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Die fünfte Folge unseres RGC Klimarecht Podcast mit Dr. Hartmut Kahl im Interview dreht sich um Klimaklagen und Klimaziele.

In dieser Folge des RGC Klimarecht-Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Dr. Harmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht in Würzburg über Klimaklage und Klimaziele.

Nachdem wir das Buzzword „Klimaklage“ thematisch ein wenig eingefangen haben und einen Überblick über das wegweisende Urteil des BVerfG gegeben haben, widmen wir uns den Konsequenzen aus den bisherigen Klimaurteilen, also: Wie geht es weiter? Welche Anforderungen müssen künftige Gesetze einhalten? Wie soll und will der Gesetzgeber das sicherstellen? Und: Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus letztlich für die Anforderungen an die Compliance für Unternehmen?

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Ihr RGC-Team

Bei jedem E-Mobility-Vorhaben stellt sich die Frage, ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist und in der Folge die Pflichten der LSV zu erfüllen sind. Gleichzeitig kann dann auch die THG-Quotenregelung interessant sein. Bei den typischen Ladesäulen von Privatpersonen ist die öffentliche Zugänglichkeit in der Regel laut Klarstellung der BNetzA und des Umweltbundesamtes nicht gegeben.

Die BNetzA hat sich zu dieser Fragestellung am 19. August hier geäußert. In Übereinstimmung mit dem Umweltbundesamt erklärt sie dabei, dass Ladepunkte von Privatpersonen in Carports, Garagen, Garageneinfahrten und ähnlichen Parkflächen grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte seien. Mit dieser Klarstellung bestätigt die BNetzA die ursprüngliche Einschätzung des Verordnungsgebers in der BR-Drs. 507/15.

Was für Folgen hat die Klarstellung von BNetzA und Umweltbundesamt?

Zunächst gelten für entsprechende Ladesäulen i.d.R. nicht die Vorgaben der LSV (dies betrifft bestimmte technische Standards, Anzeigepflichten und die Vorgabe zum sog. „punktuellen Aufladen“).

Darüber hinaus wirkt sich die Klarstellung auch auf das Thema THG-Quote aus der 38. BImSchV aus, das insbesondere auch für öffentlich zugängliche Ladepunkte finanzielle Anreize bietet.

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Denn das Deklarieren privater Wallboxes als öffentliche Ladepunkte führt laut Umweltbundesamt zu einer missbräuchlichen Doppelanrechnung entnommener Strommengen auf die THG-Quote. Denn dann würden Mengen, die bereits pauschal geschätzt werden dürfen, letztlich noch einmal als Lademenge öffentlicher Ladepunkte angegeben.

Autorin: Annerieke Walter

Info-Veranstaltung am 11.10.2022

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veranstaltet einen Informationstag zu den Förderprogrammen des BAFA in dem Bereich Energie. Daneben werden die neuesten Entwicklungen und Herausforderungen der Energiewende in den Bereichen Wärme, Industrie, Fachkräfte und Gebäude dargestellt und diskutiert.

Der BAFA Energietag findet am 11. Oktober 2022 in Frankfurt am Main statt. Eine Teilnahme ist sowohl vor Ort als auch online möglich. Die Anmeldefrist endet am 15.09.2022.

Themen:

  • „Aktuelle Herausforderungen der Energie- und Klimapolitik“
  • „Energiepolitik in Deutschland und Europa unter neuen Vorzeichen“
  • Forum A: Programme für die Industrie – Berichte zu Förderprogrammen und Praxis
  • Forum B: Programme für die Wärme- und Verkehrswende – Berichte zu Förderprogrammen und Praxis
  • Forum C: Programme für Gebäude – Berichte zu Förderprogrammen und Praxis Forum D: Transformationsprozess der deutschen Industrie – (Ab-)Wärme, Ressourceneffizienz, Tiefengeothermie – Welche Wege gibt es?
  • Forum E: Keine Energiewende ohne Fachkräfte – Wie muss das Hemmnis fehlender Fachkräfte kurz-, mittel- und langfristig adressiert werden?
  • Forum F: Sanieren für die Zukunft – Neue Vorgaben, neue Herausforderungen, neue Ideen

Zur Anmeldung und weiteren Informationen gelangen Sie hier.

Autorin: Lena Ziska

Die nationale SPK-Förderrichtlinie wurde durch die Europäische Kommission genehmigt.

Die Europäische Kommission hat am 19. August 2022 die lang erwartete Genehmigung der nationalen Förderrichtlinie erteilt. Die Antragsformulare wurden bereits im Juli im Formular-Management-System (FMS) der DEHSt veröffentlicht (RGC berichtete). Das Ende der Antragsfrist wurde noch nicht veröffentlicht – ist aber nach allgemeinen Informationen weiterhin für den 30. September 2022 vorgesehen.

Die DEHSt weist darauf hin, dass die Anträge auf Strompreiskompensation erst dann rechtswirksam eingereicht werden können, wenn die Antragsfrist bekannt gegeben wurde. Dies ist in Vorbereitung, jedoch noch nicht umgesetzt. Antragsberechtigte Unternehmen sollten die Anträge zur Strompreiskompensation vorbereiten, bis zum Einreichen jedoch die Veröffentlichung der Frist durch die DEHSt abwarten, um einen rechtswirksamen Antrag sicherzustellen.

Die DEHSt hat auf ihrer Webseite zwei Leitfäden zur Strompreiskompensation zur Verfügung gestellt – einen für Antragstellende „zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten“ und einen für Wirtschaftsprüfer*innen zur Prüfung dieser Anträge (RGC berichtete).

Zu diesem Thema veranstalten wir ein RGC-Fokus-Webinar am 12. September 2022, in dem wir Sie in kompakten 1,5 Stunden zu den Neuerungen der Strompreiskompensation und den Änderungen des Antragsverfahrens informieren. Zur Anmeldung zu unserem RGC-Fokus gelangen Sie hier.

Autorinnen:  Lena Ziska
                        Sandra Horn

Rechtsanwältin Yvonne Hanke von RGC befasst sich bereits seit Ende 2021 mit der Energie(-preis-)krise. In ihrem Vortrag gibt sie Handlungsempfehlungen für das Vorgehen bei (geplanten) Abschaltungen und Möglichkeiten zum vertraglichen Umgang mit diesem Thema aus ihrer umfangreichen Beratungserfahrung.

Wir freuen uns sehr, Sie am 8. und 9.9. endlich wieder persönlich in Hannover begrüßen zu dürfen. Bei unserem Kanzleiforum werden wie üblich sowohl externe Referenten, als auch Experten aus unserem RGC-Team zu Wort kommen. Diese möchten wir Ihnen zuvor bereits vorstellen.

Yvonne Hanke ist seit rund zehn Jahren als Rechtsanwältin im Energierecht tätig und berät vornehmlich zu Fragen von Gasmangel, Energieverträgen und Energieinsolvenzen.

In ihrem Vortrag wird Sie Yvonne Hanke – wie schon zuvor in unseren Mandantenbriefings – zur Gas- bzw. Energiemangel-Thematik auf den aktuellen Stand bringen. Schwerpunkte werden sicherlich vor allem die Gasumlagen sowie mögliche Reduzierungen seitens der BNetzA sein.

Darüber hinaus wird Frau Hanke das Thema auch von der vertragsrechtlichen Seite beleuchten: Welche Strategien sollten Industrieunternehmen bei künftigen Vertragsverhandlungen wählen? Wie ist mit dem Umstand des geringer werdenden Verhandlungsspielraumes umzugehen? Auf welche Aspekte ist vor dem Hintergrund des Gasmangels besonders zu achten?

Wir freuen uns sehr auf diesen und viele weitere spannende Vorträge auf unserem Kanzleiforum am 9.9.2022!

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter diesem Link.

Ihr RGC-Team

Das OLG Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung einen strengen Maßstab bei der anzuwendenden Sorgfalt sowie der wirksamen Delegation bei Compliance-Sachverhalten angelegt.

Ein Urteil aus dem Frühjahr diesen Jahres befasst sich mit der Haftung eines Geschäftsführers für Compliance-Verstöße eines Mitarbeiters. Zwar ging es hier konkret um einen Fall von untreuem Verhalten. Dennoch lassen sich die wesentlichen Gedanken auch auf Compliance-Verstöße im Bereich des Energie-, Umwelt- Klima- oder Arbeitsschutzrechtes übertragen. Dies könnte z.B. unzureichende oder falsche Meldungen im Hinblick auf Förderungen oder Privilegien betreffen.

