Energierecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, das unter anderem das Regulierungsrecht, das Energiewirtschaftsrecht sowie das Energieumweltrecht bzw. das Recht der erneuerbaren Energien umfasst. Alle Bereiche des Energierechts unterliegen einem ständigen Wandel, angetrieben durch Entwicklungen im EU-Energierecht, technische Innovationen und nicht zuletzt die mittlerweile alle Bereiche des Energierechts beeinflussende Digitalisierung. Damit besitzt das Energierecht mittlerweile auch vielfache Bezüge zum IT-Recht und zum Datenschutzrecht.

In diesem #RGCfragtnach sprechen wir mit Herrn Dr. Volker Stuke, Geschäftsführer des VEA, über den Einfluss der Corona-Krise auf die Energiebeschaffung für Unternehmen aus Mittelstand und Großindustrie.

Sehr geehrter Herr Dr. Stuke, der VEA unterstützt seine Mitglieder seit 70 Jahren in allen Fragen rund um die Energieversorgung von Unternehmen, insbesondere bei der Energiebeschaffung. Sie können daher auf eine weitreichende Erfahrung in der Energiebeschaffung und damit auch auf die Auswirkungen gesamtgesellschaftlicher Ereignisse auf die Energiepreise zurückblicken. 

Welche Herausforderungen bestehen derzeit im Hinblick auf die Energiebelieferung von Unternehmen?

In vielen Unternehmen wird die Produktion derzeit heruntergefahren, z. B. weil für bestimmte Branchen massive Einschränkungen bestehen, die Lieferketten unterbrochen wurden oder weil nicht ausreichend Personal zur Verfügung steht. Dies führt bei diesen Unternehmen zu einem deutlichen Rückgang des Strom- und Gasbezugs.

Gleichzeitig brechen die Strom- und Gaspreise dramatisch ein, so dass der wirtschaftliche Wert der vom Unternehmen nicht benötigten Energie sich deutlich verringert. Ob die Unternehmen zusätzlich zu den Einnahmeausfällen aufgrund der nicht mehr stattfindenden Produktion auch noch diese Verluste zu tragen haben, hängt immer vom konkreten vertraglichen Einzelfall ab. 

Wenn die Unternehmen in der Vergangenheit den Empfehlungen des VEA gefolgt sind und mit dem jeweiligen EVU möglichst eine volle Mengenflexibilität vereinbart haben, muss der jeweilige Lieferant diese Risiken tragen.

Bietet die Krise denn vielleicht auch Chancen mit Blick auf die Energiebeschaffung?

Die Strom- und Gaspreise sind in den vergangenen 14 Tagen im Großhandel um rund 20 % gesunken und bewegen sich gerade beim Gas auf historischen Tiefstständen. Für viele Unternehmen bietet sich also jetzt die Chance, durch den Abschluss neuer Energielieferverträge sehr günstige Bezugskonditionen für die Zukunft zu vereinbaren. Dies kann sowohl durch den Abschluss von Festpreisverträgen als auch durch die Beschaffung von Teilmengen im Rahmen von Tranchenverträgen sichergestellt werden. 

Voraussetzung ist allerdings, dass die Unternehmen in diesen schwierigen Zeiten sich mit dem Thema Energiebeschaffung aktuell überhaupt beschäftigen können. Wenn die Bereitschaft da ist, hält sich der Aufwand für das Beschaffungsprojekt für die Unternehmen in engen Grenzen, wenn sie den VEA mit der Durchführung des Projekts beauftragen. Über unseren Internetmarktplatz www.vea-online.de können wir innerhalb kürzester Zeit Lieferangebote aller Art einholen. So können die Unternehmen die aktuellen Chancen bei der Energiebeschaffung nutzen und sind für die Zeit nach der Coronapandemie gut aufgestellt,

Welche Szenarien mit Auswirkungen für die Energiebeschaffung könnten eintreten? 

Alle Marktteilnehmer – Kunden und Lieferanten – werden aufgrund der gesammelten Erfahrungen die Chancen und Risiken bei der Energielieferung bzw. dem –bezug neu bewerten. Wie nach der Finanzkrise 2008/2009 werden die Lieferanten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und den Unternehmen unterschiedliche Angebote in Bezug auf Flexibilität und Risikoverteilung unterbreiten. Aus Kundensicht stellt sich dann die Frage, welches Angebot nicht nur unter wirtschaftlichen Aspekten, sondern auch unter den jeweiligen vertraglichen Rahmenbedingungen das günstigste ist. Hier sehen wir zukünftig einen großen Beratungsbedarf, da die Unternehmen nicht den Gesamtüberblick über die am Markt angebotenen Beschaffungsmodelle und deren vertragliche Umsetzung haben. 

Welche Auswirkungen zeigen sich mit Bezug auf den Emissionshandel (ETS) und die CO2-Preise? 

Vor einem Monat wurde der CO2-Ausstoß im ETS noch bei rund 25 Euro/t gehandelt. Aktuell wird ein Zertifikat mit gut 15 Euro/t bewertet. Dieser massive Einbruch bei den CO2-Preisen ist ein Grund für die Talfahrt der Strompreise. Wenn man der aktuellen Situation etwas Positives abgewinnen will, so sind es die deutlich geringeren CO2-Emissionen weltweit. Je nach weiterer wirtschaftlicher Entwicklung kann auch Deutschland seine Klimaschutzziele für 2020 noch erreichen. 

Gefährlich für den Wirtschaftsstandort Deutschland und die Arbeitsplätze ist allerdings die Einführung des nationalen Emissionshandels, da die CO2-Preise mit aktuell diskutierten 25 Euro/t deutlich über den Preisen des ETS liegen. Diese zusätzliche Belastung wird für viele im europäischen und weltweiten Wettbewerb stehenden Branchen nicht zu tragen sein und diese Unternehmen in ihrer Existenz gefährden. Daher ist die Politik gut beraten, entweder umgehend für Entlastungsmöglichkeiten zu sorgen oder die Einführung des nationalen Emissionshandels auf der Zeitachse zu schieben, bis die Wirtschaft wieder Tritt gefasst hat.

Vielen Dank für das Interview, Herr Dr. Stuke. Wir hoffen, dass die VEA-Mitgliedsunternehmen, auch mit Unterstützung durch den VEA, die Corona-Krise so unbeschadet wie es geht überstehen. 

EU-Klimagesetz zur Minderung von CO2

Die EU-Kommission (KOMM) hat eine „Verordnung für einen Rahmen zur Erreichung von Klimaneutralität“ vorgeschlagen. Hier finden Sie die Verordnung, die umgangssprachlich schlicht als EU-Klimagesetz bezeichnet wird.

CO2 Minderungsziele:

In dem Gesetzesvorschlag wird die Klimaneutralität der EU bis 2050 eindeutig als Ziel geregelt. Bis dahin muss die Treibhausgasbilanz der EU netto also bei Null liegen. Das bedeutet, entsprechenden Mengen an CO2 müssen der Atmosphäre wieder entzogen werden, wenn dann noch Treibhausgase emittiert werden. Nach 2050 soll die EU sogar negative Emissionen ausstoßen. Das kann nur erreicht werden, wenn der Atmosphäre mehr CO2 entzogen wird, als die EU emittiert. Wie diese negativen Emissionen tatsächlich erwirkt werden können, ist noch offen.

Reduktionspfad mit Zwischenzielen:

Außerdem soll die KOMM das Recht bekommen, Zwischenziele, also einen Reduktionspfad bis 2050 festzulegen. Dabei soll die KOMM Kriterien wie Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit und aktuelle klimawissenschaftliche Erkenntnisse beachten. Ziele für 2030 und 2040 enthält das Gesetz noch nicht. Die KOMM soll aber prüfen, ob eine Anhebung der gegenwärtig angestrebten Reduktion von 40 auf 50 Prozent bis 2030 angemessen ist. 

Keine verbindlichen Ziele für einzelne Mitgliedsstaaten:

Die KOMM schlägt vor, dass die Mitgliedsstaaten das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 kollektiv erreichen. Sofern sich zeigt, dass EU und Mitgliedsstaaten diese Ziele nicht einhalten, will die KOMM den betroffenen Mitgliedsstaaten Empfehlungen geben, die für die Mitgliedsstaaten aber nicht verbindlich wären.  Sofern ein Mitgliedsstaat der Empfehlung nicht folgt, muss er dies öffentlich begründen. 

Der Entwurf der KOMM muss noch vom EU Parlament verabschiedet werden.

Initiative zum Klimapakt 

Die KOMM hat außerdem eine öffentliche Konsultation zu einer neuen Initiative zum Europäischen Klimapakt eingeleitet. Die Öffentlichkeit, also auch Bürger, Verbände und andere Interessensvertreter sollen bei neuen Klimaschutzmaßnahmen mitreden können. Die Konsultation läuft noch bis zum 27. Mai 2020. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sie hier.

Allianz aus Industrie und Energiewirtschaft formuliert Forderungen an die Regierung

Ende Januar wurde der bereits im Herbst 2019 angekündigte „Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie“ der Bundesregierung bekannt. Der Entwurf aus dem Wirtschaftsministerium soll dazu dienen, dass Deutschland im internationalen Wettbewerb eine Vorreiterrolle bei der Entwicklung und dem Export von Wasserstoff-Technologien einnimmt. Aktuell befindet sich das Papier in der Ressortabstimmung zwischen den verschiedenen Ministerien. Wann das Strategiepapier endgültig vorliegen wird, ist noch nicht absehbar. Gerade erst wurde bekannt, dass der Kabinettsbeschluss sich weiter verzögert. Ursprünglich sollte die Strategie bereits Ende 2019 beschlossen werden.

Als Reaktion auf den Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie hat das Bündnis Power-to-X nun einen Katalog mit 10 Punkten vorgelegt (siehe auch #RGCfragtnach zum Rechtsrahmen beim Einsatz von grünem Wasserstoff in der Industrie). Denn insbesondere die Industrie setzt auf Wasserstoff, um Produktionsprozesse klimaneutral zu gestalten. Dort werden bereits aktiv Umstellungsprozesse vorbereitet. Hierfür sind aber Wasserstoffmengen in großem Umfang erforderlich, die – so die Annahme der Industrie – durch Importe gedeckt werden müssen. Daher sei es erforderlich, dass die Regierung entsprechende Partnerschaften mit möglichen Lieferländern anstößt. 

Der Allianz gehören unter anderem der Mineralölkonzern BP, der Autobauer Audi, der Energiekonzern Uniper sowie weitere Unternehmen und Branchenverbände an. Sie alle fordern einen breiteren Einsatz von Wasserstoff und synthetischen Kraftstoffen in verschiedenen Wirtschaftssektoren. Die Produktionskapazitäten müssten schneller ausgebaut werden, als von der Bundesregierung geplant. Die Technologie müsse allen Anwendungsbereichen und allen Sektoren gleichrangig offenstehen, heißt es. Eine zügige Marktreife sei ein erforderlicher Schritt, um die Technologie wirtschaftlich werden zu lassen. 

Die beteiligten Unternehmen sehen u.a. die Planung der Bundesregierung für eine Förderung der Erzeugung von Wasserstoff im Industriesektor kritisch. In diesem Bereich konkurriere grüner Wasserstoff mit der weitaus günstigeren fossilen Alternative. In der Fahrzeugindustrie sei hingegen die Bereitschaft in CO2-arme Kraftstoffe zu investieren viel größer. Denn wenn die EU-Emissionsvorgaben für Fahrzeuge nicht erreicht werden, drohen den Autoherstellern Strafzahlungen. Die PtX-Allianz, der auch der Verband der Automobilindustrie (VDA) angehört, spricht sich deshalb dafür aus, synthetische Kraftstoffe bei den EU-Abgasvorgaben anzuerkennen.

