Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

Wir freuen uns auf Sie am 14. und 15. September 2023 in Hannover!

Es ist soweit: Das Programm und die Agenda für unser 18. RGC-Kanzleiforum sind fertig, womit wir Sie nun mit großer Vorfreude zu unserem jährlichen Event-Highlight einladen können.

Diesmal steht bei unserem Forum die „Gestaltung moderner Versorgungskonzepte: Grünstrom, Portfoliomanagement und Privilegien“ im inhaltlichen Mittelpunkt. Ein Thema, mit dem sich jedes Unternehmen aus unserer Mandantschaft gerade beschäftigt bzw. beschäftigen muss!

Folgende Beiträge stehen bei uns auf der Agenda:

  • Arten und Eignung von Grünstrom (HKNs)
  • PPAs Schritt für Schritt am Praxisfall
  • Wieviel und welches PPA passt zu mir?
  • EE-Eigenerzeugung: Eine zukunftstaugliche Option?
  • Die neue Beschaffungswelt mit PPAs und EE-Eigenerzeugung (Portfoliomanagement)
  • Das Klimaprojekt von Richard Neumayer (Praxisbeispiel)
  • Aktuelles zu Privilegien aus Gesetzgebung und RGC-Beratungspraxis (Ökologische Gegenleistungen, Industriestrompreis, Klimaschutzverträge, Strom- und Energiesteuernovelle)

Und am Vorabend findet natürlich unser traditionell vergnügtes Come-Together statt. Wir freuen uns auf Sie mit Häppchen, Musik und Getränken in der Burg Königsworth, einer coolen Eventlocation, die vom Veranstaltungshotel mit Öffis prima in 12 Minuten zu erreichen ist.

Weitere Infos und die Anmeldung finden Sie hier. Denken Sie bitte daran, dass unsere Kanzleiforen immer ziemlich schnell ausgebucht sind.

Bis bald in Hannover

Ihr RGC-Team


In Folge 13 unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Julian Senders über die Historie des Dieselskandals, seine zivil-, straf- und öffentlich-rechtlichen Seiten und was wir nach der Thermofenster-Rechtsprechung jetzt noch zu erwarten haben.

Thermofenster, Legal Tech und E189 – viele ganz unterschiedliche Stichworte führen zum Thema Dieselskandal. In Folge 13 des RGC Klimarecht Podcast tauchen wir in die Historie dieses (mehr umwelt- als klimarechtlichen) Dramas in vielen Akten ein – von seinen Anfängen im Jahr 2015 bis zu den aktuellen Entwicklungen um die sog. Thermofenster-Rechtsprechung des EuGH.

Mit Julian Senders, der zum Thema aus öffentlich-rechtlicher Perspektive eine Doktorarbeit verfasst hat, erkunden wir, wie sich der Dieselskandal durch verschiedene Rechtsgebiete und verschiedene Kontinente schlängelt und überall seine Spuren hinterlässt. Zuletzt stellen wir Überlegungen an, wie der BGH das Thema weiterführen könnte und ob sich jetzt ein Ende oder eine weitere Runde im Dieselkarussell abzeichnet.

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Oder hören und sehen auf Youtube:

Dieses Jahr haben wir „Die Gestaltung moderner Versorgungskonzepte für energieintensive Unternehmen“ im Fokus

Selbstverständlich findet auch in diesem Jahr ein RGC-Kanzleiforum
Energie und Klima in Hannover statt, und zwar am 15. September 2023. Und wiederum selbstverständlich
gibt es auch in diesem Jahr das traditionell vergnügte Come-Together am
Vorabend.

Diesmal steht bei uns die Gestaltung moderner Versorgungskonzepte im
inhaltlichen Mittelpunkt. In der „alten“ Welt waren die
Versorgungskonzepte recht einfach gehalten: In den meisten Fällen gab es
einen Stromlieferanten, der den Strombedarf des Kunden deckte, das
dafür erforderliche Bilanzkreismanagement abwickelte und die notwendigen
Verbrauchs- und Lieferprognosen erstellte. Variiert haben die Konzepte
zumeist nur in der Bepreisung der Stromlieferung (z.B. über
Trancheneinkäufe), der Option zur Beschaffung eigener
Börsenstandardprodukte und dem Betrieb eines oder einer überschaubaren
Anzahl von BHKWs.

