Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Mit der Klage der NGO ClientEarth gegen Shell kommt eine neue Form der Klimaklage zum Einsatz: Erstmals hat ein Aktionär eines Unternehmens eine sog. derivative Haftungsklage eingereicht.

ClientEarth ¬– eine gemeinnützige Umweltorganisation – verklagt den Vorstand von Shell vor dem High Court von England und Wales. Der Klimaplan des Unternehmens sei unzureichend, weil dieser den Risiken des Klimawandels nicht gerecht werde und so den langfristigen Wertgehalt des Unternehmens gefährde.

Es ist das erste Mal, dass gegen einen Vorstand eine derivative Haftungsklage eingereicht wurde. Der Unternehmensvorstand soll durch die Klage persönlich haftbar gemacht werden.

Dem Shell-Vorstand wird vorgeworfen, die Abkehr von fossilen Brennstoffen und den Übergang zur Klimaneutralität nicht in dem Maße zu verfolgen, wie es notwendig wäre, um das Unternehmen vor den Risiken des Klimawandels zu schützen.

Shell will die Produktion fossiler Brennstoffe noch jahrzehntelang fortsetzen, Hierdurch werde – so ClientEarth – das Unternehmen an Investitionen gebunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich werden. Dies gefährde die langfristige wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, könne Arbeitsplätze kosten und zu einem Wertverfall führen, durch den Aktionäre und Investoren erhebliche Geldbeträge verlieren. Auch Rentenfonds seien hiervon betroffen. Die Bemühungen um den Schutz des Planeten seien unweigerlich mit dem Ausmaß des wirtschaftlichen Risikos, das das Unternehmen eingeht, verbunden.

ClientEarth ist Anteilseigner des Unternehmens und kann daher im Wege der Aktionärsklage gegen die Verwaltungsratsmitglieder von Shell vorgehen. Diese Klage kann ein Aktionär quasi im Namen des Unternehmens erheben, um den Vorstand für ein vermeintlich gegen das Unternehmen begangenes Unrecht verantwortlich zu machen.

Ziel ist es, den Vorstand zu verpflichten, die Klimapläne zu verschärfen. Die Klage wird auf einen Verstoß des Vorstands gegen seine gesetzlichen Pflichten nach dem englischen Unternehmensgesetz gestützt, wonach dem Klimarisiko des Unternehmens angemessen zu begegnen ist.

Die Klage hat bereits von vielen anderen Investoren Unterstützung erhalten. Der High Court von England und Wales muss nun zunächst über die Zulassung der Klage entscheiden.

Ein Erfolg dieser Klage hätte weitreichende Folgen und würde ein erhebliches Druckmittel auf Vorstände vor allem britischer Unternehmen darstellen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau
                       Lena Ziska

Dieser Fokus beleuchtet die verschiedenen Möglichkeiten, wie Industrieunternehmen von der Nutzung von Windenergie profitieren können.

Windenergie entwickelt sich für die Industrie zu einer der wichtigsten Strombezugsquellen der Zukunft. Das zeigen die zahlreichen Projekte in diesem Bereich, die wir gerade mit unseren Mandanten umsetzen.

Die Möglichkeiten sind dabei vielfältig: Sie reichen vom Anschluss aus geförderten Windanlagen, über die Errichtung oder die Pacht eigener, neuer Windanlagen bis hin zum Bezug von Windstrom über langfristige Lieferverträge (PPAs).

In unserer Veranstaltung zeigen wir Ihnen anhand von Beratungsfällen, wie Sie die in diesen komplexen Projekten lauernden Herausforderungen meistern können.

Hier erhalten Sie weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz

Kurz vor Ablauf der ersten Frist zur Abgabe der Selbsterklärungen am 31.03.2023 hat das BMWK in der vergangenen Woche die FAQ zu den Selbsterklärungen und Höchstgrenzen erneut überarbeitet. Bemerkenswert ist dabei eine Äußerung zu etwaigen nachträglichen Auszahlungen einer Entlastung.

Zu folgenden Punkten betreffend den Umgang mit den Energiepreisbremsen (RGC berichtete u.a. hier) führt das BMWK in seinen FAQ aus:

Das BMWK sagt, dass die Selbsterklärungen auch nach dem 31.03.2023 an den Lieferanten übermittelt werden können. Zu der Frage, inwieweit die mitgeteilten – prognostizierten – Höchstgrenzen rückwirkend angepasst werden können, schreibt das Ministerium, dass Unternehmen die Höchstgrenzen und deren Verteilung auf die Entnahmestelle jederzeit und bis zum 30.11.2023 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum bestimmen können.

Bei der Mitteilung der endgültigen Höchstgrenze bis zum 31.05.2024 sieht das BMWK folgendes Vorgehen vor:

  • Wurde dem Letztverbraucher eine Entlastungssumme ausgezahlt, die über der ihm unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen zustehenden Entlastungssumme liegt, so wird der über letzteren Betrag hinausgehende Anteil zurückgefordert.
  • Stellt das Unternehmen jedoch fest, dass es eine höhere Höchstgrenze in Anspruch hätte nehmen können (bspw. weil das EBITDA-Kriterium der „besonderen Betroffenheit“ doch erfüllt wurde), so sieht das BMWK in den FAQ keine nachträgliche Auszahlung der Entlastung vor.

    Achtung: Auch wenn die FAQ lediglich die Rechtsauffassung des BMWK wiedergeben und grundsätzlich keinen rechtlich bindenden Charakter haben, ist dies eine sehr wesentliche Information für die Frage, welche taktischen Erwägungen mit Blick auf die zu prognostizierenden Höchstgrenzen angestellt werden sollten. Wer jetzt zurückhaltend prognostiziert und letztlich doch die Voraussetzungen der hohen Höchstgrenzen erfüllt, hat nach der Aussage des BMWK keine Möglichkeit, hier weitere Beträge nachzufordern. Insbesondere mit Blick auf die Unklarheiten bei den zugrunde zu legenden Vergleichszeiträumen bei der EBITDA-Ermittlung lassen die FAQ Fragezeichen zurück. Eine
    Begründung für diese Einordnung mit Bezugnahme auf etwaige gesetzliche
    Vorschriften führt das BMWK in seiner Antwort nicht an.

Folgende weitere Klarstellungen trifft das BMWK in den FAQ u.a.:

  • Für die Ermittlung des EBITDA ist die handelsrechtliche Rechnungslegung (nach HGB) maßgeblich und ausdrücklich nicht die nach International Financial Reporting Standards oder anderen Vorschriften.
  • Die FAQ enthalten nun unter Ziffer 1.2.5. Ausführungen zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten. Diese sind relevant für die Ermittlung der relativen Höchstgrenze. Bei der Berechnung ist jeweils auf Netto-Preise abzustellen.
  • Daneben führt das BMWK weiter zu Mietkonstellationen und zur Weitergabe der Entlastung in solchen Konstellationen aus. Insbesondere sei auch die Weitergabe einer Entlastung, die ein Unternehmen als Mieter erhält, in dessen Höchstgrenzen zu berücksichtigen.
  • Das BMWK gibt Hinweise zur Ermittlung des Umsatzes und der Anzahl der Mitarbeitenden. Beide Angaben werden im Rahmen der Selbsterklärung innerhalb des Musters des Beauftragten (PwC) abgefragt.
  • Klarstellungen zu Boni-/Dividenden

Unternehmen sind gut beraten, ihre bisherigen Berechnungen zu den Preisbremsen und ihren Höchstgrenzen auf Basis der neuen Aussagen des BMWK noch einmal kritisch zu prüfen.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26.04.2023 ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gern an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Die Bundesregierung hat am Montag einen neuen Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorgelegt – mit verschärften Energieeffizienzzielen und abgeschwächten Pflichten für Unternehmen. 

Mitte Oktober wurde erstmals ein Referentenentwurf für das neue EnEfG veröffentlicht, der an die europäischen und nationalen Klimaziele anknüpft (RGC berichtete). Anschließend wurde es still um das geplante EnEfG, bis gestern ein neuer Referentenentwurf veröffentlich wurde. Die Kabinettbefassung soll noch im April erfolgen.

Während die vorherige Fassung des EnEfG für 2030 gegenüber dem Jahr 2008 eine Einsparung von mindestens 24 % beim Endenergieverbrauch und mindestens 37 % beim Primärenergieverbrauch vorsah, soll der Endenergieverbrauch um 26,5 % und der Primärenergieverbrauch um 39,3 % sinken. Die Energieeffizienzziele für die Jahre 2040 und 2045 sind zahlenmäßig unverändert, sollen nach dem Wortlaut des Entwurfs aber nur „angestrebt“ werden. 

Die für Unternehmen bedeutendste Änderung sieht der Entwurf hinsichtlich der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen vor: Der vorherige Entwurf sah für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh eine Pflicht zur Umsetzung der als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen vor. Die Umsetzungspflicht gilt aktuell nicht mehr. Mit dem neuen Entwurf besteht lediglich die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung konkreter, durchführbarer Pläne. Als wirtschaftlich soll dabei gelten, wenn bei sich einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, wobei die Nutzungsdauer auf maximal 15 Jahre begrenzt ist und sich die Maßnahme somit innerhalb von 7,5 Jahre lohnen muss. 

Von weiterer Relevanz für Unternehmen sind die abgeschwächten Vorgaben hinsichtlich Energie- und Umweltmanagementsystemen (EnMS/UMS): Bei der Pflicht zur Einrichtung eines EnMS/UMS soll weiterhin an den jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch angeknüpft werden. Unternehmen sollen ab einem Verbrauch von 15 GWh statt wie geplant 10 GWh zur Einrichtung eines EnMS/UMS verpflichtet sein. Das EDL-G, in welcher die Energieaudit-Pflicht für Nicht-KMUS geregelt ist, soll nach aktuellem Entwurf nicht aufgehoben werden. 

Auch für Rechenzentren sollen doch weniger strenge Vorgaben gelten, als zuvor (RGC berichtete): Rechenzentren, die ab 2026 den Betrieb aufnehmen, sollen mindestens 10 % bis schrittweise zu 20 % der Abwärme nutzen – vorher sollte die Abwärmenutzung für neue Rechenzentren ab 2025 noch 30 % und für solche ab 2027 sogar 40 % betragen. 

Es bleibt abzuwarten, mit welchen Änderungen das Gesetz letztlich in Kraft treten wird. Wir werden Sie an dieser Stelle gerne auf dem Laufenden halten. 

Veranstaltungstipp:  Die Energieeffizienz in Unternehmen spielt nicht nur im Hinblick auf das geplante EnEfG eine große Rolle. Welche Pflichten und Privilegien es bereits jetzt im Bereich der Energieaudits und der EnMS/UMS gibt und was letztere mit den neuen ökologischen Gegenleistungen zu tun haben, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Jacqueline Rothkopf in ihrem Fokus zur „Energieeffizienz in der Industrie – Aktuelles und Änderungen durch das neue Energieeffizienzgesetz“ am 31. Mai 2023 (online).

Der Bundestag hat heute Änderungen der Preisbremsengesetze (StromPBG / EWPBG) beschlossen.

Von dem Entwurf des Änderungsgesetzes (BT-Drs. 20/5994) sind insb. folgende Punkte betroffen: #

  • Prüfbehörde:

Zum aktuellen Zeitpunkt wurde noch keine Prüfbehörde benannt. Die Prüfbehörde ist vor allem zuständig für die Feststellung der tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen, die Überprüfung der Endabrechnungen von Energieversorgungsunternehmen, die Überwachung der Abwicklung der Preisbremsen und die Entgegennahme und Überprüfung verschiedener Unterlagen und Meldungen (Arbeitsplatzerhaltung, Dekarbonisierungsplan, Meldung zu verbundenen Unternehmen und erhaltenen Entlastungsbeträgen bei Entlastungen von mehr als 2 Mio. € im Verbund u.ä.).

Das Änderungsgesetz schafft nun die Möglichkeit, die Aufgaben der Prüfbehörde im Wege der sog. Beleihung auf eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts, also beispielsweise auf eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu übertragen.

  • Fristen:

Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen betreffend die Arbeitsplatzerhaltungspflicht wird verlängert – vom 15. Juli 2023 auf den 31. Juli 2023. Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht trifft diejenigen Unternehmen, die aus den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € erhalten.

 Die Frist zur Übermittlung der Erklärung, dass keine Förderung über 25 Mio. € in Anspruch genommen wird, wird vom 31. März 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert. Diese Frist ist relevant für Unternehmen, die einen Entlastungsbetrag von mehr als 25 Mio. € erwarten, aber nicht von den Einschränkungen betreffend Boni und Dividenden getroffen werden möchten – hier ist gesetzlich ein Opt-Out für Entlastungen vorgesehen, die über die 25 Mio. € hinausgehen.

Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren, wo es ebenfalls für heute auf der Tagesordnung steht, und tritt anschließend nach der Verkündung in Kraft.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke

Das Formular-Management-System für die Antragstellung im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde für das Abrechnungsjahr 2022 aktualisiert. Zudem hat die DEHSt den Leitfaden überarbeitet.

Seit dem vergangenen Jahr können Unternehmen aus bestimmten (Teil-)Sektoren zur Kompensation der durch die Einführung des nationalen Emissionshandels steigenden CO2-Kosten die Zahlung einer Beihilfe nach der BECV beantragen.

Obwohl die Bescheidung der Anträge für das Abrechnungsjahr 2021 noch aussteht (RGC berichtete hier), startet nun die neue Antragsrunde für das Abrechnungsjahr 2022. Die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Formular-Management-System (FMS), das verpflichtend für die Antragstellung zu nutzen ist, entsprechend aktualisiert.

Zugleich hat die DEHSt den Leitfaden, der wichtige Hinweise für die Erstellung eines Kompensationsantrags enthält, überarbeitet. Einige wesentliche Anpassungen/Aktualisierungen:

  • Diejenigen Emissionen, die auf die in einer KWK-Anlage eigenerzeugte Wärme entfallen, können mittels eines Wärme- oder Brennstoff-Benchmarks ermittelt werden. Der aktualisierte Leitfaden enthält für beide Berechnungswege nunmehr Hinweise für die entsprechende Erfassung und Darstellung im FMS.
  • Es wird klargestellt, dass die Nachweisführung hinsichtlich der Hocheffizienz einer KWK-Anlage mittels Herkunftsnachweisen des BAFA oder Hocheffizienznachweisen von einem unabhängigen Sachverständigen erfolgen soll, die für die jeweiligen Abrechnungsjahre ausgestellt sind.
  • Der Leitfaden ergänzt, dass auch Energieverbräuche für mit der begünstigten Brennstoff-/Wärmemenge zusammenhängende Kuppelprodukte beihilfefähig sind. Erforderlich ist ein transparenter Nachweis darüber, dass das Kuppelprodukt „zwingend bei der Herstellung des gemäß BECV beihilfefähigen Produkts anfällt und eine Herstellung des beihilfefähigen Produkts am Standort ohne die Entstehung dieses Kuppelprodukts nicht möglich wäre“. Andernfalls ist eine Aufteilung der Brennstoff-/Wärmemengen erforderlich.
  • Kraftstoffe für die rein innerbetriebliche Logistik können beihilfefähig sein. Der Leitfaden macht anhand von Beispielen deutlich, was nicht zur beihilfefähigen Logistik zählt – die Abholung von Rohwaren außerhalb der Unternehmensgrenzen, die Auslieferung von Produkten zum Kunden und die Rohstoffanlieferung durch eine beauftragte Spedition.
  • Zudem enthält der Leitfaden Hinweise und Beispiele zur Erfassung und Darstellung der Lagerbilanzen von Brennstoffen im FMS.

Darüber hinaus hat die DEHSt eine Liste beihilfefähiger Produkte veröffentlicht, die zu den im Anhang der BECV gelisteten (Teil-)Sektoren gehören.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir auch in diesem Jahr gern die komplexe Antragstellung zum 30. Juni zu einem Pauschalpreis. Bei Interesse melden Sie sich gern unter: becv@ritter-gent.de.