Eine weitere Forderung betrifft den Preis für grünen Wasserstoff und darauf basierende Treibstoffe. Diese sind aktuell teurer als fossile Alternativen, da der für die Produktion notwendige Strom mit Ablagen, Umlagen und Netzentgelten belastet ist. Das Wasserstoff-Bündnis schlägt deshalb vor, für den in der Wasserstoffproduktion eingesetzten Strom wenigstens die EEG-Umlage zu streichen, zumindest wenn die Produktion netzdienlich erfolge, z.B. bei hoher Einspeisung von erneuerbaren Energien.

Weitere Forderungen betreffen den Einsatz von synthetischen Brennstoffen im Gebäudesektor (durch Beimischung zu herkömmlichen Brennstoffen) und die Anrechnung von grünem Wasserstoff in Raffinerieprozessen. Die Bundesregierung solle zudem eine Mindestquote für regenerativen Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe prüfen.

Über die Auswirkungen der Klimagesetze auf die Industrie informieren wir Sie beim VEA/RGC Klimakongress 2020. Diskutieren Sie dort mit uns über die Möglichkeiten klimafreundlicher Standortkonzepte.

Das BAFA veröffentlicht die Strompreistabelle der maßgeblichen Stromkosten für das Antragsjahr 2020.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die maßgeblichen Durchschnittsstrompreise für die Besondere Ausgleichsregelung im Antragsjahr 2020 veröffentlicht – zu der Tabelle gelangen Sie hier.

Seit einigen Jahren sind bei der Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Reduzierung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nicht mehr die tatsächlichen Stromkosten der antragstellenden Unternehmen bei der Ermittlung der Stromkostenintensität maßgeblich. Die Stromkosten werden statt der tatsächlichen Stromkosten der antragstellenden Unternehmen anhand der veröffentlichten Durchschnittsstrompreise errechnet.

Stromkostenintensive Unternehmen, deren Branchenschlüssel in der Anlage 4 des EEG zu finden ist und die folglich grundsätzlich in der Besonderen Ausgleichregelung antragsberechtigt sind, können nun anhand der Stromkostentabelle prüfen, ob die Gegenüberstellung ihrer maßgeblichen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung die erforderliche Stromkostenintensität (14 % bei Liste 1 bzw. 20 % bei Liste 2) für die diesjährige Antragstellung liefert.

Zukünftig könnte sich genau bei diesen durchschnittlichen Strompreisen durch den nationalen Emissionshandel ein Problemkreis für die grundsätzlich antragsberechtigten Unternehmen ergeben, denn – gemäß § 3 Abs. 4 DSPV enthalten die durchschnittlichen Strompreise die volle EEG Umlage. Werden die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zukünftig genutzt, um die EEG-Umlage abzusenken, wirkt sich dies mit einer entsprechenden Senkung auf die maßgeblichen Strompreise aus. Dem Nenner der Bruttowertschöpfung steht somit bei der Ermittlung der Stromkostenintensität ein schwächerer Zähler in Form der maßgeblichen Stromkosten gegenüber. Dies hätte eine schwächere Stromkostenintensität zur Folge, die bei Unternehmen am Rande der Schwellenwerte zu einem Entfall der Privilegierung führen kann. Zu diesem Thema finden Sie auch ein Interview mit Herrn Dr. Sebastian Bolay, Referatsleiter Strommarkt, Erneuerbare Energien, Energiepolitik des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) in unserer Rubrik #RGCfragtnach.

Mit unserer Rubrik #RGCfragtnach veröffentlichen wir in unregelmäßigen Abständen Kurz-Interviews mit Innovatoren, Experten und anderen spannenden Persönlichkeiten, um gemeinsam über den Tellerrand zu schauen. 
Die Industrie fordert, „grünen“ Wasserstoff schnellstmöglich marktgängig zu machen. In einem 10-Punkte-Plan der Power-to-X-Allianz, einem Bündnis von Unternehmen verschiedener Wirtschaftszweige, gehen die Forderungen hierbei deutlich über den Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung hinaus. Zudem treibt die Industrie konkrete Projekte zum Einsatz von Wasserstoff voran. 

Im vierten Teil unserer Interview-Reihe spricht Prof. Dr. Kai Gent mit Dr. Franziska Lietz, Rechtsanwältin bei RGC, die bundesweit zu den führenden Rechtsexpertinnen beim Thema „Power to Gas“ zählt, über ihre Dissertation „Rechtlicher Rahmen für die Power-to-Gas-Stromspeicherung“.  Für ihre Arbeit hat sie den Fakultätspreis der Universität Göttingen und den Dissertationspreis der Stiftung Umweltenergierecht erhalten (RGC berichtete). 

Liebe Franziska, du hast bereits im Jahr 2013 mit dem Dissertationsthema „Power-to-Gas“ begonnen, das heute erst so richtig Fahrt aufnimmt. Wie bist du damals darauf gekommen? 

Im Jahr 2012 hatte ich zuerst mit dem Thema „Smart Metering in der Anreizregulierung“ begonnen, aber der Funke ist nicht so richtig übergesprungen. Als ich dann am Energieforschungszentrum Niedersachsen in Goslar für die TU Clausthal mit meinem Doktorvater Prof. Hartmut Weyer an der vom BMWi geförderten Studie „Eignung von Speichertechnologien zum Erhalt der Systemsicherheit“ mitgewirkt habe, wusste ich, dass das Thema Stromspeicherung an sich bereits sehr spannend ist. An Power-to-Gas hat mich besonders interessiert, dass diese Technologie Rechtsfragen sowohl auf der Strom- als auch auf der Gasseite auslöst.