Die „neue“ Welt sieht hingegen ganz anders aus. Moderne Versorgungskonzepte müssen

  • die klimaneutrale Transformation der Unternehmen ermöglichen.
  • PPAs und neue Eigenerzeugungsanlagen in optimierter Form flexibel einbinden können.
  • regeln, wer für jedes PPA/jede neue Eigenerzeugungsanlage Prognosen erstellt.
  • für das Bilanzkreismanagement eine Aufgabenteilung vorsehen und die Umsetzungsvarianten festlegen.
  • die bestmögliche Vermarktung von EE-(Überschuss-)Mengen sicherstellen.
  • die Teilnahme am Regelenergiemarkt ermöglichen.
  • höchste Flexibilität für Mengen und Bepreisung (Spot, Tranchen, Börsenstandardprodukte) garantieren.
  • Strombezüge/Abverkäufe in Abhängigkeit vom Spotmarktpreis vorsehen.
  • das korrekte Handling von Herkunftsnachweisen abbilden.
  • die Einbindung von Direktvermarktern und/oder anderen Dienstleistern klären.
  • neue regulatorische Vorgaben (z.B. den diskutierten Industriestrompreis) berücksichtigen.
  • energie- und klimarechtliche Privilegien nutzen.
  • ökologische Gegenleistungen beinhalten.
  • krisensicher sein.
  • und vieles mehr.

Wir
beraten unsere Mandanten bei diesen komplexen Neugestaltungen jeden
Tag. Dabei zeigt sich, dass bisher kaum ein Stromlieferant auf diese
„neue“ Welt vorbereitet ist und den meisten PPA-Anbietern die
Bedürfnisse von energieintensiven Unternehmen unbekannt sind. Zudem
geizt der Gesetzgeber wahrlich nicht mit gesetzlichen Neuerungen. Zu
unserem Forum werden wir z.B. weitere Details zu der Novelle des Strom-
und Energiesteuerrechts sowie wahrscheinlich zu einem
Industriestrompreis kennen.

In unserem 18. RGC-Kanzleiforum
geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Anforderungen an
ein modernes Versorgungskonzept, schildern Ihnen unsere Praxiserfahrungen
und lassen Mandanten zu ihren Konzeptideen sprechen. Für alle, die ihr
Unternehmen zukunftstauglich machen möchten, ein Pflichttermin!

Wir
freuen uns schon jetzt wieder auf Ihren Besuch bei uns in Hannover zu
der vermutlich größten deutschen Energie- und Klimarechtstagung für
energieintensive Unternehmen!

Sichern Sie sich hier Ihre Teilnahme. Erfahrungsgemäß ist unsere Veranstaltung zügig ausgebucht.

Autoren: RGC-Team

Direktor des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung (PIK) spricht sich gegen die Mechanismen aus der geplanten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aus!

Der Klimaökonom Ottmar Edenhofer positioniert sich in einem Interview gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung klar gegen die Pläne der Bundesregierung zur Wärmewende. Er schlägt vor, im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine Obergrenze für
Emissionen festzulegen, die das Heizen mit Gas schrittweise, aber
deutlich verteuere. 

Dazu führt er aus: „Den nationalen Emissionshandel mit Emissionsobergrenzen sofort arbeiten zu lassen, ist klüger als die Verbots- und Gebotspolitik. … Die Regierung hat mit dem BEHG wirklich alle rechtlichen Möglichkeiten
schon in der Hand.“ 
Dann würden die Menschen von sich aus auf weniger
CO₂-intensive Heizungen umstellen.

