Energiepreisbremsen – Bundestag beschließt Änderungsgesetz

Der Bundestag hat heute Änderungen der Preisbremsengesetze (StromPBG / EWPBG) beschlossen.

Von dem Entwurf des Änderungsgesetzes (BT-Drs. 20/5994) sind insb. folgende Punkte betroffen: #

  • Prüfbehörde:

Zum aktuellen Zeitpunkt wurde noch keine Prüfbehörde benannt. Die Prüfbehörde ist vor allem zuständig für die Feststellung der tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen, die Überprüfung der Endabrechnungen von Energieversorgungsunternehmen, die Überwachung der Abwicklung der Preisbremsen und die Entgegennahme und Überprüfung verschiedener Unterlagen und Meldungen (Arbeitsplatzerhaltung, Dekarbonisierungsplan, Meldung zu verbundenen Unternehmen und erhaltenen Entlastungsbeträgen bei Entlastungen von mehr als 2 Mio. € im Verbund u.ä.).

Das Änderungsgesetz schafft nun die Möglichkeit, die Aufgaben der Prüfbehörde im Wege der sog. Beleihung auf eine oder mehrere juristische Personen des Privatrechts, also beispielsweise auf eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu übertragen.

  • Fristen:

Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen betreffend die Arbeitsplatzerhaltungspflicht wird verlängert – vom 15. Juli 2023 auf den 31. Juli 2023. Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht trifft diejenigen Unternehmen, die aus den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme eine Entlastung von mehr als 2 Mio. € erhalten.

 Die Frist zur Übermittlung der Erklärung, dass keine Förderung über 25 Mio. € in Anspruch genommen wird, wird vom 31. März 2023 auf den 31. Juli 2023 verlängert. Diese Frist ist relevant für Unternehmen, die einen Entlastungsbetrag von mehr als 25 Mio. € erwarten, aber nicht von den Einschränkungen betreffend Boni und Dividenden getroffen werden möchten – hier ist gesetzlich ein Opt-Out für Entlastungen vorgesehen, die über die 25 Mio. € hinausgehen.

Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren, wo es ebenfalls für heute auf der Tagesordnung steht, und tritt anschließend nach der Verkündung in Kraft.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke