Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

VW wird nicht verpflichtet, schon bis zum Jahr 2030 aus der Verbrennungsmotorenproduktion auszusteigen und/oder individuelle CO2-Einsparziele umzusetzen.

Wie wir hier berichtet hatten, wurden gegen VW „Klimaklagen“ eingereicht. Im Lichte des Shell-Urteils des Bezirksgerichts in Den Haag und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz wurden diese Gerichtsverfahren von Seiten der Industrie aufmerksam verfolgt. Beantragt wurde, dass VW schon zum Jahr 2030, also 5 Jahre früher als es in den Zielsetzungen der EU bisher (noch) vorgesehen ist, aus der Produktion von Verbrennungsmotoren aussteigen muss. Außerdem sollte VW verpflichtet werden, ihre CO2-Emissionen bis 2030 um 65 % im Vergleich zum Jahr 2018 zu senken.

Sowohl das LG Braunschweig (Az. 6 O 3931/21), als auch das LG Detmold (Az. 01 O 199/21) wiesen diese Klagen nun mit Urteilen vom 14.02.2023 bzw. 24.02.2023 ab. Die Entscheidungsgründe in den beiden Urteilen unterscheiden sich. Konsens besteht aber darin, dass sich VW mit seiner Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewege und keine Verpflichtungen zum Klimaschutz zu erfüllen habe, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Ähnliche Klagen scheiterten gegen Mercedes Benz vor dem LG Stuttgart (Az. 17 O 789/21, Urteil vom 13.09.2022) und gegen BMW vor dem LG München I (Az. 3 O 12581/21, Urteil vom 07.02.2023).

Unsere damalige Einschätzung, dass diese Klagen keinen Erfolg haben werden, war damit korrekt. Wir rechnen auch mit keinen anderen Ergebnissen in folgenden Instanzen.

Wir begrüßen es, wenn sich ein Unternehmen entscheidet, gesetzliche Klimavorgaben überzuerfüllen und wir unterstützen zahlreiche Unternehmen bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen täglich mit großem Einsatz und große Überzeugung. Eine Verurteilung zur Übererfüllung gesetzlicher Vorgaben ist mit dem Rechtsstaat jedoch nicht zu vereinbaren. Die Gesetze geben die von jedermann einzuhaltenden und zu beachtenden Leitlinien vor. Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen bei Einhaltung dieser Leitlinien keine Sanktionen, Risiken, Nachteile oder sonstige Verpflichtungen drohen. Anderenfalls würden die gesetzlichen Leitlinien ihre ordnende Wirkung und Funktion verlieren.

Außerdem ist es weder die Aufgabe der Unternehmen, noch der Gerichte, die Funktionalität der gesetzlichen Leitlinien zu hinterfragen. Dies ist die Aufgabe des Gesetzgebers, worauf das LG Stuttgart in seiner Entscheidung in dem oben angeführten Rechtsstreit gegen Mercedes Benz zutreffend hinweist. Allein der Gesetzgeber ist aufgerufen und nach unserer Ansicht auch den folgenden Generationen schuldig, die bestehenden Gesetze zu verschärfen, wenn die bisherigen gesetzlichen Leitlinien nicht genügen sollten, die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen.

Abschließend auch noch die Feststellung, dass wir – ebenfalls täglich – sehen, dass die Industrie ihre Verantwortung für das Klima sehr ernst nimmt und alle Unternehmen aus unserer Mandantschaft hierfür Maßnahmen ergreift und in die Transformation ihrer Unternehmen und eine klimaneutrale Zukunft massiv investieren.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Große Projektierer und PPA-Anbieter treten derzeit an die Industrie mit Angeboten zum Abschluss von PPA-Vorverträgen heran, um den für das Ausschreibungsgebot benötigten Vermarktungsnachweis erbringen zu können.