Das klingt danach, dass sich eine große Vielzahl von Rechtsfragen ergeben hat. Wie bist du vorgegangen, um dieses umfangreiche Themengebiet zu erschlagen?

Tatsächlich ergeben sich aufgrund der vielfältigen Prozesspfade, die man mit der Power-to-Gas-Technologie einschlagen kann, unheimlich viele Rechtsfragen, wie man auch am Inhaltsverzeichnis meiner Dissertation sehen kann. Ich musste die Untersuchung daher beschränken. Trotzdem umfasst die fertige Arbeit jetzt ca. 450 Seiten – viel mehr als mein Doktorvater eigentlich lesen wollte. 

Nachdem ich gemerkt hatte, wie weitläufig die Thematik ist (dazu gehören bspw. auch der Einsatz zur Erzeugung von Flüssigkraftstoffen oder die Erbringung von Systemdienstleistungen), habe ich das Thema begrenzt: Ich habe mich auf den Einsatz von Power-to-Gas zur Stromspeicherung beschränkt. Das bedeutet, ich habe nur Prozessketten betrachtet, an deren Ende wieder die Energieform Strom entsteht. Da ich aber die Durchleitung durch das Erdgasnetz und die Gasspeicherung mitbetrachtet habe, konnte ich in der Arbeit trotzdem ein ziemlich umfassendes Bild der rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Power-to-Gas zeichnen. 

Vom Aufbau her habe ich mich entschieden, das Thema anhand der Power-to-Gas-Prozesskette zu begutachten, d.h. zunächst der Strombezug, insb. Strompreisbelastungen und Privilegierungen, dann die Speicherung von Gas, die Ein- bzw. Durchleitung durch das Erdgasnetz, Gasspeicherung im Netz oder in Erdgasspeichern sowie Rückverstromung. Darüber hinaus habe ich die regulierungsrechtlichen Themen Drittzugang zu Power-to-Gas-Anlagen und Unbundling (mit Blick auf die beiden Sektoren Strom und Gas) betrachtet. 

Die meisten Power-to-Gas-Projekte, die in Deutschland bislang umgesetzt wurden, wären ohne Fördermittel nicht wirtschaftlich. Welche wirtschaftlichen und rechtlichen Schwierigkeiten für den Einsatz von Power-to-Gas (zur Stromspeicherung oder auch sonstigen Zwecken) konntest Du in deiner Arbeit ermitteln?

In wirtschaftlicher Hinsicht dürften dies zunächst die hohen Investitionskosten und gleichzeitig die hohen Wirkungsgradeverluste der Power-to-Gas-Technologie sein, wobei sich letzte noch verstärken, wenn nicht nur Wasserstoff, sondern in einem zweiten Schritt auch noch synthetisches Methan (SNG) erzeugt werden soll. Die Wirtschaftlichkeit erschweren zudem die bei dem Bezug von Strom anfallenden Strompreisbestandteile, wie bspw. EEG-Umlage, Stromsteuer, sowie ggf. Netzentgelte, netzbezogene Umlagen und Konzessionsabgaben. Mit Blick auf diese Belastungen ist für jeden konkreten Fall abzuklopfen, ob und in welchem Umfang Privilegierungen, z.B. die Besondere Ausgleichsregelung im EEG, speicherspezifische Sondertatbestände wie § 61l EEG, § 188 Abs. 6 EnWG, § 19 Abs. 4 StromNEV oder § 27b KWKG; oder die sog. 7.000-Std.-Regelung für Netzentgelte genutzt werden können. 

Wird das erzeugte Gas nicht sogleich oder nach einer Methanisierung wieder rückverstromt, sondern in das Erdgasnetz eingeleitet, ergibt sich das gleiche Spiel auch nochmal auf der Erdgasseite: Auch hier fallen insb. Netzentgelte, aber z.B. auch Konzessionsabgaben an. Auch hier lassen sich allerdings Privilegien nutzen, dies gilt insb. bei sog. „grünem“ Wasserstoff oder Methan, wenn die Privilegien für Biogas nutzbar gemacht werden können. Ein weiteres Hemmnis stellen außerdem die (vielfach technisch bedingten) Beimischgrenzen für Wasserstoff dar. 

Über die Wirtschaftlichkeit hinaus stellt sich ja außerdem oft die Frage, ob bestimmte Möglichkeiten, die die Power-to-Gas-Technologie bietet, derzeit überhaupt genutzt werden können. Was konntest du zu diesem Thema herausarbeiten? 

Immer wieder wird bspw. diskutiert, das gesamte Erdgasnetz als „Speicher“ für Energiemengen zu nutzen und damit das durch die volatile Erzeugung belastete Stromnetz zu entlasten. Das mag technisch durchaus möglich sein. Rechtlich gesehen aber bestehen hier relativ enge Beschränkungen wie bspw. die Pflicht zu Bilanzierung über einen „Gastag“ und die Regelungen, die extra geschaffen wurden, um die Bilanzkreistreue zu fördern. Lediglich dann, wenn der eingespeiste Wasserstoff bzw. das eingespeiste SNG die Qualität von Biogas haben, sind die Beschränkungen geringer, weil die Bilanzierung dann dem Grundsatz nach nur jahreweise erfolgt, dennoch werde auch in diesem Fall bestimmte Abweichungen sanktioniert. 

Wie bewertest Du die heutigen Projekte und Initiativen, grünen Wasserstoff schnellstmöglich marktfähig zu machen?

Ich begrüße diese Vorhaben sehr! Gerade für energieintensive Unternehmen öffnet grüner Wasserstoff den Weg zu einer klimaneutralen Produktion. Der Weg ist jedoch steinig, sowohl in rechtlicher als auch ökonomischer Weise. Aber Probleme sind ja bekanntlich dafür da, dass man diese löst. Juristen, Ökonomen, Techniker und natürlich die Politik müssen dafür jedoch an einem Strang ziehen. Ich leiste hierzu gern meinen Beitrag.

Vielen Dank Franziska für Deine Informationen und Einschätzungen! Wir sind froh, Dich in unserem RGC-Team zu haben und so unserer Mandantschaft bei diesem Zukunftsthema und den hierzu eingehenden Anfragen erstklassige rechtliche Unterstützung bieten zu können. 

In Teil drei unserer Interview-Reihe #RGCfragtnach sprechen wir mit Herrn Dr. Sebastian Bolay, Referatsleiter Strommarkt, Erneuerbare Energien, Energiepolitik des Deutschen Industrie und Handelskammertages (DIHK), über die Auswirkungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) auf energierechtliche Privilegierungen der deutschen Industrie, wie insbesondere die Besondere Ausgleichsregelung im EEG.

Herr Dr. Bolay, in den letzten Wochen haben die IHKs in größerem Umfang Informationen von deutschen Industrieunternehmen zu den Auswirkungen des BEHG auf deren wirtschaftliche Situation abgefragt. Welche Effekte sollten hierbei ermittelt werden?

Es ging darum, zu schauen, wie viele Unternehmen von der Senkung der EEG-Umlage durch Einnahmen aus dem BEHG betroffen sind. Betroffen heißt in diesem Fall, dass die Unternehmen Nachteile in Form steigender Stromkosten durch die Senkung der EEG-Umlage erleiden. Dass das überhaupt möglich ist, zeigt übrigens auch, in was für ein Regelungsdickicht wir uns mit der Energiewende mittlerweile verstrickt haben und wie paradox dies teilweise ist. 

Konkret ging es um die Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) im EEG. Auch für Eigenversorger ergeben sich natürlich Probleme. Diese standen bei der aktuellen Abfrage aber nicht im Fokus. Auch die zusätzliche Belastung der Unternehmen durch das BEHG auf der Wärmeseite blieb in der Betrachtung außen vor.

Welche Ergebnisse lassen sich aus Ihrer Abfrage ableiten? Sind bestimmte Branchen besonders betroffen?

Wir haben über die IHKs versucht, möglichst viele Unternehmen in der BesAR anzusprechen. Derzeit haben wir einen Rücklauf von 7%. Aber es kommen laufend weitere Rückmeldungen. Die Daten lassen bereits Rückschlüsse auf die Effekte zu: Etwa ein Viertel aller BesAR-Unternehmen sind von höheren Stromkosten betroffen, wenn die EEG-Umlage um 1,5 Cent/kWh sinkt. Wir haben außerdem Daten erhoben für den Fall der Senkung der EEG-Umlage um 2 ct und um 3 ct. Bei 2 ct entstehen Mehrkosten bei rd. 39%, bei 3 ct bei über 50% der Betriebe. Es lässt sich also feststellen: Die Senkung der EEG-Umlage führt zu Problemen bei einer erheblichen Anzahl von BesAR-Unternehmen. 

Es sind dabei unterschiedliche Fälle zu betrachten: 

  • Unternehmen in der BesAR-Härtefallregelung fallen vielfach komplett aus der BesAR und zahlen damit die volle EEG-Umlage. Zumindest bei einer Absenkung der EEG-Umlage um 3 ct dürfte dies alle Unternehmen in der Härtefallregelung treffen. 
  • Bei Unternehmen mit einer regulären Begrenzung von 15% führt eine Absenkung um 3 ct dazu, dass diese mindestens in die Härtefallregelung fallen. Teilweise fallen Sie ebenfalls ganz aus der BesAR heraus. 
  • Unternehmen in Cap oder Super Cap fallen auf die normale Reduzierung von 15 % oder in die Härtefallregelung. Beides geht mit erheblichen Mehrkosten einher, bei großen Unternehmen geht es in allen Fällen schnell um Millionenbeträge. 

Außerdem verzeichnen wir einen doppelten Effekt auf die Stromkostenintensität durch die Senkung der EEG-Umlage: Durch die sinkenden Stromkosten wird zunächst der Zähler des Bruches kleiner, es wird aber auch der Nenner größer, weil die Stromkosten sinken und damit die Bruttowertschöpfung steigt.  Man muss also beide Teile des Bruchs anschauen. 

Besonders betroffen sind die Branchen, die sich an den Schwellenbereichen der BesAR gruppieren. Dies haben wir zwar nicht gesondert erhoben, aber erfahrungsgemäß betrifft dies beispielsweise Gießereien oder Betriebe aus der Lebensmittelindustrie. 

Welche Empfehlungen geben Sie mit Blick auf diese Wirkungen der CO2-Bepreisung und Ihre Folgeeffekte an die Politik ab?

Mit Blick auf die BesAR sollte die Politik überlegen, inwieweit man die bestehenden Schwellenwerte senken kann. Zunächst stellt sich die Frage, ob das EEG künftig weiterhin als Beihilfe eingeordnet werden wird. Da laufen derzeit die Verhandlungen zwischen BMWi und der Generaldirektion Wettbewerb, Ausgang ungewiss. Wenn das EEG und damit die BesAR-Beihilfen bleiben, hätte man bei Unternehmen der Liste 1 trotzdem einen relativ großen Gestaltungsspielraum, weil diese Unternehmen deutlich stärker im internationalen Wettbewerb stehen und die Beihilfeleitlinien hier weitergehende Maßnahmen erlauben. Bei Liste 2-Unternehmen sähe dies anders aus. Dieses Problem ist dem BMWi aber durchaus bewusst. Wenn die BesAR keine Beihilfe ist, ist der Gestaltungsspielraum natürlich wesentlich größer. 