Aus unserer Sicht wäre die Bundesregierung gut beraten, sich mit dieser Empfehlung ernsthaft zu beschäftigen. Anreize über den CO₂-Preis mit einem vorhandenen und erprobten gesetzlichen Mechanismus zu erzeugen, ist der Schaffung neuer gesetzlicher Regulierungsvorschriften mit der dazu notwendigen unüberschaubaren Anzahl von Ausnahmen und Sonderregelungen deutlich zu bevorzugen. Technologieoffenheit mit Preisanreizen werden Forschung und Entwicklung bei der Wärmewende vorantreiben und sowohl dem Klimaschutz als auch dem Wirtschaftsstandort Deutschland helfen. Bitte mehr Vertrauen in den Wettbewerb und die Innovationsfähigkeit unseres Landes!

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen für die 4. Handelsperiode im europäischen Emissionshandel aktualisiert.

Die DEHSt ist im Rahmen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) insbesondere für die Genehmigung von Überwachungsplänen und abschließende Bewertung von Emissionsberichten der emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreiber zuständig.

Ihren Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten hat die DEHSt nun aktualisiert und um Informationen über Emissionen aus Biomasse ergänzt (Kapitel 8). 

In dem aktualisierten Leitfaden sind Vorkehrungen zur Anerkennung nachhaltiger Biomasse dargestellt. Diese ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils der Emissionen. Handlungsleitende Fragen für Umsetzungsvorkehrungen sind nach dem DEHSt-Leitfaden insbesondere:

  • Verwendungszweck des Biomasse-Stoffstroms und Anforderungen für eine Reduzierung der Abgabepflicht,
  • Bestimmung des Biomasseanteils im Stoffstrom,
  • Zertifizierungspflichtigkeit der Anlage,
  • notwendige Änderungen im Überwachungsplan,
  • erforderliche Prozessschritte.

Im Leitfaden sind der Rechtsrahmen für die Nachweisführung der Nachhaltigkeit, die beteiligten Akteure und ihre Aufgaben dargestellt. Ein Fokus liegt auf den für die Abzugsfähigkeit des Biomasseanteils nachzuweisenden Kriterien. Auch die Abzugsfähigkeit von Emissionen aus Biomethan aus dem Erdgasnetz wird erläutert. Der Leitfaden enthält auch Hinweise zur Erfassung von Biomasse und Nachhaltigkeitsnachweisen im Überwachungsplan sowie zur Nachweisführung im Emissionsbericht.

Autoren: Sandra Horn
                Judith Zimmermann

Das Bundeskartellamt hat erste Missbrauchsverfahren gegen Gasversorger auf Grund der Energiepreisbremsengesetze eingeleitet. Für energieintensive Unternehmen ist das zunächst im Rahmen von Vertragsverhandlungen und bei der Prüfung relevant, ob die Preisbremsen zutreffend vom eigenen Energieversorger auf den Monatsrechnungen entlastet wurden. Sie können aber auch selbst in den Fokus geraten, wenn Sie Erdgas an Dritte verkaufen oder sich dieses z.B. an der Börse „selbst“ beschaffen und gleichzeitig Anträge nach den Preisbremsengesetzen stellen.

Das Bundeskartellamt hat am 15.05.2023 auf seiner Internetseite bekannt gegeben, erste Missbrauchsverfahren gegen Erdgaslieferanten auf Grund des EWPBG eingeleitet zu haben. Weitere Verfahren gegen Strom- und Wärmeversorger sollen folgen.

Zum Hintergrund:

Mit den Preisbremsen übernimmt der Staat in 2023 im Grundsatz einen Teil der Energierechnung für Erdgas, Wärme und Strom, wenn der Arbeitspreis einen bestimmten Referenzwert übersteigt. Um einem Missbrauch zu Lasten des Staates vorzubeugen, verbieten die § 39 StromPBG und § 27 EWPBG u.a. eine sachlich ungerechtfertigte Überhöhung der Energiepreise – die Mehrkosten müsste der Staat tragen. Die Aufsicht hierüber kommt dem Bundeskartellamt zu. Dieses hat nach eigenen Angaben tausende Anträge und Meldungen von Gasversorgern analysiert bevor es nun Missbrauchsverfahren gegen eine zweistellige Zahl von Gaslieferanten eingeleitet hat.