In § 43 Abs. 1 GmbHG ist geregelt, dass der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Selbstverständlich kann der Geschäftsführer nicht jede einzelne anfallende Pflicht selbst erledigen bzw. die Erledigung überwachen. Aus diesem Grund hat er grundsätzlich die Möglichkeit zur Delegation von Pflichten. Das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19) machte in seiner Entscheidung jedoch deutlich, dass an eine wirksame Delegation hohe Anforderungen bestehen.

Das OLG stellte diesbezüglich fest, dass Organisationspflichten und somit auch die Pflichten zur Einführung und Umsetzung von Compliance-Maßnahmen bzw. eines Compliance Management Systems direkt aus der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers folgen.

Zu den von einem Geschäftsführer geforderten „geeigneten organisatorischen Vorkehrungen“ zur Verhinderung von Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter gehörten auch Kontrollmaßnahmen. Der Geschäftsführer müsse „sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen“.

Der Geschäftsführer könnte zwar auch diese Überwachungspflicht auf ihm unterstellte Mitarbeiter delegieren. Dann müsse er aber deren Aufgabenerfüllung beaufsichtigen und überwachen. Folglich bleibe der Geschäftsführer – auch bei mehrstufiger Delegation – quasi als Oberaufsicht verantwortlich.

Unterlässt der Geschäftsführer die Schaffung einer Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert und eine angemessene Überwachung, kann dies dazu führen, dass er seine Pflichten nicht wirksam delegiert hat und er persönlich für hierdurch entstehende Schäden haftet.

Im Ergebnis kann man die vom OLG aufgezeigten Risiken nur mit einer durchdachten und sorgfältig aufgebauten Compliance-Organisation reduzieren. Insbesondere ein geeignetes IT-System zum Compliance-Management ist hierzu geeignet.

Für das Energie-, Umwelt- und Klimarecht bieten wir mit unserer RGC-Manager Websoftware eine praxisgerechte Lösung. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite www.rgc-manager.de. Sofern Sie an einer unverbindlichen und kostenfreien Demo unserer Software interessiert sind, wenden Sie sich an Herrn Füglein fueglein@ritter-gent.de.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Trading Hub Europe GmbH (THE) hat in einer Pressemitteilung die Entgelte und Umlagen veröffentlicht, die ab dem 1. Oktober 2022 anfallen werden. Daneben stellt sie FAQ-Dokumente zu den verschiedenen Entgelten und Umlagen zur Verfügung. Gleichzeitig wurde von Bundeskanzler Olaf Scholz eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas bekannt gegeben.

Nachdem bereits die Höhe der Gasbeschaffungsumlage veröffentlicht wurde (RGC berichtete hier), legt die THE nun auch die weiteren Entgelte und Umlagen fest. Die offizielle Pressemitteilung der THE finden Sie hier.

Festgelegt werden unter anderem die Bilanzierungsumlage in Höhe von 5,70 EUR/MWh für SLP- bzw. 3,90 EUR/MWh für RLM-Kunden. Zudem wird neben dem Konvertierungsentgelt für die Konvertierung von H-Gas nach L-Gas in Höhe von 0,45 EUR/MWh eine Konvertierungsumlage in Höhe von 0,38 EUR/MWh zur Deckung der Kosten der kommerziellen und technischen Konvertierung erhoben.

Erstmals wird die Gasspeicherumlage auf Basis des § 35e EnWG in Rechnung gestellt – diese beträgt 0,59 EUR/MWh und dient der Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen.

Das VHP-Entgelt wurde auf 0,00148 EUR/MWh festgelegt und wird dem abgebenden und dem aufnehmenden Bilanzkreisverantwortlichen bei jeder nominierten Übertragung von Gasmengen in Rechnung gestellt.

Neben der Veröffentlichung der Entgelte und Umlagen hat die THE zwei FAQ-Dokumente zur Verfügung gestellt – eines für die Gasbeschaffungs- sowie die Gasspeicherumlage und ein zweites für die sonstigen Entgelte und Umlagen. Darin beantwortet die THE grundlegende Fragen zu den Entgelten und Umlagen, wie z.B. zum jeweiligen Hintergrund, zu Berechnungsmethoden und zur Art und Weise der Erhebung.

Zudem gab Bundeskanzler Olaf Scholz bekannt, dass die Mehrwertsteuer auf Erdgas von 19% auf 7% für die Dauer der Erhebung der Gasbeschaffungsumlage, also bis März 2024, gesenkt werde. Damit reagiert die Bundesregierung auf die Ablehnung der EU, die Gasbeschaffungsumlage komplett von der Mehrwertsteuer zu befreien. Letzteres sei mit EU-Recht nicht vereinbar. Eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas sei hingegen möglich, sodass diese nun umgesetzt wird.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne von der Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoffwerk-Werkzeugbau werden in ihrem Vortrag darstellen, wie die Versorgung eines Industriestandortes mit Erneuerbaren Energien in der Praxis aussehen kann.

Unser Kanzleiforum, das dieses Jahr zum ersten Mal wieder live und in Farbe am 8. und 9. September stattfindet, ist übrigens nicht nur wegen der praxisnahen Vorträge für uns ein Highlight des Jahres. Auch die Abendveranstaltung am 8. September (dieses Mal in der Veranstaltungslocation des acht&siebzig, gelegen am Maschsee in Hannover) mit gutem Essen und gutem Wein (wer möchte) ist eine schöne und entspannte Gelegenheit, bei der Mandanten und Berater ins Gespräch kommen können.

Vorab stellen wir Ihnen mit unseren News unsere Referenten vor. Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne vom Unternehmen Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoffwerk-Werkzeugbau werden uns dieses Mal mit einem Praxisvortrag unterstützen.

Nadja Kampf ist nach Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten und Studium zur Rechtsfachwirtin seit 2013 bei Pöppelmann in der Rechtsabteilung und später in der Abteilung Compliance, Versicherungen & Risikomanagement tätig, dort insbesondere mit dem Schwerpunkt Energierecht.

Jürgen Nordlohne ist nach einer Ausbildung zum Bankkaufmann und dem Studium der Betriebswirtschaftslehre seit über 20 Jahren für das Unternehmen Pöppelmann tätig. Nach den Positionen Assistent der Geschäftsführung sowie Leiter Controlling hat er aktuell die Leitung des Bereiches Compliance, Versicherungen & Risikomanagement inne.

Die Referenten stellen zunächst – gemeinsam mit unserem RGC-Team – die praktischen Herausforderungen für ein Unternehmen der Kunststoffindustrie dar, eine nachhaltige und zukunftsfähige Energieversorgung mit Erneuerbaren Energien zu realisieren.

Ein erster Schwerpunkt des Vortrages ist der Bau von eigenen PV-Anlagen. In praktischer ebenso wie rechtlicher Hinsicht stellen sich Fragen der Realisierung der Netzanbindung oder Zusammenrechnung von Anlagen. Zudem wird angesprochen, wie sich die kürzliche Änderung vieler rechtlicher Rahmenbedingungen, insb. die Abschaffung der EEG-Umlage und die Änderung der EEG-Förderregelungen auf industrielle PV-Konzepte auswirken.

Den zweiten Schwerpunkt bildet die Nutzung von Windkraft für ein Industrieunternehmen. Hier erfolgt eine Bewertung bzw. ein Vergleich der Optionen der Anbindung oder Errichtung von eigenen Anlagen und Strombezug per Direktleitung oder Zukauf von Windstrom via PPA.

Wir freuen uns sehr auf diesen und viele weitere spannende Vorträge auf unserem Kanzleiforum am 9. September 2022!

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter diesem Link.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz
                 RGC-Team


Eva Schreiner, Rechtsanwältin und Leiterin des Hauptstadtbüros des Bundesverbandes der Energieabnehmer, VEA, befasst sich in ihrem Vortrag mit den Möglichkeiten der Dekarbonisierung der industriellen Prozesswärme.

Am 8. und 9. September findet unser 17. RGC-Kanzleiforum statt – erstmals wieder live und vor Ort in Hannover. Wir freuen uns sehr, Sie endlich wieder persönlich bei uns begrüßen zu dürfen.