Autoren:  Sandra Horn und Lena Ziska

Das BMWK veröffentlicht und überarbeitet weitere Dokumente im Zusammenhang mit den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme.

Unternehmen, die eine Entlastung von mehr als 150.000 € pro Monat aus den Energiepreisbremsen in Anspruch nehmen möchten, können dies ihrem Energieversorger mittels einer Selbsterklärung zunächst bis zum 31.03. – danach unverzüglich – mitteilen. Das Muster einer solchen Erklärung ist auf der Seite des vom Bund Beauftragen (PwC) abrufbar und wurde inzwischen in eine Online-Eingabemaske überführt.

Da dieses Muster lediglich auf drei Entnahmestellen ausgerichtet ist und für alle anderen Fälle auf die Darstellung innerhalb einer selbst erstellten Excel-Datei verwiesen wurde, hat das BMWK nun eine Muster-Excel-Vorlage veröffentlicht, die der Selbsterklärung als Anlage beigefügt werden kann. In dieser können bis zu 50 Entnahmestellen angelegt werden. Die Datei ist hier abrufbar.

Daneben hat das BMWK die FAQ für Lieferanten (Gas und Wärme) überarbeitet. Die Neuerungen beziehen sich insbesondere auf den Umgang mit dem Formular zur Beantragung der Erstattung der Entlastung / Vorauszahlung, auf die Einstufung als Wärmeversorgungsunternehmen, auf die Ermittlung der Entlastungsbeträge in verschiedenen Konstellationen und auf Besonderheiten beim Lieferantenwechsel, bei der Abrechnung und beim Missbrauchsverbot.

Veranstaltungshinweis:

Zu den neuen Erkenntnissen, die sich in den vergangenen Wochen zu den Preisbremsen ergeben haben – insb. durch neue FAQ, neue Verordnungen/Gesetze etc. – sowie zu häufig aufgetretenen Problemfällen veranstalten wir am 26. April ein „Preisbremsen-Update“. Alle Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier.

Für weitere Informationen zu den Energiepreisbremsen sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Informationen rund um unser Beratungsangebot zu den Preisbremsen (How-to-Veranstaltungen, individuelle Unternehmensworkshops) finden Sie hier.

Autoren:  Sandra Horn und Yvonne Hanke

Das BMWK hat einen Entwurf seiner Photovoltaik-Strategie veröffentlicht. Es soll der Ausbau der Photovoltaik (PV) beschleunigt werden, um die ehrgeizigen deutschen Klimaziele zu erreichen.

Die Ziele sind ambitioniert: Treibhausgasneutralität im deutschen Stromsektor bis 2035; ein Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch von 80% bis 2030.

Um dies zu erreichen, muss der Ausbau der PV massiv beschleunigt werden. Im Jahr 2022 wurden 7 GW an PV ausgebaut, dieser Ausbau muss auf 22 GW mehr als verdreifacht werden. Wie dies gelingen kann (und soll), stellt das BMWK in einem Entwurf seiner PV-Strategie dar. Die Strategie soll zum einen zur Optimierung des Gesamtsystems der Energieversorgung beitragen, als auch Handlungsfelder mit Maßnahmen aufzeigen, durch die der Ausbau der PV beschleunigt werden kann. Den Entwurf finden Sie hier. Das Papier ist allerdings nicht abschließend. Deutschlands PV-Strategie wird laufend evaluiert und aktuellen Entwicklungen angepasst werden müssen.

Das BMWK stellt für jedes Handlungsfeld sein strategisches Zielbild vor, gibt einen Überblick über bereits umgesetzte Maßnahmen und stellt dann die nächsten Schritte und Maßnahmen vor.

