Schlagwortarchiv für: EEG-Umlage

Bitte unterstützen Sie uns bei der Verteidigung gegen diese aus unserer Sicht verfassungsrechtlich bedenkliche Zusatzbelastung!

Worum geht es? Mit dem EEG 2021 wurde der sog. Claw-Back-Mechanismus für bestimmte neue KWK-Anlagen mit Rückwirkung für 2019 und 2020 eingeführt. Eigenstrom aus entsprechenden KWK-Anlagen wird dadurch mit bis zu 100 % EEG-Umlage belastet, und zwar auch rückwirkend für 2020 und 2019.

Wer ist betroffen? Betroffen sind Unternehmen, die neue KWK-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung zwischen 1 und 10 MW zur Eigenversorgung betreiben.

Gibt es Risiken? Der Betrieb neuer KWK-Anlagen zur Eigenversorgung in der genannten Größenordnung droht in vielen Fällen unwirtschaftlich zu werden, Anlagenbetreiber müssen sich auf erhebliche Nachzahlungen einstellen.

Details:
Wir haben Sie bereits hier darüber informiert, dass der sog. Claw-Back-Mechanismus für neue KWK-Anlagen (gemeint sind Anlagen, die nach dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung in Betrieb genommen wurden) mit einer installierten Leistung zwischen 1 und 10 MW zukünftig, und zwar ab dem 1. Januar 2021, wieder aufleben sollte. Damit sollte der Eigenstrom aus betroffenen Anlagen abhängig von den Vollbenutzungsstunden eines Jahres wieder mit bis zu 100 % EEG-Umlage belastet werden. Ausnahmen gibt es hierfür nur für einige Anlagen gemäß § 61d EEG und Unternehmen, die einer Branche nach Anhang 4 Liste 1 des EEG angehören.

Wir hatten zu diesem Zeitpunkt nach einer Anregung des Bundesrats noch die Hoffnung, dass der Claw-Back-Mechanismus in den §§ 61c, 61d EEG auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens abgemildert wird.

Denn die Regelung, die eine Überförderung neuer KWK-Anlagen vermeiden soll, beruht auf einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Jahr 2018. Der Bundesrat hatte im letzten Jahr völlig zurecht darauf hingewiesen, dass sich seitdem durch den nationalen CO2-Handel und die sinkende EEG-Umlage maßgebliche Rahmenbedingungen geändert haben und eine Neuberechnung erforderlich sei. Dazu müsse es Sonderregelungen für besonders komplexe und innovative Anlagen geben.  

Den Forderungen des Bundesrats ist die Bundesregierung jedoch nicht nachgekommen, sondern hat im Gegenteil im letzten Moment des Gesetzgebungsverfahrens überraschend eine empfindliche Verschlechterung für entsprechende Anlagenbetreiber beschlossen: Der Claw-Back-Mechanismus, wirkt nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für 2020 und 2019.

Zur Rückwirkung:
Weil der Claw-Back-Mechanismus mit Rückwirkung für 2020 und 2019 ins EEG 2021 aufgenommen wurde, müssen sich betroffene Anlagenbetreiber darauf einstellen, dass ihr Netzbetreiber für Ihren Eigenstrom die Differenz zur vollen EEG-Umlage (i.d.R. sind dies 60 % der EEG-Umlage) nachfordert, wenn sie ihre KWK-Anlagen in der Vergangenheit jährlich mindestens 7.000 Vollbenutzungsstunden genutzt haben. Wurden die KWK-Anlagen weniger als 7.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr eingesetzt, fällt die EEG-Umlagenachforderung entsprechend geringer aus.

Ob diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig ist, bezweifeln wir.

Die Zulässigkeit dieser Rückwirkung begründet der Gesetzgeber damit, dass die bisherige Regelung des § 61c EEG der ohne den Claw-Back-Mechanismus gegen die von der Europäischen Kommission erteilte beihilferechtliche Genehmigung des EEG-Umlageprivilegs für KWK-Neuanlagen verstoßen habe.

Dabei setzt sich der Gesetzgeber nicht damit auseinander, ob Privilegierungen unter dem EEG 2017 überhaupt genehmigungsbedürftige Beihilfen gewesen sind, oder ob sich nicht aus dem EuGH-Urteil für das EEG 2012 vom 28. März 2019 das Gegenteil ergeben muss. Denn der EuGH hatte für das EEG 2012 entschieden, dass Privilegierungen im damaligen EEG keine genehmigungsbedürftigen Beihilfen gewesen seien, weil insbesondere keine staatliche Mittel in den EEG-Umlagemechanismus des damaligen EEG geflossen sind. Staatliche Mittel wurden aber auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht für die EEG-Umlage eingesetzt. Erst ab dem 1. Januar 2021 wird die EEG-Umlage mit Haushaltsmitteln aus dem nationalen CO2-Handel abgesenkt.  

RGC-Initiative für betroffene Anlagenbetreiber:

Aufgrund der Rückwirkung und der unterbliebenen Neuberechnung der Wirtschaftlichkeit von neuen KWK-Anlagen unter den heutigen Rahmenbedingungen bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Claw-Back-Mechanismus in § 61c EEG sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft.

Aufgrund dieser Zweifel bündelt RGC derzeit betroffene Unternehmen und plant die folgenden Schritte mit einer Kostenteilung:  

  • Bereitstellung eines qualifizierten Zahlungsvorbehalts, untern denen die beteiligten Unternehmen die zu erwartenden EEG-Nachzahlungen leisten sollten.
     
  • Beauftragung eines unabhängigen Gutachtens zur Bewertung der Rechtmäßigkeit von § 61c EEG sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Als Gutachter haben wir einen renommierten Kommentator des EEG mit europa- und verfassungsrechtlicher Expertise gewinnen können.
  • Beauftragung einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand der Eigenversorgungsfälle der an der Initiative beteiligten Unternehmen.
  • Abhängig vom Ergebnis des unabhängigen Gutachtens sollten alle Möglichkeiten einer politischen Intervention ausgeschöpft und eine „Musterklage“ für die an der Initiative beteiligten Unternehmen erwogen werden.

Wir bitten die betroffenen Unternehmen und gern auch deren Interessenverbände, uns bei dieser Initiative zu unterstützen! Annerieke Walter walter@ritter-gent.de und Prof. Kai Gent gent@ritter-gent.de freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

29 Bundestagsabgeordnete der CDU plädieren in einem Papier für eine „Politik für eine grüne Null“ und fordern weitere Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz, um den CO2-Ausstoß in Deutschland und Europa zu senken. Unter anderem sollen bestimmte Subventionen und Steuern gestrichen, die EEG-Umlage abgeschafft und der CO2-Preis erhöht werden.

Anlass des Aufrufs durch die Gruppe der Bundestagsabgeordneten ist die Veröffentlichung der neuesten Zahlen zu CO2-Emissionen durch das Umweltbundesamt.

In dem Papier der Bundestagsabgeordneten heißt es „Unseren Klimazielen sind wir ein großes Stück näher gekommen, gerade beim Abbau von CO2 in der Industrie und im Energiesektor. […] Bei aller berechtigten Freude ist klar, dass wir insgesamt mit dem bisherigen Tempo die höher ambitionierten Ziele der EU nicht werden erreichen können.“. Die Gruppe fordert daher zusätzliche Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz und eine neue Regulationskultur.

Konkret schlägt die Gruppe die Erhöhung des CO2-Preises. Gleichzeitig wird für die Abschaffung der Subventionen für Diesel und Kerosin plädiert, da diese den CO2-Preis reduzieren. Im Gegenzug dazu fordern sie die Streichung von energiebezogenen Steuern und Abgaben wie der EEG-Umlage, der Energiesteuer, der Stromsteuer und der Mineralölsteuer, da diese den CO2-Preis ungleichmäßig verteuern.

Die Gruppe verspricht sich durch diese Maßnahmen „die größte Abgabenentlastung seit Jahren“. Auch wenn der CO2-Preis zunächst erhöht werden muss, um gegen zu finanzieren, dass die eingesparten Subventionen geringer, als die wegfallenden Steuereinnahmen sind, so fällt diese Mehrbelastung doch langfristig komplett weg: Die möglichen neuen Ziele der EU im Rahmen des „European Green Deal“ sehen vor, bis 2050 klimaneutral zu sein. Wenn also ab 2050 kein CO2 mehr ausgestoßen wird, ist keine CO2-Abgabe mehr zu zahlen. Dieser „Umstieg“ der Abgaben und Subventionen sollte nach Meinung der Abgeordneten-Gruppe europäisch koordiniert werden und dürfe die Wirtschaft nicht belasten.

Ein weiteres wichtiges Anliegen der Gruppe ist ein wirkungsvoller und gerechter Carbon-Leakage-Schutz sowohl für den europäischen, als auch den nationalen CO2-Preis, um die deutschen Unternehmen nicht im europäischen und internationalen Wettbewerb zu benachteiligen. Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen sollen daher an die Umsetzung von wirtschaftlichen Klimaschutzmaßnahmen geknüpft werden. Über den aktuellen Stand der Carbon-Leakage-Regelung zum BEHG haben wir Sie hier informiert.

In dem Papier wird zudem eine Innovationsoffensive für den Klima- und Umweltschutz gefordert, da Investitionen in saubere, nachhaltige und effiziente Technologien Beschleuniger für die wirtschaftliche Entwicklung, Arbeitsplätze und Nachhaltigkeit sind. Dies soll durch eine „neue Regulationskultur“ gelingen, in der nicht mehr Verbote im Vordergrund stehen, sondern „clevere Regeln“.

Als Beispiel für fehlende Innovationen werden die in Deutschland geltenden gesetzlichen Hürden für die Einlagerung von CO2 angeführt: Während die Abscheidung und Nutzung oder Einlagerung von Kohlendioxid in Norwegen und Island erfolgreich betrieben werde, sei die Anwendung in Deutschland praktisch nicht möglich.

Die Vorschläge der CDU-Abgeordneten-Gruppe sind ein weiterer Beitrag zur Umgestaltung des aktuellen energierechtlichen Systems. Für uns steht es außer Frage, dass CO2 zum maßgeblichen Faktor wird. Die Einführung des nationalen CO2-Handels ist der erste Schritt, dem die nächste Bundesregierung, egal wie diese zusammengesetzt sein wird, weitere CO2-Regelungen folgen lassen wird. Jedes Unternehmen sollte daher schon jetzt intensiv prüfen, wie es seinen CO2-Ausstoß reduzieren kann. Gerade Chancen, regenerative Energien in Form von PV, Wind, Biomasse, Biogas oder grünem H2 einzusetzen, sollten dringend ergriffen werden. Bei H2- und Windprojekten bieten sich, insbesondere für den Mittelstand, Kooperationen an, wie wir aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen. Vorsicht ist jedoch bei den zahlreichen Angeboten geboten, deren Wirtschaftlichkeit allein mit EEG-rechtlichen Vorteilen begründet wird. Solche Ansätze werden sich schnell überholen.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, sprechen Sie uns gern an. Oder wie wäre es mit einem Brainstorming in einem gemeinsamen Workshop!    

Zum Start erläutern wir Ihnen alles Wichtige zu den EEG-Meldepflichten und zur Registrierung im Marktstammdatenregister

Immer mehr Mandanten nutzen unsere Video-Tutorials und geben uns ein großartiges Feedback. Besonders werden Verständlichkeit, strukturierte Darstellung, zeitliche Flexibilität, Möglichkeit zum „Zurückspulen“ und unsere Praxistipps gelobt. Zudem erreichten uns viele Anfragen, ob wir nicht außerhalb unserer Tutorials, die grds. aus mehreren Videos zu einem Themenkomplex bestehen, Einzelvideos zum Umgang mit drängenden Praxisthemen bereitstellen könnten.

Diesem Wunsch möchten wir gern mit unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“ nachkommen. Zum Start stehen ab jetzt die Videos

  • „RGC-Fokus: EEG-Meldepflichten für Eigenerzeuger, EltVU und BesAR-Unternehmen“
  • „RGC-Fokus: Registrierung im Marktstammdatenregister“

in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal.

Beide Videos sind ein Muss für diejenigen, die Meldungen aus dem EEG oder der MaStRV als Eigenerzeuger, EltVU oder BesAR-Unternehmen erfüllen müssen, da bei Verstößen scharfe Sanktionen drohen!

Viel Spaß mit unserer neuen Videoreihe!

Quasi in letzter Sekunde wurden in das EEG 2021 noch umfangreiche Regelungen für die Privilegierung der elektrolytischen Wasserstofferzeugung aufgenommen. Die Eckpunkte erläutern wir hier:

Die neuen Regelungen mit Privilegien für die elektrolytische Herstellung von Wasserstoff sind erst äußerst kurzfristig in das EEG 2021 aufgenommen worden. Geregelt wurden 2 verschiedene Privilegien im EEG sowie das Privileg des Entfallens der KWKG-Umlage:

  1.  Begrenzung der EEG-Umlage bei Wasserstofferzeugung nach der Besonderen Ausgleichsregelung

    Der Einsatz von Strom bei der Wasserelektrolyse unterfällt nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen einer neuen, eigenständigen Begrenzungsmöglichkeit der EEG-Umlage auf 15 % nach der sog. Besonderen Ausgleichsregelung. Die Begrenzungsmöglichkeit besteht im Grundsatz für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Wasserstoffherstellung ist; wird aber auf die Wasserstoff-herstellung in selbstständigen und nicht selbstständigen Unternehmensteilen ausgedehnt.

    Ein Selbstbehalt von 1 GWh besteht an dieser Stelle nicht, um auch kleinere Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff von der Privilegierung zu erfassen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 26). Im neuen Absatz 8 des § 64 EEG wird diese neue Begrenzungsmöglichkeit jedoch auf grünen Wasserstoff im Sinne einer nach § 93 EEG 2021 neu zu schaffenden Verordnung beschränkt.

    Vom Umfang her erfolgt die Begrenzung auf 15 % der normalerweise geschuldeten EEG-Umlage. 0,5 % der Bruttowertschöpfung, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, dürfen aber nicht unterschritten werden, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat. Zudem dürfen 0,1 ct/kWh nicht unterschritten werden.

  2.  Vollbefreiung von der EEG-Umlage

    Darüber hinaus regelt § 69b EEG 2021 eine weitere Privilegierung: das vollständige Entfallen der EEG-Umlage. Dieses Privileg ist streng beschränkt auf die Erzeugung von grünem Wasserstoff. Die strenge Beschränkung auf grünen Wasserstoff setzt zudem voraus, dass eine Verordnung zur Definition des „Grünen Wasserstoffs“ nach § 93 EEG 2021 erlassen wurde.

    Dieses Privileg und die Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung bei der Wasserstofferzeugung schließen sich nach dem Gesetzeswortlaut aus. Allerdings darf durch Antragstellung nach § 64a EEG 2021 kalenderjährlich zwischen den Systemen gewechselt werden, Unternehmen haben insoweit also ein Wahlrecht (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/25326 (Vorab-Fassung), S. 29). Für die Abgrenzung der privilegierten Mengen gelten auch in diesem Zusammen-hang die Regelungen des § 62b EEG 2021. Ebenso gelten hinsichtlich der Mitteilungspflichten die allgemeinen Vorschriften, vgl. § 70 ff. EEG 2021.

  3. Vollbefreiung von der KWKW-Umlage

    Mit der Novelle kommt schließlich auch ein neuer § 27b KWKG, der ein Entfallen der KWKG-Umlage dann vorsieht, wenn „Grüner Wasserstoff“ entsprechend den Regelungen der nach § 93 EEG 2021 zu schaffenden Verordnung erzeugt wird.

Zwar wurden damit im neuen EEG umfangreiche Privilegierungsvorschriften für die Erzeugung von Wasserstoff geschaffen. Allerdings privilegieren diese vorrangig „Grünen Wasserstoff“. Zudem sehen diese sämtlich vor, dass erst der Erlass einer Verordnung nach § 93 EEG abgewartet wird. Ähnlich wie der Erlass der ersten BiomasseV im Som-mer 2001 könnte dies den Förderstart also noch erheblich verzögern.

Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag beschlossen werden.

Aus mehreren Quellen haben wir erfahren, dass sich CDU und SPD darauf verständigt haben, Schätzungen bei der Drittmengenabgrenzung um ein weiteres Jahr, also auch für das Kalenderjahr 2021, zuzulassen. 

Nach aktueller Rechtslage müssen all diejenigen, die als Eigenerzeuger oder BesAR-Unternehmen von einer reduzierten EEG-Umlage profitieren, die ab dem 1. Januar 2021 an dritte Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen im Rahmen eines Messkonzepts über geeichte Zähler abgrenzen. Schätzungen sind nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Das Entsprechende gilt für die Unternehmen, die eine Reduzierung von netzseitigen Umlagen beanspruchen, wie z.B. für die § 19 StromNEV-Umlage.

Die betroffenen Unternehmen haben deshalb unter Hochdruck daran gearbeitet, bis zum Ende des Jahres gesetzeskonforme Messkonzepte zu errichten. Corona hat diese Vorhaben jedoch für viele Unternehmen unmöglich gemacht. Zähler sind nicht lieferbar. Montagefirmen konnten Betriebsgelände nicht betreten. 

Vor diesem Hintergrund haben sich die Regierungsparteien jetzt nach intensivster politscher Intervention zahlreicher Verbände und auch uns darauf geeinigt, den Unternehmen für die Errichtung von Messkonzepten ein weiteres Jahr Zeit zu geben. Diese Verlängerung ist dringend notwendig, da die Unternehmen, die das Messkonzept nicht fristgerecht hätten errichten können, ihre Privilegierungen ganz oder teilweise verloren hätten. Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag mit dem EEG 2021 verabschiedet werden. Weitere Details finden Sie dazu hier

Gleichwohl sollten Unternehmen ihre Aktivitäten zur Errichtung ihrer Messkonzepte jetzt nicht einstellen, sondern diese weiter vorantreiben. Bekanntlich ist ein Jahr schneller um, als man anfangs glaubt. Wer eine Anleitung zur Drittmengenabgrenzung sucht, wird mit unserem Drittmengen-Tutorial fündig. Wir unterstützen Sie auch gern bei der notwendigen Dokumentation Ihres Messkonzepts.    

Erklärung sollte alle Schritte der Drittmengenabgrenzung im Detail beschreiben!

Sofern Unternehmen EEG-Privilegien oder eine Reduzierung der StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen, müssen sie bekanntlich ihren Selbst- vom Drittverbrauch abgrenzen. Zudem müssen sie bei den hierzu im Kontext zu erbringenden Meldungen im nächsten Jahr dokumentieren, ab dem 1. Januar 2021 ein gesetzeskonformes Messkonzept zu betreiben. Dies ist zumindest dann erforderlich, wenn die für das Kalenderjahr 2020 zu meldenden Mengen geschätzt wurden oder das Leistungsverweigerungsrecht für EEG-Forderungen der Kalenderjahre 2017 und früher genutzt wird.

Welchen Inhalt die Dokumentation haben muss, lässt sich § 104 Abs. 10 EEG entnehmen. Dort heißt es wie folgt:
„ …, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2021 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird.“

Es muss also erläutert werden, dass das seit dem 1. Januar 2021 praktizierte Messkonzept den EEG-rechtlichen Vorgaben genügt. Das heißt nach unserem Verständnis, dass alle Prüfungsschritte der Drittmengenabgrenzung schriftlich im Detail erläutert werden müssen. Hierzu zählen Ausführungen zu den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung, der Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung, dem Verfahren zur Ermittlung von Drittmengen, zur Bestimmung von Bagatellen und zum „Wie“ der Abgrenzung, also zum Messen und Schätzen. Eigenerzeuger sollten zusätzlich begründen, weshalb die verbauten Zähler dazu geeignet sind, mess- und eichrechtskonform den ¼ h-Nachweis zu führen. Außerdem sollten Sie drittabnehmerbezogen Angaben zur sog. gewillkürten Nachrangregelung machen, sofern diese bei Ihnen zum Einsatz kommt. Abgerundet werden sollte die Dokumentation durch technischen/schematischen Skizzen.

Die Gliederung der Dokumentation könnte danach z.B. wie folgt aussehen:

I.    Grundlagen der Drittmengenabgrenzung
II.    Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung
III.    Ermittlung von Drittenmengen
IV.    Bagatellen (§62a EEG)
V.    Grundsatz: Mess- und eichrechtskonforme Messung (§ 62b Abs. 1 EEG)
VI.    Ausnahme: Schätzungen (§ 62b Abs. 2 EEG)
VII.    (Ggfs.) Nachweis der Zeitgleichheit (§ 62b Abs. 5 EEG)
VIII.    Technische/schematische Skizzen

Wie Sie sehen, halten wir somit bloße grafische oder tabellarische Darstellungen mit allgemeinen Zitaten aus dem EEG und dem Leitfaden der BNetzA, wie wir sie häufig vorgelegt bekommen, für ungenügend. Außerdem beachten Sie, dass mit der Dokumentation des Messkonzepts die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben belegt werden soll, es sich also um eine vorwiegend rechtliche/rechtsberatende Tätigkeit handelt, die nicht ohne Ihren Rechtsberater vorgenommen werden sollte.

Wenn Sie weitere Fragen zur Dokumentation Ihres Messkonzepts haben, melden Sie sich gern bei uns. Sie können bei uns die Formulierung von Messkonzepten zu einem Pauschalpreis beauftragen.

EU-Regularien sollen an die Klimaschutzziele angepasst werden.

Die EU-Kommission hat kürzlich einige Konsultationsverfahren in Bezug auf die folgenden EU-Regelungen gestartet:

  • EU-Emissionshandels-Richtlinie
  • Effort-Sharing-Verordnung (ESR; Lastenteilung) 
  • LULUCF-Verordnung
  • EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
  • EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EE-RL) 
  • CO2-Emissionsstandars für Kraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge
  • EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL)

Die Europäischen Regelungen sollen an die neuen Klimaschutzziele der CO2-Einsparung von 55 % bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität bis 2055 angepasst werden.

Im Rahmen der Konsultation finden sich u. a. die folgenden Themen: Anpassungen beim Europäischen Emissionshandel, Anhebung des EU-weiten Energieeffizienzzieles für 2030, Verpflichtung großer Unternehmen, Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit umzusetzen, Angebot kostenfreier Energieaudits für kleine und mittlere Unternehmen, Einführung von Anreizen zur Effizienzsteigerung, Anhebung des EU-weiten Erneuerbaren-Energien-Ziels für 2030, Verbindlichkeit der EE-Ziele auf EU- oder nationaler Ebene, Vorgabe einer Mindestmenge für den Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Industrie, Vorgabe konkreter Maßnahmen für die Elektrifizierung im Industrie-, Gebäude- und Transportbereich, Anpassung der Besteuerung von Energieprodukten und Strom an die EU-Klima- und Energieziele.

Die Konsultationen laufen bis Anfang Februar 2021. Mit einer Verabschiedung der angepassten Regelungen kann nach aktuellem Stand im 2. Quartal 2021 gerechnet werden.

Auch zur Revision der EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) wurde eine Konsultation gestartet. Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete). Im Rahmen der Konsultation sollen Interessenträger aktuell die Gelegenheit erhalten, zu den künftigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 gelten werden, Stellung zu nehmen. Sie können an dieser öffentlichen Konsultation teilnehmen, indem Sie den Online-Fragebogen ausfüllen. Zu dem Fragebogen gelangen Sie hier.

Das war ein großes Stück Arbeit! Aber es war uns wichtig, dass Sie kurzfristig eine Anleitung zur Umsetzung des Leitfadens erhalten!

Wir haben seit Veröffentlichung des finalen BNetzA-Leitfadens zum Messen und Schätzen für Sie mit Hochdruck an den Fachvideos zu unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ gearbeitet. Heute können wir Ihnen die erfreuliche Mittteilung machen, dass wir mit allen Fachvideos fertig sind. Freigeschaltet sind die Fachvideos „Was ist eine Bagatelle?“, „Das OB und WIE von Messen und Schätzen“ und „Besonderheiten von E-Mobilen, USV, Notstrom und Verbrauchsanlagen mit Akku“ und „Besonderheiten zur Eigenerzeugung“ (zusätzlich ins Programm aufgenommen).

In den Videos informieren wir Sie über alle wichtigen Neuigkeiten aus dem finalen BNetzA-Leitfaden und geben Ihnen eine Anleitung, wie Sie diese in der Praxis umsetzen können. Verbleibende Fragen beantworten wir in persönlichen Online-Fragestunden. Einen Einblick können Sie sich von unserer Update-Veranstaltung in dem kostenfreien „Ankündigungs- und Einführungsvideo“ und dem gekürzten Beispielvideo „Wann ist ein Dritter eine Bagatelle?“ von unserer Kollegin Annerieke Walter in der RGC Manager App (Rubrik: „Video & Podcast“) oder in unserem RGC-Manager-Portal hier verschaffen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, unser Update-Angebot zu nutzen, denn entscheidende Infos und Handlungsempfehlungen, die wir in unseren Workshops aus dem letzten und vorletzten Jahr und in durchgeführten Drittbelieferungschecks ausgesprochen haben, bedürfen aufgrund des finalen BNetzA-Leitfaden einer Aktualisierung. Dabei gibt es viele Neuigkeiten, die Ihnen erhebliche Vereinfachungen bei der Errichtung Ihres Messkonzepts bringen werden.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Update-Veranstaltung  finden Sie (wiederum) in der RGC Manager App oder hier. Unsere Update-Veranstaltung (4 Fachvideos und persönliche Online-Fragestunde) kostet 490,00 € netto/Person.

Und wer noch das überwältigende Feedback zu unseren Video-Tutorials nachlesen möchte, kann dies hier.

Wir sind kräftig am Drehen für unsere Update-Veranstaltung

Wie Sie schon hier erfahren haben, arbeiten wir mit Hochdruck an unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“. Heute ist ein weiteres Video fertig geworden, und zwar das Ankündigungs- und Einführungsvideo. Dieses können Sie kostenfrei in unserer App unter „Video &Podcast“ in unserem RGC Manager Portal oder auch bei YouTube ansehen.

Mit unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ stellen wir Ihnen in vier Fachvideos die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstaltung inkludiert) bieten wir persönliche Online-Fragestunden an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.  

Neue Veranstaltung: In vier Fachvideos + persönlicher Fragestunde stellen wir Ihnen kurz und knapp die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Start bereits diesen Mittwoch!

Wie wir heute hier schon berichtet haben, sind wir von der finalen Fassung des Leitfadens der BNetzA zu Messen und Schätzen begeistert. Er bringt im Vergleich zu seiner Konsultationsfassung deutlich mehr Klarheit, widmet sich ergänzend zu wichtigen Themen, die bisher bei der Drittmengenabgrenzung erhebliche Schwierigkeiten bereitet haben (E-Mobile, Rekuperationsanlagen, USV, Notstrom etc.), und bringt weitere Erleichterungen für die Bestimmung und Abgrenzung von Bagatellen (Handwerker, Reinigungsfirmen, Bürogeräte etc.).

Mit unserer neuen Online-Veranstaltung „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“  stellen wir Ihnen in vier Fachvideos
die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den
RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese
umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstalung
inkludiert) bieten wir persönliche
Online-Fragestunden
an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.

Die Online-Fragestunden begrenzen
wir auf 15 Unternehmen, damit wir ausreichend Zeit haben, alle offenen Fragen zu
den Neuigkeiten aus dem Leitfaden zu beantworten.

Unsere Update-Veranstaltung ist das Richtige für die Unternehmen,
die sich bereits mit den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung und der
Konsultationsfassung des Leitfadens beschäftigt haben. Sollten Sie sich
erstmalig mit dem Thema auseinandersetzen, ist für Sie unser RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden die bessere Wahl. Dort stellen wir Ihnen eine vollständige Anleitung zur
Drittmengenabgrenzung bereit. Wenn Sie es gleichwohl zuerst mit unserer
Update-Veranstaltung ausprobieren möchten, ist dies kein Problem. Sie können jederzeit
gegen Anrechnung des Veranstaltungspreises auf unser RGC Video-Tutorial
upgraden.

Unsere Update-Veranstaltung richtet sich ausschließlich
an stromverbrauchende Unternehmen, die für ihre Standorte ein
Drittmengenabgrenzung vornehmen müssen. Energieberatern und anderen Dienstleistern
können wir daher die Teilnahme nicht ermöglichen.