In unseren News möchten wir Ihnen in den Wochen vor der Veranstaltung schon einmal unsere Referenten vorstellen.

Eva Schreiner ist nach Stationen als Rechtsanwältin, Unternehmens- und Verbandsjuristin seit August 2019 Leiterin des Hauptstadtbüros des Bundesverbandes der Energieabnehmer, VEA. Damit vertritt sie die energiepolitischen Interessen des Verbandes und setzt sich für über 4.500 Mitgliedsunternehmen ein, die vorwiegend aus dem energieintensiven Mittelstand stammen. Zu ihrer Arbeit gehören das proaktive Anstoßen gesetzgeberischer Aktivitäten und Positionierungen in Gesetzgebungs- und Konsultationsverfahren. Die Teilnahme an Experten- und Gesprächsrunden in Politik, bei Behörden und anderen Verbänden ist selbstverständlich Teil ihrer Tätigkeit. Ihre Themengebiete sind die Energiepolitik und das Energierecht in seiner ganzen Breite.

In ihrem Vortrag geht es um die Möglichkeiten der Dekarbonisierung von industrieller Prozesswärme und die sich in diesem Zusammenhang stellenden politischen und rechtlichen Herausforderungen. Hierbei stellt sie unter anderem die VEA-Initiative zur Dekarbonisierung der Prozesswärme dar.

Wir freuen uns sehr auf diesen und viele weitere spannende Vorträge auf unserem Kanzleiforum am 9.9.2022!

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter diesem Link.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz
                 RGC-Team

Die von Wirtschaftsminister Habeck vorgelegten Verordnungsentwürfe betreffen zum einen kurzfristige, zum anderen mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, die Wärmeversorgung in den kalten Monaten sicherzustellen.

Der Verordnungsentwurf, der kurzfristig wirksame Maßnahmen enthält, soll direkt vom Bundeskabinett ohne weitere Beteiligung des Bundesrats/-tags beschlossen werden und vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Der Verordnungsentwurf richtet sich an Privathaushalte, die öffentliche Hand und an Unternehmen und sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor (nicht abschließend):

  • Privathaushalte: Vertragliche Verpflichtungen in Mietverträgen, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen, werden vorübergehend ausgesetzt, sodass Mieter, die weniger heizen möchten, hierdurch nicht gegen ihren Mietvertrag verstoßen. Zudem dürfen private Pools im Innen- und Außenbereich, die nicht gewerblich genutzt werden, vorerst nicht mehr beheizt werden.
  • Öffentliche Hand: In Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden wird eine Höchsttemperatur von 19 Grad – abhängig von der Art der Tätigkeit – vorgeschrieben (Ausnahme: Kliniken u.ä.). Zudem sind in öffentlichen Nichtwohngebäuden Boiler und Durchlauferhitzer für Waschbecken auszuschalten (Ausnahme: entgegenstehende Hygienevorschriften). Daneben soll die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern in der Regel ausgeschaltet werden. Eine Ausnahme gilt hier für Sicherheits- und Notbeleuchtung.
  • Unternehmen: Um Privathaushalten die Möglichkeit zu geben, weniger Gas zu verbrauchen, müssen Gasversorger und Eigentümer größerer Wohngebäude ihre Kunden und Mieter über den voraussichtlichen Energieverbrauch, die hiermit zusammenhängenden Kosten und Einsparpotenziale informieren. Beleuchtete Außenwerbung soll in der Zeit von 22 bis 6 Uhr abgeschaltet werden. Zudem wird die für Arbeitsräume privater Arbeitgeber geltende Mindesttemperatur auf die für die öffentliche Hand geltenden Grenzen abgesenkt.

Der Verordnungsentwurf, der mittelfristig wirksame Maßnahmen enthält, bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 gelten. Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen (nicht abschließend):

  • Die Energieeffizienz von Heizungsanlagen soll gesteigert werden. Daher gilt für Gebäude eine Pflicht zur jährlichen Heizungsprüfung, sodass alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen einen entsprechenden Heizungscheck bis zum Ablauf der Heizperiode 2023/2024 durchführen müssen.
  • Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch min. 10 GWh/a beträgt und die ein Energieaudit nach dem EDL-G durchgeführt haben, sollen ab dem 1. Oktober 2022 die konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen durchführen.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn