Schlagwortarchiv für: Energieeffizienz

Nach dem Gebäudeenergiegesetz kommt der nächste Rückschlag für die Bundesregierung. Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes hat es nicht mehr vor der Sommerpause durch den Bundestag geschafft.

Vergangenen Freitag (7.7.) wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) als letzter Tagesordnungspunkt in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten. Doch zur Schlussabstimmung kam es am Nachmittag nicht mehr. Nachdem die AfD-Fraktion die Beschlussfähigkeit des Bundestages vor der Schlussabstimmung rügte, wurde der sog. „Hammelsprung“ durchgeführt. Mit dem Ergebnis, dass zu wenig Abgeordnete anwesend waren. Der Bundestag war nicht beschlussfähig, die Sitzung wurde sofort aufgehoben.

Wir fassen dennoch die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen, die mit der aktuellen Beschlussempfehlung gefordert werden:

Energieeffizienzziele

  • Geblieben sind die verbindlichen Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch bis 2030. Endenergie ist dabei derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht (Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie gehören nicht dazu). Primärenergie ist die Energie, die mit allen ursprünglich vorkommenden Energieformen oder -quellen zur Verfügung steht.
  • Bei „außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder Bevölkerungsentwicklungen“ kann die Bundesregierung die genannten Ziele jedoch anpassen.
  • Die vorherige Entwurfsfassung enthielt zudem Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch nach 2030 bis 2040 und 2045, die „angestrebt“ werden sollten. Für den Endenergieverbrauch wurde das Zwischenziel bis 2040 gestrichen, für den Primärenergieverbrauch gibt es nach 2030 gar keine Energieeffizienzziele mehr. Die Reduktion der Energieeffizienzziele soll dabei der „Flexibilisierung“ des Zielpfades bis 2045 dienen.
  • Die Länder müssen nicht mehr 5 TWh, sondern nur noch 3 TWh einsparen.

Pflichten für Unternehmen

  • Der Schwellenwert für die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems soll herabgesetzt werden. Die Pflicht soll bei einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh (vorher 15 GWh) gelten.
  • Im Rahmen der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen (Pflichten ab 2,5 GWh) muss die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit nicht erfassten Endenergieeinsparmaßnahmen nicht mehr bestätigt werden (durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor).
  • Bei dem Thema Abwärme (Pflichten ab 2,5 GWh) war in der vorherigen Entwurfsfassung vorgesehen, dass Abwärme nur wiederverwendet werden muss, wenn dies dem Unternehmen möglich und zumutbar ist. Möglichkeit und Zumutbarkeit sollen nun bei allen Variationen beachtet werden müssen, also auch bei der Abwärmevermeidung und – reduzierung. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind explizit technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.

Pflichten für Betreiber von Rechenzentren/ Informationstechnik

  • Rechenzentren sollen erst ab einer Nennanschlussleistung von 300 kW erfasst werden (vorher 200 kW). Es wurde klargestellt, dass Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und überwiegend keine Datenverarbeitung vornehmen (sog. Netzknoten), nicht erfasst sind.
  • Der PUE-Wert für Rechenzentren mit Inbetriebnahme ab dem 1.7.2026 wurde auf 1,2 angepasst und die Einschränkungen der Eintrittstemperatur bei der Luftkühlung komplett gestrichen. 
  • Der Entwurf der Beschlussempfehlung enthält in der Gesetzesbegründung eine neue Bestimmung für Rechenzentren, die als Netzknotenpunkte fungieren bzw. Teil eines „Internet-Backbones“ sind und Datenverkehr vermitteln und steuern. Die Regelung wurde allerdings nicht im Gesetzestext kenntlich gemacht (wir gehen von einem Redaktionsversehen mit Korrektur über die Sommerpause aus), sodass wir die Regelung aktuell nicht auswerten können.
  • Die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gilt auch für Rechenzentren. Eine Ausnahme gibt es für Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu mindestens 50 % aufgenommen wird und deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre nicht über 7,5 GWh liegt.
  • Die Informationen zur Energieeffizienz sind zwar weiterhin bis zum 31.03. jährlich zu veröffentlichen, jedoch ohne öffentlichen Zugang zum Energieeffizienzregister.
  • Die Informationspflicht im Kundenverhältnis wurde deutlich gekürzt.

Die Schlussabstimmung muss nun nachgeholt werden. Nach der Sommerpause geht es im Bundestag ab dem 5.9.2023 weiter. Anschließend muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren.

Die zu erwartenden Änderungen zum Energieeffizienzgesetz betrachten und erläutern wir mit Ihnen gern gemeinsam in unserer Online-Veranstaltung „Energieeffizienz in der Industrie – Aktuelles und Änderungen“ am 25.08.2023.  Zur Anmeldung geht es hier.

Das BMWK will Klimaschutzverträge mit Unternehmen abschließen, die transformative Vorhaben planen und umsetzen, um ihren Produktionsprozess „grüner“ zu machen – wir informieren.

Anfang Juni veröffentlichte das BMWK nach langem Warten einen finalen und abgestimmten Entwurf der Förderrichtlinie für Klimaschutzverträge. Zeitgleich startete das vorbereitende Verfahren, in dessen Rahmen Unternehmen, die an der ersten Gebotsrunde teilnehmen möchten, ihre Vorhaben detailliert darstellen müssen – Fristende: 7. August 2023.

Wird das Unternehmen unter den Bewerbern zum Abschluss eines Klimaschutzvertrages ausgewählt, so übernimmt der Staat zunächst – ganz grob gesprochen – das Delta zwischen Marktpreis und dem Preis, der mit der klimafreundlicheren, transformativen Produktionsweise einhergeht. Auf diese Weise soll die neue Produktion letztlich wettbewerbsfähig werden, damit sich grüne Leitmärkte entwickeln.

Wir informieren in unserem Mandantenkurzbriefing über

  • die Förderung selbst,
  • den Kreis der Antragsberechtigten,
  • die Chancen und Risiken und
  • die konkreten To Dos.

Informationen zu unserem Kurzbriefing am 22. Juni 2023 finden Sie hier. Wir freuen uns auf Sie!

Direktor des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung (PIK) spricht sich gegen die Mechanismen aus der geplanten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aus!

Der Klimaökonom Ottmar Edenhofer positioniert sich in einem Interview gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung klar gegen die Pläne der Bundesregierung zur Wärmewende. Er schlägt vor, im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine Obergrenze für
Emissionen festzulegen, die das Heizen mit Gas schrittweise, aber
deutlich verteuere. 

Dazu führt er aus: „Den nationalen Emissionshandel mit Emissionsobergrenzen sofort arbeiten zu lassen, ist klüger als die Verbots- und Gebotspolitik. … Die Regierung hat mit dem BEHG wirklich alle rechtlichen Möglichkeiten
schon in der Hand.“ 
Dann würden die Menschen von sich aus auf weniger
CO₂-intensive Heizungen umstellen.

Aus unserer Sicht wäre die Bundesregierung gut beraten, sich mit dieser Empfehlung ernsthaft zu beschäftigen. Anreize über den CO₂-Preis mit einem vorhandenen und erprobten gesetzlichen Mechanismus zu erzeugen, ist der Schaffung neuer gesetzlicher Regulierungsvorschriften mit der dazu notwendigen unüberschaubaren Anzahl von Ausnahmen und Sonderregelungen deutlich zu bevorzugen. Technologieoffenheit mit Preisanreizen werden Forschung und Entwicklung bei der Wärmewende vorantreiben und sowohl dem Klimaschutz als auch dem Wirtschaftsstandort Deutschland helfen. Bitte mehr Vertrauen in den Wettbewerb und die Innovationsfähigkeit unseres Landes!

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Die Bundesregierung hat am Montag einen neuen Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorgelegt – mit verschärften Energieeffizienzzielen und abgeschwächten Pflichten für Unternehmen. 

Mitte Oktober wurde erstmals ein Referentenentwurf für das neue EnEfG veröffentlicht, der an die europäischen und nationalen Klimaziele anknüpft (RGC berichtete). Anschließend wurde es still um das geplante EnEfG, bis gestern ein neuer Referentenentwurf veröffentlich wurde. Die Kabinettbefassung soll noch im April erfolgen.

Während die vorherige Fassung des EnEfG für 2030 gegenüber dem Jahr 2008 eine Einsparung von mindestens 24 % beim Endenergieverbrauch und mindestens 37 % beim Primärenergieverbrauch vorsah, soll der Endenergieverbrauch um 26,5 % und der Primärenergieverbrauch um 39,3 % sinken. Die Energieeffizienzziele für die Jahre 2040 und 2045 sind zahlenmäßig unverändert, sollen nach dem Wortlaut des Entwurfs aber nur „angestrebt“ werden. 

Die für Unternehmen bedeutendste Änderung sieht der Entwurf hinsichtlich der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen vor: Der vorherige Entwurf sah für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh eine Pflicht zur Umsetzung der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen vor. Die Umsetzungspflicht gilt aktuell nicht mehr. Mit dem neuen Entwurf besteht lediglich die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung konkreter, durchführbarer Pläne. Als wirtschaftlich soll dabei gelten, wenn bei sich einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, wobei die Nutzungsdauer auf maximal 15 Jahre begrenzt ist und sich die Maßnahme somit innerhalb von 7,5 Jahre lohnen muss. 

Von weiterer Relevanz für Unternehmen sind die abgeschwächten Vorgaben hinsichtlich Energie- und Umweltmanagementsystemen (EnMS/UMS): Bei der Pflicht zur Einrichtung eines EnMS/UMS soll weiterhin an den jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch angeknüpft werden. Unternehmen sollen ab einem Verbrauch von 15 GWh statt wie geplant 10 GWh zur Einrichtung eines EnMS/UMS verpflichtet sein. Das EDL-G, in welcher die Energieaudit-Pflicht für Nicht-KMUS geregelt ist, soll nach aktuellem Entwurf nicht aufgehoben werden. 

Auch für Rechenzentren sollen doch weniger strenge Vorgaben gelten, als zuvor (RGC berichtete): Rechenzentren, die ab 2026 den Betrieb aufnehmen, sollen mindestens 10 % bis schrittweise zu 20 % der Abwärme nutzen – vorher sollte die Abwärmenutzung für neue Rechenzentren ab 2025 noch 30 % und für solche ab 2027 sogar 40 % betragen. 

Es bleibt abzuwarten, mit welchen Änderungen das Gesetz letztlich in Kraft treten wird. Wir werden Sie an dieser Stelle gerne auf dem Laufenden halten. 

Veranstaltungstipp:  Die Energieeffizienz in Unternehmen spielt nicht nur im Hinblick auf das geplante EnEfG eine große Rolle. Welche Pflichten und Privilegien es bereits jetzt im Bereich der Energieaudits und der EnMS/UMS gibt und was letztere mit den neuen ökologischen Gegenleistungen zu tun haben, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Jacqueline Rothkopf in ihrem Fokus zur „Energieeffizienz in der Industrie – Aktuelles und Änderungen durch das neue Energieeffizienzgesetz“ am 31. Mai 2023 (online).

Das Formular-Management-System für die Antragstellung im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde für das Abrechnungsjahr 2022 aktualisiert. Zudem hat die DEHSt den Leitfaden überarbeitet.

Seit dem vergangenen Jahr können Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten die Zahlung einer Beihilfe nach der BECV beantragen.

Obwohl die Bescheidung der Anträge für das Abrechnungsjahr 2021 noch aussteht (RGC berichtete hier), startet nun die neue Antragsrunde für das Abrechnungsjahr 2022. Die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Formular-Management-System (FMS), das verpflichtend für die Antragstellung zu nutzen ist, entsprechend aktualisiert.

Zugleich hat die DEHSt den Leitfaden, der wichtige Hinweise für die Erstellung eines Kompensationsantrags enthält, überarbeitet. Einige wesentliche Anpassungen/Aktualisierungen:

  • Diejenigen Emissionen, die auf die in einer KWK-Anlage eigenerzeugte Wärme entfallen, können mittels eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt werden. Der aktualisierte Leitfaden enthält für beide Berechnungswege nunmehr Hinweise für die entsprechende Erfassung und Darstellung im FMS.
  • Es wird klargestellt, dass die Nachweisführung hinsichtlich der Hocheffizienz einer KWK-Anlage mittels Herkunftsnachweisen des BAFA oder Hocheffizienznachweisen von einem unabhängigen Sachverständigen erfolgen soll, die für die jeweiligen Abrechnungsjahre ausgestellt sind.
  • Der Leitfaden ergänzt, dass auch Energieverbräuche für mit der begünstigten Brennstoff-/Wärmemenge zusammenhängende Kuppelprodukte beihilfefähig sind. Erforderlich ist ein transparenter Nachweis darüber, dass das Kuppelprodukt „zwingend bei der Herstellung des gemäß BECV beihilfefähigen Produkts anfällt und eine Herstellung des beihilfefähigen Produkts am Standort ohne die Entstehung dieses Kuppelprodukts nicht möglich wäre“. Andernfalls ist eine Aufteilung der Brennstoff-/Wärmemengen erforderlich.
  • Kraftstoffe für die rein innerbetriebliche Logistik können beihilfefähig sein. Der Leitfaden macht anhand von Beispielen deutlich, was nicht zur beihilfefähigen Logistik zählt – die Abholung von Rohwaren außerhalb der Unternehmensgrenzen, die Auslieferung von Produkten zum Kunden und die Rohstoffanlieferung durch eine beauftragte Spedition.
  • Zudem enthält der Leitfaden Hinweise und Beispiele zur Erfassung und Darstellung der Lagerbilanzen von Brennstoffen im FMS.

Darüber hinaus hat die DEHSt eine Liste beihilfefähiger Produkte veröffentlicht, die zu den im Anhang der BECV gelisteten (Teil-)Sektoren gehören.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch in diesem Jahr gern die komplexe Antragstellung zum 30. Juni zu einem Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autoren:  Sandra Horn und Lena Ziska

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ (EU Carbon Border Adjustment Mechanism) steht in den Startlöchern. Ein kurzer Überblick zu Zielsetzung, Funktionsweise und aktuellem Stand.

Mit dem CBAM werden Unternehmen, die bestimmte Waren aus dem EU-Ausland in die EU importieren, verpflichtet, sog. CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben (RGC berichtete). Welche Grundstoffe/Grunderzeugnisse und damit im Zusammenhang stehende Treibhausgase CBAM-pflichtig sein sollen, ergibt sich aus Anhang I zur CBAM-Verordnung, die noch im Jahr 2023 in Kraft treten soll. Betroffen sind insbesondere Waren wie Zement, Elektrizität, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff, bei deren Produktion klimaschädliche Treibhausgase emittiert werden.

Zum Hintergrund: Unternehmen, die diese Waren innerhalb der EU produzieren, unterfallen mit ihren Produktionsanlagen in vielen Fällen dem Europäischen Emissionshandel (EU ETS) und sind in diesem Kontext verpflichtet, EU-ETS-Zertifikate zu erwerben, was die Produktionskosten erhöht. Solange diese Waren zu einem günstigeren Preis aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden können, besteht aufgrund des EU-ETS für EU-Produzenten ein finanzieller Nachteil. Um zu vermeiden, dass die Produktion und damit die Emissionen ins weniger stark regulierte Nicht-EU-Ausland verlagert werden (sog. „Carbon Leakage“), wird der CBAM eingeführt.

Im Mittelpunkt des CBAM wird das CBAM-Register stehen, das alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem CBAM abbildet. In diesem Kontext müssen diejenigen, die CBAM-pflichtige Waren in die EU einführen möchten, eine Zulassung beantragen.

Für den Import CBAM-pflichtiger Waren muss der Importeur jährlich CBAM-Zertifikate abgeben – parallel zum EU-ETS spiegelt ein Zertifikat eine Tonne THG-Emission wider, die im Produktionsprozess des importierten Produkts freigesetzt wurde. Der Preis der CBAM-Zertifikate soll an den Preis der EU-ETS-Zertifikate gekoppelt sein.

Nach dem aktuellen Zeitplan ist die Einführung des CBAM ab Oktober 2023 vorgesehen. In einer bis Ende 2025 andauernden Übergangsphase werden Importeure von verschiedenen Dokumentations- und Berichtspflichten getroffen. Erst ab 2026 tritt dann die Pflicht zum Erwerb bzw. zur Abgabe der CBAM-Zertifikate hinzu. Die Einführung des CBAM wird parallel zum Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von EU-ETS-Zertifikaten für die dem CBAM unterliegenden Waren erfolgen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Das BMWK stellt verschiedene Musterschreiben für die Erfüllung der Informationspflicht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) zur Verfügung.

Die neuen Gesetze zu den Energiepreisbremsen bringen einige Pflichten mit sich, die in kurzer Zeit umgesetzt werden müssen. Unter anderem besteht die Pflicht, Verbraucher über die Auswirkungen der Energiepreisbremsen zu informieren.

Diese Pflicht ist insbesondere für Unternehmen relevant, wenn sie als Vermietende auf dem Markt agieren. Inhaltlich muss über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung und ggfs. über den neuen Vorauszahlungsbetrag informiert werden.
Für Vermietende ergibt sich die Informationspflicht über die Weitergabe der Entlastung aus § 26 Abs. 3 EWPBG und aus § 12a Abs. 3 StromPBG. Daneben gilt die Pflicht auch für Energie- und Wärmeversorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG und § 12 Abs. 4 EWPBG. Versorger müssen das individuelle Schreiben bis zum 15. Februar 2023, jedenfalls vor dem 1. März 2023 mitteilen, wobei Wärmeversorger die Mitteilung auch über ihre Internetseite veröffentlichen können. Vermietende trifft die Informationspflicht sodann unverzüglich nach Zugang der Informationen des Versorgers.

Zur Umsetzung dieser Pflicht können Vermietende auf die 5 ausführlichen Musterschreiben des BMWK zurückgreifen. Die Musterschreiben für die Kundeninformationen differenzieren danach, ob Sie Versorger oder Vermietender sind und können hier heruntergeladen und um die jeweiligen Werte ergänzt werden.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen und den Pflichten sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                        Yvonne Hanke

Am 31.10.2022 legte die ExpertInnenkommission Gas und Wärme den Abschlussbericht „Sicher durch den Winter“ vor, in dem sie der Bundesregierung einen Vorschlag zur Ausgestaltung einer Gas- und Fernwärmepreisbremse unterbreitet.

Bereits Mitte Oktober stellte die von der Bundesregierung eingesetzte Gaskommission einen Zwischenbericht vor (RGC berichtete hier). Im Rahmen dieses Zwischenberichts arbeitete die Gaskommission wesentliche Eckpunkte und Grundzüge einer Gas- und Fernwärmepreisbremse heraus.

In dem nunmehr vorgelegten Abschlussbericht schärft sie an einigen Stellen nach, um mit der Einführung einer Gas- und Fernwärmepreisbremse der Energiepreiskrise wirksam entgegenzuwirken.

Im Wesentlichen:

  • Die Gaskommission hält bezüglich der Gaspreisbremse an der Unterscheidung zwischen RLM-gemessener Industrie auf der einen Seite und Haushalten sowie sonstigen Verbrauchern (SLP-Kunden) auf der anderen Seite fest. Hinsichtlich der Nutzung von Fernwärme existiert eine solche Unterscheidung nicht.
  • Für Haushalts- und SLP-Kunden soll es weiterhin ein zweistufiges Entlastungsprogramm geben mit einer Einmalzahlung im Dezember 2022 (1. Stufe) und der Gaspreisbremse selbst ab März 2023 (2. Stufe). Auf dieser zweiten Stufe soll ab März 2023 ein Brutto-Arbeitspreis von 12 ct/kWh Gas auf ein Grundkontingent von 80 % des nachfolgend genannten Verbrauchs garantiert werden.

    Grundlage soll für beide Stufen der Verbrauch sein, der der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag. Hier hält die Gaskommission an ihrem Konzept aus dem Zwischenbericht fest. Die Abwicklung soll für die Lieferanten möglichst unkompliziert erfolgen. Auch hierfür unterbreitet die Gaskommission Vorschläge. Des Weiteren geht der Abschlussbericht auf bestimmte Einzelfälle wie unübliche Vertriebsaktivitäten, Wohnraummietverhältnisse u.ä. ein.

  • Für RLM-gemessene industrielle Großverbraucher (> 1,5 Mio kWh/a) verfolgt die Gaskommission wie im Zwischenbericht die Einführung der Gaspreisbremse bereits zum Januar 2023. Auch an dem Beschaffungspreis von 7 ct/kWh Gas (ohne Steuern und Umlagen) auf ein Grundkontingent von 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 hält sie fest. In Sonderfällen soll eine Abweichung von der Bezugnahme auf das Jahr 2021 ermöglicht werden.

    Die Verwertung der geförderten Gasmenge am Markt soll grundsätzlich möglich sein (vgl. aber zur Frage des Missbrauchs weiter unten). Gegen diesen Vorschlag spricht sich ein Kommissionsmitglied in einem dem Abschlussbericht anliegenden Sondervotum ausdrücklich aus.

    Die Gaspreisbremse für die RLM-Kunden soll an den Standorterhalt und eine Transformationsperspektive gebunden werden. Werden die Anforderungen hieran nicht erfüllt, droht die Rückforderung der Förderung seitens des Bundes.

  • Nach dem Vorschlag der Gaskommission werden KWK-Anlagen, die der Eigenversorgung dienen, in die Gaspreisbremse einbezogen. Von einer Förderung/Preisdeckelung soll nur derjenige Gaseinsatz im Zusammenhang mit der KWK-Anlage ausgeschlossen sein, der der Erzeugung zusätzlichen Kondensationsstroms dient.
  • Ein wesentlicher Punkt ist die Vermeidung des Missbrauchs der Gaspreisbremse. Während im Zwischenbericht lediglich beschrieben wurde, dass es hierfür eines Instruments bedarf, schlägt der Abschlussbericht Folgendes vor: Der Staat soll es bei der Ausgestaltung der Regelungen als Missbrauch bewerten, wenn Begünstigte Maßnahmen ergreifen, um durch die Abweichung von vertraglichen Regelungen Erstattungen zu maximieren.

    Für RLM-Kunden schlägt die Gaskommission zusätzlich eine gezielte Überprüfung etwaiger Missbrauchsoptionen und der Mechanismen zu deren Vermeidung zum 31. Mai 2023 durch die Bundesregierung vor. Instrumente, die sich nach Einführung der Gaspreisbremse am Markt entwickelt haben, könnten so also unterjährig nochmals einer Missbrauchsprüfung unterzogen und verhindert werden.

    Neben dem Verlust des Anrechts auf Erstattungen im Rahmen der Gaspreisbremse schlägt die Gaskommission als Rechtsfolge in solchen Fällen Strafzahlungen vor. Optimierungsüberlegungen sollten also detailliert geprüft werden.

Neben ihren Ausführungen zu einem Modell einer Gas- und Strompreisbremse sagt die Gaskommission deutlich, dass ein Fokus auf Möglichkeiten zur Einsparung von Energie gelegt werden muss und benennt die Einsparung als „sinnvollste Energiequelle“.


Bislang handelt es sich bei den oben genannten Punkten lediglich um Vorschläge/Empfehlungen der Gaskommission. Ob und inwieweit diese von der Regierung umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

In einem Bericht der EU-Umweltagentur EEA moniert diese den Anstieg der EU-Emission nach der Corona-Pandemie und regt zum Energiesparen, zum zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen an.

Dem Bericht der EEA zufolge ist der Treibhausgasausstoß in der EU – nachdem er zunächst im Jahr 2020 gesunken war – im Jahr 2021 wieder um ca. 5 % angestiegen. Die Emissionen stiegen insbesondere in den Bereichen Verkehr, Industrie und Energieversorgung. Zwar sei dies ein Nachklang des Corona-Pandemie-Jahres 2020 mit Lockdowns, Produktionseinschränkungen etc. und zeige die Erholung der Wirtschaft nach eben diesem Jahr auf. Nichtsdestotrotz müsse die Entwicklung dringlichst umgekehrt werden. Dies gilt vor allem auch mit Blick auf Wetterextremereignisse, die weltweit im vergangenen Jahr an Häufigkeit und Stärke zugenommen haben.

Um die Klimaziele aus dem „Fit for 55“-Paket zu erreichen – insb. die Reduzierung von Treibhausgasemissionen um 55 % gegenüber 1990 bis 2030 –, müsse das Tempo des Ausbaus der erneuerbaren Energien mehr als verdoppelt wird. Hierfür ist ein rasches Handeln seitens der Wirtschaft und vor allem der Politik erforderlich. Die Treibhausgasemissionen müssten pro Jahr durchschnittlich um 134 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente reduziert werden.

Der aktuell dringende Handlungsbedarf im Zuge der Energiekrise und hier insbesondere der Fokus auf die Beschaffung und Bezahlbarkeit von Energie dürfen nicht dazu führen, dass neben einer Sicherung für den kommenden Winter eine zukünftige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen entsteht.


Veranstaltungstipp:
Betreffend den Ausbau der erneuerbaren Energien beschäftigen sich derzeit viele unserer Mandanten mit dem Bezug von Grünstrom über sog. Power Purchase Agreements. Besuchen Sie bei Interesse gern unseren RGC-Fokus hierzu oder auch die Fokus-Veranstaltung zum Thema „Fuel Switch“, der sich mit der Energieträgerumstellung befasst.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Referentenentwurf für ein Energieeffizienzgesetz und zur Änderung des BImSchG und der 9. BImSchV vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele eingeführt werden.

Der Referentenentwurf knüpft an die europäischen und nationalen Klimaziele an (RGC berichtete u.a. hier und hier) und legt zu deren Erfüllung Energieeffizienzziele fest, die sowohl den Primärenergieverbrauch, als auch den Endenergieverbrauch betreffen.

Der Referentenentwurf ist im Wesentlichen in drei Teile aufgeteilt und enthält (i) den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz), (ii) Vorschläge zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und (iii) Vorschläge zur Änderung der Neunten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Der Entwurf des EnEfG enthält Energieeffizienzziele jeweils für den Endenergie– und den Primärenergieverbrauch für 2030, 2040 und 2045 und sieht bis zum Jahr 2045 Einsparungen von 45 % (Endenergieverbrauch) bzw. 57 % (Primärenergieverbrauch) gegenüber dem Jahr 2008 vor. Zur Erreichung dieser Einsparziele sollen Bund und Länder Instrumente zur Endenergieeinsparung auf den Weg bringen.

Von besonderer Relevanz für Unternehmen ist der Vorschlag hinsichtlich Energie-/Umweltmanagementsystemen und Energieaudits. Statt – wie bislang in § 8 EDL-G vorgesehen – für eine Pflicht zum Energieaudit an den Status als Nicht-KMU anzuknüpfen, setzt der Entwurf am Energieverbrauch an: Der Referentenentwurf sieht eine Pflicht zur Einrichtung eines EnMS oder UMS für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 10 GWh und eine Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für Unternehmen mit einem entsprechenden Verbrauch von mehr als 2,5 GWh vor, sofern diese kein EnMS/UMS betreiben.

Des Weiteren sollen Unternehmen zur Umsetzung derjenigen Endenergieeinsparmaßnahmen verpflichtet sein, die im Rahmen des EnMS/UMS oder des Energieaudits als wirtschaftlich durchführbar  identifiziert werden. sein. Zu einer ähnlichen Pflicht wird vermehrt auch im Rahmen anderer Privilegien (z.B. BECV) gegriffen, die die Erbringung von ökologischen Gegenleistungen fordern. Beachten Sie hierzu unseren Veranstaltungstipp.

Der Referentenentwurf beschäftigt sich zudem mit der Steigerung der Energieeffizienz in Rechenzentren und möchte Abwärme in Unternehmen vermeiden, reduzieren und wiederverwendbar machen.

Als für die Wahrnehmung der Aufgaben aus dem EnEfG zuständige Bundesstelle für Energieeffizienz sieht der Entwurf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor.


Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die vorgesehene Änderung im BImSchG betrifft insb. Anlagen, die dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen. Durch die vorgeschlagene Aufhebung der Sperrklausel des § 5 Abs. 2 S. 2 BImSchG sollen auch gegenüber Betreibern von EU-ETS-Anlagen Vorgaben über die effiziente Verwendung von Energie ermöglicht werden.


Hinweis

Der hier beschriebene Referentenentwurf und insbesondere der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes, das weitreichende Pflichten für die Unternehmen vorsieht und nach der aktuellen Zeitplanung noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden soll, sind Ausdruck für die derzeitige Schnelllebigkeit und Brisanz im Energierecht. Um den Überblick nicht zu verlieren und stets gut informiert zu bleiben, haben wir von RGC unser Compliance Update neu aufgestellt und begleiten Sie entweder in der individuellen Betreuung oder im Gruppentarif bei neuen Entwicklungen und Problemfeldern. Informationen zu unserem Angebot finden Sie hier – sprechen Sie uns jederzeit gern an.

Autorin: Sandra Horn