Mit diesem Vorgehen macht das Bundeskartellamt deutlich, dass das vom Gesetzgeber eingeführte Schwert der Missbrauchskontrolle doch nicht so stumpf ist, wie von vielen Seiten zunächst vermutet. Energieintensive Unternehmen, die – ob als „Lieferant“ für weitergeleitete Erdgasmengen oder als „Selbstbeschaffer“ von Erdgas – eigene Anträge auf Erstattung gegenüber dem Staat stellen, unterliegen derselben Missbrauchskontrolle. Sie müssen also damit rechnen, dass auch ihre Erstattungsanträge vom Bundeskartellamt geprüft werden. Entsprechendes gilt für Erstattungsanträge nach den Preisbremsengesetzen für Wärme als Wärmeversorgungsunternehmen und für Strom als Elektrizitätsversorgungsunternehmen bzw. „Sonstiger Letztverbraucher“ von Strom (Direktbezug Börse u.a.).

Autorin: Yvonne Hanke

Das Gesetz „zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ ermöglicht den zügigen Einbau von intelligenten Messsystemen. 

Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Novelle des Messtellenbetriebsgesetzes (MsbG) in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 gebilligt. Der Einbau der Smart-Meter mit dem System des „agilen Rollout“ wird so gesetzlich verankert und ermöglicht den zügigen Einbau von schon zertifizierten Geräten. Er beginnt in 2023 bis schließlich 2030 alle Haushaltskunden mit den Messsystemen ausgestattet sein sollen. Der Rollout für die Industrie (Verbraucher über 100.000 kWh/Jahr und Erzeuger über 100 kW installierte Leistung) startet erst ab 2025; der Pflichtrollout ab 2028.

Das Gesetz enthält neue Vorgaben für die Datenspeicherung, Löschung und Anonymisierung; dafür entfällt aber künftig die Freigabe der Messsysteme durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Die Zustimmung des Bundesrates erging, da seine Kritikpunkte am ursprünglichen Gesetzesentwurf vom Bundestag teilweise aufgriffen wurden. Die jetzt verabschiedeten Änderungen des MsbG enthalten wesentliche Erleichterungen für Messkonzepte in Mehrfamilienhäusern. Die Umrüstkosten für private Haushaltskunden wurden gedeckelt.

Das Gesetz kann nun nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Eine weitere Erleichterung wird die Abschaffung der Eichfrist für Smart-Meter-Gateways bringen. Die Geräte verfügen über eine Selbsttestfunktion, mit der sie sich selbstständig bei einer Fehlfunktion beim Gateway-Administrator melden – eine Prüfung der Geräte kann daher entfallen! Dies soll mit einem beschlossenen Antrag zur Änderung des Mess- und Eichrechts erfolgen.

Autorin: Aletta Gerst

KWK-Eigenerzeuger müssten massive Wettbewerbs- und Kostennachteile hinnehmen.

Wir haben über das Arbeitspapier zum Industriestrompreis schon berichtet und müssen schon wieder nachlegen.

Zu recht wies heute der Geschäftsführer eines großen Industrieverbandes in einem Gespräch mit Lena Ziska und Kai Gent darauf hin, dass in dem Arbeitspapier die Eigenerzeuger vollständig vergessen wurden. Da Eigenerzeuger ihren erzeugten Strom nicht geliefert bekommen, sondern nun mal selbst erzeugen, fallen sie bei den aktuellen Überlegungen im Arbeitspapier durch das Raster. 

Das darf natürlich nicht sein! Jahrelang wurden energieintensive Unternehmen und öffentliche Körperschaften (dabei auch sehr viele Krankenhäuser, Universitäten, Schwimmbäder etc.) dazu getrieben, KWK-Eigenerzeugungsanlagen zu errichten.

