Schlagwortarchiv für: Energiepolitik

Als Teil des „wirtschaftlichen Abwehrschirms“ der Bundesregierung wird das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) bis Ende 2022 verlängert.

Die Bundesregierung spannt einen Abwehrschirm auf, um die schwersten Folgen der Energiepreiskrise für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abzuwehren, RGC berichtet hier. In diesem Abwehrschirm sollen das EKDP und das angekündigte KMU-Programm für den Mittelstand in den Maßnahmen für eine Gas- und Strompreisbremse aufgehen. Wie die genaue Ausgestaltung aussehen soll, wird noch erarbeitet. Geplant ist zudem, dass der Abwehrschirm zukünftig auch Branchen außerhalb der KUEBLL-Listen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließen wird.

Unternehmen können bereits jetzt, also vor der Veröffentlichung der Richtlinienverlängerung bis zum 31. Dezember 2022, Förderanträge für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022 stellen. Allerdings steht die Genehmigung der Europäischen Kommission noch aus, sodass die Zuschüsse erst bewilligt werden, wenn die Genehmigung vorliegt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAFA.

Sie haben Fragen oder wünschen Unterstützung bei der Antragstellung? Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir gern die Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung zurückgreifen. Bei Interesse wenden Sie sich gern an RA Jens Nünemann (nuenemann@ritter-gent.de) oder RAin Pia Weber (weber@ritter-gent.de).

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Um weitere Entlastungen hinsichtlich der gestiegenen Energiepreise zu gewähren, plant die Bundesregierung einen 200 Milliarden Euro schweren Abwehrschirm.

Die hohen Börsenpreise auf den Energiemärkten stellen eine große Herausforderung dar. Um Entlastungen zu schaffen und die „erwarteten hohen Preissteigerungen“ für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abzufedern, hat der Koalitionsausschuss bereits Anfang September ein 65 Milliarden schweres drittes Entlastungspaket beschlossen, RGC berichtete hier.

Am 29. September 2022 haben Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner als weitere Maßnahme einen „wirtschaftlichen Abwehrschirm“ angekündigt, um die schwersten Folgen der steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abzufedern. Zur Finanzierung der Maßnahmen soll der Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit 200 Milliarden Euro ausgestattet werden. Der Abwehrschirm soll u.a. diese Maßnahmen enthalten:

  • Einführung Strompreisbremse: Für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll ein Basisverbrauch subventioniert werden, sogenanntes „Basis-Kontingent“. Für darüberhinausgehende Verbräuche soll der jeweils aktuelle Marktpreis gelten. Große Industriekunden sollen in ähnlicher Weise entlastet werden, indem ein Basisverbrauch verbilligt werden soll.
  • Einführung einer Gaspreisbremse: Als weitere temporäre Maßnahme soll schnellstmöglich eine Gaspreisbremse eingeführt werden. Dadurch soll ein Teil des Verbrauchs auf einem Preisniveau gehalten werden, welches vor einer Überforderung schützen und gleichzeitig Anreize zur Minderung des Gasverbrauchs geben soll. Bei der genauen Ausgestaltung werden die entsprechenden Vorschläge der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ berücksichtigt. Mitte Oktober soll der entsprechende Bericht vorliegen.
  • Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WFS) soll zusätzlich mit 200 Milliarden Euro ausgestattet und u.a. auf die Finanzierung der Gaspreisbremse und von Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen für Unternehmen, die in nicht ausreichendem Maße von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, begrenzt werden.

    Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das KMU-Programm sollen in diesen Maßnahmen aufgehen.

  • Reduzierung der Umsatzsteuer Gas: Bis zum Frühjahr 2024 soll die Umsatzsteuer auf Gas auf 7 Prozent begrenzt werden unabhängig von der Gasumlage. Diese Reduzierung soll auch für Fernwärme gelten.

Darüber hinaus will sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass gemeinsame Beschlüsse zur Dämpfung der Gas- und Strompreise gefasst werden.

Autoren: Pia Weber
                 Jens Nünemann

Das Bundeskabinett hat Anpassungen im Rahmen der seit dem 1. September 2022 geltenden Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vorgenommen, die bereits zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten sind.

