Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Sie haben Lust, unsere persönliche Beratung im Energie-/Klimarecht energiewirtschaftlich zu vervollständigen und unsere Legal-Tech-Tools um energiewirtschaftliche Produkte zu erweitern, dann sollten Sie dringend weiterlesen!

Unsere Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN ist eine Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrechts-Boutique im Herzen von Hannover. JUVE hat uns im Jahr 2021/22 als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet und sieht unsere Kanzlei in der aktuellen Ausgabe 2022/23 als „festen Partner der dt. Industrie u. energieintensiven Unternehmen“. Wir beraten rd. 3.500 Unternehmen aus Mittelstand bis Großindustrie aus allen Branchen, z.B. Automotive, Metall, Chemie, Pharma, Papier, Lebensmittel. Neben der klassischen Rechtsberatung betreiben wir über unsere Legal-Tech-Tochter ein langjährig etabliertes Compliance-Tool und ein News-Portal, dessen Anwendungsbereiche wir deutlich ausbauen möchten.

Unsere Themen sind z.B. Errichtung moderner Versorgungskonzepte mit Einbindung von EE-Anlagen und PPA, klimaneutrale Transformation der Industrie, Antragstellungen für energie-/klimarechtliche Privilegien, Förderberatung, Compliance und Zertifizierungen, CO2-Management.

Wir bieten

  • eine Tätigkeit in den hochaktuellen Themen Energie und Klima
  • ein spektakuläres, sehr großes Mandantenportfolio quer durch die deutsche Industrie
  • die Möglichkeit, selbständig Produkte und Dienstleistungen für unsere persönlichen Beratungen, als auch für unsere Legal-Tech-Tools zu entwickeln
  • ein innovatives Arbeitsumfeld mit Start-up-Atmosphäre
  • ein motiviertes, kompetentes und interdisziplinäres Team
  • ein Arbeitsklima, das von Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist
  • einen modernen und ansprechenden Arbeitsplatz in zentraler Lage
  • individuelle Arbeitszeitmodelle und Möglichkeit zum teilweisen Homeoffice zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.


Unser Wunschkandidat (m/w/d)

ist ein Energiewirtschaftler mit Beraterpersönlichkeit, IT-Begeisterung und Unternehmergeist, der sich durch Kreativität und Humor auszeichnet und unsere familiäre, dynamische Arbeitsatmosphäre schätzt. Die energiewirtschaftliche Abwicklung von Strom-/Gasbezug, die Berechnungen von energie-/klimarechtlichen Privilegien und Fördertatbeständen, das Energie- und Umweltmanagement, der Umgang mit Herkunftsnachweisen und das CO2-Management sollten Ihnen bekannt sein.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gern bei Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de). Natürlich behandeln wir Ihre Kontaktaufnahme vertraulich. Wir freuen uns auf Sie!

Ihr RGC-Team

In dem vorgestellten Green Deal Industrieplan wird klar: Ziel ist es, die Revolution des schnell wachsenden Sektors der sauberen Technologien anzuführen und das Netto-Null-Emissionen-Ziel bis 2050 zu erreichen.

Um Europas Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der CO2 neutralen Industrie zu stärken und Klimaneutralität zu erreichen, stellt der Green Deal Industrieplan vier Säulen vor:

