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Die BNetzA hat heute ihren endgültigen Leitfaden zu Messen und Schätzen veröffentlicht!

Im September letzten Jahres hatte die BNetzA ihren Hinweis zu Messen und Schätzen zur Konsultation gestellt. Lange haben wir der Endfassung des Dokuments entgegengefiebert. Nun hat die BNetzA diesen als „Leitfaden zu Messen und Schätzen“ endlich fertiggestellt und veröffentlicht. Im ersten Schritt geben wir Ihnen hier den Link zum Download an die Hand, um dann kurzfristig im zweiten Schritt über die Inhalte zu berichten.

Mit dem Leitfaden verfolgt die BNetzA folgendes Ziel:

„Mit dem Leitfaden legt die Bundesnetzagentur ihr Grundverständnis zu den Regelungen zum Messen und Schätzen [§§ 62a und 62b EEG] dar. Er dient den betroffenen Bürgern und Unternehmen als Orientierungshilfe, um eine praxistaugliche und einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu mindern.
          
Die gesetzlichen Regelungen werden anhand von 21 Vereinfachungen konkretisiert und deren Anwendung anhand von 27 Beispielen veranschaulicht.

Der Leitfaden gliedert sich in fünf Abschnitte, die mit Erläuterungen, Skizzen Abbildungen und Tabellen die praktische Anwendung der Regelungen erleichtern sollen. Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder zumindest reduziert werden kann. Die zahlreichen Vereinfachungen stellen ein Spektrum an Möglichkeiten dar, aus denen die Unternehmen passende Lösungen für ihr spezifisches Problem auswählen können.“

Für eine Privilegierung in 2021 ist ein Messkonzept zwingend, für ein Privilegierung in 2020 muss im Falle der Schätzung von Strommengen bei der nächsten Meldung eine Erklärung zum ab dem 01.01.2021 praktizierten Messkonzept vorgelegt werden.

Wie wir hier berichtet haben, müssen Letztverbraucher, die ihre netzseitigen Umlagen (insb. § 19 StromNEV-Umlage) für das Jahr 2020 begrenzen lassen wollen, bei der Meldung in 2021 eine Erklärung zum 01.01.2021 errichteten Messkonzept vorlegen. Das zumindest dann, wenn sie bei der erforderlichen Drittmengenabgrenzungen schätzen möchten.

Den gleichen Hinweis geben nun auch diverse Netzbetreiber. In einem Schreiben finden sich z. B. folgende Erläuterungen:

„Für das Begünstigungsjahr 2020

Gemäß der Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG müssen Sie uns zu einer ggf. vorgenommenen Schätzung eine detaillierte Selbstauskunft (Angaben nach 5 62b Abs. 4 EEG) sowie eine zusätzliche Erklärung vorlegen, die die messtechnische saubere Abgrenzung der Strommengen ab dem 1. Januar 2021 darstellt oder die Voraussetzungen für eine Schätzungsbefugnis nach § 62b Abs. 2 EEG darlegen. Andernfalls liegen die Voraussetzungen für die Übergangsvorschrift nicht vor, und wir müssen den höheren Umlagesatz für die insgesamt bezogene Strommenge berechnen. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass die erforderliche Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft bzw, bestätigt wird.“

„Für das Begünstigungsjahr 2021
Die Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG läuft nach jetziger Rechtslage am 3L.12.2020 aus. Ab diesem Zeitpunkt sind abzugrenzende Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinríchtungen zu erfassen. Damit Sie Ihre Privilegierung der §19 StromNEV-Umlage nicht verlieren, sollten Sie ggf. bis zum 31.12.2020 handeln.“

Die Netzbetreiber stellen die gesetzlichen Vorgaben zum Messkonzept korrekt dar. Die gleichen Anforderungen gelten auch für die EEG-Privilegien, also die Eigenversorgung und die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR). Die Hinweise der Netzbetreiber sollten daher dringend befolgt werden. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass sie ohne Messkonzept grds. keine Privilegien mehr gewähren werden.

Das Problem vieler Unternehmen ist jedoch, dass sie – auch wegen Corona – fristgerecht bis zum 31.12.2020 kein Messkonzept mehr errichten können. Wir und die Verbände arbeiten daher mit Hochdruck daran, dass diese Frist um ein Jahr verlängert wird. Im aktuellen Entwurf der EEG-Novelle ist eine solche Frist jedoch noch nicht enthalten. Trotzdem sind wir weiterhin optimistisch.

Hierauf zu vertrauen, ist aber sicher der falsche Weg. Alle Unternehmen, die ein Privilegierung anstreben, sollte mit aller Kraft an der Errichtung des Messkonzepts arbeiten. Sofern Sie dabei Hilfe brauchen, unterstützen wir Sie gern mit unseren neuen modularen RGC-Dienstleistungen,  über die Sie hier mehr erfahren können.  

Alle Fachvideos zur EEG-/KWKG-Drittmengenabgrenzung online! Wir sind weiterhin fleißig dabei, die Fachvideos für unseren „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ zu drehen.

Nach dem Startschuss vom 8. Juli haben wir zwei weitere Videos online gestellt:  In dem ersten Video „Messkonzept: Beispiel und Dokumentation für die Vorlage beim Netzbetreiber“ grenzt unsere Kollegin Aletta Gerst in einem Beispiel-Messkonzept typische Dritte ab und gibt Ihnen einen konkreten Textvorschlag für die Dokumentation eines Messkonzepts an die Hand.

In dem zweiten Video wird es besonders spannend für BesAR-Unternehmen. Dort erläutert unsere Kollegin Lena Ziska, welche Besonderheiten bei der Drittmengenabgrenzung im Rahmen der BesAR zu beachten sind.

Damit sind alle Fachvideos online, die Sie für eine Drittmengenabgrenzung im Rahmen des EEG und KWKG benötigen. Im nächsten Schritt produzieren wir jetzt die Videos, in denen wir Ihnen die Besonderheiten erläutern, die Sie bei der Drittmengenabgrenzung innerhalb anderer Privilegierungstatbestände zu beachten haben, wie im Stromsteuerrecht, bei Netzentgelten und der Konzessionsabgaben.
 
Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Die ersten 10 Fachvideos sind freigeschaltet.

Wir waren sehr fleißig und starten heute mit den ersten 10 Fachvideos in unser „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“. Die weiteren Fachvideos möchten wir bis spätestens Ende Juli fertig haben.

Ab heute können die Teilnehmer folgende Videos sehen:

  •  Ankündigungs- und Eröffnungsvideo
  • Video Wer ist Dritter (EEG/KWKG)?
  • Wann ist ein Dritter eine Bagatelle (EEG/KWKG)? 
  • Das Ob und Wie von Schätzung und Messung (EEG/KWKG) 
  • Die Besonderheiten bei der Eigenerzeugung (EEG)?
  • Lackmann, der Lösungsanbieter: Hardware, Software und Dienstleistungen aus einer Hand
  •  Mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen und Systemtechnik Lackmann-Team
  • Konzepterstellung im Unternehmen (Messkonzept)
  • Technische Umsetzung – Realisierung und Projektmanagement (Messkonzept) 
  • Wie sieht ein ISO-Messkonzept aus?

Diese Woche folgt sicher noch unser Video „Messkonzept: Beispiel und Dokumentation für die Vorlage beim Netzbetreiber“. Dort zeigen wir Ihnen an einem Beispiel, wie Sie typische Dritte innerhalb eines Messkonzepts abgrenzen sollten, und stellen konkrete Textvorschläge zur Dokumentation Ihres Messkonzepts bereit.

Mit unserem Tutorial geben wir Ihnen in 17 Videos von 10-15 Minuten die vollständige Anleitung für die Drittmengenabgrenzung, Errichtung von Messkonzepten und Erfüllung von Meldepflichten mit einer Fülle von Praxistipps an die Hand. Wir betrachten das EEG, KWKG, StromSt, StromNEV, KAV, ISO 50.001. Dabei beschränken wir uns nicht auf rechtliche Ausführungen, sondern die Experten von der Heinz Lackmann GmbH & Co. KG erläutern Ihnen darüber hinaus die technischen Anforderungen an Messkonzepte und deren Errichtung/Betrieb, WP/StB Stefan Bartscher gibt Ihnen Tipps zur Testierung und Auditor Mark Jüttner von der cp energie GmbH zum ISO-Messkonzept. Zudem geben wir Ihnen eine Aktualitätszusage bis Ende dieses Jahres.

Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Das Tutorial ist für alle Unternehmen, die energierechtliche Privilegierungen nutzen, genau das Richtige!

Die Vorbereitungen zu unserem „RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ laufen auf Hochtouren. Einige Fachvideos und Interviews sind fertig, einige werden gerade gedreht, einige bekommen inhaltlich ihren letzten Schliff. Wir arbeiten an einer vollständigen Anleitung zur Drittmengenabgrenzung.

Als erstes Video haben wir heute das Ankündigungs- und Eröffnungsvideo zum Tutorial hochgeladen und für jedermann freigeschaltet. Dort erfahren Sie, was Sie in unserem Tutorial erwartet und für wen sich die Teilnahme lohnt. Das Video können Sie entweder in unserer RGC Manager App (Rubrik: „Video & Podcast“) oder in unserem RGC-Web-Portal ansehen. Unser Tutorial startet am 6. Juli 2020. Die 17 Fachvideos stehen den Teilnehmern zumindest bis Ende 2025 in unserer Mediathek bereit. Mehr Flexibilität geht nicht. 

Weitere Infos und die Anmeldung finden Sie hier:

Danke für das super Feedback!

Gestern fand das Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima statt. Wir waren ehrlich gesagt etwas aufgeregt, weil es die Premiere unseres neuen „Tageschau“-Formats war, in dem sich Liveschaltung und Fachvideos in einem rd. 2,5-stündigen Webinar abwechselten. Aber die Aufregung war schnell verflogen als sich die Kongressteilnehmer intensiv beteiligten und die Technik durch den super Job unserer IT-Spezialisten Florian Apel und Nils Schulz mitspielte.

In dem Live-Event moderierten Prof. Kai Gent, Eva Schreiner und Annerieke Walter ein Planspiel zur klimafreundlichen Umgestaltung von Versorgungskonzepten (Brennstoffwechsel auf Biogas, Biomasse, Holz, H2, PV-Anlagen, Speicher, E-Mobilität). Zudem beantworteten sie in einem regen Austausch die Fragen der Kongressteilnehmer. Natürlich gehörten auch politische Statements mit dazu. Im Ergebnis waren sich alle einig, dass mit der nationalen CO2-Bepreisung eine neue Welt beginnt, gerade energieintensive Unternehmen handeln müssen und der Gesetzgeber noch einige Hausaufgaben hat!

Das Feedback der Kongressteilnehmer zum Live-Event und zum gesamten Kongress ist überwältigend. Ein kleiner Auszug:

  • „Super Beiträge! Sehr interessant, spannend gemacht, das Rechtliche sehr übersichtlich, kurz und knackig und sehr hilfreich! Wie immer halt, wenn RGC dran ist!“
  • „Zuallererst mal Glückwunsch zu der äußerst gelungenen Veranstaltung incl. der Videos zu ihrem Online-Kongress. Wie man es von RGC kennt, waren die Themen sehr gut gewählt und professionell aufbereitet.“
  • „Eine super Alternative zum Präsenz-Kongress. Für die einzelnen Teilnehmer sehr flexibel und super zu organisieren. Ihre Arbeit hat sich gelohnt!“
  • „Das Thema BEHG Auswirkungen aufs EEG für BeSAR-Unternehmen ist natürlich super aktuell!“

Herzlichen Dank für diese motivierenden und beflügelnden Worte! Wir freuen uns sehr!

Das Klimathema bleibt für die energieintensiven Unternehmen natürlich weiter hoch aktuell. Sie können den Kongress mit allen Fachvideos und der Aufnahme unseres Live-Events daher weiterhin buchen. Infos/Anmeldung finden Sie hier. 

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.

Ein Dogmawechsel mit erheblichen Folgen für energieintensive Unternehmen
Das BMWi hat am 13. Mai 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgelegt. Die Änderung soll es dem Bund ermöglichen, Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der EEG-Umlage zu leisten.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln entlastet werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieser Beschluss nun umgesetzt werden. Dabei werden in der Entwurfsbegründung jedoch die eingesetzten Haushalsmittel nicht auf die Einnahmen aus dem BEHG beschränkt. Eröffnet wird die Option, auch weitere Haushaltsmittel zur kurz- oder mittelfristigen Reduzierung der EEG-Umlage einzusetzen. Als Grund für einen solchen zusätzlichen Mitteleinsatz wird z.B. die Corona-Krise genannt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage ist im Grundsatz natürlich zu begrüßen. Der Einsatz von staatlichen Mitteln führt aber zwangsweise dazu, dass das EEG zur staatlichen Beihilfe wird und somit ohne Genehmigung der EU-Kommission nicht vollzogen werden darf. Damit wird das erfreuliche Urteil des EuGH, in dem die Beihilfequalität des EEG gerade verneint wurde, zum Pyrrhussieg. Besser wäre es, wie wir in vielen Diskussionen und Gesprächen empfohlen haben, einige EEG-Anlagen, wie z.B. die Offshore-Anlagen, aus dem EEG herauszunehmen und ausschließlich diese in einem eigenen Gesetz aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Dann würde zwar das neue Gesetz als Beihilfe von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, aber das verbleibende Teil des EEG unterläge unverändert nicht den beihilferechtlichen Restriktionen.
 
Außerdem birgt die Senkung der EEG-Umlage, auch wenn es sich paradox anhört, erhebliche Gefahren für BesAR-Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungskonzepten.   

All das ist der Bundesregierung bewusst, wie sie in der kleinen Anfrage zu den Auswirkungen des BEHG auf die Industrie bestätigt. Darüber haben wir hier im Detail berichtet.

Es zeichnet sich damit ab, dass sich die Rahmenbedingungen für Versorgungskonzepte gerade für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger stark verändern werden. Das EEG wird weiterhin von Bedeutung sein. Die Regelungen aus dem Klimapaket werden jedoch zum zusätzlichen und evtl. zukünftig sogar dominierenden Faktor. Eine Umgestaltung vieler Versorgungskonzepte dürfte unvermeidbar sein.   

Alles Punkte, die wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet, vertieft mit den gewohnten Praxistipps behandeln werden.

Das EEG wird diese Woche 20 Jahre alt. Wir gratulieren herzlich und blicken auf eine bewegte Geschichte zurück.

Am 01.04.2000 trat das EEG (2000) in Kraft. Es ist das Ergebnis der Arbeit eines immer wieder mutigen und experimentierfreudigen Gesetzgebers. Man kann es guten Gewissens als Kernvorschrift der deutschen Energiewende betrachten. Darüber hinaus blickt es bereits jetzt auf eine bewegte Geschichte zurück, in 20 Jahren EEG hat sich also einiges getan. Einige Schlaglichter:

Zunächst einmal hat das EEG in den letzten 20 Jahren ordentlich zugelegt: Von der schlanken Urfassung mit 12 Paragrafen hat es sich in einen echten Brecher mit 174 Zählern verwandelt. 

Aber auch die Erfolge des EEG sind beachtlich. Durch die Fortführung der bereits seit dem Stromeinspeisegesetz geltenden EEG-Einspeisevergütung ist es gelungen, die erneuerbaren Energien in Deutschland landauf, landab heimisch zu machen. Um die „Erneuerbaren“ Richtung Marktreife zu führen, wurde mit dem EEG 2012 die Direktvermarktung eingeführt, die mit dem EEG 2014 zur üblichen Vermarktungsform ausgebaut wurde. Noch weiter ging der Gesetzgeber schließlich mit der Einführung des Regimes der Ausschreibungen im EEG 2017, mit der die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren dann endgültig erwachsen wurde. 

Die Statistik zeigt, dass diese konsequente Förderung Früchte getragen hat: Nach Angaben des BMWi stieg der Anteil der erneuerbaren Energien am deutschen Bruttostromverbrauch von 37,8 % im Jahr 2018 auf 42,1 % im Jahr 2019. Das bedeutet, dass 2019 aus Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Erdwärme insgesamt rund 244 Milliarden Kilowattstunden Strom erzeugt wurden, fast 9 Prozent über dem Niveau des Vorjahres (225 Milliarden Kilowattstunden).

Allerdings laufen nach 20 Jahren auch die ersten Förderungen bereits aus. In vielen Fällen ist noch unklar, wie es für die Anlagen dann weitergeht. Bei unserer Beratung erfahren wir aber zunehmend, dass sich auch unsere Mandanten intensiv mit der Post-EEG-Phase auseinandersetzen und teilweise sehr innovative und kreative Ideen entwickeln. Hier erwarten wir daher sehr spannende Entwicklungen und Projekte in den kommenden Jahren.

Auch die Regelungen für die Verbraucherseite haben uns vor allem in den letzten Jahren schwer beschäftigt: Über die EEG-Umlage werden die Kosten der Förderung von Erneuerbaren auf die Stromverbraucher umgelegt. Nicht selten hat aber das geltende Regelungsregime die im letzten Schritt des sog. EEG-Ausgleichsmechanismus mit der Umlage belasteten Letztverbraucher vor große Herausforderungen gestellt. In den Augen vieler dürfte das Wort „Drittmengenabgrenzung“ daher das energierechtliche Unwort der letzten (mindestens) vier Jahre gewesen sein. Mittlerweile haben sich allerdings die meisten von uns betreuten Unternehmen der Thematik angenommen, sich mit großem Engagement durch die vielen Fragestellungen gekämpft und können daher gelassener in die Zukunft blicken. Dennoch ist die Diskussion über diese Thematik mit Sicherheit noch lange nicht abgeschlossen, so steht z.B. der Hinweis der BNetzA zur Drittmengenabgrenzung weiterhin aus. 

Schließlich wird auch die kommende CO2-Bepreisung mit Sicherheit vielgestaltige Wechselwirkungen mit der EEG-Umlage und ihren Privilegierungen auslösen. Aktuell kann man hier nur einen Blick in die Glaskugel werfen. Wir erwarten aber, dass die Rechtslage in den kommenden Monaten deutlich klarer wird und verfolgen die Entwicklungen mit Blick auf die Interessen unserer Mandanten genau. 

Damit auch Sie stets auf dem Laufenden sind, haben wir mit unserem Infoportal #RGC-TOPKlima (www.industrie-klima.de) eine Plattform geschaffen, auf der wir und Dritte die für die Industrie relevanten Informationen rund um den Klimaschutz und insbesondere die CO2-reduzierte Umgestaltung von Versorgungskonzepten bereitstellen. Außerdem bereiten wir in unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima strukturiert auf, was auf energieintensive Unternehmen mit dem Klimapaket zukommt, und stellen ihnen insbesondere Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.

Auf die nächsten 20 Jahre voller Energie!

Das BAFA veröffentlicht die Strompreistabelle der maßgeblichen Stromkosten für das Antragsjahr 2020.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die maßgeblichen Durchschnittsstrompreise für die Besondere Ausgleichsregelung im Antragsjahr 2020 veröffentlicht – zu der Tabelle gelangen Sie hier.

Seit einigen Jahren sind bei der Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Reduzierung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nicht mehr die tatsächlichen Stromkosten der antragstellenden Unternehmen bei der Ermittlung der Stromkostenintensität maßgeblich. Die Stromkosten werden statt der tatsächlichen Stromkosten der antragstellenden Unternehmen anhand der veröffentlichten Durchschnittsstrompreise errechnet.

Stromkostenintensive Unternehmen, deren Branchenschlüssel in der Anlage 4 des EEG zu finden ist und die folglich grundsätzlich in der Besonderen Ausgleichregelung antragsberechtigt sind, können nun anhand der Stromkostentabelle prüfen, ob die Gegenüberstellung ihrer maßgeblichen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung die erforderliche Stromkostenintensität (14 % bei Liste 1 bzw. 20 % bei Liste 2) für die diesjährige Antragstellung liefert.

Zukünftig könnte sich genau bei diesen durchschnittlichen Strompreisen durch den nationalen Emissionshandel ein Problemkreis für die grundsätzlich antragsberechtigten Unternehmen ergeben, denn – gemäß § 3 Abs. 4 DSPV enthalten die durchschnittlichen Strompreise die volle EEG Umlage. Werden die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zukünftig genutzt, um die EEG-Umlage abzusenken, wirkt sich dies mit einer entsprechenden Senkung auf die maßgeblichen Strompreise aus. Dem Nenner der Bruttowertschöpfung steht somit bei der Ermittlung der Stromkostenintensität ein schwächerer Zähler in Form der maßgeblichen Stromkosten gegenüber. Dies hätte eine schwächere Stromkostenintensität zur Folge, die bei Unternehmen am Rande der Schwellenwerte zu einem Entfall der Privilegierung führen kann. Zu diesem Thema finden Sie auch ein Interview mit Herrn Dr. Sebastian Bolay, Referatsleiter Strommarkt, Erneuerbare Energien, Energiepolitik des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) in unserer Rubrik #RGCfragtnach.