Neben den Auswirkungen auf Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung nutzen, dürften die neuen Regelungen des BEHG auch die wirtschaftliche Situation von Industrieunternehmen beeinflussen, die verstärkt auf die Eigenversorgung, z.B. mit BHKW, gesetzt haben. Welche Effekte erwarten Sie hier? 

Unternehmen, die Erdgas einsetzen und hocheffiziente KWK-Anlagen unter 2 MW betreiben, können weiterhin stromsteuerfrei selbsterzeugten Strom verbrauchen. Mit der Belastung des eingesetzten Erdgases durch das BEHG wird dieser Strom dann aber erstmalig belastet, weil diese Anlage aufgrund der Größe nicht in den ETS fallen. Für Anlagen über 2 MW, die Stromsteuer zahlen, kommt eine Energiesteuerbefreiung in Betracht.  Aber auch diese bezahlen für das eingesetzte Erdgas den nationalen CO2-Preis oder den Preis aus dem europäischen Emissionshandel. Bei jeder Anlagengröße ergeben sich also Nachteile. Durch die Absenkung der EEG-Umlage zieht sich auch die Amortisationszeit der Anlage länger hin, weil der ökonomische Vorteil gegenüber dem Fremdstrombezug deutlich kleiner wird. 

Zum Gas gibt es auch in aller Regel keine kurzfristigen Alternativen: Biogas und Wasserstoff sind derzeit noch nicht wirtschaftlich. Unternehmen können also nur die Belastung tragen oder die benötigte Wärme auf anderem Wege erzeugen. Letzteres ist aber bei bestimmten Produktionsprozessen gar nicht möglich. Zudem muss auch bei einer direkten Nutzung von Erdgas der CO2-Preis ab 2021 bezahlt werden. 

Wir kennen einige Beispiele, bei denen daher die Stromerzeugung in BHKWs und in der Folge sämtliche Aktivitäten am Standort Deutschland nicht mehr wirtschaftlich sind. Ein spezielles süddeutsches Problem ist außerdem, das jede süddeutsche Anlage, die stillgelegt wird, ein Problem für die Versorgungssicherheit zulasten aller anderer Unternehmen darstellt. 

Ist die deutsche Industrie Ihrer Auffassung nach ausreichend für das Inkrafttreten der neuen CO2-Bepreisung gewappnet? Wie können sich Unternehmen bestmöglich auf die kommenden Umbrüche vorbereiten?

Nein, sie können in der Regel gar nicht gewappnet sein, weil es kaum wirtschaftliche bzw. technische Alternativen gibt. Strom ist aufgrund des hohen Preises für Unternehmen außerhalb der BesAR auch keine wirkliche Alternative. 

Die kommenden Preise aus der nationalen CO2-Bepreisung bis 2026 sind ja bekannt. Unternehmen sollten auf dieser Grundlage in einem ersten Schritt analysieren, welche Kosten auf sie zukommen. Dann sollte man die Augen offenhalten, ob künftig noch eine Kompensationsregelung geschaffen wird. Außerdem sollten Unternehmen verstärkt schauen, wo sie noch mehr Energie einsparen können. Jetzt werden solche Projekte schneller rentabel. Unternehmen sollten außerdem prüfen, an welchen Stellen man auf Erneuerbare Energien umsteigen kann. In beiden Bereichen (Energieeffizienz und Erneuerbare) müssten also jetzt neue Wirtschaftlichkeitsberechnungen erfolgen. Der DIHK befürchtet aber, dass keine ausreichenden Kompensationen, zumindest für eine Übergangszeit, gewährt werden und damit industrielle Wertschöpfung aus Deutschland abwandert. 

Danke, Herr Dr. Bolay. Sie bestätigen damit unsere Einschätzung, dass das BEHG BesAR-Nutzer und Eigenerzeuger mit massiven Mehrkosten belasten wird. Umso wichtiger wird es, dass möglichst viele betroffene Unternehmen der Bitte folgen, uns politisch mit ihrer Teilnahme am VEA/RGC Klimakongress 2020 am 12./13. Mai 2020 in Berlin zu unterstützen.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt eines der durch die EU vorgegebenen Ziele für die EU-Mitgliedstaaten dar. Er ist verankert in der Gebäuderichtlinie EU 2018/844 (vgl. Art. 8 Abs. 2 bis 6). Die dortigen Vorgaben zur Errichtung von Ladeinfrastruktur bei Neubauten (inkl. größere Renovierungen) sowie später auch bei Bestandsbauten muss der deutsche Gesetzgeber bis zum 10. März 2020 in nationales Recht umsetzen.

Nachdem dieses Zeitfenster langsam eng wurde, hat die Bundesregierung am 30. Januar 2020 einen Referentenentwurf für ein „Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“, kurz Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz („GEIG“), vorgelegt. Die EU-Vorgaben zur Elektromobilität sollen damit 1:1 in das deutsche Recht umgesetzt werden.

Im Wesentlichen sieht der Referentenentwurf die folgenden Regelungen vor:

  • Neubau und Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen (innerhalb des Gebäudes oder angrenzend): Für jeden Stellplatz muss Leitungsinfrastruktur für Ladeeinrichtungen vorgesehen sein, vgl. §§ 6, 10 GEIG-Entwurf.
  • Neubau und Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen: Es muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz Leitungsinfrastruktur für Ladeeinrichtungen vorgesehen werden, vgl. §§ 7, 11 GEIG-Entwurf.
  • Nichtwohngebäude – unabhängig von Neubau oder Renovierung – mit mehr als zwanzig Stellplätzen: Nach § 12 GEIG-Entwurf hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass bei solchen Nichtwohngebäuden nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt verfügbar ist.

Ausnahmen sind u.a. für Gebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden sowie für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. 

Nach monatelangen Verhandlungen (RGC berichtete) hat die Bundesregierung gestern, am 29.01.2020, den Entwurf eines „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen.