  • Es soll ein günstiges regulatorisches Umfeld für die Netto-Null-Industrie geschaffen werden, um das Wachstum der Technologien anzutreiben. Hierzu ist unter anderem das Netto-Null-Industrie-Gesetz geplant. Dieses soll konkrete Ziele festlegen und beschleunigte Genehmigungsverfahren für solche Projekte und Technologien schaffen, durch die strategische Projekte und neue Technologien im Binnenmarkt gefördert werden. In dem Gesetz sollen zudem rechtliche Anforderungen an Nachhaltigkeitsmerkmale für Produkte aufgestellt werden und die Nachfrage nach CO2-neutralen Produkten soll durch verschiedene öffentliche Maßnahmen und Anreize angekurbelt werden. Ein Gesetz wird auch zu kritischen Rohstoffen vorgeschlagen, um Recycling und Diversifizierung bei der Rohstoffbeschaffung zu fördern, die Abhängigkeit von CO2-belasteten Lieferungen aus Drittländern zu verringern und die lokale Kreislaufwirtschaft zu fördern. Zudem werden der REPowerEU-Plan (beschleunigt die Abkehr weg von fossilen Brennstoffen und fördert Recycling von Batterien) und diverse Infrastrukturprojekte im Strom- und Gassektor weiter gefördert. Im März wird die Kommission eine Reform der Gestaltung des Strommarktes vorlegen, damit auch Verbraucher von den niedrigen Kosten der erneuerbaren Energien profitieren können.
  • Die zweite Säule ist der schnellere Zugang zu ausreichender Finanzierung.
    Dieser soll ermöglicht werden, indem sowohl nationale (Beihilferegelungen), als auch europäische Finanzierungsinstrumente zum Einsatz kommen, um den Binnenmarkt zu stärken. Durch die öffentliche Finanzierung soll zudem private Finanzierung freigesetzt werden.
  • Ferner sollen mehr Arbeitskräfte mit entsprechenden Qualifikationen und Kompetenzen ausgebildet werden. Hierzu sind Net-Zero-Industrie-Akademien geplant sowie Programme zur Qualifizierung und Umschulung in strategischen Branchen.
  • Als Letztes soll ein offener Handel für widerstandsfähige Lieferketten sorgen. Industriepartnerschaften für saubere Technologien – insbesondere Freihandelsabkommen, aber auch andere globale Zusammenschlüsse mit Partnern – sollen gestärkt und ausgebaut werden. Aber auch bei einem durch Subventionen verzerrten, unfairen Wettbewerb durch Autokratien (z.B. China) soll die EU mithalten können und mit starkem Zusammenhalt den Weg weisen. Hierbei soll verhindert werden, dass die Abhängigkeit von russischen Rohstoffen durch andere Abhängigkeiten ersetzt wird. Vielmehr soll eine strategische, grenzüberschreitende Infrastruktur ausgebaut werden. Hierzu gehören insbes. eine Lade- und Betankungsinfrastruktur, die Entwicklung und Stärkung eines europäischen Wasserstoff-Backbone und der Ausbau intelligenter Stromnetze zur Aufnahme großer Mengen erneuerbarer Energien.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Umgestaltung der EU-Industrie in Richtung des Netto-Null-Zeitalters anzutreiben und zudem andere Teile der Welt bei der Dekarbonisierung ihrer eigenen Volkswirtschaften zu unterstützen. Die EU soll so einer der führenden Player in der emissionsfreien Zukunft des Energiemarktes werden. Für die Förderungen sollen knapp eine Billion Euro bereitgestellt werden.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau

Die EU-Kommission hat am Anfang der Woche (endlich!) den delegierten Rechtsakt zur RED II erlassen, der definiert, was unter „grünem“ Wasserstoff zu verstehen ist.

Lange wurde die Definition der EU-Kommission für „grünen“ Wasserstoff für die RED II (dahinter verbirgt sich die aktuelle Erneuerbare Energien Richtlinie) erwartet. Am 10. Februar 2023 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, der diese Definition liefert.

Diese Definition gilt zwar zunächst nur auf europäischer Ebene und nur für den Verkehrssektor. Wir rechnen jedoch damit, dass diese mit der nächsten Novelle der Erneuerbaren Energien Richtline auch für weitere Sektoren zum Tragen kommt und der deutsche Gesetzgeber sich für die nationalen Gesetze eng an dieser Definition orientieren wird. Die Definition ist damit für jedes Wasserstoffprojekt in Deutschland von höchster Brisanz.

Die erste offensichtliche Überraschung ist dabei, dass unter bestimmten Bedingungen sogar mithilfe von Atomenergie hergestellter Wasserstoff für die RED II als “grün” eingestuft werden kann. Für die energieintensive Industrie dürfte aber mindestens genauso interessant sein, wie es mit den Vorgaben zur

  • Zeitgleichheit,
  • Zusätzlichkeit und
  • geographischen Nähe zwischen Stromerzeugung und Elektrolyseur aussieht

und welche Übergangsregelungen der delegierte Rechtsakt vorsieht.