Die wichtigsten Handlungsfelder sind:

        1.  Freiflächenanlagen weiter ausbauen

  • Ziel ist der jährliche Zubau von 11 GW PV-Freiflächenanlagen ab 2026
  • Hierfür sollen neue Flächen erschlossen (z.B. durch Privilegierung im Außenbereich nach § 35 BauGB) und Fertigungskapazitäten geschaffen werden

        2.  Photovoltaik auf dem Dach erleichtern

  • Ziel: jährlicher Zubau von 11 GW PV-Dachanlagen ab 2026
  • Das BMWK schlägt folgende Anreize bzw. Abbau von Hemmnissen vor:

            o Grenze der Direktvermarktung von 100 kWp so gestalten, dass sie nicht zur Hemmschwelle wird

            o Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen lockern: Keine/weniger Abhängigkeit von nachbarlichen Anlagen und dadurch nachteilige Auswirkungen auf Schwellenwerte vermeiden.

            o Gebäude im Außenbereich für Dachvergütung zulassen

            o Bürokratieabbau beim Parallelbetrieb von zwei Anlagen auf einem Dach: Streichung von Meldepflichten.

        o Weiterentwicklung zur Vermeidung von Pönalisierungen: u.a. durch Setzung von Anreizen zur Einhaltung der Pflichten nach § 52 EEG

  •  Außerdem prüft das BMWK u.a.  gegenwärtig:

            o Verbesserte Dachnutzung durch geringere Abstandsvorgaben in den BauOen

            o Technische Anforderungen der Direktvermarktung für Kleinanlagen absenken

            o Repowering bei Dachanlagen

            o Wechselrichterverbräuche von Volleinspeiseanlagen mit eigenständiger Netzverknüpfung bürokratiearm                 abrechnen

            o Lösung Wechselwirkung von Denkmalschutzbelangen und PV

        3.  Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erleichtern

  • Gemeinschaftliche Versorgung innerhalb eines Gebäudes
  • Entbürokratisierung und Weiterentwicklung des bestehenden Mieterstrommodells
  • Finanzielle Mieterbeteiligung („Stadtstrom“)

        4.  Nutzung von Balkonkraftwerken erleichtern

  • Einfache Installation, Aufbau und Inbetriebnahme; Verringerung des Aufwandes für die Meldung

        5. Netzanschlüsse beschleunigen

  • Ziel: Beschleunigung des Netzanschlussverfahrens durch die Einführung massentauglicher Verfahren (flächendeckende Standardisierung und Digitalisierung) sowie verbindlicher Fristen
  • Hierfür sollen zukünftig folgende Maßnahmen getroffen werden:

            o Duldungspflicht für Anschlussleitungen von Freiflächenanlagen 

            o Verkürzung der Frist für den Zähleraustausch auf 1 Monat 

        o Beschleunigung und Vereinfachung der Zertifizierung von Anlagen im Bereich 135-950 kW (dafür u.a. Schaffung einer Datenbank für Einheitenzertifikate)

            o Vereinfachtes Verfahren für Anschluss und Anmeldung kleiner Anlagen  <30 kWp

            o Netzbetreiber sollen Installateure gegenseitig anerkennen – somit sollen Anlagenbetreibern mehr Elektrofachkräfte auch außerhalb ihres Einzugsbereiches zur Verfügung stehen

            o Vereinheitlichung der technischen Anschlussbedingungen und Überprüfung der spezifischen Anforderungen der Netzbetreiber auf Missbräuchlichkeit (z.B. bei Forderung bestimmter Produktmarken oder Gerätetypen)

          6.  Akzeptanz stärken

  • Mehr Akzeptanz und Bürgerbeteiligung, z.B. durch Schaffung von Förderprogrammen 

          7.  Wirksame Verzahnung von Energie und Steuerrecht sicherstellen

  • Für PV-Dachanlagen gab es im Jahressteuergesetz 2022 bereits Erleichterungen
  • Das BMWK will sich für weitere steuerrechtliche Vereinfachungen einsetzen

            o Verlust der Gemeinnützigkeit von Körperschaften bei Stromerzeugung aus PV ausschließen

            o Aufhebung der Pflicht zur Umsatzsteuerjahreserklärung für PV-Kleinunternehmen

            o Gewerbesteuerliche Infizierung der Vermietungseinkünfte durch Lieferung von Strom verhindern

            o Ungleichbehandlung bei der stromsteuerrechtlichen Anlagenverklammerung auflösen

            o Zuordnung von Freiflächen-PV zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ermöglichen

            o Anlagenbetreiber ohne zu versteuernde Strommengen von Anmelde-, Anzeige- und Meldepflichten befreien

            o Wohn-Riester auf PV-Installation, Wärmepumpen-Einsatz und energetische Sanierung