Die Änderungsverordnung enthält im Wesentlichen folgende Anpassungen im Vergleich zur ursprünglichen Fassung der EnSikuMaV (RGC berichtete hier):

  • Es wird klargestellt, dass das Verbot der Beleuchtung von Gebäuden lediglich für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt. Ausgenommen ist hiervon die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern anlässlich traditioneller oder religiöser Feste – beispielsweise also zu Weihnachten.
  • Die zeitliche Beschränkung des Betriebsverbots beleuchteter Werbeanlagen wurde von ursprünglich 22 Uhr bis 16 Uhr auf 22 Uhr bis 6 Uhr verkürzt. Eine Ausnahmeregelung wurde eingefügt für „Werbeanlagen […], die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen“, bspw. also beleuchtete Namenszüge über dem Eingang. Diese dürfen während der Öffnungszeiten – auch nach 22 Uhr – beleuchtet werden. Weiterhin dürfen beleuchtete Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen auch nach 22 Uhr betrieben werden.
  • Die Verordnung wurde hinsichtlich des Verbots der Beheizung privater Pools um die Ausnahme ergänzt, dass eine Beheizung im geringen Umfang erfolgen darf, um Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden (bspw. durch Frost).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Nach ihrer Ankündigung aus der letzten Woche, die Gasumlage wieder abzuschaffen (RGC berichtete), hat die Bundesregierung Taten folgen lassen und erlässt eine „Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung“.


Kurz und knapp:

Die Gaspreisanpassungsverordnung wird rückwirkend zum 9. August 2022 aufgehoben, also zum Tag ihres ursprünglichen Inkrafttretens. In ihr war die Gasbeschaffungsumlage geregelt.


Im Detail:

In der auf § 26 EnSiG beruhenden Gaspreisanpassungsverordnung waren die finanziellen Ausgleichsansprüche der von Ausfällen russischer Gaslieferungen betroffenen Gasimporteure (insbesondere Uniper) gegen den Marktgebietsverantwortlichen THE (1. Stufe) und die Weitergabe der hierdurch bei THE anfallenden Kosten über die Erhebung der Gasbeschaffungsumlage von den Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. die Versorger / Lieferanten) (2. Stufe) geregelt. Beidem ist nun die (Rechts-)Grundlage entzogen.

Was bedeutet das für energieintensive Verbraucher?

Viele Versorger haben ihren Kunden die Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage über die mit ihnen geschlossenen Gaslieferverträge bereits schriftlich angekündigt (nicht hoheitlich geregelte 3. Stufe). Einer solchen Kostenweitergabe ist mit der Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung indirekt ebenfalls die Grundlage entzogen. Denn die angekündigten Kosten fallen beim Versorger (Bilanzkreisverantwortlicher) nun nicht an.


Aber Achtung:

Schriftlich vom Versorger angekündigte Preiserhöhungen fallen nicht automatisch weg. Sollte Ihr Gasversorger sich daher – soweit er Ihnen die Wälzung angekündigt hat – nicht bei Ihrem Unternehmen mit einer entsprechenden Korrektur melden, sollten Sie dort zumindest nachhaken. Ob darüber hinaus weitere Schritte erforderlich sind, hängt u.a. vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages und davon ab, ob der Versorger diesen mit der Ankündigung zur Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage auch angepasst hat.

Unabhängig davon, sollten Sie Ihre Oktoberrechnung besonders kritisch prüfen.

Hierbei gilt: Nur die Gasbeschaffungsumlage wurde nun rückwirkend wieder aufgehoben. Die ebenfalls neue Gasspeicherumlage entfällt ebenso wenig, wie die zeitgleich zum 1. Oktober wirksam werdenden Erhöhungen anderer schon länger bestehender Umlagen, wie der Bilanzierungsumlage (RGC berichtete).

Sollten Sie rechtliche Unterstützung im Umgang mit den neuen und alten Umlagen auf Gas und Strom benötigen, sprechen Sie uns gern an.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn
                       Pia Weber

Auf Basis einer neuen EU-Verordnung sollen Gewinne oberhalb von 180 €/MWh aus dem Verkauf von Strom abgeschöpft werden.

Am Freitag, den 30.9. haben die EU-Energieminister grünes Licht für eine Verordnung gegeben, die die Abschöpfung von hohen Gewinnen am Strommarkt regelt. Die neuen Regelungen gelten für ein Jahr vom 1.12.2022 bis zum 31.12.2023.

Die EU-Kommission wurde zuvor beauftragt, vorübergehende Möglichkeiten zur Abschöpfung von Übergewinnen von Stromproduzenten vorzulegen. Nachdem zuvor von 200 Euro/Mwh die Rede war, soll der Staat nach diesem Entwurf bereits über 180 Euro/MWh hinausgehende sog. Übergewinne abschöpfen. Andererseits wird ein Eingriff in die Preisbildung am Markt generell, z.B. in Bezug auf das geltende System der Preisbildung nach einer Merit Order, nicht vorgesehen.

Zu einer solchen Herausgabe sollen folgende Erzeuger verpflichtet sein: Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, Atomkraft und Braunkohle. Betroffen wären jegliche Geschäfte, z.B. Angebot an der Börse sowie in bilateralen Geschäften, wozu auch PPAs zählen dürften. Auch die Anbieter von Öl-, Gas- und Kraft- bzw. Treibstoffen sollen mit einer prozentualen Abgabe an ihren Übergewinnen zur Kasse gebeten werden. Einen EU-Preisdeckel für Gas und LNG, der ebenfalls diskutiert wurde, soll es jedoch nicht geben.

Deutschland plant in einigen Bereichen eigene Regelungen, z.B. soll die Stromerzeugung aus Biomasse von der Abschöpfung ausgenommen werden. In Deutschland ist die Umsetzung der Abschöpfung so geplant, dass für Stromerzeuger eine Preisobergrenze pro Kilowattstunde festgelegt werden soll. Entstünden Erlöse oberhalb dieser Grenze, sollen diese abgeschöpft werden. Die Abwicklung soll über die Infrastruktur der EEG-Umlage durchgeführt und die Einnahmen zur Finanzierung der sog. Strompreisbremse genutzt werden.

Auch wenn das Ziel der Maßnahme ist, künftig „Zufallsgewinne“ von Energieunternehmen abzuschöpfen, kann die Übergewinnsteuer auch Industrieunternehmen treffen, die Strom erzeugen und vermarkten, z.B. in BHKWs, PV- oder Windenergieanlagen. Auch Industrieunternehmen sollten daher prüfen, ob sie eine Abschöpfung trifft und welche Maßnahmen ggf. ergriffen werden können, um die Effekte zu minimieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Die Sicherheitsplattform Gas, auf der sich Unternehmen mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh registrieren müssen, ist jetzt online. Eine Registrierung muss bis zum 31.10.2022 erfolgen.

Bereits seit März 2021 hat die Bundesnetzagentur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Trading Hub Europe an dem Projekt Sicherheitsplattform Gas gearbeitet. Mit Blick auf eine mögliche Gasmangellage gewinnt es allerdings neue Brisanz.

Gestern ist nun die in § 1a Absatz 1 der Gassicherungsverordnung (GasSV) angelegte Sicherheitsplattform an den Start gegangen. Sie ist unter folgendem Link zugänglich: www.sicherheitsplattform-gas.de.

Die Bilanzkreisverantwortlichen und Endverbraucher mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh – also vor allem energieintensive Industrieunternehmen – sind nunmehr verpflichtet, sich innerhalb eines Monats, das heißt also in diesem Fall bis zum 31.10.2022, auf der Plattform zu registrieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Noch vor ihrer geplanten Einführung am 1.10. wurde heute vom BMWK angekündigt, die Gasumlage durch Verordnung abzuschaffen.

Heute, am 29.9., fand eine Pressekonferenz zur Gasumlage und zum sog. Gaspreisdeckel statt.