Wir werden die neue Definition schnellstmöglich auswerten und Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Die FAQs der EU-Kommission zu der Definition sind hier zu finden, den delegierten Rechtsakt mit der Definition für grünen Wasserstoff haben wir Ihnen hier verlinkt.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Jacqueline Rothkopf

Das BMWK stellt verschiedene Musterschreiben für die Erfüllung der Informationspflicht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) zur Verfügung.

Die neuen Gesetze zu den Energiepreisbremsen bringen einige Pflichten mit sich, die in kurzer Zeit umgesetzt werden müssen. Unter anderem besteht die Pflicht, Verbraucher über die Auswirkungen der Energiepreisbremsen zu informieren.

Diese Pflicht ist insbesondere für Unternehmen relevant, wenn sie als Vermietende auf dem Markt agieren. Inhaltlich muss über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung und ggfs. über den neuen Vorauszahlungsbetrag informiert werden.
Für Vermietende ergibt sich die Informationspflicht über die Weitergabe der Entlastung aus § 26 Abs. 3 EWPBG und aus § 12a Abs. 3 StromPBG. Daneben gilt die Pflicht auch für Energie- und Wärmeversorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG und § 12 Abs. 4 EWPBG. Versorger müssen das individuelle Schreiben bis zum 15. Februar 2023, jedenfalls vor dem 1. März 2023 mitteilen, wobei Wärmeversorger die Mitteilung auch über ihre Internetseite veröffentlichen können. Vermietende trifft die Informationspflicht sodann unverzüglich nach Zugang der Informationen des Versorgers.

Zur Umsetzung dieser Pflicht können Vermietende auf die 5 ausführlichen Musterschreiben des BMWK zurückgreifen. Die Musterschreiben für die Kundeninformationen differenzieren danach, ob Sie Versorger oder Vermietender sind und können hier heruntergeladen und um die jeweiligen Werte ergänzt werden.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen und den Pflichten sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                        Yvonne Hanke

Der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 einstimmig zugestimmt, die Geltungsdauer der entsprechenden Energieeinsparverordnung zu Kurzfristmaßnahmen (EnSikuMaV) über den 28. Februar 2023 hinaus zu verlängern.

Die Verordnung enthält Vorgaben für Energieeinsparmaßnahmen für Privathaushalte, Unternehmen sowie die öffentliche Hand, die kurzfristig ihre Wirksamkeit entfalten sollen (RGC berichtete). Insbesondere sind Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel geschlossen zu halten und es sind Nutzungseinschränkungen beleuchteter Werbeanlagen zu beachten.

Eigentlich sollte die am 1. September 2022 in Kraft getretene Verordnung nur bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die Bundesregierung hat die Verordnung erlassen, um eine Gasmangellage infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zu verhindern. Da diese Gefahr trotz aller Einsparungen und gut gefüllter Gasspeicher weiter besteht, soll die Verordnung nun bis zum 15. April 2023 fortgelten. Der Bundesrat stellt in einer begleitenden Entschließung aber bereits jetzt fest, dass eine weitere Verlängerung erforderlich sein kann.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie gern an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                        Yvonne Hanke

Recherchen diverser Zeitungen decken auf, dass insbesondere Waldschutzprojekte deutlich weniger CO2 einsparen, als angegeben, obwohl diese von Verra zertifiziert waren!

Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit, ihren CO2-Ausstoß durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten zu kompensieren. Aber die Recherchen von „Die Zeit“, „Guardian“ und „SourceMaterial“ deckten kürzlich auf, dass von Verra zertifizierte Klimaschutzprojekte zahlreicher Waldschutzprojekte oft viel weniger CO2 einsparen, als versprochen. Ihre Kompensation sei um ein Vielfaches überbewertet.

Und das Ausmaß ist ernüchternd: In einer Studie durch die International Union of Forest Research Organizations hat ein weltweites Forschungsteam 29 der 87 aktuell von Verra zertifizierten Waldschutzprojekte untersucht. Die Auswertung legt nahe, dass 94 Prozent aller Zertifikate daraus wertlos sind: knapp 89 Millionen Tonnen CO2 sollen gar nicht eingespart worden sein.

Erste Unternehmen haben nach der Veröffentlichung dieser Ergebnisse ihre Werbung mit der (erhofften/angenommenen) Klimaneutralität bereits eingestellt.

Wir haben schon immer empfohlen, dass Unternehmen, die klimaneutral werden möchten, Kompensationen nur als letztes Mittel einsetzen sollten. Absoluten Vorrang hat die CO2-Vermeidung! Und dafür gibt es zahlreiche finanzielle Anreize, z.B. durch die sogenannten „Ökologischen Gegenleistungen“, die die Tür für mehrere energierechtliche Privilegien öffnen.

Autoren: Sarah Schönlau
                 Prof. Dr. Kai Gent

Im Sommer 2022 hatte Deutschland eine grundlegende Novelle des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG 2023) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG 2023) beschlossen, pünktlich zum Inkrafttreten ist von der EU-Kommission die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregelungen des EU-Binnenmarktes festgestellt worden.

Das EEG 2023 und das WindSeeG 2023 sollen einen klaren Weg in Richtung einer treibhausgasneutralen Stromversorgung aufzeigen. Hierzu wurde das Ziel festgelegt, mindestens 80 % des Bruttostromverbrauchs bis 2030 aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Um dies zu erreichen, wurden Förderregelungen mit einer Gesamtmittelausstattung von 28 Mrd. Euro beschlossen, die zunächst unter beihilferechtlichem Vorbehalt standen. Die Prüfung der Europäischen Kommission richtete sich dabei erstmals nach den neuen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ (KUEBLL).

Die EU-Kommission hatte Ende Dezember 2022 die neuen deutschen Förderregelungen des EEG 2023 und der WindSeeG genehmigt, wodurch für Anlagenbetreiber Rechtssicherheit besteht – die neuen Förderregelungen dürfen wie geplant seit dem 1. Januar 2023 angewandt werden. Anfang Februar wurden bereits die ersten Ausschreibungen für Wind-Onshore und Solar-Aufdach mit den angehobenen Ausschreibungsmengen durchgeführt, die nächsten weiteren Gebotstermine finden Sie hier.

Plant Ihr Unternehmen neue PV-Anlagen, Windenergie-Anlagen oder Stromerzeugung aus Biomasse, lohnt sich also der Blick auf die neuen Förderregelungen als mögliche Zahlungen neben den Einnahmen aus einer Direktvermarktung.

Autorinnen: Aletta Gerst
                       Sarah Schönlau

Abrechnungsjahr 2021: 01.02.2023-31.03.2023 und Abrechnungsjahr 2022: 31.07.2023

Emissionen, die bereits im Rahmen des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) bepreist werden, sollen nicht zusätzlich durch den nationalen Emissionshandel (nEHS) mit Kosten belastet werden. In der Praxis hat diese sog. Vermeidung von Doppelbelastungen insbesondere bei der Brennstofflieferung von Erdgas gut funktioniert. Andere Brennstoffe wurden hingegen zunächst mit zusätzlichen BEHG-Kosten belastet.

Für einen nachträglichen Ausgleich dieser Kosten hat der Bundestag kürzlich die Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz beschlossen. (RGC berichtete) Nun hat die DEHSt Details zur Antragstellung bekannt gegeben.

Das Antragsverfahren für eine nachträgliche Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen in EU-ETS-Anlagen startet am 01.02.2023. Antragsberechtigt sind die Betreiber von EU-ETS-Anlagen. Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2021 endet am 31.03.2023. Für den Kompensationsantrag ist das Formular-Management-System der DEHSt zu nutzen. Die Daten zur Berechnung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind auf den zusätzlichen Formularen „EU-ETS-Emissionsbericht 2021“ einzupflegen.

Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2022 endet am 31.07.2023. Die FMS-Anwendung für den Kompensationsantrag des Abrechnungsjahres 2022 wird von der DEHSt zu einem späteren Zeitpunkt freigeschaltet.

Hinsichtlich weiterer Details verweist die DEHSt auf ihren Leitfaden „Zusammenwirken EU-ETS und nEHS“.

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragstellung wünschen, melden Sie sich gern!

Autorin: Lena Ziska

Die Gesetze zu den Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme wurden mit heißer Nadel gestrickt und haben so manchen Webfehler. Das BMKW kündigte nun Nachbesserungen an.

Die Gesetze zu den Energiepreisbremsen haben bereits für viel Kritik gesorgt. Etliche Regelungen sind missverständlich oder widersprüchlich und bieten für die Unternehmen aktuell wenig Rechtssicherheit.

So stellen sich aktuell beispielweise viele nicht am Wortlaut lösbare Fragen, wie mit Weiterleitungen von Strom und Gas an Dritte innerhalb von Kundenanlagen umzugehen ist, wer hier leer ausgeht und wann ggf. auch Industrieunternehmen in diesen Konstellationen als Verpflichtete anzusehen sind.

Auch die Einordnung in Höchstgrenzen wirft regelmäßig komplexe Fragen auf, wie bspw. die Frage, ob zwischen den absoluten Grenzen von 2 und 4 Million gewählt werden kann. Zwar wurde auf diese und weitere Problemstellungen mittlerweile mit einem Katalog von FAQ reagiert, doch auch diese klären nicht immer vollends auf oder sind teilweise deutlich vom Wortlaut entfernt.

Aus diesem Grund hat das BMKW nun angekündigt, die Gesetze nachzubessern. Es wäre wünschenswert, wenn hierbei die vielen Unstimmigkeiten, die auch von etlichen Verbänden gegenüber dem Gesetzgeber eingebracht wurden, entschärft werden. Die Änderungen sind für März angekündigt. Sobald wir hierzu nähere Informationen haben, werden wir an dieser Stelle berichten.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn
                       Dr. Franziska Lietz

Die lang erwartete Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz wurde kürzlich vom Bundestag beschlossen.

Schon bei Einführung des nationalen Emissionshandels (nEHS) wurde gesetzlich das Ziel definiert, dass dieselben Emissionsmengen nicht einerseits im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) und andererseits gleichzeitig im nEHS bepreist werden sollen.

In den vergangenen Monaten konnte einer solchen Doppelbelastung mittels einer sog. Verwendungsabsichtserklärung vorgebeugt werden. Mit dieser konnte der dem EU-ETS unterliegende Anlagenbetreiber seinem nEHS-verpflichteten Lieferanten mitteilen, welche Liefermenge in der EU-ETS-Anlage verbraucht wird. Auf diese Weise konnte der Lieferant diese Menge direkt ohne Berechnung des CO2-Preises aus dem nEHS liefern (RGC berichtete).

Was bislang fehlte, war eine Verordnung, die die nachträgliche Kompensation derjenigen Mengen regelt, die in beiden Emissionshandelssystemen mit den entsprechenden Kosten belastet, also nicht „vorab vermieden“ wurden.

Genau diese Verordnung mit dem Namen BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) hat der Bundestag am 26. Januar 2023 beschlossen – zu dem entsprechenden Vorgang im Bundestag gelangen Sie hier. Die Verordnung enthält Vorgaben zu den Voraussetzungen, zur Berechnung und zum Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation doppelt gezahlter CO2-Belastungen.

Für die nachträgliche Kompensation bedarf es eines Antrages beim Umweltbundesamt (dort vorauss.: DEHSt). Dieser ist bis zum 31. Juli jeweils für das vorangegangene Abrechnungsjahr zu stellen. Eine Sonderregelung gilt für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 – hier  läuft die Frist am 31. März 2023 ab..

Autorin: Sandra Horn