        8.  Lieferketten sichern und wettbewerbsfähige, europäische Produktion anreizen

  • Ziel ist die Schaffung einer wettbewerbsfähigen, europäischen Produktion aller (wichtigen) Komponenten von PV-Anlagen sowie des dazugehörigen Intellectual Property.
  • Eine europäische Plattform für Transformationstechnologien soll geschaffen werden. Diese soll helfen, die industriellen Produktionskapazitäten in fünf strategisch wichtigen Technologiebereichen (Windkraft, PV, Elektrolyseure, Stromnetze und Wärmepumpen) in der gesamten EU auszubauen und zu fördern. 

        9.  Fachkräfte sichern

  • Steigerung der Zahl von Fachkräften zur Herstellung, Planung, Installation und Wartung von PV-Anlagen, Stärkung von Ausbildungsangeboten, Fortbildungen und das Fachkräfteangebot (auch aus dem Ausland)

        10. Technologieentwicklung voranbringen

  • Ziel ist, dass durch Forschungsförderung deutsche Forschungsinstitute und Unternehmen Technologieführer entlang der gesamten Wertschöpfungskette der PV werden.

        11.  Den schnelleren PV-Ausbau auch mit europäischen Instrumenten voranbringen

Dieser Entwurf einer PV-Strategie wurde am 10.03.2023 veröffentlicht. Bis zum 24.03.2023 konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Auf Grundlage dieser Rückmeldungen überarbeitet und finalisiert das BMWK nunmehr das Papier. Die finale Strategie wird dann im Mai 2023 vorgestellt. Die enthaltenen Maßnahmen sollen dann in zwei Gesetzespaketen nacheinander umgesetzt werden (Solarpaket I und II).

Autoren: Dr. Franziska Lietz 
                Jan Schlüpmann

Das World Resources Institute (WRI) überarbeitet gerade das GHG-Protokoll, seinen Leitfaden zur Bilanzierung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen. Aus dem gegenwärtigen Entwurf ergeben sich jedoch Probleme im Hinblick auf die Anrechnung von Biogas-Zertifikaten.

Das GHG-Protokoll ist eine private Standardreihe zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen. Es soll Regelungslücken der internationalen Klimapolitik schließen. In den letzten Jahren hat sich das GHG-Protokoll als verbreitetster Standard zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen durchgesetzt. In einigen Ländern, wie z.B. Frankreich, gibt es sogar Berichtspflichten für größere Unternehmen nach dem GHG-Protokoll. Zahlreiche weitere Standards, wie die ISO 14064 und viele staatliche Unternehmensstandards bauen auf dem GHG-Protokoll auf.

Der Leitfaden zu diesem Protokoll wird seit dem Jahr 2020 überarbeitet. Zwischen September 2022 und Februar 2023 wurde die Anwendung eines Entwurfs getestet. Nun wird das diesbezügliche Feedback ausgewertet und letzte Änderungsvorschläge sollen berücksichtigt werden, damit der neue Leitfaden zum GHG-Protokoll möglichst im 3. Quartal 2023 veröffentlicht werden kann.

Der Entwurf des neuen Leitfadens, konkret des Teils zur Berechnung von Emissionen, wirft nun aber Fragen auf, die für Unternehmen zu erheblichen Problemen in der Berichterstattung und Bilanzierung von Treibhausgasemissionen führen können. Den Entwurf des Leitfadens finden Sie hier.

Im Kern geht es um Anhang (Annex) B des Entwurfs. Dieser sieht vor, dass die zu bilanzierenden Scope 1 Emissionen, also solche Emissionen aus Quellen, die direkt vom Unternehmen verantwortet und kontrolliert werden, nur noch ortsfest erfasst werden sollen. Ein marktbasierter oder bilanzieller Ansatz bezüglich der Scope 1 Emissionen soll aufgegeben werden, da dieser nicht der Definition von Scope 1 Emissionen entspräche. Indirekte Emissionen, außerhalb der Sphäre der Unternehmen, könnten – nach der Definition – nur bei den Scope 2 Emissionen berücksichtigt werden.