Hierbei wurde das Aus für die geplante Gasumlage angekündigt, die ab dem 1.10. mit rd. 2,4 ct pro kWh zu Buche hätte schlagen sollen. Bundeskanzler Olaf Scholz bezeichnete dieses Ereignis mit durchschlagender Wirkung treffend als „Doppelwumms“.

Aber ist die Abschaffung der Gasumlage so ohne weiteres möglich? Immerhin ist eine entsprechende Regelung bereits in der Welt, die Versorger haben größtenteils bereits Preiserhöhungsschreiben an ihre Kunden versandt.

„Die Gasumlage ist per Verordnung eingesetzt worden und wird per Verordnung wieder zurückgenommen werden“ wird Habeck zitiert, es seien alle notwendigen Schritte eingeleitet.

Statt der Gasumlage sollen nun Entlastungen im Hinblick auf die steigenden Gaspreise durch den sog. Gaspreisdeckel erzielt werden. 150 bis 200 Milliarden Euro sollen für einen kreditfinanzierten „Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds“ bereitgestellt werden, der neben der Strompreisbremse auch die Gaspreisbremse finanziere.

Darüber hinaus war der Pressekonferenz zu entnehmen, dass die beschlossene Mehrwertsteuersenkung, die eigentlich bezüglich der Gasumlage entlasten sollte, bestehen bleiben solle, jedoch nicht finanziert aus dem Milliarden-Paket des Gaspreisdeckels.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Das nachträgliche Anerkennungsverfahren im Rahmen der BECV geht in die zweite Runde. Anträge für die Jahre 2023 bis 2025 können ab sofort gestellt werden.

Das von der Deutschen Emissionshandelsstelle („DEHSt“) durchgeführte nachträgliche Anerkennungsverfahren nach §§ 18 ff. der BEHG-Carbon Leakage Verordnung (BECV) richtet sich an Unternehmen aus (Teil-)Sektoren, die aufgrund steigender CO2-Preise abwanderungsgefährdet sind (sog. Carbon Leakage Risiko), aber noch nicht als beihilfeberechtigt im Rahmen der BECV anerkannt wurden. Zudem ist für bereits als beihilfeberechtigt gelistete (Teil-)Sektoren ein sog. Besonderes Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades vorgesehen. Zunächst konnte bis zum 28. April 2022 ein entsprechender Antrag für die Jahre 2021 bis 2025 gestellt werden. RGC berichtete zur BECV und den genannten Antragsverfahren u.a. hier.

Die DEHSt hat nunmehr einen aktualisierten Leitfaden und neue Antragsformulare veröffentlicht, die die Antragsjahre 2023-2025 betreffen. Für diese Jahre können Interessenverbände und Unternehmenszusammenschlüsse für Sektoren oder Teilsektoren, die bislang nicht als carbon-leakage-gefährdet eingestuft sind, einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung stellen. Auch das besondere Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades kann für die genannten Antragsjahre angestrebt werden.

Wichtigster Unterschied zwischen den beiden Antragsrunden ist die Tatsache, dass in der „zweiten Runde“ (Antragsjahre 2023-2025) auch diejenigen Brennstoffe berücksichtigt werden, die erst ab 2023 in den nationalen Emissionshandel einbezogen sind. Diese sind in Anlage 1 zum BEHG gelistet – hierzu gehören beispielsweise Kohle- und Abfallbrennstoffe.

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2022.


Veranstaltungshinweis:
Unternehmen, die mit ihrem (Teil-)Sektor bereits im Rahmen der BECV beihilfeberechtigt sind, stehen ab dem Jahr 2023 vor der Frage, wie die dort geforderten ökologischen Gegenleistungen erfüllt werden können und wie sich diesbezüglich das Zusammenspiel mit anderen Privilegierungstatbeständen (insb. BECV, BesAR, Strompreiskompensation, Energiesteuer) darstellt. Diese und weitere Fragen beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien“ am 2. November 2022 (in Hannover) und am 9. November 2022(online).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Eine weitere Energieeinsparverordnung, mit der der Gasverbrauch angesichts einer drohenden Gasmangellage reduziert werden soll, wird zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Relevant ist diese insbesondere für Eigentümer von Gebäuden und für energieauditpflichtige Unternehmen.

Nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV), die seit dem 1. September 2022 für eine Dauer von sechs Monaten in Kraft ist, folgt ab dem 1. Oktober 2022 mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) eine weitere Verordnung mit Pflichten für Gebäudeeigentümer und diverse Unternehmen (RGC berichtete bereits hier und hier).

Besonders relevant für Unternehmen ist die in § 4 EnSimiMaV vorgesehene Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen. Die Pflicht betrifft solche Unternehmen, die zur Durchführung eines Energieaudits nach § 8 EDL-G verpflichtet sind bzw. über ein Energie- oder Umweltmanagement verfügen und die einen jährlichen Gesamtenergieverbrauch bezogen auf die letzten drei Jahre von mehr als 10 GWh haben.

Im Wesentlichen sind im Rahmen dieser Pflicht folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • In einem ersten Schritt sind alle wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit bzw. dem Energie- oder Umweltmanagementsystems zu identifizieren.
  • Es folgt eine Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der einzelnen Energieeffizienzmaßnahmen nach Maßgabe der EnSimiMaV.
  • Alle als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen sind innerhalb von 18 Monaten ab dem 1. Oktober 2022 umzusetzen.
  • Über die Umsetzung wirtschaftlich durchführbarer bzw. die Nichtumsetzung wirtschaftlich nicht durchführbarer Maßnahmen bedarf es einer Bestätigung, bspw. durch einen Zertifizierer.

Daneben enthält die EnSimiMaV weitere Pflichten für Gebäudeeigentümer, bspw. die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie die Pflicht zum hydraulischen Abgleich von Heizsystemen.

In seiner Sitzung vom 16. September 2022 hat der Bundesrat der EnSiMiMaV zugestimmt, sodass diese zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt. Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren.


Veranstaltungstipp
: Es stellt sich die Frage nach dem Zusammenspiel der Pflicht zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen nach der EnSimiMaV auf der einen Seite und dem Erfordernis der Durchführung von ökologischen Gegenleistungen im Rahmen diverser Privilegierungstatbeständen (insb. BECV, BesAR, Strompreiskompensation, Energiesteuer) auf der anderen Seite. Diese Frage beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien“ am 2. November 2022 (in Hannover) und am 9. November 2022 (online).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Lena Ziska

THE hat die Produktbeschreibung zum sog. „Gasauktionsmodell“ veröffentlicht. Es soll planmäßig zum 1. Oktober 2022 starten. Die Hoffnung, dass hiermit ein Modell geschaffen wird, das echte wirtschaftliche Anreize zur Einsparung von Gas bei energieintensiven Verbrauchern setzt, dürfte enttäuscht werden.

Das BMWK und die BNetzA hatten den Marktgebietsverantwortlichen für Gas – die Trading Hub Europe GmbH (kurz THE) – damit beauftragt, ein zusätzliches Regelenergieprodukt, das sog. Gasauktionsmodell, zu entwickeln. Große Letztverbraucher von Gas sollen hierüber die Möglichkeit erhalten, der THE „Abschaltpotenziale“ im Gasbereich anzubieten (RGC berichtete hier).

Nun hat THE die Produktparameter des neuen Regelenergieprodukts „Load Reduction“ (kurz LRD) auf ihrer Internetseite veröffentlicht und ermöglicht präqualifizierten Anbietern, Angebote abzugeben.

Energieintensive Unternehmen, die gehofft hatten, über diese Plattform einen kalkulierbaren Gegenwert für planbare Gaseinsparungen (z.B. im Rahmen von vorgezogenen Wartungsarbeiten an gasbetriebenen BHKW, verlängerten Betriebsferien oder zuletzt auch Kurzarbeit u.a.) erzielen zu können, werden in dieser Hoffnung voraussichtlich eher enttäuscht.

