung auch über das BEHG hinaus haben wird. Wir unterstützen bereits mehr als zehn Verbände bei der Antragstellung. Wenn Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gern für ein Erstgespräch direkt bei Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Sandra Horn
                 Joel Pingel

In 2022 soll nach Auskunft des BMF der Spitzenausgleich nach dem Energie- und Stromsteuerrecht in voller Höhe gewährt werden.

Seit 2013 erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Die für die Gewährung des Spitzenausgleichs bei der Strom- und Energiesteuer notwendige Energieeinsparung des Produzierenden Gewerbes im Jahr 2020 wurde erfüllt.

Damit liegt eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung des sog. Spitzenausgleichs im Jahr 2022 vor.

Das Bundeskabinett hat am 22. Dezember 2021 auf Grundlage eines Monitoringberichts des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V. festgestellt, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in 2022 wieder den sogenannten Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer in voller Höhe erhalten können.

Das Vorliegen der Energieeinsparungen wird durch ein unabhängiges Wirtschaftsforschungsinstitut überprüft. Der aktuelle Bericht, der sich auf das Jahr 2020 bezieht, kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorgabe von 10,65 Prozent sogar übererfüllt wurde, da der Einsparwert bei 27,7 Prozent liegt.

Wie es mit dem Spitzenausgleich weitergeht, ist derzeit noch unklar. Die Begünstigungen nach Energie- bzw. Stromsteuergesetz zur finanziellen Entlastung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sollen ab 2023 neu geregelt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Forschungsauftrag zur Analyse einer Neubewertung der Entlastungstatbestände für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz ausgeschrieben. (RGC berichtete)

Autorin: Lena Ziska