Damit kann das sog. Kohleausstiegsgesetz nun in das Gesetzgebungsverfahren. Im Einzelnen enthält der Gesetzesentwurf folgende Hauptbestandteile:

  • Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohle-verstromungsbeendigungsgesetz)
  • Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes
  • Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  • Änderungen der KWK-Ausschreibungsverordnung
  • Änderungen des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
  • Beihilferechtlicher Vorbehalt

und weitere Folgeänderungen.

Näheres erfahren Sie auf den Seiten der Bundesregierung und des BMWi.

Wir werten den Entwurf des Gesetzespakets nun aus und halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Mit unserer Rubrik RGC fragt nach veröffentlichen wir in unregelmäßigen Abständen Kurz-Interviews mit Innovatoren, Experten und anderen spannenden Persönlichkeiten, um gemeinsam über den Tellerrand zu schauen. 

Im zweiten Teil unserer Interview-Reihe spricht Frau Dr. Franziska Lietz mit Herrn Tobias Meßmann von der Winkelmann Group GmbH & Co. KG, die im letzten Jahr die Stromautarkie ihres Industriestandortes in Ahlen umgesetzt hat und so eine vollständige EEG-Umlagefreiheit für den gesamten selbstverbrauchten Strom erreicht hat. Weitere ähnliche Projekte sind bereits in Planung, allerdings stellt die kommende CO2-Steuer ein besonderes Risiko für die Umsetzung dar.

Herr Meßmann, könnten Sie uns kurz beschreiben, mit welchen Mitteln Sie an Ihrem Produktionsstandort die Stromautarkie umgesetzt haben? 
Wir betreiben an unserem Produktionsstandort sechs BHKW mit je 1,5 MW el und 1,6 MW thermischer Leistung. Die machen bei uns die Arbeit und müssen unseren Strombedarf von 19 Mio. kWh decken. 
Die Herausforderung ist vor allem, dass wir einen sehr volatilen Lastgang haben: Am Wochenende bleibt es bei 400 kW und in der Woche sind es zwischen 2,5 und 3 MW. Es entstehen zudem Lastspitzen von bis zu 1 MW. Diese Spitzen fangen wir mit zwei Schwungmassen ab. Diese leistungsstarken Schwungmassen können 1,5 MW Leistung in 25 Millisekunden zur Verfügung stellen. Damit sind die Schwungmassen sozusagen die „führende Größe“, um die Autarkie ohne Nachteile für die Produktion umsetzen zu können. Damit bei Ausfällen der Produktion keine Überspannung entsteht, setzen wir die Schwungmassen bei Bedarf auch als „Stabilizer“ ein, d.h. zum Verbrauch überschüssiger elektrischer Energie. 
Zusätzlich betreiben wir eine Batterie mit 980 kW Leistung und 1 MW Kapazität. Wenn ein BHKW bspw. im vollen Lauf ausfällt, übernimmt zuerst die Schwungmasse, kurze Zeit später springt die Batterie zur Überbrückung des Ausfalls an. Wer sich für die Details interessiert, kann sich auch ein kurzes Video auf  Youtube  über das Projekt anschauen. 
Das klingt nach einem sehr durchdachten Konzept. Wieviel Zeit ist zwischen den ersten Überlegungen bis zur völligen Strom-Autarkie vergangen?
Vor sechs Jahren, als ich in das Unternehmen kam, haben wir uns als Ziel gesetzt, dass wir eines Tages an allen Standorten weltweit nicht nur strom-, sondern sogar energieautark sein möchten. Ursprünglich wollten wir in Deutschland damit beginnen, durch den Einsatz von Windenergieanlagen zunächst teilautark zu werden. Probleme gab es allerdings wegen des Artenschutzrechts, weil sich bei uns windkraftsensible Arten angesiedelt hatten. Dann kamen vor einigen Jahren auch die neuen Regelungen des EEG zu Ausschreibungen von Windenergieanlagen, die eine gleichzeitige Eigenversorgung ausschließen, womit das Projekt in dieser Form endgültig scheiterte. Das Thema Windkraft wird aber in anderer Form weiterverfolgt.
Nachdem wir eine Autarkie über BHKW zunächst mit einer Masterarbeit wirtschaftlich geprüft haben, sind wir ab Anfang 2017 in die Planung des heute umgesetzten Konzeptes eingestiegen. Ende 2017 wurde dann mit einem Dienstleister der Vertrag unterzeichnet, Anfang 2018 die Einkaufsprozesse gestartet und Anfang März 2018 mit der Bauausführung begonnen. Im Oktober 2018 haben wir die Kaltinbetriebnahme vorgenommen und im November folgten die vierwöchigen Lastbanktests, um die Anlage auf Herz und Nieren zu prüfen, z.B. für Extremsituationen. Im Laufe des Dezembers wurden die Stationen nacheinander vom Netz genommen und seit dem 19.12.2018 sind wir vollständig stromautark. Und seitdem läufts.
Ihr Unternehmen ist im Bereich Heizung und Wasser aber auch als Zulieferer für die Branchen Automotive sowie Luft- und Raumfahrt tätig. Würden Sie sagen, dass Ihr damit sehr innovatives Geschäftsfeld begünstigt hat, sich auch in eigener Sache an zukunftsweisenden Projekten zu erproben?
Nicht unbedingt. Wir sind vor allem aus wirtschaftlichen Erwägungen in die Autarkie gegangen, denn das Projekt ist für uns wirtschaftlich. Unser Bestreben war es vor allem, unabhängig zu sein. Dass wir dafür auch innovativ sein mussten, ist eher ein Nebeneffekt, auf den wir aber natürlich auch stolz sind. 
Würden Sie sagen, dass in Ihrem Industriezweig die Ausgangsbedingungen für Autarkie besonders günstig sind oder ist dies industriezweigunabhängig? 
Eigentlich ist unser Industriezweig sogar eher ungünstig für ein derartiges Projekt, da wir keine wärmegeführten Prozesse haben und daher zunächst nicht wussten, was wir mit der Wärme aus den BHKWs machen sollten. In der Lebensmittelindustrie wären die Bedingungen wegen des hohen Wärmebedarfes beispielsweise viel günstiger. Aber wir haben Lösungen gefunden, die das Projekt für uns dennoch wirtschaftlich machen, z.B. durch den Einsatz von Absorptionskältemaschinen und die Direktlieferung von Wärme an benachbarte Unternehmen und Haushalte. 
Ist das Projekt von Anfang an wie geplant verlaufen oder gab es Überraschungen? Wenn ja, welche waren dies?
Bis zum ersten Tag der Autarkie hat der Wechselrichter der Batterie nicht richtig funktioniert. Erst Anfang April 2019 war die Batterie voll einsatzfähig. Das war ein holpriger Start, aber es hat dennoch funktioniert. Damit konnten wir sogar zeigen, dass es mit einer modifizierten Steuerung der BHKWs auch ohne Batterie funktioniert. Allerdings ist es deutlich wirtschaftlicher, wenn auch die Batterie eingesetzt wird. 
Außerdem sind wir zwar stromautark, aber derzeit noch von der Erdgasversorgung mit L-Gas aus der Niederlande abhängig. Falls diese einmal nicht zur Verfügung steht, haben wir uns mit einem Dieselaggregat abgesichert und zudem die Möglichkeit, CNG, also Compressed Natural Gas, einzusetzen. 
Dass Sie weitere Autarkieprojekte planen oder sogar schon umgesetzt haben, belegt, dass Sie mit dem Ergebnis Ihres Projektes zufrieden sind. Was würden Sie anderen Unternehmen, die ihren Industriestandort stromautark betreiben möchten, mit auf den Weg geben? 
Es gibt meiner Meinung nach drei Punkte, die man bei einem derartigen Projekt beachten sollte: 
  • Man sollte den Gaspreis durch langfristige Gaslieferverträge absichern.
  • Man sollte in eine gute Rechtsberatung investieren, um im Hinblick auf die komplexen rechtlichen Anforderungen abgesichert zu sein. Und das sage ich jetzt nicht nur, weil Sie von Ritter Gent mich gerade interviewen.
  • Man sollte außerdem auch selbst die aktuellen Gesetzesänderungen ständig im Blick behalten, z.B. könnte die kommende CO2-Steuer das Projekt bedrohen. Wir werden die Entwicklung in diesem Bereich also besonders intensiv beobachten. 