Konkret bedeutet das: 

  1. Leitungsgebundenes Gas, dessen Zusammensetzung nicht sicher feststeht, wird vollständig als fossiles Erdgas behandelt und mit entsprechenden Emissions-Faktoren bilanziert. Wer Biogas oder Biomethan vollständig und trennscharf bilanzieren wollte, müsste sich dieses über separate Leitungen oder Trucks liefern lassen. 
  2. Es wäre künftig nicht mehr möglich, eingekaufte Biogas-Zertifikate bei den Scope 1 Emissionen zu berücksichtigen und diese so zu reduzieren. Nur noch tatsächlich am Standort verbrauchtes Biogas/Biomethan würde in die Scope 1 Emissionen einfließen.

Hiervon betroffen wären alle Unternehmen, die ihre Treibhausgasemissionen nach dem GHG-Protokoll bilanzieren. Eine direkte Auswirkung auf die Emissionsbilanz ergäbe sich bezüglich aller Unternehmen, die Zertifikate für Biogas oder Biomethan einkaufen und diese auf ihre Scope 1 Emissionen anrechnen. Aber auch Unternehmen, die Biogas oder Biomethan nicht trennscharf beziehen, wären von den Änderungen betroffen, da der gesamte Mix nunmehr als Erdgas gelten würde, wenn konkrete Daten zur Zusammensetzung des Mixes fehlen.

Gegen diese Änderung der Leitlinien zum GHG-Protokoll regt sich erheblicher Widerstand. So gibt es bereits mehrere offene Briefe, die eine vollständige Streichung oder wenigstens eine Abänderung des Anhangs fordern (Stellungnahme der WorldBiogasAssociation und von Eurogas). Kernargument ist, dass erst der Handel mit Emissionszertifikaten dringend benötigte Investitionen in die Produktion und Infrastruktur der Biogas-Industrie ermöglicht hat. Die direkte Belieferung von Unternehmen sei oftmals unwirtschaftlich und nicht realisierbar. Für Europas Ziel der Treibhausgasneutralität sei es deshalb essenziell, dass der Handel mit Emissionszertifikaten weiterhin nicht nur möglich, sondern auch vorteilhaft bleibt, indem die Anrechnung auf Scope 1 Emissionen ermöglicht wird.

Da der Evaluierungsprozess noch läuft, besteht die Chance, dass der entsprechende Anhang noch abgeändert wird. Das WRI prüft gegenwärtig, ob die marktbasierte Bilanzierung auch bzgl. Scope 1 Emissionen angemessen wäre und ob die Instrumente zur Bilanzierung von Scope 2 Emissionen (z.B. doppelte Materialität/Wesentlichkeit) auch auf Scope 1 Emissionen anzuwenden sind. Basierend auf dem Ergebnis dieser Evaluierung und in Abstimmung mit dem Advisory Committee (AC) und der Technical Working Group (TWG) soll der finale Leitfaden dann Ende 2023 erscheinen.

Autoren: Jan Schlüpmann
                 Dr. Franziska Lietz

Das BMWK aktualisiert seine FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG.

Am 17.03.2023 hat das BMWK eine aktualisierte Fassung seiner Energiepreisbremsen-FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG herausgegeben. Die neuen FAQ finden Sie hier. Wesentliche Neuerungen hat das BMWK gelb markiert.

Die Ergänzungen umfassen im Einzelnen: 

  • Allgemeine Fragen zu den Höchstgrenzen (unter anderem Anwendungsbereich, Klarstellungen und Fallbeispiele)
  • Fragen zur Berechnung der Höchstgrenzen (EBITDA-Ermittlung)
  • Fragen zu den Selbsterklärungen (Selbsterklärungspflicht und Opt-Out)
  • Fragen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht (Verrentung, verhaltensbezogene Kündigung, Auszubildende und Unmöglichkeit der Neubesetzung aufgrund von Fachkräftemangel)

Die weiteren FAQ zu den Energiepreisbremsen haben wir hier für Sie gesammelt. Über weitere Aktualisierungen informieren wir natürlich.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Jan Schlüpmann