Die BNetzA hat Off-Shore-Windparks ausgeschrieben. Unternehmen, die an diesen Ausschreibungen teilnehmen möchten, müssen nachweisen, dass sie 20 % des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nr. 2 WindSeeG durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarkten werden. Der Nachweis ist durch Vorlage der „Beiderseitigen Erklärung über zukünftige Stromliefermengen“ im Gebotsverfahren zu führen.

Um diese Gebotsvoraussetzung erfüllen zu können, treten die potenziellen Bieter derzeit an große industrielle Stromverbraucher mit dem Angebot zum Abschluss von PPA-Vorverträgen heran. Bestandteil dieser PPA-Vorverträge ist die Verpflichtung der Stromverbraucher, die oben genannte BNetzA-Erklärung abzugeben. Wir haben von mehreren Mandanten entsprechende Angebote auf dem Tisch.

Die PPA-Vorverträge der einzelnen Anbieter sind sehr unterschiedlich. Dies gilt sowohl für den Grad der Verbindlichkeit, als auch für den Grad der inhaltlichen Ausgestaltung. Wir empfehlen, diese Vorverträge nicht vorschnell abzuschließen.

Zu den Vorverträgen einige bespielhafte Empfehlungen für die Stromverbraucher:

  1. Die Stromverbraucher sollten ihre mit der PPA-Lieferung verfolgten Ziele, insb. im Hinblick auf „ökologische Gegenleistungen“, festschreiben.
  2. Der Grad der Verpflichtung sollte zu der abzugebenden BNetzA-Erklärung passen. Reine Absichtserklärungen im Vorvertrag sehen wir daher kritisch.
  3. Einseitige inhaltliche Regelungen zugunsten der Anbieter, die bei der folgenden PPA-Verhandlung bindend sein sollen, sollten so weit wie möglich vermieden werden.
  4. Es sollte klar geregelt sein, dass der Vorvertrag im Falle der fehlenden Einigung im später zu verhandelnden PPA ohne Ausgleichs- oder Schadensersatzzahlungen seine Wirkung verliert bzw. endet (auflösende Bedingung).
  5. etc.

Falls Sie bei derartigen Vorverträgen unsere Hilfe brauchen, sprechen Sie uns an. Wer mehr über industriellen Windstrom wissen möchte, ist bei unserer Online-Veranstaltung „Windenergie im Industrieunternehmen“ am 3. Mai 2023 richtig.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Das BMWK hat seine FAQ zu den Preisbremsen erneut aktualisiert und in diesem Zuge auch das Muster für die EBITDA-Ermittlung zur Verfügung gestellt.

Das BMWK aktualisiert beständig seine FAQ zu den Preisbremsen. Die aktuellen Links hatten wir bereits hier für Sie zusammengefasst.

Nun hat das BMWK auf seiner Internetseite auch ein Muster für die Ermittlung des EBITDA nach Gesamtkostenverfahren zur Verfügung gestellt.

Im Folgenden finden Sie zudem die aktualisierten Versionen der

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus „CBAM“ (EU Carbon Border Adjustment Mechanism) steht in den Startlöchern. Ein kurzer Überblick zu Zielsetzung, Funktionsweise und aktuellem Stand.

Mit dem CBAM werden Unternehmen, die bestimmte Waren aus dem EU-Ausland in die EU importieren, verpflichtet, sog. CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben (RGC berichtete). Welche Grundstoffe/Grunderzeugnisse und damit im Zusammenhang stehende Treibhausgase CBAM-pflichtig sein sollen, ergibt sich aus Anhang I zur CBAM-Verordnung, die noch im Jahr 2023 in Kraft treten soll. Betroffen sind insbesondere Waren wie Zement, Elektrizität, Eisen, Stahl, Aluminium und Wasserstoff, bei deren Produktion klimaschädliche Treibhausgase emittiert werden.

Zum Hintergrund: Unternehmen, die diese Waren innerhalb der EU produzieren, unterfallen mit ihren Produktionsanlagen in vielen Fällen dem Europäischen Emissionshandel (EU ETS) und sind in diesem Kontext verpflichtet, EU-ETS-Zertifikate zu erwerben, was die Produktionskosten erhöht. Solange diese Waren zu einem günstigeren Preis aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden können, besteht aufgrund des EU-ETS für EU-Produzenten ein finanzieller Nachteil. Um zu vermeiden, dass die Produktion und damit die Emissionen ins weniger stark regulierte Nicht-EU-Ausland verlagert werden (sog. „Carbon Leakage“), wird der CBAM eingeführt.

Im Mittelpunkt des CBAM wird das CBAM-Register stehen, das alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem CBAM abbildet. In diesem Kontext müssen diejenigen, die CBAM-pflichtige Waren in die EU einführen möchten, eine Zulassung beantragen.

Für den Import CBAM-pflichtiger Waren muss der Importeur jährlich CBAM-Zertifikate abgeben – parallel zum EU-ETS spiegelt ein Zertifikat eine Tonne THG-Emission wider, die im Produktionsprozess des importierten Produkts freigesetzt wurde. Der Preis der CBAM-Zertifikate soll an den Preis der EU-ETS-Zertifikate gekoppelt sein.

Nach dem aktuellen Zeitplan ist die Einführung des CBAM ab Oktober 2023 vorgesehen. In einer bis Ende 2025 andauernden Übergangsphase werden Importeure von verschiedenen Dokumentations- und Berichtspflichten getroffen. Erst ab 2026 tritt dann die Pflicht zum Erwerb bzw. zur Abgabe der CBAM-Zertifikate hinzu. Die Einführung des CBAM wird parallel zum Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von EU-ETS-Zertifikaten für die dem CBAM unterliegenden Waren erfolgen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

Seit dem 1.1.2023 gilt der sog. Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer für im Wesentlichen privat genutzte PV-Anlagen kleiner 30 kWp. Bislang waren viele Fragen ungeklärt, was Lieferanten vor viele Zweifelsfragen stellte. Das BMF versucht nun, aufzuklären.

Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 1.1.2023 nach § 12 Abs. 3 UstG einem neuen sog. Nullsteuersatz.

Die Regelung sieht den Nullsteuersatz für die Lieferung von PV-Anlagen vor, die im Zusammenhang mit Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden erfolgt. Es besteht allerdings eine Erfüllungsfiktion, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Deshalb sollten auch Unternehmen, die Anlagen in dieser Größenordnung erwerben, stets prüfen, ob eine Begünstigung nach dem Nullsteuersatz in Betracht kommt.

Die Geltung des sog. Nullsteuersatzes bedeutet, dass bei dem leistenden Unternehmer – im Gegensatz zu einer Steuerbefreiung für eine Leistung – zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Der Nullsteuersatz kommt nur dem Betreiber der Anlage zugute, also typischerweise derjenigen Person, die als Betreiber im Marktstammdatenregister eingetragen ist oder einzutragen wäre (z.B. bei einer eintragungsfreien Inselanlage).

Nach § 12 Abs. 3 UstG gilt der Nullsteuersatz für die folgenden Leistungen:

  • Lieferung von Solarmodulen inkl. der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten,
  • der innergemeinschaftliche Erwerb der begünstigten Gegenstände;
  • die Einfuhr der begünstigten Teile,
  • die Installation der Anlagen und Speicher für die begünstigten Anlagen,
  • Lieferung von Speichern, die den erzeugten Strom speichern können, und erforderlichen Komponenten.

Bislang waren allerdings viele Einzelfragen in diesem Zusammenhang ungeklärt. Nachdem die Finanzverwaltung bereits am 26.1.2023 einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Klärung von Zweifelsfragen vorgelegt hatte, ist am 27.2.2023 die endgültige Fassung des BMF-Schreibens veröffentlicht worden.

Unter anderen findet sich hier nun eine Spezifikation, welche Leistungen und Komponenten vom Nullsteuersatz erfasst sind:


„Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.“

Ebenfalls äußert sich das BMF dazu, was unter die „wesentliche Komponenten“ einer PV-Anlage bzw. des Speichers fallen soll:


„Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Zu den wesentlichen Komponenten gehören jene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z. B.:

  • Wechselrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose),
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger, 
  • Backup-Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.


[…]Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.“

Keine wesentlichen Komponenten sei „Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind.“ Allerdings seien diese dann umsatzsteuerbefreit, wenn sie im Wege einer sog. „einheitlichen Leistung“ mit der PV-Anlage geleistet werden.

Dabei äußert sich das BMF auch dazu, inwieweit Geschäftsmodelle, die das Vermieten sowie Leasing oder Mietkauf einer PV-Anlage vorsehen, unter den Nullsteuersatz fallen. Klargestellt wird, dass in jedem Fall eine laufende Betriebsführungsleistung abzugrenzen ist und nicht dem Nullsteuersatz zu unterfallen hat:


„Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Abschnittes 3.5 Abs. 5. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen. Der Nullsteuersatz findet keine Anwendung auf den Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt wie z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung.“

Darüber hinaus beschäftigt sich das Schreiben auch noch mit Installationsregelungen, Nachweisanforderungen, der Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG, dem Kriterium „Wohnzwecke“ sowie der Betreibereigenschaft.

Das Schreiben ist hier veröffentlicht.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Bundesregierung hat den Entwurf einer Differenzbetragsanpassungsverordnung veröffentlicht. Damit sollen ab Mai die über die Energiepreisbremsen möglichen Entlastungen für viele Unternehmen nochmals begrenzt werden.

Die „Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen“, kurz Differenzbetragsanpassungsverordnung – DBAV, bringt Änderungen bei der Berechnung der über die Energiepreisbremsen nach StromPBG und EWPBG möglichen Entlastungen mit sich.

Betroffen sind alle Unternehmen, welche (allein oder im Verbund) eine Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. € insbesondere aus Energiepreisbeihilfen (StromPBG, EWPBG, Dezember-Soforthilfe, EKDP, weitere Beihilfen auf Grund TCF u.a.) erhalten. Die Regelung soll von Mai – Dezember 2023 gelten, erfasst also nicht den Zeitraum Januar – April.

In der Sache wird der maximal über die Preisbremsen erhältliche Differenzbetrag gedeckelt (unabhängig von der Höchstgrenzenthematik). Der Differenzbetrag ist grob gesagt der Teil des Energiepreises, den der Staat in 2023 auf Grund der Preisbremsenregelung für ein bestimmtes Entlastungskontingent für Letztverbraucher übernimmt. Er wird berechnet, indem der Referenzpreis (gesetzlicher Preisdeckel) vom vertraglich vereinbartem Energiepreis abgezogen wird.

Ab Mai sollen auf Grund der DBAV folgende maximale Höhen des Differenzbetrages gelten:

  • Erdgas: 8 Ct/kWh,
  • Wärme/Dampf: 8 Ct/kWh
  • Strom 24 Ct/kWh.

Mehr übernimmt der Staat also nicht. Dabei stehen die Maximalbeträge nicht unverrückbar fest. Sie sollen quartalsweise anhand der Marktentwicklung überprüft und dann ggf. angepasst werden.

Das BMWK hat auf seiner Internetseite Rechenbeispiele veröffentlicht, welche die Auswirkungen verdeutlichen.

Hintergrund ist – wie so oft – das EU-Recht. Ausweislich der Verordnungsbegründung soll ein Wechsel zu günstigeren Verträgen angereizt werden. Ob dieses Ziel erreicht wird, darf stark bezweifelt werden: Gerade bei Sonderkundenverträgen besteht in der Regel eine längere Vertragslaufzeit, so dass ein Wechsel auch aus ungünstigen Verträgen nur selten möglich sein wird.

Wie geht es weiter?

Die Bundesregierung hat die Verordnung dem Bundestag zugeleitet. Nach dessen Zustimmung muss vor dem Inkrafttreten noch die Veröffentlichung im BGBl. erfolgen.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie gern an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Sandra Horn
                 Jens Nünemann

Das BMWK aktualisiert seine FAQ zu den Preisbremsen.

Das BMWK aktualisiert beständig seine FAQ zu den Preisbremsen. Weil die FAQ-Listen bisweilen schwer auffindbar sind, haben wir hier die Links zu den aktuellsten Versionen für Sie aufgelistet:

Die BNetzA hat als Aufsichtsbehörde zur Übererlösabschöpfung eigene FAQ veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

Die FAQ des BMWK zur Dezember-Soforthilfe (EWSG) vom 21.02.2023 finden Sie hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Die Verordnung zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürger und der Wirtschaft vor übermäßig hohen Preisen ist bereits in Kraft getreten. Mit dem europäischen Schutzmechanismus können ab sofort die Gaspreise auf EU-Ebene gedeckelt werden.

Im Dezember erzielte der Rat der EU eine Einigung über einen befristeten Marktkorrekturmechanismus zur Begrenzung übermäßig höher Gaspreise. Die entsprechende Verordnung trat bereits zum 1. Februar 2023 in Kraft, während der Marktkorrekturmechanismus seit dem 15. Februar 2023 automatisch aktiviert werden kann.

Hintergrund des Verordnungserlasses war die extreme Schwankung des europäischen Erdgasmarktes mit rekordverdächtigen Preisen im vergangenen Jahr. Mit dem Marktkorrekturmechanismus soll konkret verhindert werden, dass die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum erheblich über den Weltmarktpreisen liegen.

Der automatische Marktkorrekturmechanismus greift für Derivatekontrakte mit einer Laufzeit von einem Monat, drei Monaten und einem Jahr, wenn zwei Bedingungen eintreten:

  • der TTF-Month-Ahead-Preis übersteigt drei Tage lang 180 €/MWh

und 

  • der TTF-Month-Ahead-Preis liegt während desselben 3-Tage-Zeitraumes 35 € über dem Referenzpreis für LNG auf den Weltmärkten.

Überwacht wird die Preisentwicklung von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Während eines aktiven Mechanismus dürfen keine Transaktionen im Zusammenhang mit unter den Marktkorrekturmechanismus fallenden Erdgas-Terminkontrakten über einer sogenannten „dynamischen Gebotsobergrenze“ durchgeführt werden. Diese berechnet sich dabei aus dem Referenzpreis für LNG auf den Weltmärkten plus 35 €/MWh. Liegt der Referenzpreis für LNG unter 145 €, bleibt die dynamische Gebotsobergrenze die Summe aus 145 € und 35 €.

Nach der Aktivierung gilt die dynamische Gebotsobergrenze für mindestens 20 Arbeitstage und wird automatisch deaktiviert, wenn die dynamische Gebotsgrenze an mindestens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen wieder unter 180€/MWh liegt.

Aktuell kann weder die ACER, noch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sichtbare Auswirkungen des Marktkorrekturmechanismus auf den europäischen Gasmarkt feststellen. Im Bericht der ACER wird jedoch betont, dass dadurch Auswirkungen in der Zukunft nicht auszuschließen sind. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen gern an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Jacqueline Rothkopf
                      

Übertragungsnetze sind die Autobahnen für den bundesweiten Transport von Strom – und ihr Ausbau steht aus verschiedenen Gründen im engen Zusammenhang mit dem Klimaschutz. In Folge 11 spricht Dr. Franziska Lietz darüber mit Matthias Wantia vom Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO.

Der Transport von Erneuerbarem Strom vom Norden Deutschlands in den Süden ist eine wichtige Aufgabenstellung, die für das Gelingen der Energiewende maßgeblich ist. Wichtigste Akteure sind hierbei die Übertragungsnetzbetreiber, die ihre Netze für diese Aufgabe ausbauen.

Matthias Wantia von Tennet TSO erläutert im RGC-Klimarecht-Podcast, auf welchem Stand sich der Übertragungsnetzausbau befindet, welche Hemmnisse bestehen und wie sich diese angesichts der Energiekrise aktuell wandeln. Themen sind u.a. die ideale Energielandschaft von morgen, bei denen nicht nur das Übertragungsnetz, sondern auch die Sektorkopplung mit Wasserstoff und die Industrie als flexible Verbraucher eine wichtige Rolle spielen könnten. Zuletzt widmet sich die Folge der Frage, wie der Ausbau des Übertragungsnetzes selbst zeitgemäß und nachhaltig ausgestaltet werden kann.

Hier reinhören auf Spotify:

https://open.spotify.com/episode/1ANuJqpF6kjXmNxomwqJ9C

Auf Apple Podcasts:

https://podcasts.apple.com/de/podcast/klimaschutz-mit-der-strom-autobahn-interview-mit-matthias/id1642467134?i=1000601909046

Oder auf Anchor FM:

https://anchor.fm/rgc/episodes/Klimaschutz-mit-der-Strom-Autobahn–Interview-mit-Matthias-Wantia-vom-bertragungsnetzbetreiber–Tennet-TSO-e1vjdsc

Ihr RGC-Team

Beschluss vom 27.09.2022, Az.: 1 BvR 2661/21

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG), der Windenergieanlagen in Waldgebieten ausnahmslos verbietet, mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar und daher nichtig ist.

Relevanz: Das BVerfG befasst sich in seinem Beschluss mit der verfassungsgemäßen Vereinbarkeit eines generellen Windrad-Verbotes in Wäldern.

Hintergrund: Die im Dezember 2020 geänderte Regelung in § 10 Abs. 1 S. 2 ThürWaldG verbietet ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen. Gegen diese Regelung hatten private Waldbesitzer:innen Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie in dem Verbot einen ungerechtfertigten Eingriff in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht sahen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 S. 2 ThüWaldG aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Thüringen formell verfassungswidrig ist und somit ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentumsrecht vorliegt. Aus folgenden Gründen:

Eine Gesetzgebungszuständigkeit für das Waldrecht als eigene Rechtsmaterie regelt das GG nicht.

  • Das Verbot aus dem ThüWaldG ist dem Bodenrecht zuzuordnen, da es die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regelt und nicht auf spezifische Natur- und Landschaftsschutzbelange abzielt.
  • Für das Bodenrecht besteht nach dem GG sowohl eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, als auch der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Im Baugesetzbuch hat der Bund die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich festgelegt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Dadurch hat der Bund von seiner Kompetenz in Bezug auf das Bodenrecht Gebrauch gemacht, sodass in dieser Hinsicht kein Raum mehr für eine landesrechtliche Regelung bleibt (sog. Sperrwirkung).
  • Vorhaben zur Windenergienutzung sind aufgrund der Regelung im BauGB nach dem Willen des Bundesgesetzgebers insofern gegenüber anderen Vorhaben bevorzugt. Dies komme laut dem BVerfG durch die Neuregelung in § 2 EEG verstärkt zum Ausdruck, wonach die Errichtung und der Betrieb von EE-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
  • Zudem leistet der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels. Um das Klimaschutzziel zu wahren, müssen erhebliche weitere Anstrengungen der Treibhausgasreduktion unternommen werden, wozu insbesondere der Ausbau der Windkraftnutzung zählt.

Mit diesem Beschluss setzt das BVerfG ein weiteres deutliches Zeichen im Kontext des Klimaschutzzieles und führt die Rechtsprechung zum sog. Klimabeschluss aus dem Jahr 2021 (RGC berichtete) fort. Die Ansicht des BVerfG dürfte den Konflikt beim Bau von Windenergieanlagen in Wäldern juristisch entschärfen und relevant für solche Bundesländer sein, die ein ähnliches Pauschalverbot planen oder bereits umgesetzt haben.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                       Pia Weber