Im Zuge des Klimapaketes sollen mit dem Kohleausstiegsgesetz auch umfangreiche Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beschlossen werden.

Mit seinem Referentenentwurf für das Gesetz zum Kohleausstieg plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) umfangreiche Änderungen im KWK-Gesetz, um die Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung grundsätzlich zu stärken. Es sind aber auch Einschränkungen der bisherigen Förderungen geplant. 

  • Erfreulich ist die geplante Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes von derzeit Ende 2025 bis dann 31. Dezember 2029. Für KWK-Anlagen bis einschließlich 50 MW elektrischer Leistung bleibt allerdings die Evaluierung der KWK-Ziele in 2022 abzuwarten. Erst dann wird entschieden, ob diese Anlagen auch über 2025 hinaus eine weitere Förderung erhalten sollen.
  • Außerdem möchte das BMWi für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW eine Reihe neuer Boni einführen, die zusätzlich zu den bisherigen Zuschlägen gezahlt werden sollen. Hierzu zählen ein Bonus für innovative erneuerbare Wärme, für elektrische Wärmeerzeuger, einen Kohleersatzbonus und einen sog. „Süd-Bonus“ für KWK-Anlagen in den im Gesetz benannten Städten und Landkreisen im Süden Deutschlands. Der Kohleersatzbonus ist mit der Ersetzung der stillgelegten KWK-Anlage als Einmalzahlung in Höhe von 180 Euro pro kW ersetzter elektrischer KWK-Leistung vorgesehen, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist.
  • Eingeschränkt soll die neue KWK-Förderung werden mit der geplanten Begrenzung der jährlichen geförderten Strommengen auf künftig 3.500 Vollbenutzungsstunden. Damit möchte das BMWi erreichen, dass größere KWK-Anlagen mit geringer jährlicher Laufzeit nicht schlechter dastehen als kleinere KWK-Anlagen mit durchgängigem Betrieb.
  • Das Verbot der Kumulierung von Zuschlägen nach dem KWK-Gesetz und Investitionszuschüssen (bisher § 7 Absatz 6 KWKG) soll grundsätzlich bestehen bleiben, künftig aber nicht mehr gelten, wenn einzelne Komponenten einer KWK-Anlage eine Investitionsförderung nach Förderrichtlinien bekommen, die im KWK-Gesetz genannt werden. So würde beispielsweise der KWK-Zuschlag zusätzlich zu der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze gezahlt werden.
  • Neugefasst werden soll die Regelung bei negativen Stundenkontrakten. Hier plant das BMWi, dass in Zeiträumen, in denen der Stundenkontrakt am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist, die Förderung für KWK-Strommengen komplett wegfällt. Ausgenommen hiervon werden nur noch Kleinstanlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 KW.
  • Eine Reihe von Veränderungen sind bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen im Gesetzentwurf vorgesehen. Der Förderzeitraum soll dort auch bis 31. Dezember 2029 verlängert werden und der Zuschlag für ansatzfähige Investitionskosten 40 % betragen.

Noch befindet sich der Entwurf für das Kohleausstiegsgesetz in der Ressortabstimmung, aber die Bundesregierung möchte die neuen gesetzlichen Regelungen möglichst in Kürze beschließen. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Sie beobachten und hier über Neuigkeiten informieren.