Zum einen können sich – wie schon länger bekannt – ausschließlich Bilanzkreisverantwortliche (das ist in der Regel der Versorger / Lieferant) präqualifizieren und Angebote einstellen. Wer Abschaltpotenziale einstellen will, muss also zumindest einen Vertrag mit seinem Versorger schließen, der alle Details (technisch und wirtschaftlich) regelt.

Ein stärkeres Hemmnis dürften aber die Anforderungen an die Bereitstellung des Lastpotenzials sein. Hier nur ein paar Beispiele aus der Produktbeschreibung der THE:
Die Stunde, in der THE das Angebot zur Lastreduktion abruft, um einen regionalen Engpass auszugleichen (ob und wann nicht vorhersehbar), gibt letztlich vor, welche physische Einsparung zu realisieren ist.

Die in dieser Stunde vom RLM-Kunden verbrauchte Leistung (konkret: „die an der bzw. den Referenzentnahmestelle/n gemessene Ausspeisemenge in der Stunde, in welcher der Abruf erfolgt“) bildet die Referenzmenge. Zu diesem ist eine Leistungsreduzierung für den angebotenen Zeitraum zu realisieren. Konkret muss „die Leistung ausgehend von der Referenzmenge in Höhe der (durch THE) abgerufenen Menge“ so reduziert werden, dass im Abrufzeitraum die Summe der tatsächlichen stündlichen Ausspeisung/en der Referenzentnahmestelle/n (Entnahmestelle des RLM-Kunden) die Differenz aus der Referenzmenge und der angebotenen Losgröße nicht überschreiten.

Und: Die Verbrauchsänderung, sprich die Leistungsreduzierung, darf erst zielgerichtet auf Grund des Abrufs erfolgen. Sie darf insbesondere nicht bereits zum Zeitpunkt des Abrufs „veranlasst gewesen sein“. Der Versorger / Bilanzkreisverantwortliche muss die gesamte Zeit weiter physisch einspeisen – so dass für das Netz die erforderliche Entlastung durch eine echte physische Gasverbrauchsreduzierung beim Letztverbraucher erzielt wird.

Dagegen ist es noch das kleinere Übel, dass auf Grund des Auktionsmodells auch nur derjenige im Ernstfall den Zuschlag erhält, der hierfür das günstigste Angebot gemacht hat.

Damit handelt es sich beim Gasauktionsmodell in erster Linie um ein marktliches Instrument, welches es THE ermöglicht, kurzfristige regionale Engpässe im Gasnetz zu verwalten. Auch das ist im Ernstfall wertvoll. Es stellt sich aber die Frage, inwieweit die weiterhin erforderlichen Gasverbrauchsreduzierungen in der Industrie hierdurch angereizt werden können.

Sollten Sie Interesse daran haben, sich Gasbezugseinsparungen vergüten zu lassen, schauen Sie in Ihren Gasliefervertrag, ob er das zulässt, und in § 50g EnWG und sprechen Sie mit Ihrem Versorger. Dieser ist in fast allen Fällen ohnehin einzubeziehen.

Industrieunternehmen sollten sich daher von der Nutzung des Gasauktionsmodells nicht allzu viel versprechen. Wir empfehlen, vorrangig zu prüfen, welche Flexibilitäten der konkrete Gasliefervertrag bietet (z.B. Rückgabe von Gasmengen an den Lieferanten zum Börsenpreis abzüglich Dienstleistungsgebühr/Aufwandspauschale o.ä.). Zu prüfen ist auch die Nutzung der neuen Flexibilisierungsmöglichkeiten aus § 50g EnWG: Dessen Absatz 1 setzt grundsätzlich Mindestabnahmeverpflichtungen außer Kraft und ermöglicht dem Unternehmen den Weiterverkauf nicht benötigter Mengen; Abs. 2 legt für Industriekunden mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 MWh/h sogar fest, dass der Lieferant nicht benötigte Mengen abzüglich einer Aufwandspauschale von 10 Prozent an der Börse zugunsten des Kunden verkaufen muss. In den meisten Fällen erscheint es insoweit stets ratsam, Gespräche mit dem Versorger aufzunehmen und sich über geeignete Flexibilisierungsmöglichkeiten abzustimmen.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz