Schlagwortarchiv für: EEG-Umlage

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Ein Workshop, der sich für Ihr Unternehmen lohnen wird!

Wir haben eine neue Bundesregierung, die ihre ersten Entwürfe zu Energie- und Klimagesetzen vorgestellt hat. Die Energiepreise spielen im bisher unbekannten Maße verrückt. Die Spielregeln, nach denen die Wirtschaft ihre Versorgungskonzepte ausrichten muss, verändern sich hierdurch massiv. Dies gilt erst recht aufgrund der dramatischen geopolitischen Entwicklungen. Eine Gasmangellage ist nicht auszuschließen. Auf all diese Dinge müssen sich die Unternehmen vorbereiten!

In unserem Online-Workshop arbeiten wir für Sie die für die Wirtschaft wesentlichen Inhalte der nationalen Gesetzesvorhaben (inkl. des Entwurfs des neuen Energie-Umlage-Gesetzes) und aus dem Green Deal der EU auf, Marktexperten wagen Prognosen zu den Energiepreisen. Wir geben Ihnen zu den bevorstehenden Änderungen die üblichen RGC-Praxistipps und natürlich werden Mandanten von uns auch Einblicke in aktuelle Projekte geben. Zusätzlich haben wir ins Programm einen Beitrag zur Gasmangellage aufgenommen.

Hier unsere Themen:

  • Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm: Pläne und konkrete Gesetzesvorhaben der neuen Bundesregierung
  • Know-How zum nationalen CO2-Handel
  • Carbon Contracts of Difference als zentrales Instrument zur Transformation der Industrie 
  • Die Eigenerzeugung: Weiter ein Erfolgsrezept!
  • Praxisbericht: Industrieversorgung aus einem (ausgeförderten) Windpark 
  • Märkte: Wo gehen die Energiepreise hin?
  • Strategien zum Energieeinkauf in verrückten Zeiten
  • Potenzielle Gasmangellage: Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Veranstaltung finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

Wir freuen uns auf Sie!

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Die EEG-Umlage soll ab dem 1. Juli (vorerst) bis zum Jahresende auf Null gesetzt werden.

In den letzten Wochen haben wir darüber berichtet, dass die EEG-Umlage womöglich schon um 1. Juli dieses Jahres abgeschafft werden soll (RGC berichtete). Zwischenzeitliche Berichte aus den Medien, dass das Aus der EEG-Umlage im Sommer stehe, wurden kürzlich jedoch noch dementiert (RGC berichtete).

Inzwischen ist die Entscheidung gefallen:


Die EEG-Umlage soll ab dem 1. Juli (vorerst) bis zum Jahresende auf Null gesetzt werden.

Dafür hat die Bundesregierung einen ersten Gesetzesentwurf für eine entsprechende Änderung des EEG und des EnWG hier veröffentlicht. Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die EEG-Umlage wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 auf Null reduziert. Die Kosten für die EEG-Förderungen werden dann von der BRD getragen.
    Diese Reduzierung steht im Entwurf ausdrücklich bei den Zahlungspflichten für Stromlieferanten (§ 60 EEG). Aufgrund eines Verweises in §§ 60a, 61 EEG auf diese Regelung dürfte dasselbe für die weiteren EEG-Umlagezahler – Eigenversorger und BesAR-Unternehmen – gelten. Hier wäre eine noch deutlichere Regelung jedoch wünschenswert.
  • Mit dem Wegfall der EEG-Umlagezahlungspflichten sollen auch die Meldepflichten aus den §§ 74, 74a EEG entfallen. Das gilt aber erst für die Strommengen, die ab dem 30. Juni 2022 verbraucht werden.
    In der Folge dürften im nächsten Jahr zum 31. Mai 2023 noch ein letztes Mal EEG-Meldungen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 abzugeben sein.
  • Die Absenkung der EEG-Umlage auf Null soll nicht den Stromhändlern, sondern den Letztverbrauchern zugutekommen. Dies möchte der Gesetzgeber mit einer Anpassung des EnWG sicherstellen. Damit sollen Lieferanten zum Durchreichen des finanziellen Vorteils verpflichtet werden, der sich durch den „Wegfall“ der EEG-Umlage ergibt.
  • Ab dem Jahr 2023 soll die EEG-Umlage dauerhaft in den Haushalt überführt werden. Dies soll in einer weiteren Anpassung des EEG geregelt werden und ist kein Bestandteil des derzeitigen Entwurfs.
  • Die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (insbesondere zur BesAR-Antragstellung) werden durch die Gesetzesänderung nicht berührt. Warum die BesAR-Anträge weiterhin gestellt werden sollten, erläutern wir in dieser News.
  • Die Senkung der EEG-Umlage auf Null bedeutet nicht, dass das EEG insgesamt abgeschafft wird.
    Im Gegenteil: Insbesondere die Fördermechanismen des EEG für EE-Anlagen sollen bestehen bleiben. Die wesentliche Änderung betrifft ausschließlich die Finanzierung dieser Förderung, die bisher über die EEG-Umlage erfolgt ist und zukünftig über Haushaltsmittel abgedeckt werden soll.

Mit der Reduzierung der EEG-Umlage auf Null möchte der Gesetzgeber kurzfristig den hohen Energiepreisen entgegenwirken. Diese Intention ist begrüßenswert. Für die energieintensive Industrie, die sich in den letzten Jahren EEG-optimiert aufgestellt hat, dürfte dieser Effekt jedoch überschaubar bleiben.

Unsere Empfehlung an die Industrie ist, sich jetzt umso mehr auf eine Optimierung anhand der neuen energie- und klimarechtlichen Vorgaben mit dem Schwerpunkt der CO2-Reduktion zu konzentrieren. Dafür machen wir Sie bei unserer Veranstaltung Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima! fit.

Autorin: Annerieke Walter

Die neue Regierung attestiert einen erheblichen Rückstand auf dem Weg zur Erreichung der gesteckten Klimaziele. Dieser Rückstand soll mithilfe von ambitionierten, sektorenübergreifenden Sofortmaßnahmen aufgeholt werden.

In der letzten Woche hat der neue Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck die Eröffnungsbilanz Klimaschutz vorgelegt. Darin attestiert er der alten Bundesregierung einen erheblichen Rückstand auf dem Weg in eine CO2-neutrale Zukunft. Ähnlich düster fällt die Prognose zur Erreichung der Klimaziele in den meisten Sektoren für die nächsten beiden Jahre aus – im Jahr 2022 und voraussichtlich auch im Jahr 2023 dürften die gesteckten Ziele kaum noch geschafft werden. Den ausführlichen Bericht finden Sie hier.

Um diesen Rückstand aufzuholen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Katalog von geplanten Sofortmaßnahmen vorgelegt, der es in sich hat. Die Geschwindigkeit der Emissionsminderung soll damit verdreifacht werden.

Die ambitionierten Sofortmaßnahmen gelten sektorenübergreifend. Folgendes wird geplant: 

  • EEG-Novelle: Eine geplante EEG-Novelle soll bewirken, dass bis zum Jahr 2030 80 % die Stromerzeugung in Deutschland aus EE-Anlagen stammen soll. Das soll u.a. mit dem Grundsatz ermöglicht werden, dass der EE-Ausbau im überragenden öffentlichen Interesse steht und der öffentlichen Sicherheit dient.
  • Solarenergie: Ein Solarbeschleunigungspaket soll mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen wie der Optimierung des Mieterstroms oder der Anhebung der Ausschreibungsschwelle aufgesetzt werden. Hervorzuheben ist das Ziel der Regierung, dass in Zukunft alle geeigneten Dachflächen für PV-Anlagen genutzt werden. Dafür soll bei gewerblichen Neubauten eine Solarpflicht kommen.
  • Windenergie: Durch die Erschließung weiterer Flächen soll insbesondere der Ausbau von Windenergie an Land deutlich beschleunigt werden. 
  • Abschaffung der EEG-Umlage zur Senkung der Strompreise: Die neue Regierung scheint Wort zu halten und kündigt ab 2023 die Überführung der EEG-Umlage in den Bundeshaushalt an. Damit sollen die Strompreise spürbar gesenkt werden.
  • Neuregelung der KWKG-, Offshore- und § 19 StromNEV-Umlagen: Die Netzumlagen sollen in ein eigenes Gesetz überführt werden. Wir vermuten, dass auch zukünftig eine Netzumlagenbegrenzung erfolgen und dafür ein neues Antragsverfahren geschaffen wird.
  • Klimaschutzverträge mit der Industrie: Die Industrie soll über Klimaschutzdifferenzverträge rechtlich und finanziell beim Einstieg in klimaneutrale Produktionsverfahren abgesichert werden.
  • Wärme: Bis 2030 soll die Hälfte des Wärmebedarfs klimaneutral erzeugt werden. Dazu soll auf Energieeffizienz gesetzt und der Ausbau von Wärmenetzen mit Fördermitteln vorangetrieben werden.
  • Gebäude: Mit einer Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes soll der Fokus auf einen reduzierten Energiebedarf und die Klimaneutralität in 2045 gesetzt werden. Auch hier wird es einen erheblichen Bedarf an EE geben: Ab 2025 sollen in jeder neuen Heizung 65 % EE eingesetzt werden.
  • Verdoppelung von grünem Wasserstoff: Dieses Ziel soll mit einer Anpassung der Wasserstoffstrategie und vor allem neuen Förderprogrammen erreicht werden.

Auf dem beschleunigten Weg in eine klimaneutrale Zukunft wird RGC Sie weiter tatkräftig unterstützen. Gerade bei den erwarteten neuen Antragsverfahren zur Netzumlagenbegrenzung, als auch bei der Begleitung der neuen Förderprogramme können Sie auf unsere Hilfe setzen. Weitere Infos hierzu folgen in Kürze.

Autoren: Annerieke Walter
                 Prof. Dr. Kai Gent

Die WZ-Klasse wird in immer mehr Privilegierungen zur Einstiegsvoraussetzung.

Die Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) ist bereits in vielen Privilegierungstatbeständen die Grundvoraussetzung und auch bei zukünftigen Beihilfen wird die richtige WZ-Klasse immer häufiger zur Bedingung. Heißt: Gehört Ihr Unternehmen nicht zu der Auswahl der erfassten Branchen, besteht keine Antragsberechtigung! Unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen, wie z.B. einer Stromkostenintensität oder Emissionsintensität mit entsprechender Kostenbelastung.

Im Strom- und Energiesteuerrecht entscheidet die WZ-Klasse über die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe, was zur Steuerentlastung nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG befähigt. In der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage sind die begrenzungsberechtigten Branchen in der Anlage 4 zum EEG gelistet. Und auch die neue Carbon Leakage Verordnung listet in ihrer Anlage diejenigen Sektoren, die eine Beihilfezahlung für die BEHG-CO2-Kosten beantragen können, die aus dem nationalen Emissionshandel resultieren.

Wie bestimmt man aber die richtige WZ-Klasse?

Übt das Unternehmen nicht nur eine, sondern mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf eine Schwerpunktbetrachtung an. Verschiedene Kriterien, wie z.B. die Bruttowertschöpfung können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Auch gibt das Statistische Landesamt mittels einer Bestätigung Aufschluss über die einschlägige WZ-Klasse. Hier aber Vorsicht – die Behörden, die über das Privileg entscheiden, sind in der Regel nicht an die Einschätzung des Statistischen Landesamtes gebunden und können eine Einordnung in eine abweichende WZ-Klasse vornehmen.

Wenn wir Sie bei der Ermittlung der richtigen WZ-Klasse unterstützen können, melden Sie sich gern.

Auch führt RGC im Zusammenhang mit der Carbon Leakage Verordnung bereits eine Reihe von Verfahren zur sog. „nachträglichen Anerkennung“, d.h. der Antragstellung zur nachträglichen Aufnahme in die Reihe der begrenzungsberechtigten Sektoren durch. Melden Sie sich gern, um die Aufnahme Ihres Sektors zu prüfen.

Autorin: Lena Ziska

Kurzanalyse des Koalitionsvertrages der neuen Ampel-Regierung zur Klimapolitik: Stagnation oder Fortschritt?

Es ist soweit: Die Führungen der Ampel-Parteien haben vergangenen Mittwoch ihren Koalitionsvertrag vorgestellt. Er trägt den Titel: „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“.

Wie der Titel schon klarstellt, werden Nachhaltigkeit und Klimaschutz in dem Vertrag großgeschrieben. Deutschland soll unter anderem auf den 1,5-Grad-Pfad hinsichtlich der Reduktion der Treibhausgas-Emissionen kommen. Er orientiert sich in der Energie- und Klimapolitik stark an den europäischen Vorgaben und den aktuellen Vorschlägen der EU-Kommission. Der Abschnitt des Vertrages wird mit den Worten eingeleitet, welche herausragende Rolle die Industrie und Exportwirtschaft unter den schweren Bedingungen der Corona-Pandemie, des demographischen Wandels, der digitalen Transformation und der Dekarbonisierung zur Einhaltung des 1,5-Grad-Pfades einnimmt.

Der Koalitionsvertrag beendet zudem die Epoche der EEG-Umlage. Diese soll ab dem 1. Januar 2023 wegfallen. Die neue Epoche prägen die CO2-Preise. Sie sind das wesentliche Steuerungselement zur Reduktion der CO2-Emissionen.

Im Einzelnen enthält der Koalitionsvertrag zum Thema Klima-, Energie- und Transformationen folgende Bestimmungen und Zielsetzungen:

  • Die Regierung will das Klimaschutzgesetz bis 2022 weiterentwickeln und gleichzeitig ein Klimaschutzsofortprogramm auf den Weg bringen.
  • Für das Erreichen der Klimaziele bedarf es massiver Anstrengungen in allen Sektoren (Gebäude, Verkehr, Industrie, Energie, Landwirtschaft).
  • Der Beitrag der erneuerbaren Energien soll durch einen Anteil am Bruttostromverbrauch von 80 Prozent – anstelle bisher geplanter 65 Prozent – bis 2030 massiv ansteigen.
  • Um das Ziel, den PV-Strom bis 2030 auf 200 GW auszubauen, zu erreichen, wurde unter anderem eine Solarpflicht für gewerbliche Neubauten angekündigt, für private Projekt „soll es die Regel werden“.
  • Für Windkraft soll ein Anteil von zwei Prozent der jeweiligen Landesflächen ausgewiesen werden
  • Offshore-Windparks sollen bis 2025 auf 70 GW ausgebaut werden.
  • Zulassungsverfahren, wie die Umrüstung bestehender Windparks, sollen beschleunigt/erleichtert werden.
  • Der Vertrag sieht klare Ausstiegsszenarien vor: Der Ausstieg aus der Kohleverstromung soll „idealerweise“ bis 2030 vorgezogen werden und auch soll der Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor vollzogen werden, ohne jedoch eine konkrete Zielmarke vorzugeben.
  • Gas wird in diesem Zusammenhang als Energiequelle des Übergangs definiert, womit 2040 Schluss sein soll.
  • Bei der Gewinnung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien wird eine Elektrolyseleistung von 10 Gigawatt im Jahr 2030 angepeilt.
  • Es wird ein höheres Tempo und eine höhere Verbindlichkeit beim Netzausbau auf allen Ebenen versprochen, wobei das besondere Augenmerk auf den Stromautobahnen liegen muss.
  • Um unter anderem den Kohle- und Atomausstieg abzusichern, soll der Strommarkt reformiert werden, indem eine Praxisgruppe bis 2022 konkrete Vorschläge unterbreitet, wobei aktuelle Marktpreise bei der künftigen KWK-Förderung berücksichtigt werden.
  • Die Koalition will zudem die staatlich induzierten Preisbestandteile grundlegend reformieren, um für sozial gerechte Energiepreise zu sorgen.
  • Der nationale CO2-Preis soll nur in dem bisher bereits im BEHG festgelegten (moderaten) Maße steigen. Eine Erhöhung des Preises auf 60 oder mehr Euro/t/CO2 ist vom Tisch. 
  • Unterstützung eines EU-weiten CO2-Mindestpreises im EU-ETS.

Unzweifelhaft hat die neue Bundesregierung den Klimaschutz im Fokus. Das ist der richtige, alternativlose Weg. Jedes Unternehmen muss die Klimaneutralität anstreben und dazu alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen. Ansonsten wird es keine Zukunft haben.

Mit dem Wegfall der EEG-Umlage und der ausbleibenden Erhöhung des nationalen CO2-Preises über die bisherigen Regelungen hinaus zeigt die Ampel, dass sie eine Überbelastung der Industrie und der Bevölkerung vermeiden möchte. Ob dies jedoch genügt und tatsächlich gelingen wird, scheint fraglich. Außerdem ist auch abzuwarten, wie die Ampel die zahlreichen angekündigten Förderprogramme finanzieren möchte. Die Einnahmen aus dem BEHG werden für den Ausgleich der EEG-Umlage verwendet. Es bedarf daher weiterer Finanzquellen. Wo diese jedoch bei den extrem gestiegenen Energiepreisen wirtschafts- und sozialverträglich generiert werden könnten, ist nicht abzusehen.

Im Detail werden wir uns mit den Inhalten des Koalitionsvertrages am 24. Februar 2022 in unserer Veranstaltung „Koalitionsvertrag und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“ befassen, einen Blick in die Zukunft werfen und Ihnen zahlreiche Praxisbeispiele an die Hand geben. Die Veranstaltung kann einzeln oder im Rahmen unseres Klimanetzwerkes RGC-Praxisforum Zukunft gebucht werden. Infos und die Anmeldung finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Joel Pingel

In den aktuellen Sondierungsgesprächen fällt auffällig häufig die Forderung nach einer Abschaffung der EEG-Umlage. Wir möchten hier einmal zur Diskussion stellen, welche Auswirkungen derartige Maßnahmen haben könnten. 

Wie sähe die Welt ohne das EEG aus? In der aktuellen Diskussion wird aktuell von Seiten der verschiedensten Stakeholder immer wieder die Forderung nach einer Abschaffung der EEG-Umlage laut. Da die EEG-Umlage die Basis für sämtliche Förderungen für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien darstellt, könnte damit sogar das EEG insgesamt in Frage gestellt werden. Wir versuchen einen Blick in diese undurchsichtige Glaskugel und betrachten nachfolgend einmal einige mögliche Folgen für Industrieunternehmen

Die Jahre 2020 und 2021 waren für Industrieunternehmen, die die EEG-Privilegien Eigenerzeugung, Eigenversorgung oder Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) in Anspruch nehmen, vielfach geprägt von dem Erfordernis der Aufstellung des korrekten Messkonzeptes. Es wurde viel Geld in geeignete Zähler investiert und teilweise tagelange Produktionsstillstände in Kauf genommen (z.B. für Wandlereichungen). Heerscharen von Beratern sowie ganze Abteilungen bei BNetzA, BAFA und den ÜNBs haben sich lange Zeit mit nichts anderem beschäftigt. Viele Unternehmen sind Ende des Jahres 2021 deswegen unter Zeitdruck, denn spätestens zum 1. Januar 2022 muss das Messkonzept dann vorgelegt werden. 

Doch wozu eigentlich? Ursprünglich sollte das Messkonzept die korrekte Drittmengenabgrenzung zum Erhalt der Privilegien in der Zukunft absichern sowie die Rückforderung nicht korrekt abgegrenzter, privilegierter Strommengen für die Vergangenheit ausschließen. Würde die EEG-Umlage in Zukunft ersatzlos wegfallen, entfiele auch ein Großteil der Funktionen des mühsam aufgebauten Messkonzeptes. Positiv verbliebe dann vor allem die Möglichkeit zur Nutzung des Messkonzeptes als Grundlage des Controllings im Rahmen des Energiemanagements oder teilweise für andere Privilegien wie bspw. bei der Stromsteuer. Hauptzweck des Messkonzeptes wäre dann im Wesentlichen die Rechtfertigung der Vergangenheit, die ins Verhältnis zu den teilweise weitreichenden Investitionen aus Unternehmensmitteln und Steuergeldern zu setzen wäre. 

Darüber hinaus würde eine Abschaffung der EEG-Umlage grundsätzlich das in die Tat umsetzen, was bereits bei Einführung des CO2-Preises erklärte Idee war. Der CO2-Preis soll langfristig die EEG-Umlage als Steuerungsinstrument beim Energieverbrauch ablösen. Hiermit sollte unter Anderem ein wesentlicher Kritikpunkt an den EEG-Privilegien ausgemerzt werden, nämlich, dass diese nicht oder nicht ausreichend zwischen Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen differenzieren. Wie dieses Problem mit dem CO2-Preis als sog. Input-Belastung gelöst werden könne, wurde in diversen Studien umfassend geprüft und letztlich für umsetzungsfähig bewertet.  

Was unserer Meinung im Vorfeld bislang weniger eingehend bewertet wurde, sind die wirtschaftlichen Auswirkungen des Wechsels von EEG-Umlage und ihren Privilegien auf CO2-Bepreisung. Diese werden voraussichtlich die Grundlagen der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Industrieunternehmen tiefgreifend verschieben. So profitierten aufgrund des bestehenden sog. Carbon-Leakage-Risikos aktuell beispielweise rund 220 Branchen von der Besonderen Ausgleichsregelung. Auch beim CO2-Preis wird ein solches Carbon-Leakage-Risiko gesehen. Allerdings sieht die extra für die Entlastung betroffener Unternehmen geschaffene Verordnung BECV eine Entlastung nur für rd. 60 Branchen vor. Auch wenn die Verbände bisher nicht in der BECV berücksichtigter Branchen noch Aufnahmeanträge stellen dürfen, sind die Kriterien so hoch, dass zu erwarten ist, dass es viele heute noch BesAR-privilegierte Unternehmen nicht in die Liste schaffen werden. 

Zudem orientiert sich Belastung bzw. eine etwaige Privilegierung und deren Höhe nicht mehr an der verbrauchten Strommenge, sondern an dem Verbrauch von den vom nationalen Emissionshandel erfassten Energieträgern, vielfach Erdgas. Da auch innerhalb der Branchen die Versorgungskonzepte oft sehr unterschiedlich, z.B. mit Fokus eher auf Strom oder eher auf Erdgas, angelegt sind, werden sich wahrscheinlich hier ebenfalls deutliche Verschiebungen zeigen. Besonders gut dastehen werden voraussichtlich diejenigen Unternehmen, die bereits jetzt Energieträger einsetzen, die vom CO2-Preis nicht erfasst sind, z.B. Photovoltaik oder Biomasse wie Altholz, oder die bestehende Anlagen auf einen nicht belasteten Energieträger umrüsten können. 

Die Entwicklungen der kommenden Wochen und Monate sollten daher alle Industrieunternehmen genau verfolgen. Sollten sich neue Tendenzen herausbilden, werden wir diese an dieser Stelle für Sie beleuchten. 

Autor: Jens Nünemann (RGC)
            Dr. Franziska Lietz (RGC)

Das Merkblatt zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen nach §§ 63, 64a EEG gibt unter anderem Hinweise zu der dort geregelten Antragsberechtigung, den Antragsvoraussetzungen, dem Antragsverfahren selbst und bestimmten Sonderfällen.

Wer in Deutschland Wasserstoff produzieren möchte, kann die EEG-Umlage für den dazu benötigten Strom entweder über die Besondere Ausgleichsregelung („BesAR“) nach §§ 63 Nr. 1a i.V.m. 64a EEG begrenzen lassen oder sich bei der Herstellung von grünem Wasserstoff nach § 69b EEG komplett von der EEG-Umlage befreien lassen.

Für die BesAR-Regelung der §§ 63, 64a EEG hat das Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) jetzt ein Merkblatt veröffentlicht. Einige ausgewählte Highlights:

  • Das BAFA geht detailliert auf den Kreis der Antragsberechtigten ein: Antragsberechtigt sind stromkostenintensive Unternehmen der WZ-Klasse 20.11 (Herstellung von Industriegasen) und selbständige Unternehmensteile (sUT; näheres zu den Voraussetzungen im Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2021 ab Seite 51), die Wasserstoff über ein elektrochemisches Verfahren herstellen. Die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff muss jeweils den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens bzw. des sUT leisten.
  • Außerdem sind nichtselbständige Unternehmensteile (nUT), in denen Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird, antragsberechtigt. Bei einem nUT wird nur der Stromverbrauch der Einrichtung zur elektrochemischen Herstellung des Wasserstoffs begrenzt. Das Gesamtunternehmen, zu dem der sUT oder der nUT gehört, muss keiner Branche der Anlage 4 EEG angehören.
  • Als Unternehmen i.S.d. § 64a EEG gilt jeder Rechtsträger, der Einrichtungen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff betreibt. Diese Modifizierung des Unternehmensbegriffs ermöglicht die Einbeziehung von Projektgesellschaften, Joint Ventures u.ä.
  • Hinsichtlich der Vorschriften zur Antragsberechtigung der nUT und zur Modifizierung des Unternehmensbegriffs steht die europarechtliche Genehmigung noch aus.
  • Das Merkblatt stellt außerdem dar, dass die BesAR-Anträge für Wasserstoffhersteller bis zum 30. September eines Jahres elektronisch und unter Beifügung diverser Unterlagen, bspw. Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen sowie Jahresabschlüsse, über das Online-Portal ELAN K2 des BAFA zu stellen sind.
  • Bei der Begrenzung nach §§ 63 Nr. 1a i.V.m. 64a EEG 2021 besteht – anders als aus der regulären Antragstellung bekannt – kein Selbstbehalt von 1 GWh.
  • Zu beachten ist, dass § 64a EEG 2021 in einem Alternativverhältnis zu § 69b EEG 2021 steht, sodass ein Unternehmen, das eine Begrenzung der EEG-Umlage beansprucht, nicht gleichzeitig im Hinblick auf den gleichen Stromverbrauch begünstigt werden kann.

Die EU-Kommission hat einen Entwurf mit überarbeiteten Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG) vorgelegt. Stellungnahmen können in der (verkürzten) Konsultationsfrist bis zum 2. August 2021 abgegeben werden.

Beihilfeentscheidungen der EU-Kommission zum deutschen Klima-, Umwelt- und Energierecht beruhen insbesondere auf den sog. Leitlinien für europäische Energie- und Umweltschutzbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG). Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete hier).

Die EU-Kommission hat nach Abschluss der Roadmap-Konsultation und einer offenen Konsultation über Fragebögen (RGC berichtete hier) nun zur gezielten öffentlichen Konsultation einen konkreten Entwurf der überarbeiteten Beihilfeleitlinien vorgelegt. Die Genehmigung von Klimabeihilfen, insbesondere zur Verwirklichung des sog. Green Deal, erhält hierbei neues Gewicht (neu: CEEAG / KUEBLL).

Anhand der überarbeiteten Leitlinien will die EU-Kommission ab dem 1. Januar 2022 nationale Gesetze oder deren Änderungen genehmigen, die Beihilfen in den genannten Bereichen (Klima, Umweltschutz, Energie) gewähren. Das betrifft beispielsweise das deutsche EEG mit der Besonderen Ausgleichsregelung. Verweigert die EU-Kommission die Genehmigung, können Beihilfen nicht gewährt werden bzw. sind – sollten sie bereits ausgezahlt bzw. entsprechende Reduzierungen von Belastungen (z.B. BesAR, u.a.) in Anspruch genommen worden sein – zurück- bzw. nachzuzahlen (RGC berichtete u.a. hier).

Der Entwurf sieht im Schwerpunkt folgende Änderungen vor (Auszug):

Allgemeines und Klimaschutz

Der Anwendungsbereich der CEEAG wird im Hinblick auf den Klimaschutz und in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen (insbesondere zur Ermöglichung des „Green Deal“) erweitert (Kap. 2.2) auf:

  • neue Bereiche (saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität),
  • alle Technologien (einschließlich Förderung erneuerbarer Energien), wobei insbesondere zur Erreichung der Green Deal-Ziele höhere Beihilfen zulässig sein sollen (Förderungen in der Regel im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke) sowie
  • neue Beihilfeinstrumente (insbesondere sog. „CO2-Differenzverträge“).

Der Katalog beihilfefähiger Maßnahmen und Beihilfekategorien wird insgesamt erheblich abgeändert. Ein eigenständiger Wasserstoffbeihilfetatbestand wird hierbei nicht eingeführt, die Förderfähigkeit aber unter mehreren Kategorien (auch kumulierbar) anerkannt.

Daneben soll das Genehmigungsverfahren vereinfacht, gestrafft und flexibilisiert werden, indem:

  • die Beurteilung bereichsübergreifender Maßnahmen künftig anhand eines einzigen Abschnitts der Beihilfeleitlinien erfolgt,
  • für große „grüne“ Vorhaben und Projekte, die im Rahmen bereits von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, die Pflicht zur Einzelanmeldung entfällt.

Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen (Beihilfekategorie „reductions from electricity levies for energy intensive users“ (4.11) sollen im Einzelfall weiterhin möglich sein. Das ist u.a. relevant für Begrenzungen der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG (BesAR). Der Anwendungsbereich wird sogar auf Sozialabgaben und Decarbonisierungsabgaben ausgedehnt.

Aber: Die Anforderungen an eine Genehmigungsfähigkeit solcher Umlagereduzierungen werden erheblich verschärft. D.h. u.a. für die BesAR (nach Auslaufen der aktuellen Genehmigung des EEG):

  • Der Kreis der Beihilfeberechtigten (privilegierte Branchen) wird empfindlich gekürzt auf Sektoren/Branchen, die in Annex I zum Leitlinienentwurf gelistet sind. Neue, verschärfte Kriterien für die Aufnahme einer Branche in diese Liste sind:
     – europaweite Handelsintensität von mindestens 20 % + europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 10 %
    oder
    – europaweite Handelsintensität von mindestens 80 % und europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 7 %.

    Die aktuellen EEAG ermöglichten eine Aufnahme in die Liste noch bei 10 % HI + 10 % Ski und erlaubten Umlagereduzierungen sogar noch bei 4 % HI + 20 % Ski. Diese Anforderungen spiegeln sich für die Besondere Ausgleichsregelung in der heutigen Anlage 4 zum EEG 2021 (8 Seiten). Wird der WZ-Code eines Unternehmens nicht in dieser Anlage (Liste 1 oder Liste 2) geführt, ist das Unternehmen unabhängig davon, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, nicht antragsberechtigt. Der entsprechende Annex I des überarbeiteten Leitlinienentwurfs kürzt diese Liste auf gerade einmal 2 (!) Seiten ein.

Hinzukommen:

  • Verpflichtung für den Beihilfeempfänger mindestens 25% der Kosten (mit Cap bei max. 1.5 % der Bruttowertschöpfung) zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der EEG-Umlage wäre damit auch im Rahmen der BesAR nicht mehr zulässig.
  • Einführung einer kumulativen Mindesthöhe der Abgabe in MWh (vor jedweder Reduzierung), ab dem eine Entlastung überhaupt erst gewährt werden darf (Höhe noch offen).
  • Neue erhöhte Anforderungen an Energieaudits (entweder werden mindestens 30 % des verbrauchten Stroms aus CO2-neutralen Quellen bezogen oder das Unternehmen muss mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfen in Projekte zur Reduzierung von CO2 investieren). Wie von uns vorhergesehen, zieht das „Gegenleistungssystem“ aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BECV in weitere Privilegierungstatbestände Einzug!
  • Bei Kumulierung von Abgabebefreiungen (z.B. EEG-Umlagereduzierung und Steuerentlastung) Verpflichtung des Mitgliedsstaates zur Notifikation in einem einheitlichen Schema, bei dem die Kumulierung offenzulegen ist.

Weitere Schritte

Stellungnahmen können von Interessenvertretern bis zum Ablauf der (verkürzten) Stellungnahmefrist am 2. August 2021 eingereicht werden. Der vorliegende Entwurf der CEEAG wird zudem kurz vor Ende des Konsultationszeitraums auf einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die neuen Leitlinien sollen dann Ende 2021 von der EU-Kommission angenommen werden und ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Die EU-Kommission bittet mit Blick auf Beihilfen in Form der Reduzierung von Elektrizitätsabgaben (relevant u.a. für die Reduzierung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung EEG) insbesondere um Rückmeldung zu folgenden Fragen:

  • Ist die beschriebene Methode zur Identifizierung von beihilfeberechtigten Sektoren (Annex I) geeignet, um die Branchen zu bestimmen, die einem besonders hohen außereuropäischen Wettbewerb ausgesetzt und damit besonders vom Risiko der Standortverlagerung ins Nicht-EU-Ausland bedroht sind (unter Berücksichtigung der Risiken für die Ungestörtheit des europäischen Handels und Wettbewerbs etc.)?
  • Wie hoch soll das Minimum der kumulierten Belastung pro MWh sein, welches erreicht sein muss, damit eine Reduzierung der Belastung genehmigungsfähig ist (Mindestniveau der Abgabe)?

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, Branchen und Interessenvertretern dringend, die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen.

Zur englischsprachigen Fassung des aktuellen Entwurfs der Leitlinien und des Erläuterungsschreibens der EU-Kommission gelangen Sie hier. Eine deutschsprachige Fassung soll zeitnah veröffentlicht werden. Die zugehörige deutsche Pressemitteilung finden Sie hier.

Seit Jahresbeginn sieht das EEG 2021 im neuen § 69b EEG eine EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff vor. Diese Regelung wird jedoch erst zum Leben erweckt, wenn der Gesetzgeber definiert hat, was überhaupt unter grünem Wasserstoff zu verstehen ist. Diese Definition ist jetzt endlich verfügbar.

Die Bundesregierung hat am 19. Mai den vom BMWi vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbaren Energien Verordnung inklusive der neuen Definition zum grünen Wasserstoff beschlossen. Zu der Pressemitteilung des BMWi und dem Referentenentwurf gelangen Sie hier und hier.