In nur wenigen Fällen liegen die Gestehungskosten hierbei – auch bei Erhalt eines KWK-Bonus – unter dem Grenzpreis des „Brückenpreises“ in Höhe von 6 ct/kWh, der nach dem Arbeitspapier bis 2030 gelten soll. Damit würden die betroffenen KWK-Eigenerzeuger massiv gegenüber denjenigen Unternehmen benachteiligt, die ohne zu investieren, den Strom nur von Dritten beziehen.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob auch der Strom aus thermischen Abfallverwertungsanlagen, die nur teilweise biologisch abbaubare Abfälle verwerten, einen Einspeisevorrang hat. Der EuGH entschied, dass der vorrangige Netzanschluss zumindest für den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stromanteil zu gewähren ist.

Die Klägerin, welche eine thermische Abfallverwertungsanlage betreibt, speist die Strommengen in das von der Beklagten betriebene Stromnetz ein. Nachdem die Klägerin infolge von Netzengpässen die Stromeinspeisung abregeln musste, machte diese Entschädigungsansprüche nach der sog. Härtefallregelung des EEG geltend. Da der durch sie erzeugte Strom jedoch nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energien gewonnen wird, versagte der Stromnetzbetreiber ihr diese Entschädigung. 

Der Fall liegt nun dem BGH zur Entscheidung vor, welcher im Wege eines Vorabentscheidungsgesuchs den EuGH hinzugezogen hat. Dieser hatte zu klären, ob auch solchen Erzeugungsanlagen Vorrang bei der Stromeinspeisung in das Netz zu gewähren ist, die Elektrizität aus gemischten Abfällen mit variablen Anteilen biologisch abbaubarer Abfälle erzeugen. Der EuGH urteilte nun zugunsten der hybriden Stromerzeugungsanlagen. Allerdings gelte der Vorrang nur für den aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromanteil. Eine konkrete Ausgestaltung der Regelungen sei zudem den Mitgliedsstaaten vorbehalten.

Das Urteil des BGH steht zwar noch aus, allerdings ist zu vermuten das dieser der Rechtsauffassung des EuGH folgen wird. 

Das Urteil des EuGH finden Sie hier

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                Sarah Schönlau

Es bedarf einer schnellstmöglichen Klarstellung aus dem Bundeswirtschaftsministerium!

Wir haben über das Arbeitspapier zu Industriestrompreisen von Wirtschaftsminister Habeck bereits berichtet. Auf einen sehr wichtigen Punkt möchten wir ergänzend hinweisen:

Das Arbeitspapier gefährdet die aktuellen Verhandlungen und den aktuellen Abschluss von PPAs!

Das Arbeitspapier schweigt nämlich dazu, ob Unternehmen von dem Industriestrompreis beim Bezug von PPA-Strom profitieren können und ob dies ggf. auch für die Fälle gilt, in denen PPA-Verträge vor der Einführung des Industriestrompreises abgeschlossen wurden. In Betracht käme auch eine nur teilweise Geltung für PPAs, wie z.B. im Rahmen der Strompreisbremse, die ausschließlich für PPA-Netzlieferungen, aber nicht für PPA-Lieferungen über einen Direktanschluss oder innerhalb einer Kundenanlage gilt.

Solange diese Fragen nicht geklärt sind, kann man keinem Unternehmen den kurzfristigen Abschluss von PPAs empfehlen. Dies zumindest dann nicht, wenn sich der PPA-Anbieter auf keine Sonderkündigungsrechte im Zusammenhang mit dem Industriestrompreis einlässt. Anderenfalls drohen dem Unternehmen während der – üblicherweise sehr langen – Vertragslaufzeit ganz erhebliche Wettbewerbsnachteile.

Das Bundeswirtschaftsministerium muss hier daher schnellstmöglich Klarheit schaffen!

Autor: Prof. Dr. Kai Gent