Auf diese Definition haben viele Unternehmen, die mit ihren Projekten rund um grünen Wasserstoff in den Startlöchern stehen, sehnsüchtig gewartet – auch wenn Sie hier wohl auf etwas pragmatischere Regelungen gehofft haben dürften. Denn die Anforderungen an grünen Wasserstoff sind hoch:

  • Wasserstoff ist danach nur dann grün, wenn er innerhalb der ersten 6.000 Vollbenutzungsstunden einer Wasserstoffelektrolyseanlage hergestellt wird. Der Verordnungsgeber möchte hiermit einen Anreiz geben, dass die Anlage zur Herstellung des H2 systemdienlich eher dann betrieben wird, wenn die Strompreise aufgrund hoher EE-Einspeisung gering sind.
  • Dazu muss er nachweislich aus einer EE-Anlage im Sinne des EEG stammen, von denen mindestens 85 % in der deutschen Preiszone liegen müssen. Die übrigen 15 % der Anlagen dürfen im Ausland stehen. Sie müssen jedoch mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden sein. 
  • Uns ist nicht klar, ob das Privileg nur besteht, wenn die Anlage zur Herstellung des H2 ausschließlich mit EE-Strom betrieben wird. Dafür würde sprechen, dass im Einleitungssatz des § 12i des Entwurfs, von dem „ausschließlichen Verbrauch“ von dem dann im Folgenden beschriebenen Strom gesprochen wird. Würde man hieraus ein Ausschließlichkeitsgebot abgeleitet, würde jeder Einsatz von konventionellem Strom die gesamte Privilegierung entfallen lassen.
  • Schließlich gilt für den eingesetzten EE-Strom ein Doppelvermarktungsverbot. Für diesen Strom darf weder eine EEG- noch eine KWKG-Förderung gezahlt worden sein.
  • Um den Nachweis zum EE-Strom erbringen zu können, sind bei einer Lieferung von EE-Strom über das öffentliche Netz unter anderem sog. doppelte Herkunftsnachweise erforderlich. Erstens ist für den Strom der (grüne) Herkunftsnachweis zu erbringen. Hierfür sind die Angaben zur optionalen Kopplung nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) beizubringen. Zweitens ist grundsätzlich eine tatsächliche Lieferbeziehung zwischen der EE-Anlage und der Einrichtung zur Herstellung von grünem H2 zu belegen. Ein grünes „Einfärben“ von Strom mit ausländischen Herkunftsnachweisen ist folglich grds. ausgeschlossen. 
  • Etwas leichter ist der Herkunftsnachweis, wenn der Strom ohne Netzdurchleitung zur H2-Herstellungsanlage gelangt. Dann genügt der aus der Eigenversorgung bekannte Nachweis der „1/4-Stunden-Zeitgleichheit“. 
  • Eine EEG-Befreiung setzt dazu voraus, dass die neuen Meldepflichten aus § 12j EEV fristgerecht erfüllt werden. Meldefehler führen – wie bei der Eigenversorgung – zum Verlust des Privilegs.
  • Die Vorgaben werden ab dem 1. Januar 2022 gelten – mit der Aussicht auf weitere Einschränkungen ab dem 1. Januar 2024.

Wir begrüßen den Verordnungsentwurf. Es muss möglichst bald feststehen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen mit einer Befreiung der EEG-Umlage – außerhalb der Besonderen Ausgleichsregelung – bei der Herstellung von grünem H2 gemäß § 69b EEG rechnen können. Zugleich sehen wir jedoch deutlichen Anpassungsbedarf, dies insbesondere zu den folgenden vier Punkten:

Uns überzeugt z.B. die im Entwurf vorgesehene Begrenzung auf 6.000 Vollbenutzungsstunden nicht. Aus unserer Sicht müssen diejenigen, die in eine Anlage zur Herstellung von grünem H2 investieren, alle Freiheiten zur Optimierung der Fahrweise zustehen. Beim Markthochlauf muss der größtmögliche Anreiz zur Investition in die eh sehr teure, zumeist noch unwirtschaftliche Zukunftstechnologie gesetzt werden. Die vom Verordnungsgeber zusätzlich gewollte, systemdienliche Lenkung anhand der Strompreise muss hier zurücktreten.

Dazu sollte die Vorgabe, dass EE-Strom, der über ein öffentliches Netz geleitet wird, von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert werden muss, entfernt werden. Denn so wird es dem Elektrolyseur verwehrt, EE-Anlagen in räumlicher Distanz zu seiner Wasserstoffelektrolyseanlage selbst zu betreiben und deren Strom für die Wasserstofferzeugung zu nutzen. Um grünen Wasserstoff zu etablieren, sollten hier alle in Frage kommenden Szenarien ermöglicht werden.

Für den Markthochlauf schädlich sehen wir zudem die Beschränkung von ausländischem EE-Strom auf 15 % an. Deutschland wird allein noch für mehrere Jahre nicht den Bedarf an EE-Strom decken können. Die Beschränkung des zum Markthochlauf notwenigen EE-Imports kann folglich nicht sachgerecht sein. Außerdem dürfte diese Beschränkung auch europarechtlich bedenklich sein.

Schließlich darf das Gesamtprivileg nicht entfallen, wenn teilweise auch konventioneller Strom verbraucht wird. Gerade während des Markthochlaufs wird es immer Zeiten geben, in denen nicht genügend EE-Strom verfügbar ist. In diesen Zeiten werden Unternehmen zwangsweise auch auf konventionellen Strom zurückgreifen müssen, um ihre Produktion aufrechterhalten zu können. Würde das zum Wegfall der gesamten Privilegierung führen, würde ein wirtschaftlicher Betrieb einer H2-Anlage kaum darstellbar sein.

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